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Beschluss

11 B 2005/97

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:1106.11B2005.97.00
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Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit sich das Aussetzungs- und Zulassungsbegehren auf die Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. September 1993 bezieht.

Der im übrigen aufrechterhaltene Zulassungsantrag wird abgelehnt.

2. Der Beschluß des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist im Umfang der erfolgten Einstellung unwirksam.

3. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller 3/4 und der Antragsgegner 1/4.

4. Der Streitwert wird auf 30.000,‑‑ DM festgesetzt.

5. Der Beschlußtenor soll den Beteiligten vorab per Telefax übermittelt werden.

Entscheidungsgründe
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit sich das Aussetzungs- und Zulassungsbegehren auf die Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. September 1993 bezieht. Der im übrigen aufrechterhaltene Zulassungsantrag wird abgelehnt. 2. Der Beschluß des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist im Umfang der erfolgten Einstellung unwirksam. 3. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller 3/4 und der Antragsgegner 1/4. 4. Der Streitwert wird auf 30.000,‑‑ DM festgesetzt. 5. Der Beschlußtenor soll den Beteiligten vorab per Telefax übermittelt werden. G r ü n d e : 1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend) und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für unwirksam zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO entsprechend). Diese Entscheidungen sind, wenn die Erledigungserklärungen im Rechtsmittelzulassungsverfahren abgegeben werden, vom Rechtsmittelgericht zu treffen; vgl. ebenso VGH BW, Beschluß vom 24. April 1997 ‑ 6 F 661/97 ‑, VBlBW 1997, VGHBW‑LS 231/1997; Schoch/Schmidt -Aßmann, Pietzner, VwGO, § 124 a Rdnr. 67; dies gilt auch dann, wenn der Rechtsstreit ‑ wie hier der Fall ‑ nur teilweise für erledigt erklärt wird. 2. Der hinsichtlich der Ziffern 2 bis 5 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners weiterhin aufrecht erhaltene Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den die Aussetzung der Vollziehung versagenden Beschluß des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Dabei kann offenbleiben, ob der Antragsteller den hier allein geltend gemachten Zulassungsgrund des § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt hat; vgl. zu den Anforderungen an die Darlegung dieses Zulassungsgrundes OVG NW, Beschluß vom 13. Mai 1997 ‑ 11 B 799/97 ‑; denn die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes liegen jedenfalls nicht vor. Ob an der Richtigkeit des Urteils bzw. ‑ bei entsprechender Anwendung des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Beschwerdezulassungsverfahren ‑ an der Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts ernstliche Zweifel bestehen, ist allein anhand der Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung sowie der vom Rechtsmittelführer zur Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes vorgetragenen Gesichtspunkte zu beurteilen; vom Rechtsmittelführer nicht genannte Umstände können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie offensichtlich sind. Die sich auf dieser Beurteilungsgrundlage etwa ergebenden Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts können die Zulassung des Rechtsmittels nur dann rechtfertigen, wenn sie sich auf die Richtigkeit des Urteils bzw. die Richtigkeit des Beschlusses, also auf das Entscheidungsergebnis auswirken. Vgl. zum Ganzen Senatsbeschluß vom 13. Mai 1997 ‑ 11 B 799/97 ‑ m.w.N. Sie müssen zudem "ernstlich" im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sein. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt. Die Ausführungen des Antragstellers zu den ‑ letztlich gescheiterten ‑ Verkaufsverhandlungen bezüglich des in seinem Eigentum stehenden Baudenkmals sowie die Schilderung seiner in der Vergangenheit gewonnenen negativen Erfahrungen bei der Beantragung von Fördermitteln für andere Objekte sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Auch sein Vorbringen zu den von ihm nach Erlaß der Ordnungsverfügung im Jahre 1994 vorgenommenen Arbeiten an der Fachwerkkonstruktion und den Gefachen kann dem Zulassungsantrag nicht zum (teilweisen) Erfolg zu verhelfen. Zwar bestehen gewisse Zweifel, ob die in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung dem Antragsteller aufgegebene und dort näher erläuterte "Überarbeitung der Fachwerkkonstruktion und der Gefache" trotz der vom Antragsteller durchgeführten, vom Antragsgegner insoweit nicht in Abrede gestellten Arbeiten weiterhin (noch) notwendig im Sinne des § 7 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 DSchGNW ist, wie dies das Verwaltungsgericht annimmt. Allein der Umstand, daß der Antragsteller seinem eigenen Vortrag nach lediglich "Teilausbesserungen" vorgenommen hat, vermag die fortbestehende Notwendigkeit der angeordneten Maßnahmen noch nicht zu begründen, denn dem Antragsteller ist eine vollständige Erneuerung insoweit nicht aufgegeben worden. Auch die vom Antragsgegner im Beschwerdezulassungsverfahren vorgelegten Lichtbilder sprechen weder für noch gegen die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts. Daß sich die für und gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung sprechenden Gesichtspunkte die Waage halten, ist jedoch nach Auffassung des Senats für die Annahme ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht ausreichend. Welches Gewicht die an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung bestehenden Zweifel erreichen müssen, um das Merkmal der "Ernstlichkeit" im Sinne dieser Vorschrift zu erfüllen, wird in der bislang bekannt gewordenen Rechtsprechung und Literatur allerdings unterschiedlich beantwortet. Nach der einen Auffassung sollen ernstliche Zweifel bereits dann gegeben sein, wenn die Entscheidung nicht offensichtlich richtig oder die Berufung nicht aus sonstigen Gründen offensichtlich aussichtslos ist. So Roth, VerwArchiv 1997, 416 (434). Dagegen hält es eine starke Meinung in Rechtsprechung und Literatur für erforderlich aber auch für ausreichend, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung erstrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Mißerfolg. Vgl. u.a. OVG Lüneburg, Beschluß vom 27. März 1997 ‑ 12 M 1731/97 ‑; Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. Auflage, § 124 Rdnr. 15; Oberrath/Hahn, VBlBW 1997, 241 (245) und wohl auch Schenke NJW 1997, 81 (91). Die vorgenannten Anforderungen werden zum Teil in entsprechender Anwendung der vom Bundesfinanzhof zur Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten im Steuerrecht (§ 361 Abs. 2 AO, § 69 Abs. 2 und Abs. 5 FGO) entwickelten Formel vgl. BFH, Urteil vom 10. Februar 1967, BStBl 1967 III, 533 und seitdem ständige Rechtsprechung und einhellige Auffassung in der steuerrechtlichen Literatur dahingehend konkretisiert bzw. modifiziert, daß neben den für die Richtigkeit der Entscheidung sprechenden Umstände gewichtige dagegen sprechende Gründe zu Tage treten müssen, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken. Vgl. u.a. VGH BW, Beschlüsse vom 12. Februar 1997 ‑ 8 F 375/97 ‑, VBlBW 1997, 219; vom 21. Februar 1997 ‑ 8 F 483/97 ‑, VBlBW 1997, 262 und vom 25. Februar 1997 ‑ 4 F 496/97 ‑, VBlBW 1997, 263. Nach wieder anderer Ansicht liegen ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erst dann vor, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher erscheint als ein Mißerfolg vgl. VGH BW Beschlüsse vom 25. Februar 1997 ‑ 5 S 352/97 ‑, VBlBW 1997, 261, vom 22. April 1997 ‑ 14 F 913/97 ‑, VBlBW 1997, 298 und vom 12. Mai 1997 ‑ A 12 S 580/97 ‑ VBlBW 1997, Anlage B 4; Meyer-Ladewig in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124 Rdnr. 26; Schmieczek NVwZ 1996, 1151 (1153); Seibert DVBl 1997, 932 f; Zur Begründung wird zumeist auf die jeweils zu § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts) vertretene bzw. für herrschend gehaltenen Meinung sowie auf den in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung enthaltenen Hinweis Bezug genommen, wonach die Anknüpfung an das Merkmal der ernstlichen Zweifel der Rechtssicherheit diene, weil "hierzu eine gefestigte Rechtsprechung (zu § 80 VwGO)" vorliege. Vgl. BT‑Drucks 13/3993, zu Nr. 15 (§ 124), Seite 13. Zum Teil wird (ergänzend) auch auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 16 a GG (Aussetzung der Vollzeihung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wegen ernstlicher Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit) vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 ‑ 2 BvR 1516/93 ‑, BVerfGE 94, 166 (194), wonach ernstliche Zweifel im Sinne von Art. 16 a Abs. 4 Satz 1 GG bestehen, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, daß die aufenthaltsbeendende Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird verwiesen, aus der jedoch unterschiedliche Schlußfolgerungen gezogen werden. Vgl. VGH BW, Beschluß vom 22. April 1997 und Roth jeweils a.a.O., die sich zur Stützung ihrer im Ergebnis unterschiedlichen Auffassungen jeweils auf die Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 16 a GG berufen. Welches Gewicht die für die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sprechenden Gründe erreichen müssen, um als "ernstlich" im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angesehen werden zu können, kann jedoch nicht durch unbesehene Übernahme der zu anderen Bestimmungen vorhandenen Rechtsprechung und Literatur, sondern nur im Wege einer eigenständigen Auslegung des betreffenden Zulassungsgrundes beantwortet werden. Sie führt zu dem Ergebnis, daß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nur dann bestehen, wenn die für die Unrichtigkeit der Entscheidung sprechenden Gründe die etwa für ihre Richtigkeit sprechenden Gesichtspunkte deutlich überwiegen und daher ein Erfolg des zuzulassenden Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als ein Mißerfolg. Dieses Ergebnis folgt allerdings noch nicht aus dem Wortlaut der Bestimmung. Der Begriff der "Ernstlichkeit" macht zwar deutlich, daß die Bedenken gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung von gewissem Gewicht sein müssen. Welches Gewicht diese Bedenken erreichen müssen, um die Zulassung des Rechtsmittels zu rechtfertigen, läßt sich dem Wortlaut der Vorschrift dagegen nicht entnehmen. Das Merkmal der "ernstlichen Zweifel" kann andererseits auch nicht als Ausdruck eines "seiner Intensität noch weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht meßbaren Zustands der Unentschiedenheit, Unsicherheit oder Unklarheit" verstanden werden, so aber der BFH in seiner Grundsatzentscheidung vom 10. Februar 1967 aaO, was der Forderung nach überwiegenden Richtigkeitsbedenken bzw. überwiegenden Erfolgsaussichten entgegenstehen würde. Denn für die Frage, ob an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung ernstliche Zweifel bestehen, kommt es nicht auf den "inneren Zustand" des Richters bei der Prüfung im Zulassungsverfahren, sondern allein auf das Ergebnis dieser Prüfung an. Vgl. in diesem Sinne auch BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996, aaO, zum Begriff der "ernstlichen Zweifel" im Sinne des Art. 16 a Abs. 4 Satz 1 GG. Letzteres ist jedoch sowohl hinsichtlich des Gewichts der für oder gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechenden Gründe als auch bezüglich des Grades der hiernach zu beurteilenden Erfolgsaussichten Graduierungen durchaus zugänglich. Anhaltspunkte für die Auslegung des Zulassungsgrundes ergeben sich auch nicht aus dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift. An vergleichbare Bestimmungen des Rechtsmittelrechts kann nicht angeknüpft werden, weil der Zulassungsgrund im Rechtsmittelsystem der VwGO und anderer Prozeßordnungen ohne Vorbild ist. Wegen der systematischen und funktionalen Unterschiede zwischen vorläufigem Rechtsschutz und Rechtsmittelzulassung kann ‑ entgegen dem dahingehenden Hinweis in der Begründung des Gesetzentwurfs und der insoweit ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ‑ insbesondere auch auf die zu § 80 Abs. 4 Satz 2 VwGO entwickelten Auslegungsergebnisse nicht zurückgegriffen werden. Zweifel an der Übertragbarkeit dieser Ergebnisse äußern auch Schenke NJW 1997, 81 (91); Roth VerwArchiv 1997, 416 (418); Krämer LKV 1997, 114 (115); Mampel DVBl 1997, 1155 (1159). Welchen Grad die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bzw. die Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs im Hauptsacheverfahren erreichen müssen, um eine Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel zu rechtfertigen, ergibt sich maßgeblich aus dem systematischen Zusammenhang dieses Aussetzungsgrundes mit der korrespondierenden Bestimmung über den Ausschluß des Suspensiveffekts in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sowie aus dem Schutzzweck des vorläufigen Rechtsschutzes. Diese Zusammenhänge finden jedoch im Rechtsmittelrecht keine Entsprechung. Im Ergebnis gleiches gilt auch für die sinngemäße Heranziehung der zu Art. 16 a Abs. 4 GG ergangenen Rechtsprechung des BVerfG. Vgl. für die Erforderlichkeit einer eigenständigen Auslegung entsprechend auch BVerfG aaO zur Frage der Auslegung des Merkmals der ernstlichen Zweifel in Art. 16 a Abs. 4 GG. Im übrigen ist eine Übernahme der zum vorläufigen Rechtsschutz entwickelten Grundsätze wegen der nach wie vor kontroversen Diskussion zum Begriff der ernstlichen Zweifel auch kaum geeignet, Rechtssicherheit zu schaffen, was die eingangs wiedergegebene Meinungsvielfalt zur Auslegung des in Rede stehenden Zulassungsgrundes nachdrücklich verdeutlicht. Vgl. in diesem Sinne bereits die Stellungnahme des Bundesrats zum Regierungsentwurf, BT‑Drucks. 13/3993, zu Nr. 15 Seite 21. Maßgeblichen Ausschluß für die Auslegung des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gibt jedoch der mit der Einführung dieses Zulassungsgrundes vom Gesetzgeber verfolgte Regelungszweck "grob ungerechte Entscheidungen zu korrigieren" und es dem Rechtsmittelgericht zu ermöglichen, "hinreichend sicher erkennbar unbegründete Anträge auf Zulassung der Berufung" abzulehnen. Vgl. BT‑Drucks. 13/3993, Seite 13. Denn dieser Zweck wird nur dann erreicht, wenn die für die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sprechenden Gründe, die etwa für ihre Richtigkeit sprechenden Gesichtspunkte deutlich überwiegen und daher ein Erfolg des zuzulassenden Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als ein Mißerfolg. Eine Rechtsmittelzulassung bereits bei offenen Erfolgsaussichten würde diesen Zweck verfehlen; sie wäre zudem auch mit dem auf Beschleunigung der verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie auf Entlastung der Rechtsmittelinstanz abzielenden Regelungszweck der Rechtsmittelzulassung allgemein vgl. BT‑Drucks. 13/3993, Seiten 9 und 13 nicht in Einklang zu bringen. Die vorstehende Auslegung des Zulassungsgrundes wird schließlich im Ergebnis auch der gesetzgeberischen Vorstellung gerecht, mit dem Merkmal der "ernstlichen Zweifel" an die "gefestigte Rechtsprechung zu § 80 VwGO" anzuknüpfen. Es spricht nämlich alles dafür, daß der Gesetzgeber hierbei die inzwischen wohl herrschende und in der Stellungnahme des Bundesrats auch als solche bezeichnete vgl. BT‑Drucks. 13/3991, Seite 21 Rechtsprechung im Auge hatte, die für die Annahme ernstlicher Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO überwiegende Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren fordert; denn eine andere Auffassung wäre zur Erreichung der vorgenannten Gesetzeszwecke nicht geeignet. Vgl. in diesem Sinne auch Meyer-Ladewig, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124 Rdnr. 24 und im Ergebnis auch Seibert, DVBl. 1997, 932, 933). Da die Gründe, die für oder gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sprechen, sich ‑ wie oben dargelegt ‑ auch hinsichtlich der Ziffer 2 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners allenfalls die Waage halten, konnte der Zulassungsantrag nach alledem keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und - soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist - aus § 161 Abs. 2 VwGO. Da der Antragsgegner das in Ziffer 1 seiner Ordnungsverfügung enthaltene Gebot zur Durchreparatur der Dacheindeckung einschließlich der Kaminköpfe im Beschwerdezulassungsverfahren mit Bescheid vom 10. September 1997 aufgehoben hat, entspricht der Billigkeit, ihn mit den auf den erledigten Teil entfallenden Kosten des Verfahrens zu belasten und die Kosten wie aus dem Tenor ersichtlich zu verteilen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 iVm. § 13 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.