Urteil
6 K 3620/08
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2010:1029.6K3620.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks N.---------straße 11 in H. (Gemarkung C. , Flur 5, Flurstück 2337 - früher 516, 517, 518), welches sie 2002 erworben hat. Das Grundstück ist mit einem mehrstöckigen Mehrfamilienhaus bebaut, welches unmittelbar an das ebenfalls grenzständige Gebäude N.---------straße 9 (Flurstücke 515, 2335) angebaut ist. Im Jahr 2002 bestand das bereits seit über 100 Jahren existierende Haus aus einem Keller-, einem Erd-, einem Ober- sowie einem Dachgeschoss. 3 Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 000 der Stadt H. vom 1. Juli 1977. Der Bebauungsplan sieht zwischen der geplanten - und inzwischen errichteten - Wohnbebauung im Norden des Plangebietes und der im Süden des Plangebietes festgesetzten Fläche für ein Umspannwerk eine sich nach Westen keilförmig weitende Grünfläche vor, die im Osten an eine bestehende Dauerkleingartensiedlung anschließt. Die Festsetzung der Grünfläche endet im westlichen Teil entlang einer geraden Linien, die unter anderem durch den hinteren Teil des Flurstücks 2337 in Nord-Süd-Richtung verläuft. Westlich dieser Linie weist der Bebauungsplan Gewerbeflächen aus. Weiterhin sieht der Bebauungsplan vor, dass der fragliche Teil der N.---------straße zurückgebaut und durch einen Geh- und Radweg, der weiter östlich verläuft, ersetzt wird. Westlich dieses Geh- und Radweges enthält die Festsetzung "Grünfläche" die Ergänzung "Schutz- und Trennbepflanzung", östlich davon (und damit nördlich des Umspannwerkes) die Ergänzung "Dauerkleingärten". Hinsichtlich der genauen Ausgestaltung wird auf die zeichnerische Darstellung des Bebauungsplans Bezug genommen. In der Begründung zum Bebauungsplan wird ausgeführt, dass die im nördlichen Teil des Plangebietes geplante Bebauung durch die öffentliche Grünfläche von den westlich gelegenen Industrieflächen der F. - und N1. AG abgeschirmt werden solle. 4 Der Flächennutzungsplan (Leitplan 1952) in der Fassung der 103. Änderung vom 1. Juli 1977 sieht an den betreffenden Stellen Grünflächenfestsetzungen vor, so im westlichen Teil als Schutz- und Trenngrün und zwischen Wohnbebauung und Umspannwerk als Dauerkleingärten. 5 Die nördlich des Umspannwerks gelegene Grünfläche wird heute als solche, allerdings nicht als Kleingartenanlage genutzt. Der beschriebene Rad- und Gehweg ist nicht anlegt, die N.---------straße bisher nicht zurückgebaut worden. Der westlich der N.---------straße in diesem Bereich eingezeichnete Bestand an Gebäuden (N.---------straße 3 - 11) ist bis heute vorhanden. 6 Im Oktober 2003 stellte die Klägerin bei dem Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung, welcher "Umbau und Renovierung an einem Mehrfamilienhaus und Errichtung von Balkonen" als Gegenstand vorsah. Die Nutzung wurde mit "Wohnen EG Büro" beschrieben. Die Bauzeichnungen sahen neben Keller- und Erdgeschoss zwei Obergeschosse und ein Dachgeschoss vor. Der Antrag wurde durch den Beklagten im November 2003 abgelehnt, da das Vorhaben als massive Änderung und Erweiterung den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 000 widerspreche und eine Befreiung nicht erteilt werden könne. Weiterhin verstoße das Vorhaben gegen § 6 Abs. 2 Bauordnung NRW (BauO NRW), da die ausgelösten Abstandflächen auf das Nachbarflurstück 515 fielen. 7 Im Februar 2006 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten erneut eine Baugenehmigung. Das Vorhaben wurde als "Umbau und Renovierung an einem Mehrfamilienhaus und Errichtung von Balkonen" sowie als "Nutzungsänderung von Wohnen in Büroräume im EG" bezeichnet. Die dem Antrag beigefügten Zeichnungen zeigen keine Veränderungen hinsichtlich der Geschosszahl und der Anlage des Daches gegenüber dem 2002 vorgefundenen Zustand. Das Vorhaben wurde antragsgemäß im März 2006 genehmigt. 8 Anlässlich einer Ortsbegehung stellten Mitarbeiter des Beklagten am 29. Mai 2007 fest, dass das gesamte Dachgeschoss einschließlich der gemauerten Giebel des Hauses abgebrochen worden war. Mit Bescheid vom 6. Juni 2007 gab der Beklagte der Klägerin unter Anordnung des Sofortvollzugs die Einstellung sämtlicher Bauarbeiten auf und drohte für den Fall der Nichteinhaltung die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,- Euro an. Der Bescheid wurde bestandskräftig, den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Beschluss vom 16. Juli 2007 (Aktenzeichen 6 L 638/07) ab. 9 Bei Ortsterminen am 19., 20. und 22. Juni 2007 stellten Vertreter des Beklagten jeweils weitere Bautätigkeiten auf der stillgelegten Baustelle der Klägerin fest. So wurde festgestellt, dass in der Zwischenzeit das Dachgeschoss auf der Gartenseite um bis zu 2,50 m aufgestockt worden war, so dass das Dach auf dieser Seite deutlich flacher verläuft. Außerdem zeigte sich, dass im Rahmen der Baumaßnahmen die Decken zwischen Erdgeschoss und erstem Obergeschoss und zwischen erstem Obergeschoss und Dachgeschoss sowie die entsprechenden Treppen abgebrochen und neue Decken eingezogen worden waren. Dabei wurden die Raumhöhen so reduziert, dass nunmehr neben Erd- und Dachgeschoss zwei Obergeschosse vorhanden sind. Um dies zu ermöglichen wurden gleichzeitig Fensteröffnungen für das neue erste Obergeschoss in die Außenwände gebrochen und die Fensteröffnungen des bisherigen ersten Obergeschosses teilweise verschlossen und nach oben erweitert, um für das zweite Obergeschoss nutzbar zu sein. Hinsichtlich der Einzelheiten des damaligen Bauzustandes wird auf die Zeichnungen und Lichtbilder (Bl. 12 ff. der Beiakte Heft 1) Bezug genommen. 10 Mit bestandskräftigem Bescheid vom 4. Juli 2007 setzte der Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- Euro fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 4.000,- Euro an. Bei Ortsterminen am 12. und am 18. Juli 2007 stellten Vertreter des Beklagten weitere Bautätigkeiten auf der stillgelegten Baustelle der Klägerin fest. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 25. Juli 2007 setzte der Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 4.000,- Euro fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 8.000,- Euro an. 11 Bei Ortsterminen am 5. und am 12. September 2007 stellten Vertreter des Beklagten wiederum Bautätigkeiten auf der stillgelegten Baustelle der Klägerin fest. Mit Bescheid vom 18. September 2007 setzte der Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 8.000,- Euro gegen die Klägerin fest und drohte ihr die Anwendung unmittelbaren Zwanges in Form der Versiegelung der Baustelle an. Die hiergegen gerichtete Klage (Aktenzeichen 6 K 3020/07) wies das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Urteil vom 13. Februar 2008 ab, nachdem bereits der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erfolglos geblieben war (Aktenzeichen 6 L 1135/07, OVG NRW 10 B 1874/07) 12 Am 12. Dezember 2007 stellte die Klägerin bei dem Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die abweichende Bauausführung und die Balkone. Der Bauantrag umfasst ausweislich der Planzeichnungen Keller-, Erd-, erstes und zweites Ober- und Dachgeschoss. 13 Nach mit Schreiben vom 12. Februar 2008 erfolgter Anhörung der Klägerin lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 18. Juni 2008 die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab, da das Vorhaben gegen Bauplanungs- und Bauordnungsrecht verstoße. Zur Begründung führte er aus, dass dem Vorhaben der Bebauungsplan Nr. 000 entgegenstehe, der diese Fläche als Grünfläche ausweise. Diese sei Teil des regionalen Grünzugs D. Die Bauausführung sei auch nicht durch das Rechtsinstitut des Bestandsschutzes gedeckt, denn der Umfang der Bauarbeiten komme einer Neuerrichtung gleich. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nach § 31 Abs. 2 BauGB komme nicht in Betracht. Weiterhin verstoße das Vorhaben gegen § 6 Abs. 2 BauO NRW. 14 Hiergegen hat die Klägerin am 3. Juli 2008 Klage erhoben. 15 Nach Anhörung mit Schreiben vom 30. September 2008 gab der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 23. Januar 2009 auf, das auf dem streitgegenständlichen Grundstück umgebaute Mehrfamilienhaus innerhalb von sechs Monaten nach Unanfechtbarkeit dieser Ordnungsverfügung vollständig zu beseitigen. Für den Fall, dass die Klägerin dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkomme, drohte der Beklagte der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 EUR an. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die Arbeiten nicht von der 2006 erteilten Baugenehmigung gedeckt seien und der Legalisierungsantrag vom 12. Dezember 2007 abzulehnen gewesen sei. Daher seien die Bauarbeiten formell illegal ausgeführt worden. Auch in materieller Hinsicht sei das Gebäude in Folge wesentlicher Veränderungen illegal geworden. Insoweit deckt sich die Begründung mit der des Ablehnungsbescheides vom 18. Juni 2008. Der Abriss sei auch trotz des Verlustes der Bausubstanz verhältnismäßig, da die Klägerin baurechtliche Vorschriften umfassend missachtet habe und nur die Beseitigung des gesamten Gebäudes den vorliegenden Verstoß ausräumen könne. 16 Gegen die Ordnungsverfügung vom 23. Januar 2009 hat die Klägerin am 10. Februar 2009 Klage erhoben (Aktenzeichen 6 K 576/09), über die ebenfalls mit Urteil vom heutigen Tage entschieden worden ist. 17 Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr nach § 31 Abs. 2 BauGB eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu erteilen. Die Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans sei städtebaulich vertretbar, § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB. Das Vorhaben stehe der Festsetzung als regionaler Grünzug nicht entgegen, da die bisherige Wohnnutzung erhalten bleibe. Eine vom Beklagten angenommene Neuerrichtung sei nicht gegeben, vielmehr diene der Umbau allein der besseren Nutzbarkeit des Gebäudes zu Wohnzwecken. Auch eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB sei anzunehmen, da die Durchführung des Bebauungsplans eine nicht beabsichtigte Härte für sie bedeuten würde. Sie habe das Grundstück erworben, um dort mit ihrer gesamten Familie zu wohnen. Hierzu habe sie nahezu ihr gesamtes Geld in Erwerb und Umbau investiert, so dass eine Ablehnung des Baugenehmigungsantrags sie wirtschaftlich ruinieren würde. Im aktuellen Zustand könne das Haus weder genutzt noch veräußert werden. Im Übrigen könne sich eine Zulässigkeit auch direkt aus Art. 14 GG ergeben, wenn das Gebäude zulässigerweise errichtet worden, das Vorhaben nach den §§ 30 ff. BauGB nicht zulässig und die Erhaltung des Gebäudes selbst bzw. dessen Funktion geplant sei. 18 Die Klägerin beantragt, 19 den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 18. Juni 2008 zu verpflichten, die am 12. Dezember 2007 (Az.: 4481-07-01) beantragte Baugenehmigung zu erteilen. 20 Der Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Er wiederholt im Wesentlichen die Ausführungen in seinem Ablehnungsbescheid. 23 Der damalige Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 6. Juli 2009 in Augenschein genommen. Auf die angefertigten Lichtbilder (Bl. 33 ff. der Gerichtsakte) wird Bezug genommen. 24 Im übrigen wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und in den Verfahren 6 K 3020/07 und 6 K 576/09 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 25 Entscheidungsgründe: 26 Die Klage ist unbegründet, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. 27 Ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung besteht nach § 75 Abs. 1 BauO NRW, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben nicht entgegenstehen. 28 Dem Vorhaben stehen bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht sind die Vorschriften der §§ 29 ff. BauGB einzuhalten, da es sich um ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB handelt. Da das Vorhaben im Bereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 000 des Beklagten vom 1. Juli 1977 liegt, bestimmt sich die Zulässigkeit nach § 30 Abs. 1 BauGB. Den Festsetzungen dieses Bebauungsplans widerspricht das dem Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung zu Grunde liegende Vorhaben, denn der Bebauungsplan enthält für den vorderen Teil des Flurstücks 2337, in dem das streitgegenständliche Gebäude steht, eine Festsetzung als Grünfläche. 29 Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans sind nicht vorgetragen worden und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Bebauungsplan entsprechend § 8 Abs. 2 S. 1 Bundesbaugesetz (BBauG) in der Fassung vom 18. August 1976 aus dem Flächennutzungsplan (Leitplan 1952) in der Fassung der 103. Änderung vom 1. Juli 1977 entwickelt worden. Auch steht der Wirksamkeit nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt des Erlasses die Planungen dem Bestand an Gebäuden nicht entsprachen. Denn es ist Sinn der Bauleitplanung, zukunftsgerichtet die städtebauliche Entwicklung zu lenken, was mehr als bloß deskriptive Elemente voraussetzt. Dafür, dass schon zum Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans die in Rede stehenden Planfestsetzungen in der Zukunft nicht umsetzbar gewesen sein sollten, ist nichts ersichtlich. Inwieweit ein entsprechender Mangel heute noch gerügt werden könnte, mag dahinstehen. 30 Die Festsetzung der Grünfläche in dem Bebauungsplan Nr. 000 ist auch nicht funktionslos geworden. Eine bauplanerische Festsetzung tritt außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird dabei nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. 31 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 1998 - 4 CN 3.97 -, BVerwGE 108, 71, 76; Beschluss vom 21. Dezember 1999 - 4 BN 48/99 -, juris. 32 Die Festsetzung einer Grünfläche in dem fraglichen Bereich ist nach wie vor geeignet, einen sinnvollen Beitrag zur städtebaulichen Ordnung zu leisten. Der Bebauungsplan sieht zwischen Wohnbebauung im Norden des Plangebietes und der im Süden des Plangebietes geplanten Fläche für ein Umspannwerk eine sich nach Westen keilförmig vergrößernde Grünfläche vor, die im Osten an eine Kleingartenanlage grenzt, die wiederum im Osten an den Ostfriedhof stößt. Damit entsteht eine zusammenhängende Grünfläche von erheblicher West-Ost-Ausdehnung. Die Schaffung und Erhaltung einer solchen zusammenhängenden innerstädtischen Begrünung, die im Westen des Plangebietes über die noch bestehende N.---------straße hinausreicht, dient insbesondere der Berücksichtigung der Erholungsbelange der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. September 2004 - § 1 Abs. 6 BBauG i.d.F. vom 18. August 1976). Hinzu kommt, dass im geltenden Regionalen Flächennutzungsplan die betreffenden Grünflächen als Teil des regionalen Grünzugs D dargestellt worden sind. Soweit die Grünflächen als Schutz- und Trenngrün festgesetzt sind, kommt ihnen eine Bedeutung auch im Hinblick auf eine Trennung unverträglicher Nutzungen, nämlich der Wohnbebauung auf der einen und der Industrie- und Gewerbeflächen auf der anderen Seite zu, was als bauplanungsrechtlicher Belang in § 1 Abs. 6 Nr. 1 und 7 lit. c) BauGB i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (§ 1 Abs. 6 BBauG i.d.F. vom 18. August 1976) niedergelegt ist. 33 Es ist auch kein Zustand erreicht worden, der die Verwirklichung der Festsetzung auf unbestimmte Zeit ausschließen würde. Zwar wird die Grünfläche nördlich des Umspannwerkes nicht als Kleingartenfläche, sondern als allgemeine Grünfläche genutzt und die N.---------straße ist in dem betreffenden Abschnitt nicht zurückgebaut worden, sondern führt an dem Gebäudebestand N.---------straße 3-11 vorbei. Dies stellt jedoch keinen Zustand dar, der die Planverwirklichung auf unbestimmte Zeit ausschließen würde. Denn es ist nicht erforderlich, dass die Planverwirklichung zeitlich absehbar sein muss. 34 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 1997 - 4 B 6/97 -, BRS 59 Nr. 56; OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 1996 - 7 B 917/96 -, juris. 35 Vielmehr erscheint es einleuchtend, dass der Plangeber bei Aufstellung des Bebauungsplans wie auch heute davon ausgehen durfte bzw. darf, dass jedenfalls über einen namhaften Zeitraum die bestehende Bebauung nicht zu-, sondern abnehmen und dann - insbesondere in Zusammenhang mit dem Rückbau der Straße - eine durchgehende Grünfläche entstehen werde. So ist den Bestandsgebäuden - wie allen Bauwerken - nur eine beschränkte Bestehensdauer zu eigen, wobei angesichts des Alters des streitgegenständlichen Hauses planungsrechtlich durchaus mit einem nur beschränkten Fortbestehen geplant werden kann, ohne dass es hierfür konkreter Anhaltspunkte bedürfte. Selbst wenn man dies beiseite ließe, erweist sich jedenfalls die Festsetzung auch nur des Teils der Grünfläche, dem eine Schutz- und Trennfunktion durch den Bebauungsplan zugewiesen worden ist, nicht insgesamt als funktionslos, da diese in erheblichen Teilen bereits umgesetzt worden ist, so westlich des Umspannwerkes bis zur Straße. Auch im betreffenden Bereich der N.---------straße stellt die vorhandende Fläche einen Abstand zu der im Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung her und schützt diese damit vor Störungen durch die industrielle oder gewerbliche Nutzung westlich des Plangebiets. Dass diese Fläche im vorhandenen Bestand an Gebäuden noch bewohnt wird, nimmt der Festsetzung als Schutz- und Trenngrün nicht seine planerische Funktion und Wirksamkeit. 36 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB. Voraussetzung für eine mögliche Befreiung ist, dass das Vorhaben die Grundzüge der Planung nicht berührt. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Der Gesetzgeber stellt mit § 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur Verfügung, das trotz Rechtsbindung im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit für Vorhaben, die den Festsetzungen zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen aber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an Flexibilität schafft. 37 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 1989 - 4 B 163.89 -, BRS 49 Nr. 175; Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 5/99 -, BRS 62 Nr. 99. 38 Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um- )Planung möglich ist. 39 Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1978 - BVerwG 4 C 54.75 -, BVerwGE 56, 71; Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 5/99 -, BRS 62 Nr. 99. 40 Die Befreiung kann dabei nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen. 41 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 1989 - 4 B 78.89 -, Buchholz 406.11 § 31 BBauG/BauGB Nr. 27; Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 5/99 -, BRS 62 Nr. 99. 42 Insofern können nur solche Befreiungen als nicht für die Grundzüge der Planung erheblich angesehen werden, die zwar erhebliche Auswirkung auf einzelne Grundstücke haben mögen, die aber die der Planung insgesamt zu Grunde liegende städtebauliche Konzeption und Austarierung der unterschiedlichen Interessen nicht ändern. 43 Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage 2009, § 13 Rn 2a. 44 Dies wäre aber vorliegend der Fall, denn die Festsetzung als Grünfläche mit Schutz- und Trennfunktion, die miteinander nicht verträgliche Nutzungen trennen soll, um so ein möglichst störungsfreies Nebeneinander von Wohnbebauung und Industrie bzw. gewerblicher Nutzung zu ermöglichen, stellt einen integralen Bestandteil des Bebauungsplans dar. Dies geht aus der amtlichen Begründung zu dem Bebauungsplan Nr. 000 (Beiakte Heft 3 zu 6 K 576/09) hervor. Diese legt als Zweckbestimmung der öffentlichen Grünfläche ausdrücklich fest, die vorgesehene Wohnbebauung von den Industrieflächen der westlich angrenzenden F. - und N1. AG abzuschirmen. Gerade das Vorhandensein dieser an sich nicht verträglichen Nutzungen in einem räumlich engen Zusammenhang bedingt es, den Konflikt planerisch zu bewältigen, was angesichts der regelmäßig von Industrie bzw. Großgewerbe ausgehenden Emissionen eine möglichst weitgehende räumliche Trennung zwingend erforderlich macht. Hierbei kann auf die zu berücksichtigenden Belange i.S.d. § 1 Abs. 6 BauGB/BBauG zurückgegriffen werden, welcher in beiden Fassungen die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse umfasst. Würde in diesem Grünstreifen Wohnbebauung neu genehmigt, würde dies dem langfristig zu erreichenden Ziel dieser Trennung zuwider laufen und den zu bewältigenden Konflikt erneut beleben. Insofern besteht hinsichtlich des Grundstücks der Klägerin auch keine singuläre Situation. Vielmehr besteht bei allen Gebäuden (N.---------straße 3-11) die gleichgelagerte Problematik, dass der Bestand durch den geltenden Bebauungsplan als Grünfläche ausgewiesen worden ist und deshalb eine Baugenehmigung aufgrund planungsrechtlicher Aspekte nicht mehr erteilt werden dürfte. 45 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 GG. Zwar hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit vereinzelt Fälle anerkannt, in denen trotz entgegenstehender einfachgesetzlicher Vorschriften ein solcher Anspruch unmittelbar aus der Eigentumsgarantie abgeleitet worden ist. So hat das Bundesverwaltungsgericht, 46 BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1974 - IV C 75.71 -, BVerwGE 47, 126, 47 in ganz besonders gelagerten Fällen einen solchen Anspruch als gegeben erachtet, in denen sich der Eigentumsschutz eines bebauten Grundstücks nicht wie regelmäßig in der Bebauung erschöpft. Diese Rechtsfigur der eigentumskräftig verfestigten Anspruchsposition unmittelbar aus Art. 14 GG hat das Bundesverwaltungsgericht aber ausdrücklich aufgegeben, da die Fallgruppen, für die dieser Anspruch ursprünglich gedacht gewesen war, inzwischen durch den Gesetzgeber normiert worden sind. 48 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 - 4 C 3/90 -, BVerwGE 85, 289. 49 Auch hat die Rechtsprechung angenommen, dass ein Überwirken des Bestandsschutzes eines Bauwerkes auf den zu genehmigenden Teil stattfinden kann. 50 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 1975 - IV C 2.74 -, BVerwGE 49, 365; Urteil vom 12. Dezember 1975 - IV C 71.73 -, BVerwGE 50, 49. 51 Unabhängig von der Frage, ob ein überwirkender Bestandsschutz jedenfalls in solchen Fällen, in denen eine einfachgesetzliche Regelung gegeben ist, nicht mehr anzunehmen ist, 52 vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23/86 -, BVerwGE 84, 322; Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 17/90 -, BVerwGE 88, 191; Urteil vom 12. März 1998 - 4 C 10/97 -, BVerwGE 106, 228, 53 kommt eine Berufung auf den Bestandsschutz, der auf ein Vorhaben überwirken soll, jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn eine wesentliche Veränderung des Bestandes selbst beabsichtigt wird, die im Ergebnis einen Verlust des Bestandsschutzes bedeutet. 54 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1974 - IV C 75.71 -, BVerwGE 47, 126; Urteil vom 12. Dezember 1975 - IV C 71.73 -, BVerwGE 50, 49. 55 Genau diese wesentliche Veränderung hat der Antrag auf nachträgliche Genehmigung der vorgenommenen Baumaßnahmen zum Inhalt, so dass der Bestandsschutz für das gesamte Bauwerk nicht mehr besteht. 56 Vom Bestandsschutz gedeckte Reparaturen oder sonstige Baumaßnahmen liegen nur vor, wenn die Identität des wiederhergestellten oder veränderten mit dem ursprünglichen Bauwerk gewahrt bleibt. Kennzeichen dieser Identität ist es, dass das ursprüngliche Gebäude unverändert als die Hauptsache erscheinen muss. Hieran fehlt es, wenn entweder der mit der Instandsetzung oder der Baumaßnahme verbundene Eingriff in den vorhandenen Bestand seiner Qualität nach so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt, also nicht mehr isoliert geprüft werden kann, sondern eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich macht, wenn der für die Instandsetzung oder die Baumaßnahme notwendige Arbeitsaufwand seiner Quantität nach den Arbeitsaufwand für einen Neubau erreicht oder gar übersteigt, wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird. 57 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1974 - IV C 75.71 -, BVerwGE 47, 126; Urteil vom 24. Oktober 1980 - IV C 81.77 -, BVerwGE 61, 112; Urteil vom 17. Januar 1986 - 4 C 80.82 -, BVerwGE 72, 362; Beschluss vom 21. März 2001 - 4 B 18/01 -, BRS 64 Nr. 90; OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2002 - 10 B 1233/02 -, BRS 65 Nr. 174; Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 4694/03 -, BRS 69 Nr. 189. 58 Angesichts der vorgenommenen Baumaßnahmen ist das aktuell auf dem Grundstück befindliche Gebäude nicht mehr mit dem als identisch anzusehen, welches vor Beginn der Baumaßnahmen vorhanden war. Vielmehr haben die vorgenommenen und teilweise noch fertigzustellenden Änderungen ein solches Gewicht, dass sich das Gebäude vor und nach den Baumaßnahmen als im wesentlichen unterschiedlich darstellt. 59 Abweichend von dem bisherigen Zustand und der im Jahre 2006 erteilten Baugenehmigung für Umbaumaßnahmen ist das Gebäude derart entkernt worden, dass die bisherigen Geschossdecken entfernt und neue eingezogen worden sind, wobei die Geschossanzahl von einem Ober- und einem Dachgeschoss auf zwei Obergeschosse und ein Dachgeschoss erhöht worden ist. Darüber hinaus ist das Dachgeschoss auf der einen Seite um ca. 2 m aufgestockt und die Dachkonstruktion entsprechend geändert worden, wobei der Dachstuhl komplett erneuert worden ist. Die Außenmauern sind aufgrund der Veränderung der Geschossanzahl und -höhe dahingehend angepasst worden, dass die bisherigen Fensteröffnungen teilweise zugemauert und neue in die Wände geschlagen worden sind. Schließlich sind an der Rückseite Balkone für jede Etage angebracht worden. 60 HilkdjHierin sind ohne Zweifel erhebliche Änderungen an der Gebäudestruktur zu sehen, die eine statische Neuberechnung des kompletten Baukörpers erfordern, denn den Geschossdecken kommt zum einen schon hinsichtlich ihrer eigenen Tragfähigkeit, zum anderen im Hinblick auf die Verteilung von Belastungen auf die tragenden Wände eine entscheidende Bedeutung für die Statik des gesamten Gebäudes zu. 61 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2002 - 10 B 1233/02 -, BRS 65 Nr. 174. 62 Die Frage der Statik stellt sich angesichts der Erhöhung der Giebelmauern in besonderer Deutlichkeit. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die höhere Anzahl an Fensteröffnungen in den Außenmauern Einfluss auf die Statik des gesamten Gebäudes haben kann, so dass insgesamt eine Neuberechnung nötig ist, um den baurechtlichen Erfordernissen der Standsicherheit Genüge zu tun. Dabei ist das Gericht jedenfalls in eindeutigen Fällen nicht zur Hinzuziehung eines Sachverständigen angehalten, zumal die Gebäudestatik für die wertend zu beantwortende Frage, ob das Gebäude durch Umbauarbeiten zu einem "aliud" geworden ist bzw. werden soll, nur einen von mehreren Aspekten darstellt. 63 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2006 - 10 A 738/04 -, juris. 64 Die Änderungen haben ohne Frage auch zu einer wesentlichen Änderung der Bausubstanz insgesamt geführt. 65 Darüber hinaus haben die Umbauarbeiten an dem Gebäude einen Umfang erreicht, der in quantitativer Hinsicht an den einer Neuerrichtung heranreicht. Zwar sind bei den Bauarbeiten die Außenmauern des Hauses einschließlich der Kellerdecke stehen geblieben. Darüber hinaus wurden jedoch die vorbeschriebenen Arbeiten durchgeführt, so dass angesichts der stets einem Umbau innewohnenden Erschwerung und Beschränkung durch die vorhandene Bausubstanz das Gericht die vorgenommenen und im derzeitigen Bauzustand noch durchzuführenden Arbeiten als mit denen eines Neubaus vergleichbar ansieht. 66 Weiterhin ist durch die Veränderung des Daches im hinteren Teil auch das Raumvolumen in Bezug auf das Gebäude insgesamt nicht unerheblich erhöht worden, da nunmehr in diesem gesamten hinteren Bereich des Dachgeschosses eine nutzbare Raumhöhe von 2,50 m gegeben ist, welche sich vorher auf bis zu 1,00 m verringerte. Ebenso haben die Baumaßnahmen durch die Schaffung jedenfalls eines neuen Vollgeschosses zu einem erheblichen Zuwachs an Wohnfläche im Vergleich zu dem bisherigen Bestand geführt. So hat die Klägerin in dem 2006 gestellten Bauantrag die geplante Wohnfläche mit 251,90 m2 angegeben, während der verfahrensgegenständliche Genehmigungsantrag eine Wohnfläche von 395,49 m2 ausweist. Diese Erweiterung der Wohnfläche fällt dabei auch deshalb besonders ins Gewicht, da dies dem Ziel der Trennung gewerblicher Flächen und Wohnnutzung im Bebauungsplan gerade entgegenläuft und damit die überplanten und nur noch bestandsgeschützten Gebäude in ihrer Nutzung verfestigen würde. 67 Insofern kann offen bleiben, ob dem Vorhaben darüber hinaus auch bauordnungsrechtliche Vorschriften wie etwa § 6 Abs. 2 BauO NRW entgegenstehen. 68 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs.1 VwGO. 69 Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. 70