Beschluss
2 S 1702/13
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei bereits teilweise zum Abwasserbeitrag veranlagten Grundstücken kann eine weitere Beitragspflicht durch Neubildung des Buchgrundstücks eintreten, wenn das neue Grundstück die bisherige beitragspflichtige Teilfläche einbezieht.
• Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in abgabenrechtlichen Verfahren sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts erforderlich; dies setzt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs des Rechtsbehelfs voraus (§ 80 VwGO).
• Eine Nacherhebung nach § 29 Abs. 3 KAG setzt eine tatsächliche Verbesserung der Vorteilslage durch neu entstehende Bebauungsmöglichkeiten der betroffenen Teilfläche voraus; eine weiterhin als private Grünfläche festgesetzte Teilfläche begründet keine verbesserte Vorteilslage.
Entscheidungsgründe
Teilnachveranlagung wegen Neubildung des Buchgrundstücks und aufschiebende Wirkung • Bei bereits teilweise zum Abwasserbeitrag veranlagten Grundstücken kann eine weitere Beitragspflicht durch Neubildung des Buchgrundstücks eintreten, wenn das neue Grundstück die bisherige beitragspflichtige Teilfläche einbezieht. • Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in abgabenrechtlichen Verfahren sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts erforderlich; dies setzt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs des Rechtsbehelfs voraus (§ 80 VwGO). • Eine Nacherhebung nach § 29 Abs. 3 KAG setzt eine tatsächliche Verbesserung der Vorteilslage durch neu entstehende Bebauungsmöglichkeiten der betroffenen Teilfläche voraus; eine weiterhin als private Grünfläche festgesetzte Teilfläche begründet keine verbesserte Vorteilslage. Der Antragsteller ist Eigentümer eines 1.370 qm großen Grundstücks mit ehemaligem Bahnhofsgebäude, gebildet 1998 durch Abtrennung vom früheren Bahngelände. Für das ursprüngliche ungeteilte Bahngrundstück war bereits 1979 ein Abwasserbeitrag festgesetzt worden. 1984 wurde durch einen Bebauungsplan für den Bereich eine private Grünfläche ausgewiesen; ein ursprünglich vorgesehenes Baufenster um das Bahnhofsgebäude wurde gestrichen. 2009 trat eine Bebauungsplanänderung in Kraft, die für Teile des heutigen Grundstücks ein Dorfgebiet mit erhöhter baulicher Nutzung festsetzte, für andere Teile aber weiterhin private Grünfläche vorsah. Die Gemeinde setzte 2012 einen weiteren Abwasserbeitrag für die bisher nicht herangezogene Restfläche und zusätzliche Geschossfläche fest. Der Eigentümer widersprach mit Verweis auf Festsetzungsverjährung und beantragte beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung; das Verwaltungsgericht gewährte diese teilweise. Die Gemeinde legte Beschwerde ein. • Das Gericht hält die Beschwerde der Gemeinde für unbegründet; der verwaltungsgerichtliche Beschluss ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. • Neubildung des Buchgrundstücks 1998 führte zur weiteren Beitragspflicht, weil das neue Buchgrundstück die bereits 1979 veranlagte Teilfläche einbezog und weiterhin bebaut und an die Abwasseranlagen angeschlossen war; damit entstand eine zusätzliche Beitragspflicht, die der vierjährigen Festsetzungsverjährung unterliegt (§§ 169 f. AO i.V.m. § 3 Abs.1 Nr.4 lit. c KAG). • Die im Bebauungsplan 1984 festgesetzte private Grünfläche ändert daran nichts; sie beschränkt aufgrund des Bestandsschutzes bestehender baulicher Anlagen die bisherige Baulandeigenschaft nicht derart, dass Festsetzungsverjährung entfallen würde. Das Verwaltungsgericht hatte zwar den Bebauungsplan missverstanden, blieb aber im Ergebnis richtig. • Für den Veranlagungszeitraum 2009 ist zu prüfen, ob durch die Bebauungsplanänderung eine Nacherhebung nach § 29 Abs.3 KAG gerechtfertigt ist. Eine Nacherhebung setzt voraus, dass durch die neue Festsetzung eine tatsächliche Verbesserung der Vorteilslage der betroffenen Teilfläche eintritt. • Das ist für die Teilfläche, die nunmehr als Dorfgebiet ausgewiesen wurde und damit erstmals auch Nebenanlagen zulässt, überwiegend zu bejahen. Für die überwiegende Teilfläche, die weiterhin als private Grünfläche ausgewiesen ist, tritt jedoch keine verbesserte Vorteilslage ein; daher fehlt die Voraussetzung für eine Nacherhebung dieser Teilfläche. • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung war deshalb hinsichtlich der nachveranlagten Grundstücksfläche (831 qm) zu gewähren, nicht jedoch hinsichtlich der zusätzlichen Geschossfläche (154 qm). Die Voraussetzungen für aufschiebende Wirkung erfordern ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, hier überwog die Wahrscheinlichkeit des Erfolgs des Antrags in Bezug auf die Grundstücksfläche. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG; der Beschluss ist unanfechtbar. Der Beschwerde der Antragsgegnerin wurde nicht stattgegeben; der Beschluss des Verwaltungsgerichts, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers teilweise anzuordnen, bleibt in seinem Ergebnis bestehen. Die Anordnung gilt für die nachveranlagte Grundstücksfläche von 831 qm, weil durch die Neubildung des Buchgrundstücks 1998 eine zusätzliche Beitragspflicht entstand und Festsetzungsverjährung eingetreten ist, nicht jedoch für die nachveranlagte Geschossfläche von 154 qm. Eine Nacherhebung wegen der weiterhin als private Grünfläche festgesetzten Teilfläche kommt nicht in Betracht, da hierdurch keine verbesserte Vorteilslage eintrat. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 822,69 EUR festgesetzt.