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Beschluss

1 M 583/16

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 16. Dezember 2016 – 2 B 2110/16 HGW – wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten um eine Maßnahme der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche. 2 Die Antragsteller sind die personensorgeberechtigten Eltern des am 26. Juni 2004 geborenen L... . Sie beantragten am 19. Mai 2016 beim Antragsgegner Hilfen nach dem SGB VIII und baten dabei, auch alternative Therapieformen wie eine Umschulung auf die dominante linke Körperhälfte in Erwägung zu ziehen. Sie legten ein entsprechendes Therapieangebot und die befürwortende Stellungnahme einer Psychologischen Psychotherapeutin vor. Der Antragsgegner lehnte den Antrag auf Kostenübernahme für eine Rückschulungstherapie mit Bescheid vom 20. Oktober 2016 ab. Die Antragsteller legten dagegen Widerspruch ein. 3 Am 19. November 2016 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Greifswald um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung die eingetretene oder drohende seelische Behinderung ihres Sohnes und den Leistungsanspruch nach § 35a SGB VIII anzuerkennen und den Antragsgegner zu verpflichten, die Kosten für eine Rückschulungstherapie auf die dominante linke Körperseite nach Frank Steinkopf und die Hälfte der Fahrtkosten zum Therapieort zu übernehmen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 16. Dezember 2016 – 2 B 2110/16 HGW – im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache wegen des bisher nicht durchgeführten Hilfeplanverfahrens nicht gerechtfertigt sei. Am 22. Dezember 2016 haben die Antragsteller gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt, die sie am 17. Januar 2017 begründet haben. Mit der Beschwerde verfolgen sie ihr erstinstanzliches Antragsbegehren im Wesentlichen weiter und beantragen, die Hilfe im Rahmen des Hilfeplanverfahrens zu gewähren. 4 Während des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner das Hilfeplanverfahren durchgeführt und im Ergebnis die Fortführung der Erziehungsberatung und eine LRS-Therapie für den Sohn der Antragsteller bewilligt. An der Ablehnung der beantragten Umschulungstherapie hielt der Antragsgegner fest. II. 5 Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2016 ist zulässig. Das Rechtsmittel ist insbesondere fristgemäß eingelegt (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und begründet (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) worden. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der Prüfungsumfang des Oberverwaltungsgerichts ist zwar gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die mit der Beschwerde dargelegten Gründe beschränkt. Es kann hier aber dahinstehen, ob die Beschwerdegründe die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in Frage stellen. Eine Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts scheidet jedenfalls schon immer dann aus, wenn diese im Ergebnis ersichtlich richtig ist (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 04.11.2013 – 2 S 1702/13 –, juris Rn. 19). Mit der Funktion der Richtigkeitskontrolle der Beschwerde wäre es nicht zu vereinbaren, sehenden Auges eine im Ergebnis offensichtlich zutreffende Entscheidung aufzuheben (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 03.03.2006 – OVG 2 S 106.05 –, juris Rn. 9; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/Albedyll, VwGO, 6. Auflage, § 146, Rn. 38 m.w.N.). 6 Den Antragstellern fehlt es offensichtlich an dem geltend gemachten Anordnungsanspruch. Leistungsberechtigt für den Anspruch auf Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gemäß § 35a SGB VIII ist das Kind beziehungsweise der Jugendliche selbst, nicht etwa wie bei der Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27 ff. SGB VIII dessen Personensorgeberechtigte (OVG Bautzen, Beschl. v. 29.01.2010 – 1 A 143/09 –, juris Rn. 7; v. Koppenfels-Spies in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Auflage, § 35a SGB VIII, Rn. 18). Aktivlegitimiert ist daher der Sohn der Antragsteller, nicht die Antragsteller selbst. Dieser hätte, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, den Anspruch gerichtlich geltend machen müssen. 7 Soweit die Antragsteller nach dem gerichtlichen Hinweis auf die Rechtslage vom 29. September 2017 die Auffassung vertreten, dass ihr Vorbringen im gesamten gerichtlichen Verfahren dahingehend zu verstehen gewesen sei, dass sie nicht in eigenem Namen, sondern in gesetzlicher Vertretung für ihren Sohn aufgetreten seien und dieser im Wege der Rubrumsberichtigung als Aktivpartei einzutragen sei, können sie damit nicht durchdringen. Zwar kommt eine Berichtigung des Rubrums auch noch im Rechtsmittelverfahren in Betracht, wenn kein Fall des Parteiwechsels vorliegt, sondern lediglich ein Beteiligter offensichtlich falsch bezeichnet worden ist (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 01.09.2010 – 1 L 13/09 –, juris Rn. 25). So liegt es hier aber nicht. Das Aktivrubrum folgt der eigenen Beteiligtenbezeichnung der Antragsteller in ihrem einstweiligen Rechtsschutzantrag vom 19. November 2016. Das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag zurückgewiesen, nicht einen Antrag ihres Sohnes. Auch im Beschwerdeverfahren haben die nunmehr anwaltlich vertretenen Antragsteller durchgängig sich selbst (im Plural) als Aktivpartei bezeichnet. Wären sie der Auffassung gewesen, dass das Verwaltungsgericht verkannt habe, zwischen welchen Beteiligten nach ihrem Willen (entsprechend § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ein Prozessrechtsverhältnis entstanden ist, hätte es nahegelegen, auf diesen Umstand mit der Beschwerdebegründung hinzuweisen. Das ist nicht geschehen. 8 Da die Antragsteller ausdrücklich erklärt haben, dass kein Fall der subjektiven Antragsänderung vorliegt, musste für diese Entscheidung nicht geklärt werden, ob und unter welchen Umständen § 91 VwGO im Beschwerdeverfahren entsprechende Anwendung finden kann (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage, § 146, Rn. 33 m.w.N.). Eine entsprechende Prozesserklärung ist dem Schriftsatz der Antragsteller vom 19. Oktober 2017 nicht zu entnehmen. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. 10 Hinweis: 11 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.