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Beschluss

18 B 2675/96

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1997:0314.18B2675.96.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. Januar 1995 wird hinsichtlich der Aufenthaltsbeschränkung wiederhergestellt und der Abschiebungsandrohung angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird für die Beschwerdeinstanz auf 4.000,- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde ist begründet. 3 Die anzustellende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus, weil nach der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. Januar 1995 bestehen. 4 Das Verwaltungsgericht ist mit zutreffenden Erwägungen, auf die Bezug genommen wird, davon ausgegangen, daß der genehmigungsfreie Aufenthalt des Antragstellers nach § 3 Abs. 5 AuslG zeitlich beschränkt werden kann, wenn ihm - sofern er aufenthaltsgenehmigungspflichtig wäre - eine Aufenthaltsgenehmigung nicht erteilt werden könnte. 5 Des weiteren kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte, die sich insbesondere nicht aus der angefochtenen Ordnungsverfügung ergeben, im vorliegenden Eilverfahren davon ausgegangen werden, daß ein Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis allein daran scheitert, daß er nicht die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Nr. 1 AuslG erfüllt, weil seine Mutter in der Türkei lebt. Der Antragsgegner hat zutreffend erkannt, daß von dieser Voraussetzung nach § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG abgesehen werden kann, weil die Eltern nicht mehr miteinander verheiratet sind. Er hat jedoch ermessensfehlerhaft entschieden, daß von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wird (vgl. § 114 VwGO). 6 Die insoweit vorzunehmende Interessenabwägung hat sich einerseits am Kindeswohl und andererseits an den einwanderungs- und integrationspolitischen Zielen der Bundesrepublik zu orientieren. 7 Vgl. hierzu VGH Mannheim, Beschluß vom 14. Juni 1996 - 13 S 1400/96 -, EZAR 024 Nr. 7; VGH Kassel, Beschluß vom 20. Februar 1996 - 12 TG 4149/95 -, InfAuslR 1996, 170; OVG Lüneburg, Beschluß vom 10. Februar 1994 - 11 M 6189/93 -, OVGE Münster und Lüneburg, 44, 437; OVG Koblenz, Beschluß vom 2. Februar 1994 - 13 B 12522/93 -, NVwZ-RR 1994, 692. 8 Welche Umstände dem Wohl eines Kindes dienen, beurteilt sich nach den rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten. Rechtlich kommt in diesem Zusammenhang dem Personensorgerecht, wie es in § 1631 Abs. 1 BGB näher umschrieben ist, 9 vgl. Senatsbeschluß vom 26. Januar 1996 - 18 A 296/94 -, 10 und als Anknüpfungspunkt für verschiedene ausländerrechtliche Regelungen dient (vgl. §§ 21 Abs. 1 Satz 2, 23 Abs. 1 Nr. 3, 31 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 2 Satz 1 AuslG), eine wesentliche Bedeutung zu. Dabei ist im Rahmen des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. Oktober 1961 - Minderjährigenschutzabkommen (MSA) - (ZustG vom 30. April 1971, BGBl. II 217), dem die Türkei beigetreten ist (vgl. BGBl. II 1984, 460), auch eine ausländische Sorgerechtsentscheidung zu beachten, es sei denn, daß sie offensichtlich mit der öffentlichen Ordnung unvereinbar ist (Art. 16 MSA, § 16 a FGG). Dem liegt die Erwartung zugrunde, daß sich Sorgerechtsentscheidungen grundsätzlich immer am Wohl des Kindes orientieren. 11 Im Tatsächlichen erfordert das im Mittelpunkt der Abwägung stehende Kindeswohl, neben dem Personensorgerecht die faktische Wahrnehmung der Personensorge angemessen zu beachten. Dabei kann es von maßgeblicher Bedeutung sein, wer das Kind bisher betreut hat sowie wo und bis zu welchem Alter dies geschehen ist. Wenn ein Kind - wie beispielsweise der Antragsteller bis zum 13. Lebensjahr - ausschließlich im Heimatland gelebt hat, dann ist es regelmäßig in die dortigen Lebensverhältnisse hineingewachsen und hat dort seine soziale Integration erfahren. Eine Verlegung des Lebensmittelpunktes in das Bundesgebiet würde ein solches Kind in eine völlig fremde Lebenswelt versetzen, wobei die notwendige Umstellung möglicherweise noch durch einen Wechsel der Bezugsperson erschwert würde. Deshalb ist es regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn eine Ausländerbehörde in Anwendung der ermessenslenkenden Richtlinie in Nr. 20.3.1.3 der vorläufigen Anwendungshinweise zum Ausländergesetz des Bundesminister des Innern bzw. der als Arbeitshilfe dienenden Nr. 20.3.1.3 des Entwurfs der Verwaltungsvorschriften zum Ausländergesetz in Fällen der Auflösung der Ehe der Eltern den Nachzug eines Kindes grundsätzlich nur dann zuläßt, wenn der im Ausland lebende Elternteil nachweislich nicht mehr zur Betreuung des Kindes in der Lage ist. 12 Vgl. Senatsbeschluß vom 23. November 1993 - 18 B 2961/93 -; OVG Münster, Beschluß vom 17. Dezember 1993 - 17 B 4995/92 -; OVG Koblenz, Beschluß vom 2. Februar 1994 - 13 B 12522/93 -, a.a.O.; abweichend: VGH Mannheim, Beschluß vom 14. Juni 1996 - 13 S 1400/96 -, a.a.O., und VGH Kassel, Beschluß vom 20. Februar 1996 - 12 TG 4149/95 -, a.a.O.. 13 Indessen kann der vorstehende Grundsatz dann nicht uneingeschränkt gelten, wenn dem Kind ein (weiterer) Aufenthalt bei dem im Ausland lebenden Elternteil unzumutbar ist, was namentlich dann in Betracht kommen kann, wenn sich ein Elternteil jahrelang nicht um die Betreuung des Kindes gekümmert hat. 14 Den vorstehenden Anforderungen wird die angefochtene Ordnungsverfügung nicht gerecht. 15 Zunächst einmal gibt es keine Anhaltspunkte dafür, daß die Entscheidung des Amtsgerichts Trabzon, Türkei, vom 25. August 1987, das Personensorgerecht bezüglich des Antragstellers dessen Vater zu übertragen, offensichtlich mit der öffentlichen Ordnung unvereinbar ist (Art. 16 MSA, § 16 a FGG) und deshalb unbeachtet bleiben kann. Insofern ergeben sich - was in der Ordnungsverfügung anklingt - insbesondere nicht daraus rechtliche Bedenken, daß dem Vater des Antragstellers das Sorgerecht übertragen worden ist, weil er über die finanziellen Mittel für den Lebensunterhalt seiner Kinder verfügte. Hierbei kann es sich durchaus um einen Gesichtspunkt handeln, der am Kindeswohl orientiert ist. 16 So auch VGH Mannheim, Beschluß vom 14. Juni 1996 - 13 S 1400/96 -, a.a.O. 17 Nach dem gegenwärtigen Sachstand tragen auch die tatsächlichen Gegebenheiten nicht die Entscheidung des Antragsgegners. Entgegen dessen Ansicht kann nicht (mehr) davon ausgegangen werden, daß die Mutter des Antragstellers zu dessen Betreuung in der Lage ist. Insoweit hat der Antragsgegner zwar das Attest des Dr. V. vom 22. September 1994 und eine mit dem Siegel des Bürgermeisters der Ortschaft B. versehene Bescheinigung (ohne Datum) dreier Personen zu Recht für zu pauschal gehalten. Jedoch liegt zwischenzeitlich ein weiteres ärztliches Attest des Neurologen Dr. U. vom 7. Dezember 1995 vor, in dem mit einer zwar knappen, aber nicht mehr als unbeachtlich anzusehenden medizinischen Begründung erneut die Unfähigkeit der Mutter bescheinigt wird, für ihre Kinder zu sorgen. Damit kann der Standpunkt des Antragsgegners jedenfalls nicht ohne weitere Sachverhaltsermittlung aufrechterhalten werden. 18 Hinzu kommt, daß erhebliche Zweifel daran bestehen, ob dem Antragsteller ein Aufenthalt bei seiner Mutter zumutbar ist. Ungeachtet dessen, daß der Vater des Antragstellers an Eides statt versichert, daß die Mutter zur Betreuung ihrer Kinder unter keinen Umständen geeignet und dafür auch nicht verfügbar sei, ist aufgrund einer notariellen Erklärung der Großmutter vom 21. November 1994 davon auszugehen, daß diese seit der im August 1987 erfolgten Scheidung der Eltern den Antragsteller in ihrer Familie versorgt und erzogen hat. Unter diesen Umständen erscheint eine Rückkehr des Antragstellers zu seiner Mutter ohnehin kaum noch zumutbar. 19 Die vom Verwaltungsgericht noch in Betracht gezogene Rückkehr des Antragstellers in den Haushalt seiner Großmutter dürfte nach den hierzu zwischenzeitlich vorgelegten Belegen nicht realisierbar sein, weil die Großmutter nach ihrer eigenen notariellen Erklärung vom 26. Dezember 1995 und dem Attest des Facharztes für Psychiatrie Dr. L. vom 4. November 1996, der die Großmutter selbst als hilfebedürftig bezeichnet, zur Betreuung des Antragstellers aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist. Deshalb kann es dahin stehen, ob ein Kind auf eine mögliche Betreuung durch Großeltern im Heimatland verwiesen werden darf. 20 Verneinend: OVG Lüneburg, Beschluß vom 11. Februar 1994 - 11 M 6189/93 -, a.a.O., Kanein/Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 6. Auflage § 20 Rn. 12, Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand Oktober 1996, § 20 Rn. 14. 21 Unhaltbar ist auch die Feststellung des Antragsgegners, alle Geschwister des Antragstellers lebten trotz der Übertragung des Sorgerechts auf den Vater noch in der Türkei. Hierzu hat der Antragsteller unwidersprochen vorgetragen, daß sein 1978 geborener Bruder N. seit 1993 im Haushalt seines Vaters lebt und über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt. 22 Schließlich sind auch keine Umstände erkennbar, die den Schluß zuließen, eine Übersiedlung des Antragstellers in den Haushalt seines Vaters widerspräche aufgrund der individuellen Lebensumstände in Deutschland dem Kindeswohl. Soweit der Antragsgegner darauf abstellt, im Zeitpunkt der Einreise des Antragstellers habe es noch keine "Eltern-Kind-Beziehung" zwischen ihm und seinem Vater gegeben, ist dem bereits entgegenzuhalten, daß sich die Beurteilung der Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts nach § 20 Abs. 3 iVm Abs. 2 AuslG im Falle einer Aufenthaltsbeschränkung nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilt, 23 vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 16. Januar 1996 - 18 B 2979/94 -, 24 die hier noch aussteht, der Antragsteller inzwischen nahezu zweieinhalb Jahre bei seinem Vater lebt und Erziehungsprobleme bisher nicht aktenkundig geworden sind. 25 Als unhaltbar erweist sich weiter die Behauptung des Antragsgegners, zur Ausübung der Personensorge müsse der von seiner deutschen Ehefrau getrennt lebende Vater des Antragstellers seine Erwerbstätigkeit aufgeben und sodann zur Bestreitung des Lebensunterhalts für sich und den Antragsteller Sozialhilfe beziehen. Diese ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aufgestellte Behauptung ist in ihrer generalisierenden Weise schon deshalb fragwürdig, weil vielfach heute beide Elternteile von Kindern erwerbstätig sind und gleichwohl ihren Verpflichtungen aus dem Personensorgerecht nachkommen. Hinzu tritt, daß eine Nachbarin erklärt hat, während der berufsbedingten Abwesenheit des Vaters den Antragsteller zu betreuen. 26 Erweist sich somit die vom Antragsgegner vorgenommene zeitliche Beschränkung als rechtswidrig, so ist auch der Vollzug der Abschiebungsandrohung auszusetzen. 27 Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO, §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. 28 Dieser Beschluß ist unanfechtbar.