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Beschluss

11 A 5482/97

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1998:0518.11A5482.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.000,- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Senat weist die Berufung gemäß § 130 a Satz 1 VwGO in der Fassung des 6. VwGOÄndG vom 1. November 1996, BGBl. 1626, durch Beschluß zurück, weil er das Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Den Beteiligten ist zuvor gemäß §§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO Gelegenheit gegeben worden, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen. Ihr Einverständnis ist nicht erforderlich. Entgegen der Auffassung der Klägerin bedarf es auch keiner zweiten Anhörungsmitteilung. Zwar ist bei förmlichen Beweisanträgen, die nach der ersten Anhörungsmitteilung gestellt werden, regelmäßig eine zweite Anhörung geboten, 3 vgl. BVerwG, Beschluß vom 3. September 1992 - 11 B 22.92 -, NVwZ- RR 1993, 165, 4 doch hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 14. Mai 1998 einen solchen Beweisantrag nicht gestellt. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat auf S. 7 vielmehr ausgeführt, daß höchst vorsorglich für vorbezeichnete Tatsachen zudem Beweis durch zwei Zeugen angetreten werde. Diese Formulierung kann nach Wortlaut und Zusammenhang - ungeachtet der Schlußbemerkung im Schriftsatz der Klägerin - nur als Beweisantritt, als Beweisanregung gewertet werden. Dabei fehlt auch eine genaue Angabe des Beweisthemas, weil es weiterer Klärung bedürfte, welche Ausführungen auf S. 1 - 6 des Schriftsatzes zu den "vorbezeichneten Tatsachen" gehören. Im übrigen enthält der Schriftsatz - was noch darzulegen sein wird - auch kein rechtserhebliches neues tatsächliches Vorbringen. 5 Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Aufhebung der werberechtlichen Bauordnungsverfügung zu Recht abgewiesen. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. 6 Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Meinung, daß es sich bei der Bemalung von Teilen der Fassade des Hauses K. Straße 1 in D. mit blauen Rauten auf weißem Grund um eine Werbeanlage im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 BauO NW handelt. Dieses weiß-blaue Muster ist im Sinne des Gesetzes eine ortsfeste Einrichtung, die als Hinweis auf Gewerbe dient und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar ist. Maßgeblich für den hinweisenden, werbenden Charakter sind Funktion und Zweckbestimmung der Einrichtung. 7 Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NW 1995 § 13 Rn. 21 ff.; Gädtke/Böcken- förde/Temme, BauO NW, 9. Aufl., § 13 Rn. 86; ähnlich aus bundesrechtlicher Sicht: BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1963 - I C 247.58 -, BVerwGE 16, 116 ff. (132). 8 Ob eine Anlage eine werbende Funktion hat, kann nicht generell, sondern nur im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der örtlichen und sonstigen Gegebenheiten beurteilt werden. 9 Vgl. OVG NW, Beschluß vom 22. Juni 1994 - 11 B 1466/94 -, BRS 56 Nr. 133; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O. Rn. 21. 10 Hiernach kann dahingestellt bleiben, wie eine Anlage oder Einrichtung - so z. B. die vorliegende Fassadenbemalung - für sich genommen zu beurteilen ist. Eine solche Prüfung wäre unvollständig und könnte zu unzutreffenden Ergebnissen führen. So ist es ohne weiteres einleuchtend, daß gleichartige Bemalungen an unterschiedlichen Objekten - wie etwa eine Rautenmalerei der vorliegenden Art an einem Wohnhaus, einer Gaststätte, einem Büro- oder Fabrikgebäude - zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann. Die konkrete Situation, auf die somit abzustellen ist, ist hier insbesondere durch die im Erdgeschoß vorhandenen Gastättenbetriebe und durch die Lage des Hauses am Rande eines Platzes in der D. Altstadt gekennzeichnet. Kennzeichnend ist ferner, daß zumindest in dem Hauptlokal neben dem Bier einer anderen Brauerei auch eine bayerische Biermarke, nämlich Paulaner, ausgeschenkt wird. Das hat u.a. die Ortsbesichtigung des Oberverwaltungsgerichts ergeben. Fest steht ferner, daß sich zumindest zeitweise über dem Eingangsbereich eine Werbeschrift für Paulaner Brauereiausschank und auch entsprechende weitere Hinweise an Schaukästen usw. befunden haben, die allerdings im Zeitpunkt der Ortsbesichtigung im April 1998 entfernt waren. 11 Zusammenfassend ist zu sagen, daß unter den hier obwaltenden Umständen der Rautenmalerei an der Fassade eine Werbe- und Hinweisfunktion dahingehend zukommt, daß in der im Hause vorhandenen Gaststätte bayerische Gastronomie, jedenfalls aber bayerisches Bier, angeboten wird. Dieser Aussagewert ergibt sich bereits aus der geschilderten Gegebenheiten. Diese Kombination von weiß-blauer Rautenmalerei und bayerischer Gastronomie, insbesondere dem Ausschank bayerischer Biere, ist in der Bundesrepublik inzwischen weit verbreitet und wird von der Bevölkerung dementsprechend verstanden. Für den Betrachter und Besucher hat das weiß-blaue Muster an der Fassade auch dann die Information des Ausschanks bayerischer Biere, wenn - wie hier - derzeit entsprechende Werbeschilder oder Werbeschriften im Eingangsbereich der Gaststätte fehlen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Klägerin und ihr Ehemann subjektiv nur einen Neuanstrich und keine Werbewirkung wollten und wollen. Deshalb kann offenbleiben, ob dieser Einlassung überhaupt zu folgen ist, ob insoweit nicht eine Schutzbehauptung vorliegt. Jedenfalls ergibt sich der Hinweischarakter und die Werbewirkung der weiß-blauen Rautenmalerei für den Betrachter - auf dessen Empfängerhorizont abzustellen ist - eindeutig aus den objektiven Gegebenheiten, so daß ein etwaiger innerer Vorbehalt der Klägerin und ihres Ehemannes unbeachtlich ist. 12 Auch das Berufungsvorbringen im übrigen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. 13 Daß die angefochtene Ordnungsverfügung im übrigen rechtmäßig ist, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Hierauf kann verwiesen werden. 14 Letztlich geht auch die Rüge der Unzuständigkeit des 11. Senats fehl. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist der 11. Senat für Verfahren der vorliegenden Art zuständig. 15 Hiernach konnte die Berufung keinen Erfolg haben. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit derselben auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO, die Nichtzulassung der Revision auf §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 iVm §§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. 17