Beschluss
9 A 541/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:1222.9A541.03.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 6.889,66 Euro (entspricht 13.475,00 DM) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 6.889,66 Euro (entspricht 13.475,00 DM) festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Kläger leitet aus der Kläranlage B. Abwasser in den H. ein. Diese Abwassereinleitung war der Gemeinde S. als Rechtsvorgängerin des Klägers ursprünglich befristet bis zum 20. Juli 1994 erlaubt worden. Durch Ordnungsverfügung vom 8. März 1995 in der Fassung des 5. Änderungsbescheides vom 27. Oktober 1998 gab die Bezirksregierung Düsseldorf dem Kläger auf, die Einleitung ab dem 30. Juni 1999 zu unterlassen, da die Schadstofffracht des Abwassers nicht so gering gehalten werde, wie dies bei Einhaltung der Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik möglich sei. Gleichzeitig setzte sie unter anderem den bis zu diesem Zeitpunkt einzuhaltenden Überwachungswert für CSB auf eine Konzentration von 130 mg/l fest. Durch Bescheid vom 13. Mai 1997 in der Fassung des 3. Änderungsbescheides vom 27. Oktober 1998 erteilte die Bezirksregierung Düsseldorf dem Kläger die widerrufliche und bis zum 31. Januar 2013 befristete Erlaubnis, aus der sanierten Kläranlage B. den Anforderungen des Bescheides entsprechendes Abwasser in den H. einzuleiten. Dieser Erlaubnis sollte erst mit Inbetriebnahme der sanierten Kläranlage, spätestens am 1. Juli 1999 Gültigkeit zukommen. In dem Bescheid wurde unter anderem der ab Erlaubnisgültigkeit einzuhaltende Überwachungswert für den Parameter CSB auf eine Konzentration von 90 mg/l festgesetzt. Im November 1998 erklärte der Kläger gemäß § 6 AbwAG schriftlich gegenüber dem Beklagten, dass er im Veranlagungsjahr 1999 hinsichtlich des Parameters CSB einen Überwachungswert von 70 mg/l einhalten werde. Am 29. Juni 1999 nahm der Kläger die sanierte Kläranlage in Betrieb. Durch Bescheid vom 24. März 2000 zog der Beklagte den Kläger für das Veranlagungsjahr 1999 zur Zahlung einer Abwasserabgabe in Höhe von 37.345,00 DM heran. Dabei wurde zunächst die Abwasserabgabe auf 84.770,00 DM festgesetzt und davon ein verrechenbarer Betrag nach § 10 Abs. 3 AbwAG in Höhe von 47.425,00 DM abgezogen. Bei der Berechnung der Abwasserabgabe für CSB legte der Beklagte einen Abgabesatz von 70,00 DM/SE zu Grunde. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und begehrte eine Herabsetzung der Abgabe betreffend den Parameter CSB um 13.475,00 DM. Im Zeitraum vom 29. Juni bis zum 31. Dezember 1999 seien der bescheidlich festgesetzte Überwachungswert für den Parameter CSB von 90 mg/l und damit auch die Mindestanforderung an das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer nach Anhang 1 zur Abwasserverordnung eingehalten worden. Deshalb sei der Abgabesatz für diesen Zeitraum gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG um die Hälfte auf 35,00 DM/SE zu reduzieren. Durch Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2000 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Reduzierung des Abgabesatzes könne nicht für einen Teilzeitraum des Kalenderjahres erfolgen. Der Begriff Veranlagungszeitraum" in § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AbwAG meine das Kalenderjahr, wie sich aus einer systematischen Auslegung im Hinblick auf §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4, 6 Abs. 1, 9 Abs. 4, 11 Abs. 1 AbwAG sowie der Anlage zu § 3 AbwAG ergebe. Ausnahmen von diesem Prinzip der Jährlichkeit habe der Gesetzgeber allein in § 4 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 AbwAG ausdrücklich geregelt. Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, der Begriff Veranlagungszeitraum" in § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AbwAG schließe es nicht aus, die Abwasserabgabe für einzelne Teilabschnitte des Veranlagungsjahres separat zu berechnen, wenn der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid während des Veranlagungsjahres geändert oder eine Einleitung nur ab der zweiten Jahreshälfte zugelassen werde. Andernfalls würde § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG teilweise ins Leere laufen. Ferner widerspreche die Verwaltungspraxis des Beklagten dem das gesamte Abwasserabgabengesetz durchziehenden Bescheidsystem. Aus diesem folge, dass es innerhalb des Veranlagungszeitraumes auf die bescheidmäßig festgelegten Voraussetzungen und Zeiträume ankomme. Darüber hinaus könne in Sanierungsfällen, in denen ohne Mitwirkung des Abgabepflichtigen im Laufe des Kalenderjahres eine Reduzierung der Überwachungswerte in dem Einleitungsbescheid erfolgt sei, von dem Abgabepflichtigen keine zusätzliche Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG mehr verlangt werden, weil - wie sich aus § 9 Abs. 6 AbwAG ergebe - die dauerhafte Anpassung des Einleitungsbescheides das für die Ermäßigung bedeutsame Ereignis sei. Im Übrigen habe sich der Kläger bemüht, die sanierte Kläranlage so früh wie möglich in Betrieb zu nehmen. Von ihm nicht zu vertretende Umstände - eine längere Frostperiode und die Auflösung des Vertragsverhältnisses mit dem maschinentechnischen Ausrüster der neuen Nachklärbecken - hätten zur Verzögerungen der ursprünglich zum 1. Januar 1997 vorgesehenen Inbetriebnahme der sanierten Kläranlage geführt. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid vom 24. März 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2000 hinsichtlich der Festsetzung der Abwasserabgabe für einen Teilbetrag von 13.475,00 DM für den Parameter CSB aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat ergänzend vorgetragen: Der Gesetzgeber hätte im Rahmen seines Gestaltungsspielraums durch eine entsprechende Fassung des § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG regeln können, dass auch in einem Teilabschnitt des Veranlagungsjahres die Abgabesatzreduzierung in Betracht komme; dies habe der Gesetzgeber jedoch nicht getan. Davon abgesehen handele es sich bei der in Rede stehenden Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf um einen die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid" i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 AbwAG. Diesem Begriff sei lediglich das - gegebenenfalls auf einen bestimmten Zeitraum beschränkte oder mit Auflagen verbundene - wasserrechtliche Erlaubtsein" i.S.d. §§ 7, 7a WHG immanent sei. Das ergebe sich auch aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG und des § 69 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW. Vorliegend habe die Ordnungsverfügung ihre Grundlage unter anderem in §§ 1, 2, 7, 7a WHG sowie §§ 52, 138, 116 Abs. 2, 30 Abs. 1 Nr. 2 LWG NRW und damit im Wasserrecht. Gerade § 7a Abs. 3 WHG regele den Erlass sogenannter Sanierungsbescheide. Darüber hinaus werde in der Ordnungsverfügung die für die Berechnung der Abwasserabgabe erforderliche Jahresschmutzwassermenge festgesetzt. Zudem heiße es in der Begründung, dass die Einleitung von Abwasser aus der Kläranlage B. in den H. bis zum Abschluss der Sanierungsarbeiten nur durch eine Ordnungsverfügung geregelt" werden könne. Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die Bescheide im beantragten Umfang aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Bescheid vom 24. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2000 sei insoweit rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten, als für den Zeitraum vom 29. Juni 1999 bis zum 31. Dezember 1999 hinsichtlich des Parameters CSB keine hälftige Ermäßigung des Abgabesatzes gewährt worden sei. Die Voraussetzungen für eine Abgabesatzermäßigung nach § 9 Abs. 5 AbwAG lägen vor. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 28. Juni 1999 sei lediglich die am 19. November 1998 abgegebene Erklärung i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG mit einem Überwachungswert von 70 mg/l für CSB maßgebend, nicht aber die Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 5. März 1995 in der Fassung des 5. Änderungsbescheides vom 27. Oktober 1998. Die Ordnungsverfügung stelle keinen die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid" i.S.d. §§ 4 Abs. 1, 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AbwAG dar. Die Verfügung verneine ausdrücklich die Erlaubnisfähigkeit nach §§ 7, 7a WHG. Die ausgesprochene Duldung vermittele gerade keine die Abwassereinleitung erlaubende Rechtsposition. Ab dem 29. Juni 1999 gelte hingegen der Erlaubnisbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 13. Mai 1997 in der Fassung des 3. Änderungsbescheides vom 27. Oktober 1998, der einen Überwachungswert von 90 mg/l festsetze. Die Frage, ob der Begriff des Veranlagungszeitraums" i.S.d. § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG ausschließlich das Kalenderjahr oder aber kürzere Zeiträume meine, sei vor diesem Hintergrund nicht entscheidungserheblich, da die Ermäßigungsvoraussetzungen ganzjährig vorgelegen hätten. Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung vertieft der Beklagte sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht gehe in dem angefochtenem Urteil zu Unrecht davon aus, dass es sich bei der Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf um keinen die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid" i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 AbwAG handele. Voraussetzung für die Annahme eines die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 AbwAG sei nur, dass der Bescheid inhaltlich eine wasserrechtliche Entscheidung darstelle und eine Befugnis zur Abwassereinleitung vermittle. Eine solche wasserrechtliche Entscheidung in Form eines Sanierungsbescheides beinhalte die Ordnungsverfügung. Da die Verfügung für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 28. Juni 1999 einen die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid darstelle, komme es nicht auf die Erklärung des Klägers vom 19. November 1998 an. Vielmehr sei allein der Überwachungswert der Ordnungsverfügung maßgeblich, der mit einer Höhe von 130 mg/l jedoch nicht den Anforderungen nach § 7a WHG entspreche. Auch für den Zeitraum vom 29. Juni bis zum 31. Dezember 1999 scheide eine Ermäßigung aus. Zwar erfülle der insoweit geltende Erlaubnisbescheid die Mindestanforderungen für CSB. Eine Ermäßigung könne aber nur gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG im gesamten Veranlagungszeitraum vorgelegen hätten. Eine Abgabesatzermäßigung für einen Teilzeitraum sei aufgrund des Jährlichkeitsprinzips und der Systematik des Abwasserabgabengesetzes nicht möglich. Schließlich habe im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 28. Juni 1999 die Abwasserreinigung nicht dem Stand der Technik i.S.d. § 7a WHG entsprochen; eine Verringerung der Schädlichkeit des Abwassers sei nur zufällig eingetreten. Bei einer nur zufälligen Verbesserung komme schon wegen des § 9 Abs. 5 AbwAG inne wohnenden Privilegierungszwecks eine Ermäßigung nicht in Betracht. Der Beklagte beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, das angefochtene Urteil gehe zu Recht davon aus, dass es sich bei der Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 8. März 1995 nicht um einen die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid" i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 AbwAG handele. Die Auslegung sowohl des Gesetzeswortlauts als auch der Ordnungsverfügung selbst ergebe, dass ihm mit der Verfügung gerade keine die Abwassereinleitung legitimierende, gesicherte Rechtsposition verliehen werden sollte. Die Einleitung sollte lediglich geduldet und nicht zugelassen werden. Auch sei die Reduzierung der Schadstofffracht nicht nur zufällig eingetreten. Vielmehr habe er bereits vor Inbetriebnahme der sanierten Kläranlage Verbesserungsmaßnahmen durchgeführt. Schließlich ergebe sich aus der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass Abweichungen vom Jährlichkeitsprinzip zulässig seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. II. Der Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zuvor gemäß §§ 130 a Satz 2, 125 VwGO gehört worden. Die Berufung hat Erfolg. Die Klage ist abzuweisen, weil sie unbegründet ist. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 24. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2000 ist - soweit er Gegenstand der Klage ist - rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Ermäßigung des Abgabensatzes betreffend den Parameter CSB für den begehrten Zeitraum nach § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG in der hier maßgeblichen Fassung vom 25. August 1998 (BGBl. I, S. 2455) liegen nicht vor. Nach § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG 1998 ermäßigt sich der Abgabesatz auf die Hälfte für solche Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, obwohl der Inhalt des Bescheides nach § 4 Abs. 1 oder die Erklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 mindestens den von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegten Anforderungen nach § 7a WHG entspricht und die von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegten Anforderungen nach § 7a WHG im Veranlagungszeitraum eingehalten werden. Die Abgabesatzermäßigung gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG 1998 erfordert, dass die genannten Voraussetzungen im gesamten Veranlagungszeitraum vorgelegen haben. Die Voraussetzungen der Vorschrift müssen deshalb im ganzen Kalenderjahr erfüllt sein, um eine Ermäßigung zu gestatten. Vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 8 C 17.97 -, NVwZ 1999, 1119; OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Mai 1999 - 9 A 232/95 - und vom 20. Mai 1999 - 9 A 1743/94 - m.w.N. Dementsprechend müssen nicht nur nach § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AbwAG - wie sich bereits aus dessen Wortlaut ergibt - im Veranlagungszeitraum, das heißt nach § 11 Abs. 1 AbwAG dem Kalenderjahr, die Anforderungen nach § 7 a WHG tatsächlich eingehalten werden, sondern es muss auch nach Nr. 1 der Norm für das gesamte Jahr ein die Abwassereinleitung zulassender Bescheid nach § 4 Abs. 1 AbwAG bzw. eine Erklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG vorliegen, der bzw. die den Anforderungen nach § 7 a WHG entspricht. Dies folgt aus dem das gesamte Abwasserabgabenrecht beherrschenden Jährlichkeitsprinzip, wie es in zahlreichen Vorschriften des Abwasserabgabengesetzes zum Ausdruck kommt (§ 11 Abs. 1: Kalenderjahr als Veranlagungszeitraum, § 3 Abs. 1 Satz 2: Jahresmenge der Schadeinheiten, § 4 Abs. 1 Satz 2: Jahresschmutzwassermenge, § 9 Abs. 4 Satz 2: einheitlicher Abgabesatz pro Schadeinheit und Jahr, § 9 Abs. 5: Ermäßigung des - für das ganze Jahr geltenden - Abgabesatzes) und nur in Ausnahmefällen (§§ 4 Abs. 5, 9 Abs. 6 AbwAG) durchbrochen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2005 - 9 A 712/03 -, juris (Langtext), DVBl. 2005, 1220 (Leitsatz). Entgegen der Aufassung des Klägers lässt sich auch aus der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2005 - 9 C 7.04 -, NWVBl. 2005, 334 - kein Grund für eine Abweichung vom Jährlichkeitsprinzip für die hier einschlägige Sachverhaltskonstellation herleiten. In der vorzitierten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht hervorgehoben, dass die Besonderheiten der Regelung in § 9 Abs. 6 i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 5 AbwAG eine Abgabesatzermäßigung für einen Teilzeitraum nicht ausschlössen. Daneben hat es ausdrücklich betont, dass für die in § 9 Abs. 5 AbwAG unmittelbar geregelten Fälle des Bescheides nach § 4 Abs. 1 AbwAG und der Erklärung nach § 6 Abs. 1 AbwAG naheliegend von der Geltung des Jährlichkeitsprinzips auszugehen ist (vgl. Seite 8 des amtl. Urteilsabdrucks), was im Übrigen der bis dahin geltenden oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats entspricht. Gemessen daran liegen die Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte Abgabesatzreduzierung nicht vor. Denn für den Teilzeitraum des Veranlagungsjahres vom 1. Januar bis zum 28. Juni 1999 ist - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - nicht auf die vom Kläger abgegebene Erklärung gemäß § 6 Abs. 1 AbwAG abzustellen. Die Erklärung ist gegenüber einem Bescheid nach § 4 Abs. 1 AbwAG für die Festsetzung der Abgaben subsidiär. Soweit Überwachungswerte bescheidmäßig festgelegt sind, können sie durch eine Erklärung nach § 6 Abs. 1 AbwAG nicht ersetzt werden. Vgl. Köhler, Abwasserabgabengesetz, Kommentar, 3. Aufl. 1999, § 6 Rdnr. 8. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 28. Juni 1999 stellt die Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 5. März 1995 in der Fassung des 5. Änderungsbescheides vom 27. Oktober 1998 mit einem Überwachungswert von 130 mg/l einen die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid" i.S.d. §§ 4 Abs. 1, 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AbwAG dar. Unter den Begriff des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides" fällt jede Einzelfallentscheidung der zuständigen Behörde, mit der das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer zugelassen wird und die Festlegungen hinsichtlich einzuhaltender Schadstoffkonzentrationen oder Überwachungswerte bzw. der Jahresschmutzwassermenge enthält. Nach ihrem sachlichen Inhalt muss es sich um eine wasserrechtliche Entscheidung handeln, bei der es allerdings nicht darauf ankommt, in welchem Verfahren sie getroffen wurde. Wesentlich ist nur, dass mit dieser Entscheidung hoheitsrechtlich die Abwassereinleitung in ein Gewässer zugelassen werden soll. Vgl. Berendes, Das Abwasserabgabengesetz, 3. Auflage 1995, S. 71 ff.; Köhler, a.a.O., § 4 Rdnr. 24; Sieder/Zeitler/Dahme, Wasserhaushaltsgesetz, Abwasserabgabengesetz, Loseblattkommentar, Band 2, Stand Dezember 2004, § 4 AbwAG Rdnr. 7. Bei der hier in Rede stehenden Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf handelt es sich dem Inhalt nach um eine wasserrechtliche Entscheidung mit den entsprechenden Festlegungen von Überwachungswerten und Jahresschmutzwassermenge. Für die Annahme eines zulassenden Bescheides im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AbwAG ist nicht unbedingt erforderlich, dass dem Einleiter die Rechtsposition einer Erlaubnis gemäß § 7 WHG vermittelt wird. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss des 4. Senats des Gerichts, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. August 1997 - 4 B 533/97 -, herleiten. Die dort im Streit stehende Sachverhaltskonstellation, über die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden wurde, ist mit der hier vorliegenden nicht vergleichbar. Denn die im Verfahren des 4. Senats in Rede stehende Ordnungsverfügung bestand neben" einer gültigen wasserrechtlichen Erlaubnis und duldete, ohne die Erlaubnis zu ändern, vorübergehend allein für den Schadstoffparameter CSB einen höheren Überwachungswert. Im Übrigen kann nach Aufassung des beschließenden Senats auch eine Ordnungsverfügung in Form einer Duldung, die - wie hier - für einen bestimmten Zeitraum (allein) sämtliche Voraussetzungen für eine Abwassereinleitung festlegt bzw. regelt, ein die Einleitung zulassender Bescheid im Sinne des § 4 Abs. 1 AbwAG sein. Ebenso: Köhler, a.a.O., § 4 Rdnr. 26. Ein am Wortlaut des § 4 Abs. 1 AbwAG und an der Gesetzessystematik orientiertes Verständnis bestätigt, dass unter einem zulassenden Bescheid nicht nur eine wasserrechtliche Erlaubnis zu verstehen ist. Der Begriff der Zulassung" unterscheidet sich vom Begriff der Erlaubnis" im Sinne des § 7 WHG und geht darüber hinaus. So verwendet § 9 a WHG den Begriff Zulassung" als Entscheidung der zuständigen Behörde zur Ermöglichung eines Beginns von Abwassereinleitungen bereits vor der Erteilung einer Erlaubnis. Dementsprechend kann ein die Abwassereinleitung zulassender Bescheid auch bei einer bescheidmäßigen Duldung vorliegen, wenn - wie hier - eine Regelung getroffen wird, welche die Einleitung trotz des Fehlens einer Erlaubnis nicht verbietet, sondern die näheren Voraussetzungen für die Einleitung festlegt und damit unter diesen Voraussetzungen zulässt". Vor diesem Hintergrund ist es für die Qualifikation der in Rede stehenden Ordnungsverfügung als ein die Einleitung zulassender Bescheid unschädlich, dass dem Kläger ein Unterlassen der Einleitung von Abwasser aus der Kläranlage B. in den H. ab dem 30. Juni 1999 aufgegeben wird. Die zeitliche Festlegung dieses Termins zeigt vielmehr, dass die Einleitung von Abwasser bis zu diesem Zeitpunkt als dem erwarteten Abschluss der Sanierungsarbeiten durch die Ordnungsverfügung ausdrücklich geregelt wird. Die vorstehende Sichtweise führt auch unter Beachtung der Gesetzessystematik nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung von Anlagenbetreibern, die eine Abwassereinleitung auf der Grundlage einer Ordnungsverfügung vornehmen. Schreiten sie etwa früher als geplant in ihren Sanierungsbemühungen voran, bleibt ihnen ein Antrag auf Änderung der Überwachungswerte in der Ordnungsverfügung unbenommen. Gegebenenfalls kann so der Erlass eines Bescheides erreicht werden, der die in § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG genannten Voraussetzungen erfüllt. Im Übrigen ist auch die Möglichkeit des Vorgehens nach § 4 Abs. 5 AbwAG in Betracht zu ziehen. Eine andere Bewertung ist auch nicht auf der Grundlage der historischen und teleologischen Gesetzesauslegung geboten. Die Gesetzgebungsmaterialien bieten keinen hinreichenden Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber bei Erlass des § 4 Abs. 1 AbwAG mit dem Begriff des zulassenden Bescheides" ausschließlich einen Erlaubnisbescheid im Sinne von § 7 WHG meinte. Die vom Verwaltungsgericht dazu zitierte Aussage aus dem Bericht des Innenausschusses zum Gesetzesentwurf hebt zwar hervor, dass § 4 Abs. 1 AbwAG grundsätzlich hinsichtlich der genauen Ermittlung der für die Höhe der Abgabe entscheidenden Schadeinheiten an den Erlaubnisbescheid anknüpfe. Vgl. BT-Drs. 7/5183 vom 13. Mai 1976, S. 6. Damit wird indes zum Ausdruck gebracht, dass die ursprünglich im Regierungsentwurf geplante Messlösung - vgl. BT-Drs. 7/5183 vom 13. Mai 1976, S. 4 - zu Gunsten einer Bescheidlösung aufgegeben wurde. Im Übrigen liegt es auf der Hand, dass die Abwassereinleitung in der Regel - und damit grundsätzlich - auf einer Erlaubnis beruht; das schließt aber Ausnahmen von diesem Grundsatz nicht aus, wie § 9 a WHG belegt. Unter Berücksichtigung des danach maßgeblichen Überwachungswertes für den Parameter CSB gemäß der in Rede stehenden Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 28. Juni 1999 kann die begehrte Abgabesatzreduzierung nicht erfolgen. Der Überwachungswert entsprach mit einer Höhe von 130 mg/l nicht den Anforderungen nach § 7a WHG. Gründe, die im Übrigen gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in dem geltend gemachten Umfang sprechen könnten, sind weder geltend gemacht nocht sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht vorliegen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 2 GKG a.F.