Beschluss
2 KM 236/20 OVG
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Antragstellerin und der Antragsgegner übereinstimmend die Erledigung der Hauptsache erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin trägt 2/3 der Kosten des Verfahrens; im Übrigen trägt der Antragsgegner die Verfahrenskosten. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung einzelner Vorschriften der Verordnung der Landesregierung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfV) sowie § 6 Abs. 4 Satz 2 der beschlossenen Änderungsverordnung vom 7. April 2020. 2 Die Antragstellerin lebt in Mecklenburg-Vorpommern. Sie beantragte zunächst die vorläufige Außervollzugsetzung der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung vom 17.03.2020, zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.03.2020. Diese Verordnung wurde durch § 8 Abs. 2 SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung vom 03.04.2020 (GVOBl. S. 130) aufgehoben. An ihre Stelle trat die SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung vom 03.04.2020 (GVOBl. S. 130). Zwischenzeitlich hat die Landesregierung am 7. April 2020 eine weitere Änderungsverordnung beschlossen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats am 8. April 2020, 19:25 Uhr, noch nicht im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes veröffentlicht worden ist. 3 Die Antragstellerin hat ihren ursprünglichen Antrag auf einzelnen Vorschriften der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung vom 03.04.2020 umgestellt. Ergänzend hat sie weiter § 6 Abs. 4 Satz 2 der beschlossenen Änderungsverordnung vom 7. April 2020 angegriffen. 4 Sie hält die Antragsumstellung wenigstens für eine sachdienliche Antragsänderung. Auch die neue SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung sei vorläufig außer Vollzug zu setzen, weil sie nicht ordnungsgemäß vom Kabinett beschlossen worden sei. Sie sei auch materiell rechtswidrig, weil die Ermächtigungsgrundlage ein unzulässiges Blankettgesetz darstelle. Wegen der Strafbewehrtheit einzelner Verbote und der Intensität der Grundrechtseingriffe seien aber hohe und hier nicht erfüllte Anforderungen an die Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage zu stellen. Die einzelnen Regelungen seien nicht von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt und verstießen insbesondere gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; im Übrigen seien sie teilweise zu unbestimmt. 5 Die Antragstellerin beantragt, soweit sie die Hauptsache nicht für erledigt erklärt hat, 6 § 1 Absätze 1- 4, 6, 7, § 1a Abs. 2, § 2 Absätze 1-4, § 4 und § 6 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern vom 3. April 2020 (GVOBl. 2020, 130) sowie § 6 Abs. 4 Satz 2 in der Fassung des Beschlusses der Landesregierung über die Vierte Verordnung der Landesregierung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern vom 07. April 2020 bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen. 7 Der Antragsgegner beantragt, 8 den Antrag abzulehnen. 9 Er verteidigt die angegriffene Verordnung. Im Übrigen hat er sich der Erledigungserklärung angeschlossen. 10 Der Senat hat wegen der besonderen Bedeutung, die die Antragstellerin als Absolventin eines Studiums der evangelischen Theologie in dem Verbot jeglicher Zusammenkünfte von Religionsgemeinschaften für sich persönlich sieht, die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland beigeladen. Die Beigeladene hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. II. 11 Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist es einzustellen. 12 Der Normenkontrollantrag ist im Wesentlichen zulässig. 13 Der Senat erachtet die von der Antragstellerin vorgenommenen Antragsänderungen jedenfalls für das Eilverfahren unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und der Prozessökonomie als sachdienlich (§ 91 Abs. 1 VwGO analog; vgl. OVG Saarlouis, Urt. v. 17.12.2009 – 2 C 432/09, juris Rn. 25; OVG Bautzen, Urt. v. 11.10.2006 – 5 D 24/04, juris Rn. 61). Die Antragserweiterung im Schriftsatz vom 8. April 2020 ist nach dem Gedanken des vorbeugenden Rechtsschutzes zulässig. Die am 7. April 2020 beschlossene Änderungsverordnung ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats am 8. April 2020 um 19:25 Uhr noch nicht veröffentlicht. 14 Die Antragstellerin ist im Wesentlichen antragsbefugt. Sie macht insbesondere geltend, sie werde durch § 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung in ihrem Grundrecht auf Religionsausübung verletzt. Durch die Vorschrift werden Zusammenkünfte jedweder Glaubensgemeinschaften u.a. in Kirchen, Kapellen und anderswo verboten. Im Übrigen rügt sie die Verletzung weiterer Grundrechte, insbesondere der allgemeinen Handlungsfreiheit, die durch die Verordnung unverhältnismäßig eingeschränkt würden. Die Antragstellerin erfüllt die Voraussetzungen der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO lediglich im Hinblick auf § 4 Absätze 7 und 8 der Verordnung nicht, da nicht erkennbar oder geltend gemacht worden ist, dass sie von dem Anwendungsbereich der Norm erfasst sein könnte. 15 Der Antragstellerin fehlt nicht das Rechtschutzbedürfnis, denn durch die vorläufige Außervollzugsetzung der von ihr angegriffenen Bestimmungen der Verordnung verbessert sich ihre Rechtsstellung. Das gilt auch für die Möglichkeit, kirchliche Zusammenkünfte zu besuchen, da diese dann wieder stattfinden könnten. III. 16 Im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Hierüber entscheidet der Senat auf der Grundlage einer summarischen Überprüfung der Erfolgsaussichten des Antrages in der Hauptsache. Erweist sich dieser als voraussichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Eilrechtsschutz abzulehnen; erweist sich der Antrag in der Hauptsache als voraussichtlich zulässig und begründet, ist dies ein wesentliches Indiz dafür, den Vollzug der Norm bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu suspendieren, wenn die ansonsten dem Antragsteller, betroffenen Dritten oder der Allgemeinheit drohenden Nachteile dies für geboten erscheinen lassen. Bei offenen Erfolgsaussichten verbleibt es bei einer Folgenabwägung (BVerwG, Beschl. v. 30.04.2019 – 4 VR 3.19, juris Rn. 4 für einen Bebauungsplan; auf Rechtsvorschriften nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO erweiternd VGH Mannheim, Beschl. v. 10.07.2019 – 8 S 2962/18, juris Rn. 16). 17 Bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung erweist sich der Antrag als überwiegend wahrscheinlich unbegründet. 18 Die Rechtsverordnung vom 3. April 2020, in der die angegriffenen Vorschriften enthalten sind, ist nicht unter Verletzung von Verfahrensvorschriften beschlossen worden. Die schriftliche Fassung der Rechtsverordnung trägt die Unterschriften der Mehrheit der Mitglieder der Landesregierung. Dadurch wird die schriftliche Zustimmung zur Rechtsverordnung dokumentiert (vgl. Sauthoff in: Classen/Litten/Wallerath (Hrsg), Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, 2. Aufl. 2015, Art. 58 Rn. 9) und den Anforderungen an die Beschlussfassung nach § 10 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Geschäftsordnung der Landesregierung vom 21. Februar 1995 (GVOBl. S. 115) in der Fassung der Änderung vom 30. September 1997 (GVOBl. S. 535) genügt. 19 Die Landesregierung war zum Erlass des § 1 Abs. 6 der Verordnung zuständig. Die Norm enthält, anders als die Antragstellerin meint, keine Aufhebung des Sonntagsverkaufsverbotes. Bereits der Wortlaut macht klar, dass die Aufhebung des Sonntagsverkaufsverbotes durch die dafür nach § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abschnitt II Nr. 5 Anlage LadenöffG ZustVO M-V zuständigen Behörden, die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, zu erfolgen hat. Rechtlich handelt es sich bei der Norm um eine Weisung im übertragenen Wirkungskreis (vgl. § 3 Abs. 1 Kommunalverfassung M-V). Dagegen bestehen aus Gründen der Zuständigkeit keine Bedenken, weil die Landesregierung als oberste Landesbehörde eine entsprechende Weisungsbefugnis hat. Dies ergibt sich nicht nur aus der allgemeinen hierarchischen Ordnung der Verwaltung, sondern lässt sich auch aus den Bestimmungen der Fachaufsicht ableiten, die im übertragenen Wirkungskreis die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde benennt, also das jeweilige Fachministerium. Dass dessen Entscheidung im Einzelfall durch einen Kabinettsbeschluss ersetzt werden kann, ergibt sich wiederum aus den allgemeinen Prinzipien des hierarchischen Verwaltungsaufbaus, der damit zugleich die Weisungsberechtigung regelt. 20 Die Ermächtigungsgrundlage für die Rechtsverordnung, in der die angegriffenen Vorschriften enthalten sind, genügt den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Danach müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Das so geregelte Bestimmtheitsgebot verlangt, dass der förmliche Gesetzgeber, also das Parlament selbst die Entscheidung darüber trifft, welche Fragen durch die Rechtsverordnung geregelt werden sollen; er muss die Grenzen einer solchen Regelung festsetzen und angeben, welchem Ziel die Regelung dienen soll. Der Bürger muss aus der Ermächtigungsnorm ersehen können, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von der Ermächtigung Gebrauch gemacht werden und welchen Inhalt die Rechtsverordnung haben kann (BVerfGE 29, 198, 210; 55, 207, 226; 56, 1, 12). Es ist ausreichend, wenn Inhalt, Zweck und Ausmaß einer Ermächtigungsvorschrift nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen aus ihrem Sinnzusammenhang mit anderen Vorschriften des Gesetzes und aus dem von der gesetzlichen Regelung insgesamt verfolgten Ziel unter Heranziehung der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ermittelt werden können (BVerfGE 80, 1, 20 f.; 106, 1, 19). Die Regelungen sind so bestimmt zu fassen, wie dies nach Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. 21 Diesen Vorgaben an die Bestimmtheit genügt § 32 Satz 1 IfSG. Aus dem Verweis auf die §§ 28 bis 31 IfSG ergibt sich für das Ausmaß der Ermächtigung, dass nur solche Maßnahmen vom Verordnungsgeber angeordnet werden können, die nach diesen Vorschriften rechtlich zulässig sind. § 28 Abs. 1 IfSG seinerseits sieht konkrete Maßnahmen vor und erlaubt darüber hinaus solche, die in Zielsetzung, Geeignetheit und Erforderlichkeit diesen Schutzmaßnahmen entsprechen. Inhalt, Zweck und Ausmaß der Schutzmaßnahmen dürften damit in Anwendung der herkömmlichen Auslegungsmethoden noch ermittelbar sein. Angesichts der historischen Erfahrungen mit Epidemien, der Erkenntnisse der einschlägigen Fachwissenschaften im Umgang mit solchen Epidemielagen und aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum konkreten Erreger/Auslöser der zu bekämpfenden Epidemie findet die Verordnungsermächtigung bestimmbare Grenzen, ohne dass der Gesetzgeber der Exekutive eine Blankettermächtigung erteilt und damit aus der politischen Verantwortung geflüchtet ist. 22 Die angefochtenen Bestimmungen halten sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 32 Satz 1 IfSG i. V. m. § 28 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 IfSG. Diese haben folgenden Wortlaut: 23 Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden. 24 Danach erlaubt die Ermächtigungsgrundlage den Erlass von Bestimmungen, die das Ziel haben, die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern. Unter den Begriff des Verhinderns gehört als ein Weniger auch die Begrenzung der Ausbreitungsgeschwindigkeit der Krankheit. Bei der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verbreiteten Erkrankung handelt es sich um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG. Die in der Rechtsverordnung angeordneten Maßnahmen haben nach der Begründung der Rechtsverordnung das Ziel, besonders vulnerable Personengruppen vor einer Ansteckung zu schützen und die Ansteckung einer größeren Anzahl von Menschen wenigstens zu verzögern. Diese Ermächtigungsgrundlage erlaubt auch Regelungen, die in die Rechte sonstiger Dritter („Nichtstörer“) eingreifen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 – 3 C 16/11, juris Rn. 26). 25 Die Regelungen müssen geeignet sein, diese Zielsetzung umzusetzen. Nach den gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnissen erfolgt die Übertragung des Virus überwiegend durch Tröpfchen-Infektion zwischen Menschen. Dazu kommt es insbesondere bei körperlicher Nähe von Menschen im privaten und beruflichen Umfeld unabhängig von direktem Körperkontakt. Die in der Verordnung vorgesehenen Maßnahmen begrenzen solche physischen Kontaktmöglichkeiten. 26 Die Regelungen müssen auch erforderlich sein. Das Virus ist nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen hoch infektiös. Einen Impfstoff gibt es bislang ebenso wenig wie die Möglichkeit, die Erkrankung direkt medizinisch zu behandeln. Die medizinische Behandlung ist beschränkt auf die Symptombehandlung und allgemeine Stärkung des Körpers. Die Sterberate insbesondere bei den so genannten vulnerablen Gruppen der Bevölkerung, vornehmlich ältere Menschen mit Vorerkrankungen, ist nach den bisherigen Erkenntnissen innerhalb dieser Gruppe hoch. Die Vermeidung körperlicher Nähe zwischen Menschen und die Einhaltung bestimmter Hygieneregeln ist nach gegenwärtigem Wissenstand die gebotene Methode, die Verbreitung des Virus zu verlangsamen oder gar zu hemmen. Dazu gehört die Begrenzung der Bewegungsfreiheit und der Kontaktmöglichkeiten der Menschen untereinander. Andere Methoden stehen momentan nicht zur Verfügung. Ob sämtliche Beschränkungen kumulativ erforderlich sind, unterliegt der Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers. 27 Die Regelungen müssen zudem verhältnismäßig im engeren Sinne sein. Dem Senat ist dabei bewusst, dass es sich um besonders schwere Grundrechtseingriffe handelt; ebenso ist ihm aber die außergewöhnliche Gefährdungssituation durch das Coronavirus bewusst. 28 Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Geltungszeitraum der Verordnung auf den 19.04.2020 begrenzt ist. Der Verordnungsgeber macht dadurch deutlich, dass er sich bewusst ist, dass angesichts der Intensität der Eingriffsmaßnahmen eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verordnung an die Entwicklung der Verbreitung der Erkrankung und die veränderten wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Möglichkeiten der Bekämpfung der Infektionsausbreitung und die Behandlungsmöglichkeiten innerhalb eines kurzen Zeitraumes erforderlich ist. Dabei obliegt dem Verordnungsgeber auch innerhalb des Geltungszeitraums der Verordnung eine Beobachtungs- und Überprüfungspflicht (vgl. VGH München, Beschl. v. 30.03.2020 – 20 NE 20.632, Beck-RS, Rn. 63). 29 Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auch zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Infektionsschutzrecht der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen ist, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, Urt. v. 22.03.2012, a. a. O., Rn. 32). Dies rechtfertigt im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung die Überlegung, dass die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit im Falle eines besonders schweren Schadens entsprechend zurückgenommen werden können. 30 Dies gilt im vorliegenden Fall, weil die durch das Virus hervorgerufene Infektion in vielen Fällen eine schwere Lungenentzündung auslösen kann, die in nicht wenigen Fällen auch bei intensivmedizinischer Betreuung zum Tod führt. Der Verhältnismäßigkeit steht auch nicht entgegen, dass sich die Zahl der bekannten Erkrankungen und Infektionen nicht exponentiell entwickelt hat und bezogen auf die Gesamtbevölkerung des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Bundesvergleich sowie absolut gering ist. Das kann auch die Folge der in der Vorgängerverordnung angeordneten Maßnahmen und der besonderen demographischen Struktur eines bis auf wenige größere Städte dünn besiedelten Landes sein, wodurch die Verbreitung des Virus im Vergleich zu anderen Bundesländern oder gar ausländischen Staaten langsamer verläuft. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Zahl der Tests weiterhin gering ist und daher belastbare Zahlen über die tatsächlichen Infektionen in Mecklenburg-Vorpommern nicht vorliegen. Weil die Infektion nach bisherigem Kenntnisstand überwiegend ohne oder nur mit leichten, einer Erkältung oder einem so genannten grippalen Infekt gleichen oder ähnlichen Symptomen verläuft, ist es nicht ausgeschlossen, dass eine größere Zahl von Personen in Mecklenburg-Vorpommern infiziert ist und die Infektion weitergeben kann, ohne dass dies bemerkt wird. Angesichts dieser Unsicherheiten und der erheblichen Gefahr für eine größere Gruppe von Menschen, ernsthaft zu erkranken, sieht der Senat die Verhältnismäßigkeit der betroffenen Regelungen voraussichtlich für gegeben. Zudem ist auf die umfangreichen Ausnahmen in der Verordnung zu verweisen, die es den Menschen ermöglichen, vielfach ihrer Arbeit nachzugehen und ihre Grundversorgung sicherzustellen. Der Senat hat dabei auch bedacht, dass die Schließungsanordnung für eine große Zahl von Einzelhandelsbetrieben und die in § 1 Abs. 7 der Verordnung aufgeführten Betriebe und Einrichtungen für diese existentielle Folgen haben können. Diese Folgen sollen durch eine Reihe von flankierenden Maßnahmen aufgefangen und wenn möglich vermieden bzw. kompensiert werden. Die Verordnung darf insoweit nicht isoliert betrachtet werden. Schließlich ist zu bedenken, dass die bislang geringe Zahl an bekannt gewordenen Infektionen durch die Beschränkungen der Testmöglichkeiten mit bedingt sein mag, aber auch auf die entsprechenden Bestimmungen der bisherigen Verordnungen zurückzuführen sein dürfte. Eine Lockerung der Bestimmungen kann nach Auffassung vieler Wissenschaftler eine Erhöhung der Infektionszahlen nach sich ziehen. 31 Die in den angegriffenen Bestimmungen der Verordnung enthaltenen Grundrechtseingriffe finden ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung in der staatlichen Schutzpflicht für die Gesundheit der Bevölkerung und damit den Grundrechten Anderer, die sich auch gerade in dem Anspruch des Einzelnen und der Bevölkerung auf Schutz vor Infektionskrankheiten konkretisiert. Angesichts der erkennbar hohen Gefährdung eines nicht unbeträchtlichen Teils der Bevölkerung durch die durch den SARS-CoV-2-Virus hervorgerufene Erkrankung liegen die Voraussetzungen für eine Einschränkung der Grundrechte, insbesondere des nur durch verfassungsimmanente Schranken einschränkbaren Grundrechts auf Religionsausübung aus Art. 4 GG vor (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.01.2020 – 2 BvR 1333/17, juris Rn. 82). 32 Die angegriffenen Vorschriften sind nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen rechtlichen Würdigung des Senats auch im Einzelnen verhältnismäßig. 33 Dies gilt zunächst für § 1 Absätze 1 bis 4 und 7 der Verordnung. Die Regelungen sind geeignet und erforderlich, eine Infektion von Mensch zu Mensch zu verhindern. Sie halten sich angesichts der hohen Schutzgüter der Gesundheit und des Lebens und der nicht nur abstrakten hohen Gefährdung dieser Schutzgüter durch die hohe Wahrscheinlichkeit der weiteren Verbreitung des Virus bei Kontakten mit anderen Personen, wenn die angeordneten Schutzmaßnahmen nicht gelten würden, im Rahmen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. 34 Entsprechendes gilt für § 2 Absätze 2 bis 4 der Verordnung. 35 Nach Auffassung des Senats ist auch das Einreiseverbot des § 4 Abs. 1 der Verordnung verhältnismäßig. Dieses wird durch die umfangreichen Ausnahmebestimmungen des § 4 Absätze 2 bis 6 der Verordnung gemildert. Im Übrigen versteht der Senat das Verbot der Einreise so, dass dadurch Transitfahrten ohne Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern nicht erfasst werden. 36 Auch § 1a Abs. 2 der Verordnung ist verhältnismäßig und hinreichend bestimmt. 37 Soweit die Antragstellerin den Umfang der in den angegriffenen Bestimmungen der Verordnung enthaltenen Ausnahmen rechtlich für bedenklich hält, liegt es im weiten Ermessen des Verordnungsgebers, welche Ausnahmen er ungeachtet der damit verbundenen Infektionsrisiken für hinnehmbar hält. 38 Das Grundrecht auf freie Religionsausübung wird auch nicht durch § 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung unverhältnismäßig eingeschränkt. Denn die Ausnahmebestimmung des § 6 Abs. 4 der Verordnung gilt bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung im Hinblick auf die Religionsausübungsfreiheit auch für Zusammenkünfte jedweder Glaubensgemeinschaften unter freiem Himmel, wie der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren selbst ausgeführt hat. Damit bestehen für die Glaubensgemeinschaften Möglichkeiten, Zusammenkünfte unter freiem Himmel unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 der Verordnung durchzuführen. Die Norm erfordert insoweit bei verfassungskonformer Auslegung lediglich das Einvernehmen der Gesundheitsbehörde, das nur aus sachlichen Gründen verweigert werden darf. Der Senat geht davon aus, dass dieses Verständnis der Bestimmung des § 6 der Verordnung innerhalb der Landesverwaltung und gegenüber den kommunalen Behörden zeitnah kommuniziert wird und auch die notwendigen Vorkehrungen für eine zeitnahe tatsächliche Umsetzung getroffen werden, um die Religionsausübungsfreiheit zu gewährleisten. 39 Aus den dargelegten Gründen erweisen sich auch die Angriffe der Antragstellerin gegen § 6 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung in der Fassung des Beschlusses der Landesregierung über die Vierte Verordnung der Landesregierung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern vom 07. April 2020 als unbegründet. 40 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. 41 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.