OffeneUrteileSuche
Urteil

3 A 3857/94

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1997:1215.3A3857.94.00
2mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Gerichtsbescheid wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind aufgrund Wohnungseigentums Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung S. , Flur 51, Flurstücke 787 und 789. Das Grundstück liegt an einer im Privateigentum eines Dritten stehenden Wegefläche, die ihrerseits an die Straße mit der Bezeichnung E. grenzt. Für die private Wegefläche ist zugunsten des klägerischen Grundstücks eine Baulast eingetragen. 3 Der E. zweigt in südlicher Richtung von der Marken- straße ab und mündet nach etwa 55 m zunächst in eine aufge- weitete Fläche, an die sich in südlicher Richtung die das Grundstück der Kläger erschließende private Wegefläche an- schließt. Von der Westseite der aufgeweiteten Fläche geht ein Straßenzug mit einer Länge von etwa 150 m ab, der in eine Wendeanlage mündet. Die Aufschließung des am E. gele- genen Wohngebiets erfolgte auf der Grundlage eines 1959 in Kraft gesetzten Fluchtlinienplans. 4 Die technische Herstellung des Eibenkamps in herkömmlicher Bauweise mit Fahrbahnbefestigung, Bürgersteigen, Beleuchtung und Straßenentwässerung erfolgte im wesentlichen bis 1961. Zunächst noch unterbliebene Restarbeiten wurden bis 1968 nachgeholt. Abweichend von den Festsetzungen des Fluchtli- nienplans wurde ein Teil der aufgeweiteten Fläche, von der beide Strecken des Eibenkamps abzweigen - die heutige Stra- ßenparzelle 758 mit einer Fläche von 58 qm - nicht herge- stellt. Der diesbezügliche Ausbau erfolgte erst im Jahre 1984. 5 Nachdem der Beklagte einen zunächst ergangen Festsetzungsbescheid wieder aufgehoben hatte, widmete er die Straße E. durch im Juni 1991 bekannt gemachte Verfügung dem öffentlichen Verkehr. Durch Bescheid vom 1. Juli 1992 wurden die Kläger entsprechend ihrem Eigentumsanteil zu einem Erschließungsbeitrag von 1.040,98 DM herangezogen. Die Kosten der erst im Jahre 1984 durchgeführten Baumaßnahme im Bereich der Aufweitungsfläche sind in dem zugrunde gelegten Erschließungsaufwand nicht enthalten. 6 Die Kläger legten mit Schriftsatz vom 8. Juli 1992 Wider- spruch ein, und sie haben, nachdem dieser bis dahin nicht be- schieden worden war, am 30. November 1992 Klage erhoben. Sie haben zur Begründung vorgetragen: Ihr Grundstück sei allein durch die private Wegefläche, an der es liege, erschlossen. Der abgerechnete Ausbau entspreche nicht dem satzungsrechtli- chen Herstellungsmerkmal "Bürgersteige", weil streckenweise nur eine Ausbaubreite von 0,72 m (zuzüglich Bordstein) er- reicht werde. Wollte man insoweit einen abweichenden Rechts- standpunkt einnehmen, sei die angefochtene Beitragsforderung jedenfalls verjährt. Dann sei die Anlage bereits im Jahre 1969 endgültig hergestellt gewesen. Der geringfügige Minderausbau im Bereich der Aufweitungsfläche sei unschädlich. Die im Jahre 1991 erfolgte Widmung sei nicht erforderlich gewesen, weil die Widmung kraft unvordenklicher Verjährung erfolgt sei. 7 Durch am 15. März 1994 bekannt gemachte Verfügung ist der E. als Anliegerstraße dem öffentlichen Verkehr gewid- met worden, nachdem die im Jahre 1991 erfolgte Widmung in ei- nem vorläufigen Rechtsschutzverfahren als unwirksam angesehen worden war. 8 Der Beklagte hat im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens unter dem 25. Mai 1994 einen Widerspruchsbescheid erlassen, in dem er der Auffassung der Kläger entgegengetreten ist. Die Bürgersteige entsprächen trotz ihrer streckenweise geringen Ausbaubreite dem satzungsrechtlichen Herstellungsmerkmal. Die Funktionstüchtigkeit dieser Teileinrichtung sei dadurch nicht beeinträchtigt. Im übrigen sei das satzungsrechtliche Her- stellungsmerkmal "Bürgersteige" auch erfüllt, wenn nur ein einseitiger Bürgersteig hergestellt worden sei. Eine förmliche Widmung sei für das Entstehen der Beitragspflicht erforderlich gewesen. Die bloße Freigabe für den öffentlichen Verkehr habe die Öffentlichkeit der Straße nicht begründen können. Das im Miteigentum der Kläger stehende Grundstück sei auch durch den E. erschlossen. Bei der vorgelagerten privaten Wegefläche handele es sich nur um eine unselbständige Zufahrt. 9 Die Kläger haben sinngemäß beantragt, 10 den Erschließungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 1. Juli 1992 (zu Grundbuchblatt Nr. 4652) und den dazu ergangen Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 1994 aufzuheben. 11 Der Beklagte hat beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch den angefochtenen Gerichtsbescheid stattgegeben. Das satzungsrechtliche Her- stellungsmerkmal "Bürgersteige" verlange, daß diese Teilein- richtung auf beiden Straßenseiten hergestellt worden sei. Da- von könne in den Bereichen nicht ausgegangen werden, in denen die Ausbaubreite weniger als 1 m betrage. 14 Der Beklagte hat rechtzeitig Berufung eingelegt. Er tritt der in dem angefochtenen Gerichtsbescheid vertretenen Rechtsauffassung entgegen. Das Herstellungsmerkmal "Bürgersteige" sei auch hinsichtlich der Strecken erfüllt, bei denen nur die vom Verwaltungsgericht festgestellte geringe Ausbaubreite verwirklicht worden sei. In Anbetracht der Eigenschaft der abgerechneten Strecke als Anliegerstraße könnten die Bürgersteige die ihnen zugewiesene Funktion noch erfüllen. 15 Der Beklagte beantragt, 16 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. 17 Die Kläger beantragen, 18 die Berufung zurückzuweisen. 19 Sie berufen sich weiterhin auf Verjährung der angefochtenen Beitragsforderung und machen ergänzend geltend: Die nur in einer Breite von 0,72 m (zuzüglich Bordstein) hergestellten Bürgersteigstrecken könnten ihre bestimmungsgemäße Funktion nicht erfüllen, weil bei dieser Breite ein Begegnungsverkehr von Fußgängern nicht möglich sei. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Die Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheid zu Unrecht aufgehoben. Er findet seine Rechtsgrundlage in §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der Satzung der Stadt Mülheim a.d. Ruhr über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 24. April 1977 (EBS 77). 23 Der Senat folgt nicht der in dem angefochtenen Gerichtsbe- scheid vertretenen Auffassung, die Straße E. entspre- che nicht den satzungsrechtlichen Herstellungsmerkmalen (§ 132 Nr. 4 BauBG). Insbesondere ist das in § 11 Abs. 1 Nr. 1 EBS 77 genannte Herstellungsmerkmal "Bürgersteige" erfüllt. Dahinstehen kann, ob dieses Merkmal die Herstellung beidseitiger Gehwege verlangt. Die Straße E. ist durchgängig mit beidseitigen Gehwegen ausgestattet, die zu- mindest eine Breite von 0,72 m (zuzüglich Bordsteinen) auf- weisen. Das reicht für die Erfüllung des Herstellungsmerkmals "Bürgersteige" aus. Der Senat hat bereits entschieden, daß eine streckenweise geringe Gehwegbreite von 0,73 m bei einer Anliegerstraße die Eignung der Verkehrsfläche für den Fußgän- gerverkehr und damit die Erfüllung des satzungsrechtlichen Herstellungsmerkmals "beidseitige Gehwege" nicht in Frage stellt. 24 Vgl. OVG NW, Urteil vom 15. September 1997 - 3 A 2282/93 - KA S. 9. 25 Daran ist auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Kläger festzuhalten. Die Möglichkeit des Begegnungs- verkehrs von Fußgängern gehört nach Auffassung des Senats nicht zu den Wesensmerkmalen eines Gehweges bzw. Bürgersteigs. Ausreichend ist vielmehr, daß eine einzelne Person diese Teileinrichtung fußläufig ungefährdet benutzen kann. 26 Die Beitragsforderung ist auch nicht durch Ablauf der Fest- setzungsfrist erloschen. Die sachlichen Beitragspflichten für den E. konnten vor Wirksamwerden der am 15. März 1994 veröffentlichten Widmungsverfügung nicht entstehen. An der von dem Senat in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren 3 B 4520/92 - Beschluß vom 8. Dezember 1993 - vertretenen Auffassung, wonach der Erschließungsanlage E. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Straßengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen vom 28. Januar 1961 (LStrG NW) die Eigenschaft einer öffentlichen Straße fehlte und deshalb eine förmliche Widmung erforderlich war, ist auch nach erneuter Überprüfung festzuhalten. Entgegen der Auffassung der Kläger sind auch die Voraussetzungen für eine sog. altöffentliche Straße i.S. des § 60 Abs. 2 LStrG NW wegen unvordenklicher Verjährung nicht erfüllt. Dies kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der E. erst im Jahre 1959 angelegt worden ist. 27 Unentschieden bleiben kann, ob die im Jahre 1984 durchgeführte Ausbaumaßnahme - dem Fluchtlinienplan entsprechende Vervollständigung im Bereich der Aufweitungsfläche - für das Entstehen der sachlichen Betragspflichten erforderlich war. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, weil die Anlage schon vorher in der Örtlichkeit den Eindruck einer abgeschlossenen Baumaßnahme vermittelte und der Minderausbau mit den Grundzügen der Planung vereinbar war, wäre das für die Entstehung der sachlichen Beitragspflichten erforderliche Merkmal der Planbindung mit Inkrafttreten des § 125 Abs. 1a BBauG erfüllt gewesen. Das ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens aber unerheblich, weil die Kosten des 1984 durchgeführten Ausbaus nicht in den umgelegten Erschließungsaufwand eingeflossen sind und der Beginn der Festsetzungsfrist nicht vor der Veröffentlichung der Widmungsverfügung im Jahre 1994 eintreten konnte. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. 29 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 30