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Beschluss

18 B 2327/98

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0917.18B2327.98.00
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Tenor

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens Der angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 2. September 1998 wird angeordnet.

beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird für die Beschwerdeinstanz auf 36.000,- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens Der angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 2. September 1998 wird angeordnet. beider Rechtszüge. Der Streitwert wird für die Beschwerdeinstanz auf 36.000,- DM festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde der Antragsteller hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Unrecht abgelehnt. Die im vorliegenden Fall vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragsteller aus, weil sich die Ordnungsverfügung vom 2. September 1998 als offensichtlich rechtswidrig erweist. Hinsichtlich der Antragsteller zu 1. bis 8. fehlt es bereits an der sachlichen Zuständigkeit des Antragsgegners zum Erlaß der hier streitigen Abschiebungsandrohung. Aufgrund des von ihnen gestellten Asylantrags war allein das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge für den Erlaß einer Abschiebungsandrohung zuständig geworden (§§ 5 Abs. 1 Satz 2, 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Mit der Begründung der Zuständigkeit des Bundesamtes für den Erlaß einer Abschiebungsandrohung entfällt aus gesetzessystematischen Gründen grundsätzlich zugleich die Befugnis der Ausländerbehörde zum Erlaß einer entsprechenden Verfügung. Nur im Rahmen des § 52 AuslG, der hier ersichtlich nicht einschlägig ist, verbleibt es in derartigen Fällen bei der Zuständigkeit der Ausländerbehörde für den Erlaß einer Abschiebungsandrohung. Bei dieser Abgrenzung ist sichergestellt, daß die Voraussetzungen für den Erlaß einer Abschiebungsandrohung im Zusammenhang mit einem Asylverfahren grundsätzlich nur in einem Verfahren, und zwar vor dem hierfür sachlich und personell besonders ausgestatteten Bundesamt überprüft werden und eine vom Gesetzgeber schwerlich gewollte Doppelprüfung vermieden wird. Gleichzeitig wird, was vor allem mit Blick auf § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG bedeutsam ist, die rechtliche Gleichbehandlung derjenigen Ausländer gewährleistet, die im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung suchen. Vgl. Senatsbeschluß vom 28. Oktober 1996 - 18 B 3414/95 -, AuAS 1997, 64. Es führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung, daß das Bundesamt bereits mit seinem ablehnenden Asylbescheid vom 30. Juli 1996 eine Abschiebungsandrohung erlassen hatte. Diese ist durch Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 16. Juni 1997 - - aufgehoben worden. Damit ist asylverfahrensrechtlich insoweit der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt worden, so daß das Bundesamt erneut eine Abschiebungsandrohung erlassen muß. Dies ergibt sich ungeachtet der Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen das Bundesamt nach bestandskräftigem Abschluß des Asylverfahrens für ausländerrechtliche Angelegenheiten zuständig bleibt, - vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 16. April 1996 - 18 B 3392/95 - und vom 26. August 1996 - 18 B 1069/95 - bereits aus § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Danach erläßt das Bundesamt nach den §§ 50 und 51 Abs. 4 AuslG die Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird und keine Aufenthaltsgenehmigung besitzt. So ist es hier. Die Antragsteller zu 1. bis 8. sind nicht als Asylberechtigte anerkannt worden und besitzen keine Aufenthaltsgenehmigung. Dem Erlaß einer erneuten Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt steht der im übrigen bestandskräftig gewordene Asylbescheid vom 30. Juli 1996 nicht entgegen. Aus § 34 Abs. 2 AsylVfG, wonach die Abschiebungsandrohung mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden soll, ergibt sich zugleich, daß das Bundesamt grundsätzlich auch dann noch für den Erlaß der Abschiebungsandrohung zuständig bleibt, wenn die sich auf den Asylantrag beziehende Entscheidung bereits ergangen und bestandskräftig geworden ist. Vgl. OVG Hamburg, Beschluß vom 18. Juni 1997 - Bs VI (VII) 143/95 -. Eine Zuständigkeit des Antragsgegners ist schließlich auch nicht durch die den Antragstellern zu 1. und 2. mehrfach erteilten Duldungen begründet worden. Insoweit kann es offen bleiben, ob die Ausländerbehörde nach erfolglosem Asylverfahren für den Erlaß einer Abschiebungsandrohung generell zuständig wird, wenn dem Ausländer ein asylverfahrensunabhängiger Aufenthalt - vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 1. Juni 1995 - 18 B 2001/94 - ermöglicht worden ist. Den Antragstellern zu 1. bis 8. ist ein derartiger Aufenthalt bisher nicht eingeräumt worden. Die ihnen zwischenzeitig erteilten Duldungen gewährten ihnen kein Aufenthaltsrecht. Ihre Abschiebung ist nur wegen tatsächlicher Abschiebungshindernisse vorübergehend ausgesetzt worden. Maßgeblich war insofern ausweislich der Duldungsverfügungen, daß die Antragsteller über keinen Paß bzw. kein Paßersatzpapier verfügten. Dementsprechend waren die Duldungen mit der auflösenden Bedingung verbunden, daß sie bei Ausstellung eines Passes oder Paßersatzpapieres erlöschen. Bei einem solchen Sachverhalt kommt keiner eigenständigen Bedeutung zu, daß möglicherweise die Antragstellerin zu 2. vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht reisefähig war und ihr sowie den anderen Antragstellern unter Umständen deshalb ebenfalls eine Duldung hätte erteilt werden müssen. Dessen ungeachtet dürfte aber regelmäßig auch eine derartig legitimierte Duldung nicht auf ein asylverfahrensunabhängiges Bleiberecht führen, weil sie an der asylrechtlich begründeten Ausreisepflicht nichts verändert, sondern - wie bei der Paßlosigkeit - nur die Konsequenz der Ausländerbehörde daraus ist, daß es ihr vorübergehend unmöglich ist, ihrer Abschiebungsverpflichtung nachzukommen. Die gegenüber der Antragstellerin zu 9. erlassene Abschiebungsandrohung ist aus Ermessensgründen rechtsfehlerhaft. Nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NW soll die Begründung von Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Dem wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht. Es ist bereits nicht erkennbar, daß der Antragsgegner hinsichtlich der in seinem Ermessen stehenden Bestimmung einer Ausreisefrist (§ 50 Abs. 1 Satz 1 AuslG) überhaupt eine Ermessensentscheidung getroffen hat. Die Ausländerbehörde hat jedoch abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der baldigen Ausreise des Ausländers und dessen privaten Belangen. Dabei ist die Ausreisefrist so zu bemessen, daß der Ausländer noch diejenigen Angelegenheiten regeln kann, die seine Anwesenheit erfordern - vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1997 - 1 C 14.96 -, InfAuslR 1998, 217 - bzw. die es ihm ermöglichen, unter zumutbaren Bedingungen auszureisen. Die Abschiebungsandrohung des Antragsgegners enthält keine entsprechenden Ausführungen. Auf solche kann schon unter Berücksichtigung der nur kurzen Ausreisefrist von 10 Tagen wegen der Besonderheiten des vorliegenden Falles (sieben minderjährige Kinder, schwere Krankheit des Antragstellers zu 7.) auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden. Des weiteren ist die Abschiebungsandrohung ohnehin mit einer zu kurz bemessenen Ausreisefrist versehen worden. Die Frist ist deshalb zu kurz bemessen, weil es der am 26. Januar 1998 geborenen Antragstellerin zu 9. nicht zugemutet werden kann, ohne ihre Mutter, der Antragstellerin zu 2., deren Ausreisepflicht gegenwärtig aus den vorgenannten Gründen nicht zwangsweise durchzusetzen ist, auszureisen. Wenn jedoch die Ausreisefrist zu kurz bemessen ist, so ergibt sich hieraus zwangsläufig die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung; denn die Ausreisefrist ist - jedenfalls in der Regel (§ 50 Abs. 1 und 5 AuslG) - wesentlicher Bestandteil der Abschiebungsandrohung. Vgl. Senatsbeschluß vom 19. September 1996 - 18 B 3505/95 -, NWVBl 1997, 108. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 20 Abs. 3 iVm § 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.