OffeneUrteileSuche
Urteil

11 A 1986/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0625.11A1986.02.00
5mal zitiert
3Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Alte E. straße 34 in I. (Gemarkung I. , Flur 48, Flurstück 697). Auf dem Grundstück stehen die L- förmig angeordneten Betriebsgebäude der inzwischen in Liquidation befindlichen "N. I. GmbH", deren Geschäftsführer der Kläger ist. Das nach Osten spitzwinklig zulaufende, dreieckig geschnittene Grundstück grenzt nördlich an die "Alte E. straße ", zu der sich an der östlichen Grundstücksgrenze eine Zufahrt befindet, und südlich an die zweispurige L 561 außerhalb der Ortsdurchfahrt von I. in Richtung Q. . An der östlichen Grundstücksspitze mündet die "Alte E. straße " in die L 561 ein. Die Grundstücke vor dem Ortskern von I. werden von der nördlich verlaufenden "Alten E. straße " aus, und nicht von der L 561 erschlossen. An der südlichen, von der L 561 aus sichtbaren Seite der Betriebsgebäude befinden sich jeweils über die gesamte Gebäudelänge ca. 1 m hohe rote Schilder, die neben dem Firmenlogo fünfmal die weiße Aufschrift "N. GmbH" enthalten. An einem Gebäude - einer Fahrzeughalle - ist das Firmenlogo "Q. " angebracht. In dieser Halle ist ein amerikanischer Truck dieser Marke untergestellt. Der dazu gehörige Auflieger steht außerhalb der Halle. Er trägt ebenfalls die Aufschrift "N. GmbH" sowie eine Internetadresse. Im Dezember 1999 stellte der Kläger beim Landrat des N. Kreises als Untere Bauaufsichtsbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Aufstellung von zehn Fahnenmasten mit einer Höhe von je acht Metern entlang der südlichen Grundstücksgrenze in einer Entfernung von 5 m vom äußeren Rand der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn der L 561. In den beigefügten Unterlagen waren allerdings elf Fahnenmasten eingezeichnet. Nachdem der früher zuständige Landschaftsverband Westfalen-Lippe die straßenrechtliche Zustimmung zu diesem Vorhaben wegen des Vorliegens einer Anlage der Außenwerbung i. S. d. § 28 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes NRW (StrWG NRW) verweigert hatte, lehnte der Landrat des N. Kreises mit Bescheid vom 29. Februar 2000 die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab. Der Kläger ging hiergegen nicht vor. Mit Schreiben vom 28. März 2000 zeigte der Kläger dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe an, dass er die zehn Fahnenmasten auf seinem Grundstück errichten werde. Er führte aus, dass sie ausschließlich zum Aufziehen verschiedener Länder- und Staatsflaggen genützt würden, nicht aber für Werbefahnen. Da es sich nicht um Anlagen der Außenwerbung handele, sei die Errichtung gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 22 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) baugenehmigungsfrei. Mit Bescheid vom 4. Juli 2000 verweigerte der Landschaftsverband Westfalen- Lippe die Erteilung einer straßenrechtlichen Genehmigung mit der Begründung, es handele sich bei den zehn Fahnenmasten um Anlagen der Außenwerbung, die entlang von Landesstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten in einer Entfernung von bis zu 20 Metern gemessen vom äußeren Fahrbahnrand nicht errichtet werden dürften. Eine gesetzliche Ausnahmeregelung greife nicht. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 9. August 2000 Widerspruch ein, den er wie folgt begründete: Bei den Fahnenmasten handele es sich nicht um Anlagen der Außenwerbung. Deshalb richte sich die Genehmigungsfähigkeit nicht nach § 28 StrWG NRW, sondern nach § 25 StrWG NRW. Danach gelte die straßenrechtliche Genehmigung bereits als erteilt, da sein Antrag vom 28. März 2000 nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten abgelehnt worden sei. Der Beklagte wies in Zuständigkeitsnachfolge des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2001 den Widerspruch des Klägers zurück. Er führte aus, dass keine der gesetzlich normierten Ausnahmetatbestände für die Errichtung einer Anlage der Außenwerbung vorlägen. Es handele sich weder um eine Werbeanlage an Fahrgastunterständen noch um nichtamtliche Hinweiszeichen oder um eine Werbung an der Stätte der Leistung. Eine "automatische Genehmigung" sei daher ausgeschlossen. Fahnenmasten mit daran befindlichen Fahnen zögen unabhängig von deren inhaltlicher Aussage allein durch die Bewegung - hier verstärkt durch ihre Anzahl - die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer auf sich und damit auf den Betrieb des Klägers. Die Ablehnung der straßenrechtlichen Genehmigung gewährleiste die Einhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, diene also der Zielsetzung des Gesetzes. Der Kläger hat am 21. Februar 2001 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung hat er auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren verwiesen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2001 zu verpflichten, ihm die beantragte Genehmigung zur Errichtung von zehn Fahnenmasten, an denen ausschließlich Länder- und Staatsflaggen aufgezogen werden sollen, auf seinem Grundstück Alte E. straße 34 in I. zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Berichterstatter hat am 25. Februar 2002 einen Orts-/Erörterungstermin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Niederschrift vom gleichen Tage verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 4. April 2002 die Klage abgewiesen. Dem hiergegen von dem Kläger gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 10. Oktober 2002 stattgegeben. Der Kläger verweist zur Begründung der Berufung auf den erstinstanzlichen Vortrag. Ergänzend führt er aus, die Fahnenmasten dienten ausschließlich als Schmuck für sein Grundstück. Insbesondere nach der inzwischen erfolgten Betriebsaufgabe sei nicht erkennbar, welche Werbeaussage die Fahnen enthalten sollten. Denn ein Geschäftsbetrieb sei auf dem Grundstück nicht mehr vorhanden. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Juli 2000 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 31. Januar 2001 festzustellen, dass die beantragte Genehmigung zur Errichtung von zehn Fahnenmasten auf dem Grundstück Alte E. straße 34 in I. , an denen ausschließlich Länder- und Staatsflaggen aufgezogen werden sollen, als erteilt gilt. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er macht geltend, dass Werbung nicht nur dann gegeben sei, wenn konkret für einen bestimmten Betrieb geworben werde, sondern auch dann, wenn durch allgemein gehaltene Plakatierungen, Fahnenmasten oder Lichtsäulen die Aufmerksamkeit eines Verkehrsteilnehmers auf eine Einrichtung gelenkt werden solle. Im Hinblick auf die zu schützende Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs sei allein die ablenkende Wirkung für den Verkehrsteilnehmer entscheidend, um eine Anlage als solche der Außenwerbung zu qualifizieren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang sowie auf sechs – ebenfalls vom Beklagten vorgelegte – Fotografien verwiesen, die das Firmengelände des Klägers zeigen. Der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass diese Fotos auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch einen zutreffenden Eindruck von der Örtlichkeit wiedergeben. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Berufung ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die vom Senat zugelassene Berufung ist zulässig. Sie leidet insbesondere nicht an einem Formmangel, weil die Berufungsschrift des Klägers, die am 25. Oktober 2002 bei Gericht einging, nachdem dem Kläger der Zulassungsbeschluss des Senates zuvor am 21. Oktober 2002 zugestellt worden war, keinen f ö r m - l i c h e n Berufungsantrag enthält. Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen, wenn das Oberverwaltungsgericht über den Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 5 VwGO entschieden hat. Die Begründung ist nach § 124 a Abs. 6 Satz 2 bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss nach § 124 a Abs. 6 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 4 dieser Vorschrift einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Sie ist unzulässig, wenn es an einem dieser Erfordernisse mangelt, §§ 124 a Abs. 6 Satz 3 in Verbindung mit § 124 a Abs. 3 Satz 5 VwGO. Das Fehlen eines förmlichen Berufungsantrags kann aber unschädlich sein, wenn sich aus den innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingereichten Schriftsätzen des Berufungsführers ergibt, dass und in welchem Umfang er das Urteil anficht, denn das gesetzliche Formerfordernis dient in erster Linie der Klarstellung durch den Berufungsführer, ob und inwieweit er an der Durchführung des Berufungsverfahrens festhalten will. Vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2003 – 11 A 5503/99 –, Seite 14 f. des Urteilsabdrucks mit weiteren Nachweisen (zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 124 a Abs. 3 VwGO a.F.). Da der Kläger sein Begehren mit dem bei Gericht am 25. Oktober 2002 eingegangenen Schriftsatz unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, wäre es bloße Förmelei, wenn man noch einen ausdrücklichen Antrag fordern würde. Die Berufung ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Entgegen seiner Auffassung gilt die beantragte Genehmigung zur Errichtung von zehn Fahnenmasten nicht als erteilt. Die im Berufungsverfahren erfolgte Umstellung von dem ursprünglich auf eine straßenrechtliche Genehmigung gerichteten Verpflichtungsantrag in einen Feststellungsantrag nach § 43 VwGO ist prozessual unbedenklich. Der nun gestellte Antrag entspricht in der Sache dem von Anfang an verfolgten Klagebegehren, das gemäß § 88 VwGO sachdienlich auszulegen ist. Eine Klageänderung i. S. d. §§ 125 Abs. 1, 91 Abs. 1 VwGO liegt nicht vor. Vgl. Redeker/v. Oertzen, VwGO, Kommentar, 13. Aufl. (2000), § 90 Rdnr. 2. Die vom Kläger angenommene Fiktion der Genehmigung könnte sich allein aus § 25 Abs. 4 Satz 2 StrWG NRW ergeben, demzufolge eine straßenrechtliche Genehmigung als erteilt gilt, wenn die Genehmigung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der erforderlichen Antragsunterlagen versagt wurde. Die genannte Vorschrift kommt im vorliegenden Fall aber nicht zur Anwendung, weil das Vorhaben des Klägers, das er ersichtlich außerhalb der Ortsdurchfahrt verwirklichen will, eine Anlage der Außenwerbung i. S. d. § 28 StrWG NRW darstellt. Für solche Anlagen enthält § 28 StrWG NRW eine spezielle Regelung; eine Genehmigungsfiktion ist insoweit nicht vorgesehen. Auf die Frage, ob im Hinblick auf die Widersprüchlichkeit der textlichen und zeichnerischen Angaben in den Antragsunterlagen des Klägers (zehn bzw. elf Masten) überhaupt eine Genehmigungsfiktion hätte eintreten können, kommt es deshalb nicht an. Die Fahnenmasten, an denen der Kläger ausschließlich Länder- und Staatsflaggen aufziehen will, sind entgegen der Auffassung des Klägers als Anlagen der Außenwerbung im Sinne des § 28 StrWG NRW zu qualifizieren. Zwar enthält die Norm keine Legaldefinition des Begriffes der "Anlage der Außenwerbung", er wird aber nach einhelliger Auffassung in inhaltlicher Anlehnung an § 13 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW verwendet. Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, 3. Auflage (1989), § 28 Rdnrn. 2 und 6; Aust, in: Kodal/Krämer, Strassenrecht, 6. Auflage (1999), Kapitel 29 Rdnr. 1, sowie Grupp, in: Marschall/Schroeter/Kastner, Fernstraßengesetz, Kommentar, 5. Auflage (1998), § 9 Rdnr. 41, und Heintz, in: Gädtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 10. Auflage (2003), § 13 Rdnr. 77. Danach sind Anlagen der Außenwerbung alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm (Vermeidung von Sichtbehinderungen und von Ablenkungen der Verkehrsteilnehmer, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können) ist der straßenrechtliche Begriff der Anlage der Außenwerbung sehr weit auszulegen. Fickert, a.a.O., § 28 Rdnr. 6, und Grupp, in: Marschall/Schroeter/Kastner, a.a.O., § 9 Rdnr. 41. Die hier in Rede stehenden Fahnenmasten sind ortsfeste Einrichtungen, die vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Sie dienen zwar wegen der für sich genommen "werbeneutralen" Nationalflaggen nicht unmittelbar der Ankündigung oder Anpreisung, sie weisen aber auf die in engem räumlichen Zusammenhang stehenden, auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Werbeträger (an den Gebäuden sowie dem LKW-Auflieger) hin. Maßgeblich für den hinweisenden Charakter einer Einrichtung sind deren Funktion und Zweckbestimmung. Ob eine Anlage eine werbende Funktion hat, kann nicht generell, sondern nur im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der örtlichen und sonstigen Gegebenheiten beurteilt werden. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Mai 1998 – 11 A 5482/97 –, NWVBl. 1999, S. 22 (weiß-blaue Rautenmalerei), und vom 22. Juni 1994 – 11 B 1466/94 –, NVwZ 1995, S. 718 (Himmelsstrahler); weitere Nachweise bei Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Ordner I (Stand: Februar 2003), § 13 Rdnr. 21. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien kommt den Fahnenmasten eine werbende Funktion zu. Dabei ist es unerheblich, dass die Nationalflaggen selbst keinen inhaltlichen Bezug zur Tätigkeit des Klägers und den beworbenen, laut Auskunft des Klägers copyrightgeschützten Marken (hier insbesondere "N. GmbH" und "Q. ") aufweisen. Auch auf die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung betonte, zwischenzeitlich erfolgte Aufgabe des Betriebssitzes kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr die konkrete Situation vor Ort, wie sie sich zum maßgeblichen Zeitpunkt – hier der Zeitpunkt des behaupteten Fiktionseintritts – darstellt. Diese war dadurch gekennzeichnet, dass die Fahnenmasten in einer Entfernung von nur 5 m vom äußeren Fahrbahnrand der L 561 entlang der südlichen Front der Betriebsgebäude aufgestellt werden sollten. An diesen Gebäuden sind auch heute noch unverändert unterhalb des Daches über die gesamte Länge der jeweiligen Gebäude von der L 561 aus gut lesbare Schilder befestigt, die ihrerseits eindeutig werbenden Charakter haben. Durch die im Verhältnis zur Grundstücksgröße hohe Anzahl von zehn Fahnenmasten, die in relativ geringem Abstand voneinander und in einer auffälligen Höhe von immerhin acht Metern errichtet werden sollen, wird die Aufmerksamkeit eines Verkehrsteilnehmers auf diese - in der auffälligen Farbkombination rot/weiß gehaltenen – Werbeaufschriften gelenkt. Da sich vor den Betriebsgebäuden Parkplätze in nicht unerheblicher Zahl befinden und die Gebäude zur L 561 hin größtenteils mit einer Glasfront gestaltet sind, vermittelt sich für einen vorbeifahrenden Verkehrsteilnehmer – zumindest auf den ersten Blick – der Eindruck, es handele sich um einen international ausgerichteten Betrieb, der unter dem Firmennamen "N. GmbH" Motorräder verkauft. Dabei spielt es für die rechtliche Qualifizierung als Anlage der Außenwerbung keine Rolle, ob es dem Kläger auf den beschriebenen Werbeeffekt ankommt oder er nur - wie er vorträgt - eine Verschönerung seines Betriebsgrundstückes erreichen will. Für den Hinweischarakter und die Werbewirkung ist allein der Empfängerhorizont eines Betrachters ausgehend von den objektiven Gegebenheiten entscheidend. Ein etwaiger innerer Vorbehalt ist im Hinblick auf den Schutzzweck der Anbauvorschriften, nämlich die Gewährleistung von Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, unbeachtlich. OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 1998 – 11 A 5482/97 –, NWVBl. 1999, 22 (23). Die straßenrechtliche Zulässigkeit der als Anlagen der Außenwerbung zu qualifizierenden Fahnenmasten richtet sich damit im vorliegenden Fall ausschließlich nach § 28 StrWG NRW. Die in § 28 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW enthaltene Verweisung auf § 25 StrWG NRW ("Im übrigen stehen sie den baulichen Anlagen des § 25 Abs. 1 und des § 27 gleich.") kommt hier nicht zur Anwendung. Denn die Formulierung "im übrigen" soll nur solche Anlagen der Außenwerbung erfassen, die nicht unter § 28 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW fallen., also weiter als 20 m von der Landes- oder Kreisstraße entfernt sind . Da diDie streitigen Fahnenmasten erfüllen aber sämtliche Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW dieser Norm erfüllen, insbesondere nur eine Entfernung von 5 m zur Fahrbahn aufweisen, so dass scheidet folglich ein Rückgriff auf § 25 StrWG NRW - und die darin enthaltene Genehmigungsfiktion - ausscheidet. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW dürfen Anlagen der Außenwerbung außerhalb der Ortsdurchfahrten von Landesstraßen und Kreisstraßen in einer Entfernung bis zu 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Die umstrittenen Fahnenmaste sind – wie bereits ausgeführt – als Anlagen der Außenwerbung zu qualifizieren. Sie sollen auch außerhalb der Ortsdurchfahrt und innerhalb der Anbauverbotszone längs der L 561 errichtet werden. Der Regelungszusammenhang der beiden Paragraphen ist historisch zu begründen. § 28 StrWG NRW erhielt seine jetzige Fassung erst durch Änderungsgesetz vom 2. Mai 1995 (GV. NRW. S.384). Zuvor standen seit Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes 1961 (LStrG 1961) am 1. Januar 1962 die Anlagen der Außenwerbung gemäß § 28 Abs. 1 LStrG 1961 an den freien Strecken der Landestraßen und Kreisstraßen den baulichen Anlagen der §§ 25 und 27 LStrG 1961 gleich. Durch die Gleichstellung mit den Hochbauten wurden die Anlagen der Außenwerbung außerhalb der Ortsdurchfahrten vom Anbauverbot des § 25 Abs. 1 LStrG 1961 erfasst und durften in einer 20 m-Zone nicht errichtet werden, wobei unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 LStrG 1961 aber Ausnahmen zugelassen werden konnten. Mit Gesetz vom 3. August 1993 (GV. NRW. S.503) änderte der Gesetzgeber dann § 25 StrWG NRW. Das bisher geltende Anbauverbot in der 20 m-Zone wurde zugunsten einer für alle baulichen Anlagen geltenden Anbaubeschränkung innerhalb einer 40 m-Zone aufgegeben. Diese Regelung gilt aufgrund der Verweisung in § 28 Abs. 1 StrWG NRW 1995 nunmehr auch für Anlagen der Außenwerbung. Der Gesetzgeber sah es aus Gründen der Verkehrssicherheit - nämlich wegen der grundsätzlich ablenkenden Wirkung von Anlagen der Außenwerbung am Fahrbahnrand auf Verkehrsteilnehmer – als erforderlich an, außerhalb der Ortsdurchfahrten von Landesstraßen und Kreisstraßen die Errichtung von Anlagen der Außenwerbung innerhalb einer 20 m-Zone wieder zu verbieten und nur unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zuzulassen. Lediglich für Werbeanlagen in einer Entfernung von 20 m bis 40 m vom äußeren Fahrbahnrand sollte es bei der Gleichstellung mit den baulichen Anlagen nach §§ 25, 27 StrWG NRW bleiben. Begründung des Gesetzesentwurfes der Landesregierung zur Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen, Drucksache 11/ 7738, S. 36, 37. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g : Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postfachanschrift: Postfach 63 09, 48033 Münster), innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Die Beschwerde kann nur durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt eingelegt und begründet werden; juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.