Beschluss
7 B 917/96
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1996:0717.7B917.96.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladene die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller je zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,-- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 15. Dezember 1995 zu Recht wiederhergestellt, weil alles dafür spricht, daß die der Beigeladenen genehmigte Baumaßnahme zu Lasten der Antragsteller gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt. 3 Ein solcher Nachbarrechtsverstoß folgt schon daraus, daß das genehmigte Vorhaben zum Grundstück der Antragsteller nicht die nach der nachbarschützenden Vorschrift des § 6 BauO NW einzuhaltenden Abstandsmaße wahrt. Das Vorhaben ist, wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluß, auf den insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen werden kann, zutreffend näher ausgeführt hat, jedenfalls mit einem erheblichen Teil des Vorderhauses unter Verstoß gegen § 6 BauO NW - sowohl in der Fassung der BauO NW 1984 als auch in der Fassung der BauO NW 1995 - grenzständig genehmigt worden. Das Beschwerdevervorbringen beider Beschwerdeführer gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß. Ergänzend ist hierzu lediglich anzumerken: 4 Aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen über den Durchführungsplan Nr. 6 d folgt, daß für den hier interessierenden Bereich des Grundstücks der Beigeladenen lediglich eine dreigeschossige geschlossene Bebauung mit einer Tiefe von 12 m hinter der vorderen Flucht- und Baulinie an der L. Straße festgesetzt ist. Hierfür spricht bereits die dem Senat vorliegende Kopie des Durchführungsplans, der sich keineswegs entnehmen läßt, daß der gesamte Bereich des Geschäftsgebiets dreigeschossig in geschlossener Bauweise überbaut sein soll. Eine solche Festsetzung wäre angesichts der Größe des Baugebiets auch städtebaulich nicht nachvollziehbar. Daß die dreigeschossige geschlossene Bauweise nur den an der L. Straße gelegenen Baublock mit einer Bautiefe von 12 m erfaßt, wofür bereits die flächige Markierung in der Planzeichung spricht, wird im übrigen eindeutig durch den Erläuterungsbericht zum Durchführungsplan Nr. 6 d bestätigt. Auf Seite 3 dieses Erläuterungsberichts heißt es nämlich ausdrücklich: 5 "Der dreigeschossige Baublock L. Straße 60 - 78 übernimmt die Bautiefe, Trauf- und Firsthöhe vom Hause L. Straße 70 und läuft nach Osten gegen ein 7-geschossiges Gebäude aus. Er schließt nach Westen mit einem Walmdach ab." 6 Daß dabei mit dem Haus L. Straße 70 nur das dreigeschossige Vorderhaus in seiner vorhandenen Bautiefe von 12 m und nicht auch der rückwärtige, niedrigere Anbau gemeint war, folgt auch aus der zeichnerischen Darstellung zum Durchführungsplan Nr. 6 d. Schließlich wird dieses Verständnis der im Durchführungsplan Nr. 6 d für den Bereich nördlich der L. Straße getroffenen Festsetzungen bestätigt durch die Unterlagen über die dem Rechtsvorgänger der Antragsteller erteilte Baugenehmigung für das Objekt C. Straße 40 und L. Straße 60 und 62 (Bauschein Nr. 222/64). Der als zu dieser Baugenehmigung gehörig gekennzeichnete Lageplan stellt eindeutig dar, daß die Rückfront des (dreigeschossigen) Hauses L. Straße 62, dessen Vorderfront auf der Flucht- und Baulinie des Durchführungsplans Nr. 6 d liegt und an das das strittige Objekt seitlich angebaut werden soll, exakt mit der rückwärtigen Begrenzung der für die Grundstücke L. Straße 62 und 64 maßgeblichen Baufläche des Durchführungsplans Nr. 6 d endet. Die Rückfront des Gebäudes L. Straße 62 markiert damit in der Örtlichkeit den hinteren Abschluß der im Durchführungsplan Nr. 6 d festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche für den Bereich, in dem die Grundstücke L. Straße 62 und 64 aneinanderstoßen. 7 Diese rückwärtige Baugrenze wird durch den in geschlossener Bauweise zu errichtenden Teil des strittigen Objekts um rd. 8 m überschritten, so daß dieses bei Wirksamkeit des Durchführungsplans Nr. 6 d nicht nur, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gegen § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BauO NW 1984, sondern auch gegen § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NW 1995 verstößt. Dieser Verstoß löst ohne weiteres nachbarliche Abwehrrechte der Antragsteller aus. Die besonderen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO NW liegen hier eindeutig nicht vor. 8 Entgegen der Auffassung des Antragsgegners, der noch in dem der Beigeladenen erteilten Vorbescheid vom 7. April 1994 selbst ausgeführt hat, "das Grundstück liegt innerhalb des rechtsverbindlichen Durchführungsplans Nr. 6 d", ist auch von der Wirksamkeit dieses Plans jedenfalls für den hier interessierenden Bereich nördlich der L. Straße auszugehen. Von einer Funktionslosigkeit dieses Plans kann keine Rede sein. 9 Ein Bebauungsplan wird nur dann funktionslos, wenn nachträglich eine tatsächliche Entwicklung eingetreten ist, die eine Planverwirklichung auf unabsehbare Zeit objektiv ausschließt; die bloße Änderung der Plankonzeption der Gemeinde reicht hierfür nicht aus. 10 Vgl.: BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 4 C 7.91 - BRS 55 Nr. 34 m.w.N.. 11 Eine solche nachträgliche Entwicklung ist im hier interessierenden Bereich nur insoweit eingetreten, als im rückwärtigen Bereich des Grundstücks L. Straße 76 das eindeutig planwidrige 12-geschossige Gebäude des Straßenbauamts neu entstanden ist. Die weiteren mit den Festsetzungen des Durchführungsplans Nr. 6 d nicht zu vereinbarenden Bauwerke (L. Straße 78, rückwärtiger Anbau an L. Straße 70) waren bei Erlaß des Durchführungsplans, wie aus dessen zeichnerischer Darstellung folgt, bereits vorhanden. Ein solcher einmaliger planungsrechtlicher Fehlgriff nach Erlaß eines Bebauungsplans rechtfertigt noch nicht die Annahme, daß seine Verwirklichung auf unabsehbare Zeit objektiv ausgeschlossen ist. Die Nutzung der hinter den Baublöcken gelegenen nicht überbaubaren Bereiche des Geschäftsgebiets als Parkplätze steht der offensichtlichen Zielsetzung des Bebauungsplans, diese Bereiche von Bebauung freizuhalten, nicht entgegen. 12 Die weitere Annahme des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 26. Juni 1996, der Durchführungsplan sei lediglich hinsichtlich der zulässigen Bautiefe von 12 m funktionslos geworden, ist abwegig. Eine wesentliche Teilregelung eines Bebauungsplans wie die hier angesprochene rückwärtige Baugrenze, die integrierter Bestandteil eines planerischen Gesamtkonzepts - Festsetzung einer geschlossenen Straßenrandbebauung in bestimmter Tiefe mit nicht überbaubarem Hintergelände - ist, kann nicht mit der Folge isoliert für sich funktionslos werden, daß dann - dem im Plan festgelegten Plankonzept zuwider - die mehrgeschossige geschlossene Bebauung sich vom Plan räumlich unbegrenzt in das nach dem Plankonzept von Bebauung freizuhaltende Hintergelände hinein erstrecken darf. Ebensowenig können die für die Anwendung des von der Gemeinde gesetzten Baurechts zuständigen Behörden wie hier der Antragsgegner - je nach den im Einzelfall verfolgten Zielvorstellungen der Bauherren - einzelne Regelungen des von der Gemeinde normativ festgelegten Plankonzepts als unwirksam ansehen und unter Anwendung der übrigen Regelungen des Plans ein anderes, von der Gemeinde so nicht verbindlich festgelegtes Plankonzept verfolgen. Hierzu bedarf es vielmehr eines neuen, von dem zuständigen Organ der Gemeinde als Satzung beschlossenen Bebauungsplans, dessen Aufstellung hier nach dem Vortrag des Antragsgegners bislang erst eingeleitet ist. 13 Verstößt nach alledem das der Beigeladenen genehmigte Vorhaben bereits gegen die nachbarschützenden Regelungen des § 6 BauO NW, bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob den Antragstellern auch aus planungsrechtlichen Gesichtspunkten ein nachbarliches Abwehrrecht gegen das Vorhaben der Beigeladenen zusteht. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 3, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO iVm § 100 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. 15