Urteil
3 A 2056/96
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1998:1214.3A2056.96.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für die erstmalige Herstellung der J.----straße in E. , beschränkt auf den Aufwand für die Plattierung der - vom Beklagten als solche angesehenen - Gehwege. 3 Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke in E. , Gemarkung T. , Flur 6, Flurstücke 166, 83, 317, 82, 81, 22, 57, 55, 54, 438, 51, 7, 8, 50 und 9 mit der Bezeichnung J.----straße 3 bis 9, 4 bis 16 sowie H.--------straße 22 und 25, die alle unmittelbar an die J.----straße angrenzen. Diese erstreckt sich von der L. Straße in west-östlicher Richtung zur E1. Straße hin, vor der sie (ohne Anbindung) an einer Böschung endet. Das Gebiet, für das ein Bebauungsplan (5281 Nr. 33) lediglich im Teilbereich zwischen H.--------straße und E1. Straße besteht, weist Wohnbebauung auf. 4 In den Jahren 1936 und 1937 wurde die J.----straße mit ihren Teilanlagen Fahrbahn, Beleuchtung und Straßenentwässerung auf der Grundlage eines zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und dem Oberbürgermeister der Stadt E. geschlossenen Vertrages vom 15. Oktober 1936 ausgebaut, weil Erstere in dem Gebiet Wohngebäude errichten wollte. In diesem Vertrag heißt es unter Ziff. 6: 5 „Die Bürgersteige werden mit Asche und Sand befestigt. Falls beplattete Bürgersteige gewünscht oder von der Stadt gefordert werden, müssen die anteiligen Kosten von dem Unternehmer vor Beginn der Arbeiten bar an die Stadt gezahlt werden.“ 6 Entsprechend wurde der beidseitig der Fahrbahn gelegene Seitenstreifen mit Asche und Sand befestigt. 7 In den Jahren 1989 und 1990 erfolgte eine Plattierung des Seitenstreifens. In seinem dadurch erreichten derzeitgen Ausbauzustand schwankt die Breite dieses Seitenstreifens („Gehwegs“) zwischen 1,40 Metern (vor dem Haus J.----straße 4) und 0,47 Metern (vor dem Haus J.----straße 3), über weite Strecken weist er eine Breite von 0,50 bis 0,58 Metern auf; die diese Fläche zur Fahrbahn abgrenzenden (zusätzlichen) Bordsteine bzw. Randeinfassungen sind ca. 0,14 Meter breit und teilweise niveaugleich, teilweise mit einer Neigung zur Fahrbahn hin ausgebaut. 8 Nach einer vom Rat der Stadt E. beschlossenen Änderungssatzung vom 29. März 1989, bekanntgemacht im Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 14 vom 8. April 1989, müssen aus den Grundstücken J.----straße 1 und 4 Teilflächen von ca. 5 bzw. 4 qm nicht im Eigentum der Stadt stehen, nicht freigelegt und nicht als Gehweg angelegt sein. 9 Für den Aufwand der Plattierungsmaßnahme zog der Beklagte die Klägerin für die oben aufgeführten Grundstücke durch getrennte Bescheide vom 30. September 1991 zu Erschließungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 19.674,46 DM heran. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin vom 10. Oktober 1991 nebst weiterer Begründung vom 15. November 1991 wies der Beklagte mit getrennten Bescheiden vom 22. Oktober 1992 zurück, erhöhte den jeweiligen Beitrag wegen nachträglicher Einbeziehung von Darlehenszinsen in Höhe von 146,‑‑ DM als Fremdfinanzierungskosten in den zu verteilenden Erschließungsaufwand geringfügig um insgesamt 105,73 DM auf die Gesamtsumme von 19.780,19 DM, sah aber von einer Nachforderung der Mehrbeträge gemäß § 13 Abs. 1 KAG NW ab, weil sie jeweils unter 10,‑‑ DM lagen. 10 Die Klägerin hat am 23. November 1992 Klage erhoben und zur Begründung im wesentlichen vorgetragen: Die plattierten Seitenstreifen könnten wegen ihrer geringen Breite von (über weite Strecken) nur etwa 50 cm nicht als funktionsgerechte und damit beitragsfähige Gehwege angesehen werden. Einer Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen stehe Ziff. 6 des Vertrages vom 15. Oktober 1936 entgegen. Da die Stadt die darin vereinbarte Option auf eine anderweitige Befestigungsart (Beplattung) nicht ausgeübt habe, sei ein möglicher Anliegerbeitrag nach dem preußischen Fluchtliniengesetz als endgültig abgelöst anzusehen. Die in dem Vertrag für die Bürgersteige vereinbarte Befestigungsart sei kein Provisorium gewesen. Selbst wenn der Vertrag die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten hinsichtlich der Kosten für einen Ausbau der Gehwege nicht abschließend regeln sollte, seien die Gehwege in ihrer damaligen Befestigungsart und damit die Straße insgesamt als unter der Geltung des Preußischen Fluchtliniengesetzes erstmals endgültig hergestellt anzusehen. 11 Die Klägerin hat beantragt, 12 die Beitragsbescheides des Beklagten vom 30. September 1991 und dessen Widerspruchsbescheide vom 22. Oktober 1992 aufzuheben. 13 Der Beklagte hat beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung hat er auf die Ausführungen in seinen Widerspruchsbescheiden Bezug genommen. 16 Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, stattgegeben. 17 Der Beklagte hat gegen das ihm am 20. März 1996 zugestellte Urteil am 17. April 1996 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor: 18 Bei der im Vertrag vom 15. Oktober 1936 vereinbarten Befestigung der Bürgersteige mit Asche und Sand handele es sich um eine vorläufige, keinesfalls abschließende Regelung. Hintergrund des Vertrages sei es gewesen, der Rechtsvorgängerin der Klägerin zunächst eine kostengünstige Erschließung ihres Bauvorhabens zu ermöglichen. Der Vertrag könne nicht dahin ausgelegt werden, daß es sich um eine „anderweite Bestimmung im Einzelfalle“ gemäß dem Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom 4. April 1911 über das für die Herstellung von Straßen maßgebliche sog. Bauprogramm handele. Dagegen spreche das im Vertrag festgelegte Recht des Beklagten, eine weitergehende Befestigung der Gehwege ohne besonderen Anlaß zu fordern. Dies zeige, daß es sich bei der damaligen Befestigung mit Asche nur um ein Provisorium gehandelt habe. Mit dem jetzigen Ausbauzustand liege ein funktionstauglicher Gehweg vor. Dies wäre nur dann anders zu sehen, wenn der Gehweg im ganzen absolut ungeeignet wäre, die ihm in verkehrstechnischer Hinsicht zugedachte Funktion in der konkreten örtlichen Situation tatsächlich zu erfüllen. Selbst bei teilweiser Unterschreitung des für Fußgänger mindestens erforderlichen Bewegungsraums folge daraus nicht ohne weiteres die Funktionsunfähigkeit des Gehwegs. Vielmehr müsse die konkrete örtliche Situation berücksichtigt werden, insbesondere daß die J.----straße eine Anliegerstraße mit nur geringem Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr sei. Ihre Gehwege verfügten über eine ausreichende Breite und könnten von den Fußgängern tatsächlich zweckentsprechend genutzt werden. Der im angefochtenen Urteil angesprochene Minderausbau zur E1. Straße hin bestehe tatsächlich nicht; der Gehweg sei in dem fraglichen Bereich bis zum Ende der Straße ausgebaut. Im übrigen stehe nach dem Urteil des Senats vom 29. Februar 1996 (3 A 743/92) ein Minderausbau einer Beitragspflicht der Klägerin nicht entgegen. 19 Der Beklagte beantragt, 20 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. 21 Die Klägerin beantragt, 22 die Berufung zurückzuweisen. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 24 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 25 Die Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 26 Maßgebliche Rechtsgrundlage sind die §§ 123 ff. BauGB i.v.m. der Satzung über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages in der Landeshauptstadt E. vom 7. Juli 1987 (nachfolgend: EBS 1987), die der Senat, soweit hier einschlägig, als gültiges Ortsrecht ansieht. 27 Vgl. Urteil des Senats vom 29. Februar 1996 - 3 A 743/92 - UA S. 19 (insoweit in Gemhlt 1997, 285 nicht abgedruckt) 28 Gegenstand der angefochtenen Bescheide ist allein die Abrechnung der Kosten für die Plattierungsmaßnahme der Jahre 1989/ 1990 zur endgültigen Herstellung der (vom Beklagten als solche angesehenen) „Gehwege“ der J.----straße . Eines Kostenspaltungsbeschlusses für die Abrechnung dieser (Rest-) Maßnahme (vgl. § 7 Nr. 7 EBS 1987) bedurfte es nicht, da sämtliche anderen Teileinrichtungen bzw. Bestandteile dieser Straße schon unter der Geltung des Preußischen Fluchtliniengesetzes (PrFlG) programmgemäß fertiggestellt und, im wesentlichen aufgrund des Vertrages vom 15. Oktober 1936, abgerechnet worden sind. 29 Für die Plattierung der Seitenstreifen („der Gehwege“) der J.----straße kann der Beklagte noch Erschließungsbeiträge nach den §§ 123 ff. BauGB erheben, weil eine dem entgegenstehende Ablösungsvereinbarung in dem Vertrag vom 15. Oktober 1936 jedenfalls bezüglich dieser Straßenflächen nicht getroffen worden ist und ihre Befestigung mit Asche und Sand angesichts des Vorbehalts einer Plattierung auf Wunsch bzw. Forderung eines der Vertragschließenden als Provisorium und nicht als erste Einrichtung im Sinne des früheren Ortsrechts anzusehen ist (1.). Die Beitragspflicht der Klägerin nach BBauG/BauGB i.V.m. der EBS 1987 für die Plattierung der Seitenstreifen ist unabhängig davon entstanden, ob damit jeweils ein „Gehweg“ i.S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 2.2 EBS 1987 oder (streckenweise) nur eine „Randeinfassung“ bzw. ein „Randstreifen“ i.S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 2.4 EBS 1987 hergestellt worden ist (2.). Der Beitragserhebung steht auch weder ein angeblicher Minderausbau, insbesondere am Ende der J.----straße zur E1. Straße hin, entgegen (3.) noch ist sie wegen des langen Zeitraums seit den Ausbauarbeiten der Jahre 1936/1937 unzulässig (4.). 30 1. Der Vertrag vom 15. Oktober 1936 und die vertragsgemäße Zahlung der Ausbaukosten im Jahre 1938 haben - jedenfalls für den hier allein interessierenden Bereich des Ausbaus der „Bürgersteige“ - nicht zu einer Ablösung der Beitragspflicht der Grundstücke der Klägerin gemäß § 12 PrFlG geführt. 31 Voraussetzung hierfür wäre, daß die vereinbarte und geleistete Zahlung die anteiligen Kosten des damals erreichten Ausbauzustands als desjenigen der programmgemäßen Fertigstellung decken sollte. Dies ist indessen nicht der Fall. Die Stadt E. hat die Merkmale der ersten Einrichtung, d.h. der programmgemäßen Fertigstellung einer Anbaustraße („Ortsstraße“) weder unmittelbar in den auf § 15 PrFlG gestützten Bestimmungen ihres Ortsstatuts vom 12. Mai 1903 (auch in seinen späteren Fassungen) geregelt noch mittelbar durch Bezugnahme auf die Bestimmungen der zugehörigen, gemäß § 12 PrFlG erlassenen Polizeiverordnungen über die baupolizeilichen Anforderungen an für den öffentlichen Verkehr und den Anbau fertiggestellte Straßen festgelegt. Das Straßenbauprogramm muß deshalb, was nach damaligem Recht zulässig war, aus Beschlüssen des Rates oder seiner Ausschüsse oder aus anderweitigen formlosen oder stillschweigenden Willensbekundungen der Gemeinde entnommen werden. Vorliegend ergibt es sich aus dem Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom 4. April 1911. Danach waren u.a. „die Bürgersteige mit Bandsteinen und Zementplatten (...) vorbehaltlich anderweiter Bestimmung im Einzelfalle“ auszubauen. Dem entspricht die aufgrund des Vertrages vorgenommene Befestigung mit Asche und Sand nicht. Ziff. 6 des Vertrages vom 15. Oktober 1936 stellt auch nicht etwa eine „anderweite Bestimmung“ im obigen Sinne dar. Insoweit ist schon zu erwägen, ob eine solche anderweite Bestimmung nicht als Änderung des Bauprogramms im Beschluß der Stadtverordnetenversammlung verstanden werden müßte und deswegen durch das nach dem geltenden Gemeindeverfassungsrecht hierfür zuständige Organ zu treffen gewesen wäre, also durch die Stadtverordnetenversammlung oder jedenfalls unter ihrer Beteiligung (vgl. § 43 des Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. Dezember 1933, PrGS S. 427, sowie § 55 der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935, RGBl. I S. 49). 32 Vgl. Urteile des Senats vom 29. Februar 1996 - 3 A 743/92 - UA S. 14/15 (insoweit in Gemhlt 1997, 285 nicht abgedruckt) und vom 18. Oktober 1973 - III A 441/72 -. 33 Davon unabhängig kann Ziff. 6 des vorliegenden Vertrages vom 15. Oktober 1936 aber jedenfalls deshalb nicht als anderweite Bestimmung der Anforderungen einer programmgemäßen Herstellung gelten, weil der vorgesehene Ausbau mit Asche und Sand nicht im Sinne eines endgültigen (abschließenden) Bauprogramms festgelegt worden ist, sondern mit einer Potestativbedingung versehen war, die nach Auffassung des Senats nur so verstanden werden kann, daß nach Belieben eines jeden der beiden Vertragspartner eine qualitativ höherwertige Befestigung der „Bürgersteige“ unter Mittelbereitstellung unbefristet und jederzeit gewünscht bzw. gefordert werden konnte. Wegen dieser Potestativbedingung blieb der Umfang des endgültigen Ausbauprogramms für die „Bürgersteige“ der J.----straße vorerst offen, und zwar zeitlich unbegrenzt, entsprechend der Ausgestaltung dieser Bedingung. Das wiederum schließt die Annahme aus, der zunächst provisorische Ausbauzustand könne durch Nichterfüllung der Potestativbedingung (Nichtgebrauch der „Option“, wie es die Klägerin formuliert hat) den Charakter eines endgültigen Ausbauzustandes erhalten haben. 34 Anhaltspunkte dafür, daß in der Folgezeit bis zum Inkrafttreten des BBauG im Jahre 1961 der Ausbauzustand der J.----straße verändert worden wäre und infolgedessen zu irgendeinem Zeitpunkt dem Zustand endgültiger Herstellung entsprochen hätte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich; die Vertreter des Beklagten haben im Gegenteil in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unwidersprochen vorgetragen, weitere Ausbaumaßnahmen hätten nicht stattgefunden. 35 2. Unter der Geltung des BBauG/BauGB und der darauf gestützten Erschließungsbeitragssatzungen der Stadt E. hat die J.----straße - vor der hier streitigen Plattierung der Seitenstreifen (der „Gehwege“) - ebenfalls nie den satzungsrechtlich verlangten Merkmalen einer endgültigen Herstellung bzw. dem konkreten Bauprogramm entsprochen, weil die Gehwege zu keinem früheren Zeitpunkt die jeweils erforderliche Befestigung aufwiesen (vgl. § 10 Abs. 1 Buchst. b EBS 1961 und EBS 1966, § 8 Abs. 1 Nr. 3 EBS 1978). Zuletzt bestimmte § 8 Abs. 1 Nr. 2.2 EBS 1987, daß „die Gehwege“ über eine „Decke aus Betonplatten, Pflaster aller Art oder (...) Decke aus Asphaltbeton oder Gußasphalt“ verfügen mußten. Diese fehlte. 36 Erst die streitgegenständliche Plattierungsmaßnahme i.V.m. der Änderungssatzung vom 29. März 1989 hat zur merkmalsgerechten Herstellung als Gehwege bzw. zur bauprogrammgemäßen Herstellung als sonstige Seitenstreifen geführt. 37 Der Senat kann offen lassen, ob die ausgebauten und abgerechneten Randstreifen der J.----straße auf ganzer Länge als „Gehwege“ qualifiziert werden können oder ob dem entgegensteht, daß sie längs der Hochbordanlagen teilweise weniger als 60 cm Breite und im Bereich der Schrägsteine eine Breite von nur ca. 50 cm haben. Denn die mit dem angefochtenen Beitragsbescheid geltend gemachte Beitragsforderung ist unabhängig vom Erreichen einer wie auch immer anzunehmenden Mindestbreite für Gehwege entstanden. 38 Vgl. zur Frage der Mindestbreite von Gehwegen auch die Urteile des Senats vom 15. Dezember 1997 - 3 A 3857/94 - und vom 15. September 1997 - 3 A 2282/93 - jeweils veröffentlicht in OVG NW RSE unter § 133 BBauG/BauGB Endgültige Herstellung. 39 Der Senat weist mit Blick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts allerdings darauf hin, daß die „Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen - Ausgabe 1985 - (EAE 85)“ schon generell, wie ihre Bezeichnung zeigt, keine Rechtsverbindlichkeit beanspruchen und insbesondere auch für das Erschließungsbeitragsrecht weder die Begriffsmerkmale von Gehwegen noch deren Mindestbreiten festlegen oder festlegen könnten. Von einem „Gehweg“ im Sinne der Merkmalsregelungen der Erschließungsbeitragssatzungen der Stadt E. kann vielmehr - mangels näherer Vorgaben des Satzungsgebers - so lange ausgegangen werden, wie die betreffenden Flächen (noch eben) für die Aufnahme eines Fußgängerverkehrs bestimmt und geeignet sind. Die so beschriebene Grenze der Funktionstauglichkeit ist bei dem in den EAE 85 genannten Breitenmaß von 0,75 Meter nicht erreicht; sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen (Erschließungs-) Situation - hier einer Anliegerstraße mit geringem Fahrzeug- und Fußgängerverkehr von und zu den dortigen Grundstücken - zu bestimmen. Dabei erscheint fraglich, ob außer den jeweils ca. 14 cm breiten Hochbordanlagen auch die niveaugleich an die Fahrbahnrinnen anschließenden Randeinfassungen (sog. „Schrägsteine“) als begehbar oder wenigstens als „Sicherheitsraum“ den Fußgängerverkehrsflächen zugerechnet werden könnten. 40 Dies alles bedarf vorliegend indes keiner abschließenden Beurteilung, weil die Klägerin für die streitgegenständliche Ausbaumaßnahme - unabhängig von der Qualifizierung des Ausbaugegenstandes als „Gehweg“ oder Randstreifen bzw. Randeinfassung - in jedem Falle erschließungsbeitragspflichtig ist: 41 Erkennt man den plattierten Seitenstreifen - trotz seiner beschriebenen streckenweise geringen Breite - (noch) als funktionstauglichen Gehweg an, dann kann der Beklagte unter diesem Gesichtspunkt nach erstmaliger Herstellung dieser letzten Teileinrichtung der J.----straße gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2.2 EBS 1987 i.V.m. der Änderungssatzung vom 29. März 1989 (Rest-) Erschließungsbeiträge verlangen. Hält man die plattierten Flächen dagegen - zumindest streckenweise - nicht mehr für funktionstaugliche Gehwege, dann handelt es sich bei ihnen jedenfalls um die Fahrbahn der J.----straße begleitende „Randeinfassungen oder -streifen“ i.S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 2.4 EBS 1987 mit der Folge, daß deren Herrichtung unter diesem Gesichtspunkt die endgültige Herstellung der J.----straße abschließt und beitragspflichtig ist. Daß der Beklagte - sowohl unter dem Gesichtspunkt der Herstellung von „Gehwegen“ als auch unter dem der „Randeinfassungen oder -streifen“ - das (in den Herstellungsmerkmalen der EBS 1987 nicht näher umschriebene) flächenmäßige Bauprogramm mit dieser Plattierungsmaßnahme als (erstmals und endgültig) verwirklicht angesehen hat, ergibt sich ohne weiteres daraus, daß er die Ausbauarbeiten abgeschlossen, die Baufahrzeuge abgezogen und die Maßnahme zur Abrechnung gestellt hat. 42 Die Erhebung eines Erschließungsbeitrags für derartige „Randstreifen“ ist auch nicht deshalb unzulässig, weil Ziff. 6 des Vertrages vom 15. Oktober 1936 ausdrücklich nur die Beplattung von „Bürgersteigen“ vorbehält. Denn da der Vertrag für ein größeres Erschließungsgebiet und vor Beginn der Straßenanlegung abgeschlossen worden ist, sah er die Aufteilung der Straßenflächen nicht für jede einzelne Straße voraus und regelte sie nicht im Detail; der Begriff „Bürgersteige“ ist deswegen in einem weiteren Sinne zu verstehen, nämlich als Umschreibung jedweder Art von Seitenstreifen neben der Fahrbahn, nicht dagegen im Sinne einer Qualifizierung als „Gehweg“ oder „Randeinfassungen“ bzw. „Randstreifen“ nach Maßgabe des späteren Satzungsrechts. 43 3. Der Beitragspflicht der Klägerin steht auch nicht entgegen, daß der geschaffene Ausbauzustand hinter den Herstellungsmerkmalen der EBS 1987 zurückbleibt. Durch die Abweichungssatzung vom 29. März 1989 sind die dort genannten Defizite des Grunderwerbs, der Freilegung und des Ausbaus als „Gehweg“ auf Dauer hingenommen worden. Soweit das Verwaltungsgericht darüber hinaus angenommen hat, daß am Ausbauende der J.----straße zur E1. Straße hin keine Plattierung vorhanden sei, beruht diese Annahme anscheinend auf einer Beurteilung des Ausbauzustandes, den das im angefochtenen Urteil angeführte Foto (Beiakte 14 Hülle Bl. 77) vom Juli 1988 und somit aus der Zeit vor der streitgegenständlichen Ausbaumaßnahme zeigt; demgegenüber belegen die vom Beklagten vorgelegten neueren Fotos, was zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von den Vertretern des Beklagten versichert und von der Klägerin nicht bestritten worden ist, daß die Plattierung im Jahr 1990 auch in dem fraglichen Bereich bis unmittelbar zum Ausbauende (Zaun und Böschung zur E1. Straße) durchgeführt worden ist. 44 4. Soweit die Klägerin in ihrer Widerspruchsbegründung vom 15. November 1991 rügt, daß der lange Zeitablauf von ca. 50 Jahren seit dem Vertrag des Jahres 1936 bis zur Ausbaumaßnahme der Jahre 1989/1990 bzw. zur Heranziehung im Jahre 1991 eine nicht vertretbare „Verewigung“ der Beitragspflicht darstelle, führt auch dies nicht zu Erfolg ihrer Klage. Die damit etwa angesprochene, vom Preußischen Oberverwaltungsgericht begründete und vom erkennenden Gericht - mit Modifizierung - fortgeführte Rechtsprechung zur „Verewigung“ der Beitragspflicht 45 - vgl. hierzu PrOVG, Urteil vom 3. November 1933 - 2 C 86.33 - RVBl. Jg 55, 427; Urteile des Senats vom 12. Mai 1971 - III A 160/69 - Gemhlt 1971, 237 und vom 29. Februar 1996, a.a.O. - 46 ist hier schon deshalb nicht einschlägig, weil keine Anhaltspunkte für ein bewußtes Hinausschieben der Fertigstellung der J.----straße auf unabsehbare Zeit mit der Folge erhöhter Kosten der fünfjährigen Unterhaltungspflicht gemäß § 15 Abs. 1 PrFlG ersichtlich sind. Vielmehr sind der Umfang dieser Kosten und der Zeitpunkt ihrer Zahlung bereits im Vertrag vom 15. Oktober 1936 geregelt und ist diese Regelung bis spätestens 1941 umgesetzt worden. 47 Für die Annahme einer Verwirkung des Rechts zur Beitragserhebung fehlt es - jenseits des bloßen Zeitablaufs - an einem vom Beklagten gesetzten Vertrauenstatbestand, aufgrund dessen die Klägerin schutzwürdig wäre. 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 49 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).