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Beschluss

18 B 3505/95

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1996:0919.18B3505.95.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluß wird zum Teil geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. November 1995 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Im übrigen wird der Aussetzungsantrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der nach im Beschwerdeverfahren erfolgter, zulässiger Antragsänderung sinngemäß gestellte Antrag, 3 unter Änderung des angefochtenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. November 1995 anzuordnen bzw. wiederherzustellen, 4 hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlich Umfang Erfolg. Die im vorliegenden Verfahren anzustellende Interessenabwägung fällt nur bezüglich der Abschiebungsandrohung zugunsten des Antragstellers aus. 5 Soweit sich der Antrag gegen die in der angegriffenen Ordnungsverfügung enthaltene Versagung der Aufenthaltserlaubnis richtet, ist er abzulehnen, weil sich die diesbezügliche Entscheidung des Antragsgegners als offensichtlich rechtmäßig erweist. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Verlängerung der ihm zum Zwecke der Familienzusammenführung erteilten Aufenthaltserlaubnis. 6 Eine Verlängerung auf der Grundlage des § 18 AuslG scheitert daran, daß die dort vorausgesetzte tatsächlich gelebte eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau jedenfalls seit Januar 1994 nicht (mehr) besteht. Zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führt das Vorbringen des Antragstellers, die Trennung von seiner Ehefrau beruhe auf schicksalhaften Umständen und sei nicht willentlich erfolgt, schon deshalb nicht, weil der Antragsteller seinen insoweit ohnehin spärlichen Sachvortrag nicht glaubhaft gemacht hat. Es kann sogar aufgrund dessen, daß nach den Angaben der Schwiegermutter des Antragstellers dieser mit seiner Ehefrau nie zusammengelebt habe, nicht einmal als glaubhaft gemacht angesehen werden, daß jemals eine eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau bestanden hat. Deshalb kann es offen bleiben, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen einem Ausländer ein Aufenthaltsrecht verbleibt, wenn sein Ehegatte, von dem er sein Recht ableitet, auf unerklärliche Weise verschwunden ist. 7 Ein eigenständiges, von dem in den §§ 17 Abs. 1, 18 AuslG bezeichneten Aufenthaltsrecht unabhängiges Aufenthaltsrecht hat der Antragsteller nicht erworben. Die nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 AuslG erforderlichen Bestandszeiten einer ehelichen Lebensgemeinschaft sind ersichtlich nicht erfüllt. 8 Soweit sich der Aussetzungsantrag gegen die in der Ordnungsverfügung vom 11. November 1995 weiter enthaltene Abschiebungsandrohung richtet, fällt die Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers aus, weil die Abschiebungsandrohung offensichtlich rechtswidrig ist. Zwar ist der Antragsteller, der keine Aufenthaltsgenehmigung mehr besitzt, aufgrund der Ablehnung seines Verlängerungsantrags vollziehbar ausreisepflichtig (§ 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 AuslG). Jedoch ist die Abschiebungsandrohung mit einer zu kurz bemessenen Ausreisefrist versehen worden. Die Frist war deshalb zu kurz bemessen, weil der Antragsteller bei Erlaß der Abschiebungsandrohung über eine Duldung verfügte, die schon damals über die ihm gesetzte Ausreisefrist hinausreichte. So war der Antragsteller aufgefordert worden, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von vier Wochen nach der am 20. November 1995 erfolgten Zustellung der Ordnungsverfügung, mithin also bis zum 18. Dezember 1995 zu verlassen. Ihm war aber am 7. September 1995 eine Duldung bis zum 6. März 1996 erteilt worden. Die Duldung berührte zwar nicht die Ausreisepflicht des Antragstellers (§ 56 Abs. 1 AuslG). Sie führte aber zur zeitweisen Aussetzung der ihm angedrohten Abschiebung (§ 55 Abs. 1 AuslG). Mit Blick darauf wäre es allein sachgerecht gewesen, die Ausreisefrist auf die erteilte Duldung abzustimmen. 9 Wenn somit die Ausreisefrist zu kurz bemessen worden ist, so ergibt sich hieraus zwangsläufig die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung; denn die Ausreisefrist ist - jedenfalls in der Regel (§ 50 Abs. 1 und 5 AuslG) - wesentlicher Bestandteil der Abschiebung. 10 Vgl. Senatsbeschluß vom 23. April 1996 - 18 B 2413/94 -. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO und berücksichtigt den Umstand, daß die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis verbundene Abschiebungsandrohung im vorliegenden Verfahren streitwert- und damit kostenmäßig nicht ins Gewicht fällt. 12 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.