Beschluss
16 A 3945/97
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1998:1026.16A3945.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. 3 Die Rechtssache weist nicht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf. Wegen rechtlicher Schwierigkeiten, wie sie der Kläger hier behauptet, ist die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dann zuzulassen, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die rechtliche Würdigung, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlaß zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern, wenn also das Berufungsgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung über den Zulassungsantrag keine positive oder negative Aussage zur Erfolgsaussicht der angestrebten Berufung treffen kann, diese Erfolgsaussichten vielmehr offen sind. 4 Vgl. OVG NW, Beschluß vom 31. Juli 1998, - 10 A 1329/98 -. 5 Dies ist aus nachfolgenden Erwägungen hier nicht der Fall: 6 Der Senat sieht die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, es liege schon keine objektive Pflichtwidrigkeit vor, als überzeugend begründet an. Soweit dabei auf den Zeitpunkt des Handelns des Sozialhilfeträgers abgestellt und keine nachträgliche Betrachtungsweise angestellt wird, begegnet das unter dem Gesichtspunkt von Sinn und Zweck des maßgeblichen § 107 Abs. 1 BSHG a.F. keinen durchgreifenden Bedenken, die erst noch der Abklärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. Gesetzgeberisches Ziel der Vorschrift ist es, zur Verwirklichung des Grundsatzes von Treu und Glauben solchem pflichtwidrigen Verhalten entgegenzuwirken, das eine Umgehung der eigenen Leistungspflicht darstellt und dadurch eine ungerechte Lastenverschiebung auf einen anderen Sozialhilfeträger verursacht. Ob das Handeln objektiv den Charakter einer derartigen finalen Umgehung besitzt, beurteilt sich aber auch unabhängig vom individuellen Wissenstand naturgemäß nach den Verhältnissen in dem Zeitpunkt, in dem von der Sozialhilfebehörde ein Tätigwerden gefordert ist. 7 Es bedarf auch keiner tiefgreifenden Rechtfertigung, daß es vor diesem Hintergrund unabhängig vom ungewissen Ausgang des ausländerrechtlichen Beschwerdeverfahrens der Pflicht des Beklagten entsprach, der vom OVG NW im Beschwerdebeschluß vom 25. November 1992 im Verfahren 8 B 4471/92 vorgenommenen Würdigung der Sach- und Rechtslage Folge zu leisten. 8 Die Frage, ob § 107 Abs. 2 BSHG in der seit dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung hinsichtlich der Zweijahresfrist auf den Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels abstellt oder der Lauf der Zweijahresfrist erst ab Inkrafttreten der Regelung beginnt, stellt sich nach den vorstehenden Ausführungen nicht und kann deshalb von vornherein auch nicht der Ansatzpunkt für eine Zulassung der Berufung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten sein. 9 Eine Zulassung der Berufung kommt auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils in Betracht. Dabei kann dahingestellt bleiben, inwieweit der Kläger mit dem Hinweis auf die zum Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten vorgebrachten Rechtsunsicherheiten überhaupt seiner Darlegungspflicht aus § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO Genüge getan hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO soll es nicht ausreichen, auf das Vorliegen anderer in § 124 Abs. 2 VwGO angeführter Zulassungsgründe zu verweisen. 10 Vgl. OVG NW, Beschluß vom 16. April 1997 - 8 B 697/97 -. 11 Ungeachtet dessen werden nach Maßgabe der obigen Darlegungen des Senates zu § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO jedenfalls weder die Gründe der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes nachhaltig erschüttert, 12 vgl. OVG NW, Beschluß vom 17. Juli 1998 - 24 B 370/98 -, 13 noch stellt sich ein Erfolg des zuzulassenden Rechtsmittels wahrscheinlicher als sein Mißerfolg dar. 14 Vgl. OVG NW, Beschluß vom 6. November 1997 - 11 B 2005/97 -, DVBl. 1998, 244; VGH Kassel, Beschluß vom 4. April 1997 - 12 TZ 1079/97 -, NVwZ 1998, 195. 15 Die Berufung ist schließlich auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der hier entscheidungserheblichen Auslegung des § 107 Abs. 1 BSHG a.F. kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil es sich um auslaufendes Recht handelt. 16 - ständige Rechtsprechung des BVerwG zur entsprechenden Zulassungsregelung für die Revision, vgl. etwa Beschluß vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 Nr. 9 m.w.N. 17 Eine für die Zukunft richtungsweisende Klärung von Rechtsfragen ist hier angesichts des Verzichts auf die Voraussetzung einer pflichtwidrigen Handlung in § 107 BSHG n.F. nicht zu erwarten. Insoweit ist eine obergerichtliche Klärung zu § 107 Abs. 1 BSHG a.F. weder zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung noch zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechtes geboten. Daß die Klärung noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist, 18 vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluß vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 Nr. 4, 19 ist vom Kläger weder substantiiert dargelegt worden noch sonstwie ersichtlich. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. 21 Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. 22