Urteil
9 A 5338/97
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1998:0519.9A5338.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks N. K. straße 13 in H. , das an die städtische Abwasseranlage angeschlossen ist. Mit Heranziehungsbescheid über Grundbesitzabgaben vom 30. Januar 1995 zog der Beklagte den Kläger für das genannte Grundstück und das Jahr 1995 zu Entwässerungsgebühren heran; wegen der Berechnung im einzelnen wird auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides Bezug genommen. 3 Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger hiergegen Klage erhoben und zur Begründung im wesentlichen folgendes ausgeführt: Die Erhebung der Gebühren sei nach dem Kommunalabgabengesetz nicht möglich. So würden bereits Gebühren für die Benutzung und den Anschluß an die Kanalisation zum Zeitpunkt der Errichtung von Gebäuden erhoben. Selbst wenn man anderer Auffassung sei, sei es nicht nachvollziehbar, daß regelmäßig wiederkehrende Leistungen erhoben würden mit der Begründung, es könnten Schäden am Kanalisationsnetz entstehen, die mit diesem Betrag ausgeglichen werden müßten. Dann müßten diejenigen Beträge, die hierfür nicht verwandt worden seien, noch vorhanden sein, die jederzeit abrufbar wären, um dem Sinn und Zweck der Erhebung dieser Gebühren Genüge zu tun. Würden die Gebühren nicht zweckentsprechend verwandt, sondern für andere Zwecke zur Verfügung gestellt, handele es sich nicht um eine Gebühr, sondern um eine Steuer. Im Gegensatz zu anderen Bundesländern bestehe in Nordrhein-Westfalen für die Erhebung einer Steuer keine Ermächtigungsgrundlage. 4 Der Kläger hat beantragt, 5 den Heranziehungsbescheid vom 30. Januar 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 1995 hinsichtlich der festgesetzten Gebühren für Schmutzwasser und Niederschlagswasser aufzuheben. 6 Der Beklagte hat beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Zur Begründung hat er im wesentlichen folgendes geltend gemacht: Richtig sei, daß zum Erschließungsaufwand, der über Erschließungsbeiträge umgelegt werde, die Kosten für die erstmalige Herstellung der Entwässerungsanlage gehörten, dies allerdings nur zum Teil. Nur soweit die Entwässerungsanlage das Oberflächenwasser von der Straße aufnehme und es ableite, reiche der Erschließungsvorteil, für den Erschließungsbeiträge erhoben werden könnten. Dies seien für die Stadt H. ca. 30 %, die, verringert um den von der Stadt H. selbst zu tragenden Eigenanteil in den Erschließungsaufwand und damit in die Erschließungsbeiträge eingeflossen seien. Da die Stadt H. bei Anschluß des einzelnen Baugrundstücks an den Straßenkanal keinen Anschlußbeitrag erhebe, seien die restlichen 70 % der angefallen Kosten anderweitig zu decken. Diese flössen - verteilt auf die Nutzungsdauer der Entwässerungsanlage - als kalkulatorische Zinsen in die Kosten für die Nutzung der Entwässerungsanlage ein und würden durch die jährlich erhobene Entwässerungsgebühr gedeckt. Diese Praxis, wie der gesamte Ansatz der kalkulatorischen Kosten, entspreche der Rechtsprechung; er sei auch der Höhe nach zutreffend ermittelt. 9 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, daß die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen mit einem Nominalzinssatz auf der Grundlage des Anschaffungswertes i.V.m. der hier gegebenen Abschreibung auf der Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten unzulässig sei. Wegen der fraglos bestehenden Interdependenz kalkulatorischer Abschreibungen und Zinsen dürften diese Kostenarten nicht isoliert, sondern müßten gemeinsam betrachtet werden. Wenn man akzeptiere, daß es Ziel einer Gebührenkalkulation sein müsse, die dauerhafte Betriebsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung sicherzustellen, wobei der Gemeinde durch die in einen eigenen Betrieb getätigten Investitionen auf Dauer weder ein Nutzen entstehen noch ein solcher entzogen werden dürfe, und weiterhin die Methoden der Investitionsrechnung in Blick nehme, so führe die gebotene gemeinsame Betrachtungsweise zu der Erkenntnis, daß man prinzipiell nur dann zu einer widerspruchsfreien Lösung gelange, wenn man - alternativ - eines der folgenden Kalkulationsverfahren anwende: Kalkulatorische Abschreibungen auf der Grundlage von Anschaffungswerten bei einer kalkulatorischen Nominalverzinsung des jeweiligen Restkapitals auf Anschaffungswertbasis (Anschaffungswertmodell = Nominalzinsmethode) oder kalkulatorische Abschreibungen auf der Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten bei einer kalkulatorischen Realverzinsung des jeweiligen Restkapitals auf Wiederbeschaffungszeitwertbasis (Wiederbeschaffungszeitwert-modell = Realzinsmethode). Da hier ein Nominalzinssatz gewählt worden sei, könnten die Abschreibungen nur noch auf der Grundlage des Anschaffungswertes und nicht, wie vorliegend erfolgt, auf Wiederbeschaffungszeitwertbasis vorgenommen werden. Lege man als Abschreibungsbasis den Anschaffungswert zugrunde, verstoße die sich hieraus ergebende Überdeckung gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG, so daß letztlich offenbleiben könne, ob und inwieweit der Anschaffungswert für die kalkulatorische Verzinsung der Höhe nach in zulässiger Weise ermittelt worden sei. 10 Hiergegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Berufung des Beklagten, zu deren Begründung er im wesentlichen folgendes vorträgt: Die vom Verwaltungsgericht angeführte Interdependenz der kalkulatorischen Kostenarten (Zinsen und Abschreibungen) im Rahmen der investitionstheoretischen Kostenrechnung stelle keine neue Erkenntnis, sondern lediglich eine, wenn auch gewichtige Kostenauffassung dar. Diese sei jedoch nicht geeignet, andere Kalkulationsmethoden, etwa das Annuitätenmodell oder auch die traditionelle isolierte Betrachtung von Abschreibungen einerseits und Zinsen andererseits, die nach wie vor in der betriebswirtschaftlichen Literatur vertreten würden, auszuschließen. Die Rückrechnung vom Wiederbeschaffungszeitwert auf den Anschaffungswert im Rahmen der Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen sei angesichts der Lückenhaftigkeit der städtischen Kanalbauakten für den Zeitraum bis 1988 einschließlich zulässig; ein Abschlag von dem so errechneten Anschaffungswert müsse entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht vorgenommen werden. Das vom Verwaltungsgericht in Zweifel gezogene Programm Vorschau ANLAS" zur Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen arbeite korrekt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei auch der Anteil an den kalkulatorischen Zinsen von 400.000,00 DM für Anlagen im Bau" zutreffend angesetzt worden. Abweichend von der irreführenden Bezeichnung handele es sich dabei um Anlagen, die im Veranlagungszeitraum 1995 bereits fertiggestellt und durchgängig in Betrieb gewesen seien; mit dem Begriff Anlagen im Bau" habe man lediglich zum Ausdruck bringen wollen, daß die Schlußrechnungen hierfür noch nicht vorgelegen hätten. 11 Der Beklagte beantragt, 12 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. 13 Der Kläger beantragt, 14 die Berufung zurückzuweisen. 15 Er beharrt auf seinem Rechtsstandpunkt und schließt sich im übrigen der Auffassung des Verwaltungsgerichts an. 16 Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag. Er ist der im einzelnen begründeten Auffassung, daß die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen jeweils unterschiedlichen Zwecken dienten und daher unabhängig voneinander an dem Kostenüberschreitungsverbot gemessen werden müßten. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der hierzu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe 19 Die zugelassene Berufung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. 20 Das Verwaltungsgericht hat zwar über die Begründetheit des Klageanspruchs (Aufhebung des angefochtenen Bescheides) sachlich entschieden; es hat aber aufgrund einer unzutreffenden Rechtsansicht bei einer entscheidungserheblichen Vorfrage, hier der Frage nach dem Ziel der gemeindlichen Gebührenkalkulation, die Weichen falsch gestellt". 21 Vgl. BVerwG, Beschluß vom 27. November 1981 - 8 B 198.81 -, NVwZ 1982, 500; Urteil vom 26. Mai 1971 - VI C 39.68 -, BVerwGE 38, 139; OVG NW, Urteil vom 29. Januar 1993 - 3 A 3187/91 -; Urteil vom 15. März 1989 - 3 A 2807/88 -; im übrigen auch OVG NW, Urteil vom 9. August 1961 - III A 1458/59 - OVGE 17, 48. 22 Die Zurückverweisung ist auch angemessen, weil das Verwaltungsgericht über die sich nach der mündlichen Verhandlung stellenden eigentlichen Streitfragen, wie insbesondere die korrekte Höhe des Anschaffungswertes unter Berücksichtigung von Anlagen im Bau" und die Zulässigkeit der Rückrechnung einschließlich des Verzichts auf einen Wertabschlag noch nicht entschieden hat, weil dazu in der hierfür in erster Linie berufenen ersten Instanz Gelegenheit gegeben werden soll und ferner die Entscheidung hinsichtlich der Zulässigkeit der Kostenansätze in der Gebührenkalkulation Feststellungen und Bewertungen im Tatsächlichen voraussetzt, denen das Verwaltungsgericht nicht abschließend nachgegangen ist. 23 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind kalkulatorische Zinsen auf der Grundlage von Anschaffungswerten i.V.m. einem Nominalzins auch dann nach § 6 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) i.V.m. § 6 Abs. 1 KAG zulässig, wenn die kalkulatorischen Abschreibungen, wie hier, auf der Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten berechnet werden. 24 Auf welcher Basis die kalkulatorische Verzinsung berechnet wird, ergibt sich in Ermangelung sonstiger eindeutiger gesetzlicher Vorgaben ausschließlich aus § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG. 25 Vgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, GemH 1994, 233 (238). 26 Hiernach sind Kosten im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. 27 Unter betriebswirtschaftlichen Grundsätzen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG sind betriebswirtschaftliche Lehrmeinungen zu verstehen, die in der wissenschaftlichen Literatur mit beachtlichem Gewicht vertreten werden, ohne jedoch notwendig eine Mehrheitsmeinung darzustellen, und die zumindest teilweise Eingang in die betriebswirtschaftliche Praxis gefunden haben. Dabei ist entscheidend, daß es sich bei der betriebswirtschaftlichen Lehrmeinung um eine solche handeln muß, die allgemein für Wirtschaftsbetriebe und nicht speziell für Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand gilt, wobei es ausreicht, daß eine Meinung mit beachtlichem Gewicht vertreten wird. Wenn in einer Streitfrage ein betriebswirtschaftlicher Theorienstreit besteht, so sind die Gemeinden kraft der gesetzlichen Regelung berechtigt, zwischen mehreren etwa bestehenden betriebswirtschaftlichen Grundsätzen auszuwählen. 28 Vgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O., S. 233. 29 Der erkennende Senat hat im Verfahren 9 A 1248/92 auf der Grundlage eines betriebswirtschaftlichen Sachverständigengutachtens festgestellt, daß es einen betriebswirtschaftlichen Grundsatz, wonach eine kalkulatorische (Real-)Verzinsung auf der Grundlage eines Wiederbeschaffungszeitwertes, mithin eines Fiktivvermögens, erfolgen kann, nicht gibt, 30 vgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O., S. 238, 31 so daß das vom Verwaltungsgericht als Wiederbeschaffungszeit-wertmodell" bezeichnete Kalkulationsverfahren von vornherein unzulässig ist und im übrigen schon aufgrund der gebotenen periodenbezogenen Betrachtungsweise auch nicht mit dem Hinweis auf eine lediglich den gesamten Abschreibungszeitraum in den Blick nehmende finanzmathematische Gleichwertigkeit" gerechtfertigt werden kann. 32 Vgl. OVG NW, Urteil vom 19. Mai 1995 - 9 A 560/93 -, StuGR 1995, 315. 33 Die Unzulässigkeit des Wiederbeschaffungszeitwertmodells" führt nicht dazu, daß allein das Anschaffungswertmodell" mit einer Beschränkung der Bemessungsgrundlage für die kalkulatorischen Abschreibungen ausschließlich auf den Anschaffungswert Geltung beansprucht. 34 Der erkennende Senat hat in dem Verfahren 9 A 1248/92 hinsichtlich der kalkulatorischen Abschreibungen - ebenfalls auf der Grundlage eines betriebswirtschaftlichen Sachverständigengutachtens - festgestellt, daß die Verwendung von Wiederbeschaffungswerten in der Kostenrechnung ... in der Betriebswirtschaftslehre nach wie vor als richtig anerkannt" ist, 35 vgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O., S. 236, 36 so daß nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen sowohl die Bemessung der kalkulatorischen Abschreibungen nach Anschaffungswerten als auch nach Wiederbeschaffungszeitwerten zulässig ist. Die Gemeinden sind damit befugt, zwischen diesen Methoden auszuwählen, so daß das Anschaffungswertmodell" allenfalls als Möglichkeit, nicht aber als zwingende Vorgabe in Betracht kommt. 37 Ein allgemeiner Wandel in den betriebswirtschaftlichen Lehrmeinungen dahingehend, daß es jetzt allgemein bei Wirtschaftsbetrieben (und nicht nur bei Wirtschaftsbetrieben der öffentlichen Hand) zulässig sein soll, kalkulatorische Zinsen auf der Grundlage eines Fiktivvermögens i.V.m. einem Realzins zu berechnen und im übrigen nur noch eine kalkulatorische Nominalverzinsung auf der Grundlage von Anschaffungswerten ausschließlich i.V.m. Abschreibungen ebenfalls auf Anschaffungswertbasis betriebswirtschaftlich vertretbar ist, ist nicht eingetreten. 38 So wird etwa in dem betriebswirtschaftlichen Standardwerk des ausgewiesenen Betriebswirtschaftlers Prof. Dr. Dr. h. c. mult. W. , Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre", das bereits in der Fassung der 17. Auflage 1990 im Urteil des Senats vom 5. August 1994, a.a.O., S. 235, als Lehrmeinung mit beachtlichem Gewicht qualifiziert worden und das im Jahr 1996 nunmehr in der 19. neubearbeiteten und insgesamt einer kritischen Durchsicht unterzogenen (vgl. Vorwort zur 19. Auflage) Auflage erschienen ist, für den Bereich der kalkulatorischen Kostenarten nach wie vor ausdrücklich vertreten, daß die kalkulatorischen Abschreibungen auf der Basis der Wiederbeschaffungskosten der jeweiligen Rechnungsperiode" vorgenommen würden, 39 vgl. W. , a.a.O., S. 1263, 40 und die Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals zum Kalkulationszinsfuß,"d.h. zu den Konditionen der günstigsten Fremdkapitalbeschaffungsmöglichkeit bzw. den Konditionen der optimalen Alternativanlage", die kalkulatorischen Zinsen darstelle. 41 vgl. W. , a.a.O., S. 1266 f.. 42 Unter den Konditionen der günstigsten Fremdkapitalbeschaffungsmöglichkeit" kann nur ein Nominalzins verstanden werden, da in der Praxis Fremdkapital grundsätzlich nur zu Nominalzinsen zu beschaffen ist. 43 Aufgrund der durch die ständige Befassung mit der Materie vorhandenen und durch das vorgenannte betriebswirtschaftliche Lehrbuch dem Senat zusätzlich vermittelten eigenen Sachkunde war im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht geboten. 44 Vgl. zur Ablehnung eines Beweisantrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens wegen eigener Sachkunde des Gerichts: BVerwG, Urteil vom 10. November 1983 - 3 C 56.82 -, BVerwGE 68, 177 (182). 45 Das Verwaltungsgericht hat eine Änderung der allgemein für Wirtschaftsbetriebe geltenden betriebswirtschaftlichen Grundsätze nicht festgestellt, sondern sich darauf beschränkt, zwei Berechnungsmodelle zu favorisieren, die, was der erkennende Senat nicht zu überprüfen braucht, nach Ablauf der gesamten Nutzungsdauer zu identischen, allerdings abstrakten und damit schon nicht auf die konkreten Verhältnisse in der Stadt H. bezogenen Endbeträgen führen sollen. Die insoweit allein entscheidende Frage, warum es bei der gemeindlichen Gebührenkalkulation gerade auf diese - abstrakten - Endbeträge ankommen soll, ist jedoch durch vom Verwaltungsgericht ermittelte und allgemein für Wirtschaftsbetriebe geltende betriebswirtschaftliche Grundsätze i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG nicht belegt worden. 46 Dies gilt schon im Hinblick auf die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts fraglos" bestehende Interdependenz zwischen kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen, die, so das Verwaltungsgericht, eine gemeinsame Betrachtung beider Kostenarten erfordere (S. 9 des Urteilsabdrucks). Die verwendeten Begriffe Interdependenz" und gemeinsame Betrachtung" erweisen sich ohne die erforderliche und im einzelnen begründete Vorgabe des eigentlichen Ziels der gemeinsamen Betrachtung als weitgehend nichtssagende Leerformeln. Soweit das Verwaltungsgericht auf Seite 8 des Urteilsabdrucks die insoweit erforderliche Zielvorgabe für die gemeinsame Betrachtung" von kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen wie folgt formuliert hat: 47 Wenn man akzeptiert, daß es Ziel einer Gebührenkalkulation sein muß, die dauerhafte Betriebsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung sicherzustellen, wobei der Gemeinde durch die in einen eigenen Betrieb getätigten Investitionen auf Dauer weder Nutzen entstehen, noch ein solcher entzogen werden darf, und weiterhin die Methoden der Investitionsrechnung in Blick nimmt, so führt die gebotene gemeinsame Betrachtungsweise zu der Erkenntnis, daß man prinzipiell nur dann zur widerspruchsfreien Lösung gelangt, wenn man - alternativ - eines der folgenden Kalkulationsverfahren anwendet: ...", 48 enthebt sich diese Zielbeschreibung selbst angesichts des Umstandes, daß sie lediglich unter der Bedingung der Akzeptanz steht, einer nachvollziehbaren Begründung. 49 Insoweit bleibt darauf hinzuweisen, daß eine ausdrückliche Zielbestimmung mit dem seitens des Verwaltungsgerichts akzeptierten" Inhalt im Gesetz nicht enthalten ist; das Kostenüberschreitungsverbot i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG selbst ist insoweit ohne jede Aussagekraft, da es lediglich an den Kostenbegriff des § 6 Abs. 2 KAG anknüpft, nicht aber seinen Inhalt bestimmt. 50 Vgl. schon: OVG NW, Urteil vom 27. Oktober 1992 - 9 A 835/91 -, StuGR 1993, 313. 51 In Ermangelung einer ausdrücklichen Zielbestimmung im Gesetz kann damit ein irgendwie geartetes Ziel" einer Gebührenkalkulation nur aus den insoweit einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, mithin vorrangig aus § 6 Abs. 2 KAG i.V.m. den nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG maßgebenden betriebswirtschaftlichen Grundsätzen abgeleitet werden. Da es aber, wie dargelegt, einerseits betriebswirtschaftliche Grundsätze gibt, wonach kalkulatorische Abschreibungen sowohl nach dem Anschaffungs- als auch nach dem Wiederbeschaffungszeitwert bemessen werden können und in beiden Alternativen eine Kombination mit einer kalkulatorischen Nominalverzinsung auf der Grundlage von Anschaffungswerten zulässig ist, andererseits aber die zurückgeflossenen Abschreibungen - wie hier bei Regiebetrieben - haushaltsrechtlich den Gemeinden zustehen und nicht den Gebührenpflichtigen zuzuschreiben sind, 52 vgl. insoweit OVG NW, Urteil vom 5. August 1994 - a.a.O., S. 236, 53 bestimmen ausschließlich diese Rahmenbedingungen das Ziel" einer Gebührenkalkulation. 54 Die Prämisse des Verwaltungsgerichts, wonach es Ziel einer Gebührenkalkulation sein müsse, die dauerhafte Betriebsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung sicherzustellen, wobei der Gemeinde durch die in einen eigenen Betrieb getätigten Investitionen auf Dauer weder ein Nutzen entstehen noch ein solcher entzogen werden dürfe, legt damit vorab ein Ziel der Gebührenkalkulation als feststehend zugrunde, was es jedoch erst aus dem Gesetz, insbesondere aus den insoweit allgemein für Wirtschaftsbetriebe anzuwendenden betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und dem gemeindlichen Haushaltsrecht im einzelnen zu begründen gilt. 55 Die hiernach erforderliche, vom Verwaltungsgericht jedoch nicht gegebene Begründung wird auch nicht durch die in der angefochtenen Entscheidung erfolgten Bezugnahmen auf - ausgewählte - Veröffentlichungen ersetzt, zumal diesen Veröffentlichungen allenfalls von der oben dargelegten Auffassung abweichende Meinungen zugrundeliegen, die jedoch einen allgemeinen Wandel in der Betriebswirtschaftslehre nicht zu belegen vermögen und im übrigen im wesentlichen bereits durch den erkennenden Senat gewürdigt worden sind, mithin neue Gesichtspunkte nicht enthalten. 56 Vgl. insoweit OVG NW, Urteil vom 5. August 1994 - a.a.O., S. 235 f., sowie Urteil vom 19. Mai 1995, a.a.O., S. 316, in denen die Aufsätze von: Gawel, Zur Rechtfertigung von Wiederbeschaffungszeitwerten in der Kalkulation kommunaler Benutzungsgebühren, KStZ 1994, 81, ders., Zur kalkulatorischen Verzinsung des Kapitals kommunaler Gebührenhaushalte, GemH 1994, 222, und Brüning, Der zulässige Rahmen für den Ansatz kalkulatorischer Kosten, KStZ 1990, 41, ders., Gebührenkalkulation: Verdeckte Gewinne sind weiterhin möglich, KStZ 1994, 201, einschließlich der von Brüning hierin aufgestellten finanzmathematischen Beispielsrechnungen, auf die sich das Verwaltungsgericht maßgeblich stützt, berücksichtigt worden sind. 57 Fehlt es danach an einer Änderung der nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG maßgeblichen betriebswirtschaftlichen Grundsätze hinsichtlich der Zulässigkeit der kalkulatorischen Nominalverzinsung auf Anschaffungswertbasis i.V.m. einer kalkulatorischen Abschreibung auf der Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten, sieht der erkennende Senat keinen Anlaß, den Berechnungen des Verwaltungsgerichts weiter nachzugehen oder gar seine Rechtsprechung zu ändern. 58 Der Umstand, daß die auf der Basis betriebswirtschaftlicher Grundsätze i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG zulässige Kalkulationsmethode (kalkulatorische Abschreibungen auf der Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten i.V.m. einer kalkulatorischen Nominalverzinsung auf Anschaffungswertbasis) nach Auffassung des Verwaltungsgerichts gegenüber den von ihm angeführten zwei Berechnungsmethoden zu einem erhöhten Kapitalendwert" führt, mag - ungeachtet des bislang zumindest im Hinblick auf das Wiederbeschaffungszeitwertmodell" unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse der Stadt H. ausstehenden rechnerischen Nachweises - für die Gemeinden im Rahmen der politischen Willensbildung von Bedeutung sein. Die gerichtliche Überprüfung des Gebührensatzes hingegen beschränkt sich darauf, ob die Grenzen des § 6 Abs. 2 KAG und - hierauf aufbauend - des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG eingehalten worden sind. Wenn die Gemeinde bei ihrer Kalkulation die sich innerhalb dieser Grenzen ergebenden Spielräume vollständig ausnutzt, ist hiergegen aus Rechtsgründen nichts zu erinnern; die rudimentäre und damit notwendigerweise lückenhafte Regelung des § 6 Abs. 2 KAG vermag ein umfassendes Gerechtigkeitssystem, wie es dem Verwaltungsgericht und den Verfassern der von ihm zitierten Aufsätze offenbar vorschwebt, von vornherein nicht zu gewährleisten. Friktionen, die sich aus der Inkorporation von allgemeinen betriebswirtschaftlichen Grundsätzen in die Grundlagen der Gebührenkalkulation von öffentlichen Einrichtungen ergeben, mögen de lege ferenda bedenkenswert sein, 59 vgl. insoweit OVG NW, Urteil vom 5. August 1994 - a.a.O., S. 23; Urteil vom 6. Juni 1997 - 9 A 5742/95 -; Urteil vom 1. Juli 1997 - 9 A 6103/97; 60 als geltendes Recht ist § 6 Abs. 2 KAG jedoch in seiner verbindlichen inhaltlichen Ausgestaltung der rechtlichen Bewertung zugrundezulegen, die, wie oben dargelegt, den vom Verwaltungsgericht beanstandeten Ansatz der kalkulatorischen Kosten dem Grunde nach zuläßt. 61 Hinsichtlich der nunmehr zur Überprüfung durch das Verwaltungsgericht stehenden sonstigen Gesichtspunkte der Gebührenkalkulation weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin: 62 Das angeführte "Dokumentationsdefizit" dürfte dem Grunde nach geeignet sein, die Erforderlichkeit der Rückrechnung für den Zeitraum bis 1988 einschließlich zu begründen. 63 Ein grundsätzlicher Verzicht auf den im Fall der Rückrechnung erforderlichen Abschlag läßt sich weder mit dem Argument, es liege eine "hochspezifische ingenieurwissenschaftliche Bewertung" vor, noch mit den angeführten methodischen Gründen rechtfertigen. Ersteres bedarf keiner näheren Erläuterung. 64 Soweit in methodischer Hinsicht geltend gemacht worden ist, die Forderung nach einem Abschlag führe bei einer indexbezogenen Hochrechnung auf der Basis der historischen Anschaffungswerte zu der Notwendigkeit, die im Rahmen der historischen Anschaffungswerte und der allgemeinen Preissteigerungsrate nicht erfaßten Wiederherstellungserschwernisse im Wege eines Zuschlags zur Geltung zu bringen, mag dies bei der Hochrechnung ausschließlich auf der Basis der historischen Anschaffungswerte zutreffen. Eine Entscheidung ist jedoch insoweit entbehrlich. Wie sich aus den vorliegenden Unterlagen und dem Vorbringen des Beklagten eindeutig ergibt, liegt eine Hochrechnung ausschließlich auf der Basis tatsächlicher Anschaffungswerte gerade nicht vor, da diese im wesentlichen nicht dokumentiert sein sollen. Wie des weiteren aus der Stellungnahme von H. folgt, ist bei der Anwendung des Wertermittlungsprogramms eine Differenzierung zwischen Wiederherstellung und erstmaliger Herstellung nicht vorgenommen worden. Damit sind Kanäle, die bei ihrer erstmaligen Herstellung "im Grünen" und damit vom Ansatz her billiger errichtet worden sind, mit dem erhöhten Wiederherstellungswert in die Berechnung des Anlagevermögens eingegangen. Genau diese Fallkonstellation erfordert grundsätzlich eine - auf die betroffenen Haltungen beschränkte - Korrektur der durch die Rückrechnung ermittelten Anschaffungswerte. 65 Die Hinweise des Beklagten auf die "kompakte Siedlungsstruktur" und die in der Vergangenheit wegen des hohen Grundwasserspiegels gegenüber den aktuellen Wiederherstellungskosten höheren Kosten der erstmaligen Herstellung sind dem Grunde nach geeignet, den an sich erforderlichen Abschlag zu reduzieren oder ganz entfallen zu lassen. 66 Vgl. zu einer ähnlichen Fallkonstellation: OVG NW, Urteil vom 20. März 1997 - 9 A 1921/95 -, NWVBl. 1997, 422. 67 Das insoweit wenig substantiierte Vorbringen des Beklagten bedarf jedoch weiterer Konkretisierung und Quantifizierung, die im nun fortzuführenden erstinstanzlichen Verfahren vom Verwaltungsgericht zu überprüfen sein wird; entsprechendes gilt für den Einwand, daß die Haltungen, die mit dem überhöhten Wiederherstellungswert berücksichtigt worden seien, für das Gesamtergebnis ohne Bedeutung seien. 68 Das Zinsberechnungsverfahren "Vorschau ANLAS" bietet nach den plausiblen und nicht bestrittenen Darlegungen des Beklagten keinen Anlaß zu Bedenken; die Diskrepanz zum "Kostenbericht Stadtentwässerung" ist nachvollziehbar erläutert, so daß der Widerspruch ausgeräumt worden ist. Gleiches gilt für den auf die "Anlagen im Bau" entfallenden Kostenansatz von 400.000,00 DM. 69 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 70