Beschluss
4 B 533/97
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1997:0818.4B533.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 11.392,69 DM festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der auf die Zulassungsgründe des § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Antrag ist nicht begründet. 3 Die Darlegungen der Antragstellerin begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses. 4 Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Bescheide vom 06. September 1996 über die Festsetzung von Abwasserabgaben für das Einleiten von Schmutzwasser (Veranlagungsjahre 1993 und 1994, teilw.) seien rechtswidrig, weil der Berechnung der Abgabenhöhe hinsichtlich des Parameters CSB ein Überwachungswert von 45 mg/l anstatt eines Wertes von 140 mg/l zugrundegelegt worden sei. Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sei nämlich durch die ihr erteilten Duldungen vom 13. Januar und 17. August 1992 der mit Änderungsbescheid vom 11. April 1990 festgesetzte Überwachungswert von 45 mg/l auf 140 mg/l erhöht worden. Die hier maßgebliche Duldung vom 17. August 1992 sei als „zulassender Bescheid“ iSv § 4 Abs. 1 AbwAG zu werten und damit für die Höhe der Abwasserabgabe ausschlaggebend. Mit der Duldung eines Überwachungswertes für den Parameter CSB iHv 140 mg/l werde „zugelassen“, daß der Abwassereinleiter vorübergehend entgegen den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 WHG Abwasser in ein Gewässer einleite. Aus Sicht des Empfängers sei eine Erhöhung des Überwachungswertes nicht nur in ordnungsrechtlicher, sondern zugleich auch in abgabenrechtlicher Hinsicht erfolgt. Der Umstand, daß die Duldungen nicht als „Änderungsbescheide“ bezeichnet worden seien, sei auf Grund der vorliegenden atypischen Situation unerheblich. 5 Der Rechtsansicht der Antragstellerin ist nicht zu folgen. 6 Der Duldungsbescheid vom 17. August 1992, der inhaltlich an den Duldungsbescheid vom 13. Januar 1992 anknüpft, ist kein „zulassender Bescheid“ iSv § 4 Abs. 1 AbwAG. 7 Unter den Begriff „ Bescheid“ fällt jede behördliche Entscheidung, die eine Einleitungsbefugnis in ein Gewässer gewährt, also eine gesicherte Rechtsposition vermitteln will. Der Bescheid ist ein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung, der teils begünstigenden und teils belastenden Charakter hat und zwar in ordnungsrechtlicher wie in abgabenrechtlicher Hinsicht. 8 Vgl. Berendes, Das Abwasserabgabengesetz, 3. Auflage, S. 71f. 9 Eine Duldung ist bereits begrifflich kein zulassender Bescheid in vorgenanntem Sinne. Sie legitimiert keine Abwassereinleitung durch Verleihung eines Einleitungsrechtes, sondern dispensiert lediglich von den Folgen einer an sich rechtswidrigen Gewässerbenutzung. Ihre Wirkung erschöpft sich allein in ordnungsrechtlicher Hinsicht ; abgabenrechtlich soll die widerrechtliche Einleitung nicht begünstigt werden. Eine andere Betrachtungsweise würde der Duldung die rechtliche Qualität einer Einleitungsbefugnis unterlegen, die ihr jedoch nicht zukommt. 10 Bereits aus der eingangs des Bescheides vom 13. Januar 1992 erfolgten Zuordnung „Gewässeraufsicht“ erschließt sich der rein ordnungsrechtliche Gehalt dieses Bescheides und damit auch des Bescheides vom 17. August 1992. Deshalb stehen auch Vertrauensschutzgesichtspunkte der Antragstellerin nicht zur Seite. 11 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin weist die Rechtssache auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf. 12 Ob es in der Rechtsprechung keine einheitliche Vorstellung darüber gibt, wie der Begriff der Duldung zu definieren ist, ist für den vorliegenden Fall - weil nicht streitentscheidend - unerheblich. Ausschlaggebend ist hier allein, welche Rechtswirkungen die konkret erteilte Duldung im Hinblick auf die Festsetzung der Abwasserabgabe zeitigt. Diese Frage läßt sich aber unabhängig von der aufgeworfenen Rechtsfrage beantworten. Daß des weiteren eine Verzahnung von Wasserrecht und Abwasserabgabenrecht vorliegt, vermag die besondere rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache ebenfalls nicht zu begründen. 13 Deshalb kann offenbleiben, ob eine Zulassung der Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil nach den vorstehenden Ausführungen das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung nicht zu beanstanden ist und somit der Senat in einem (zugelassenen) Beschwerdeverfahren die Beschwerde zurückweisen müßte (vgl. zu diesem Ansatz Seibert, DVBl. 1997, 932, 934 unter II.2.). 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. 15 Dieser Beschluß ist unanfechtbar.