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Beschluss

9 A 252/99

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1999:0120.9A252.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 6.837,60 DM festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die von der Klägerin allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht gegeben. 4 Die Grundsätze, nach denen bestandskräftige Gebührenbescheide wegen behaupteter Rechtswidrigkeit nachträglich auf Antrag des Betroffenen zurückgenommen werden müssen, sind in der Rechtsprechung des Senats geklärt. 5 S. außer dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil des Senats vom 27. Oktober 1992 - 9 A 3049/91 - das weitere Urteil vom 16. Juni 1994 - 9 A 128/93 - sowie den Beschluß vom 11. März 1996 - 9 A 851/93 -. 6 Die von der Klägerin in bezug auf ihren Fall vorgetragenen Gesichtspunkte betreffen Fragen der Ermessensausübung im Einzelfall und keine Fragen grundsätzlicher Art. 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 8 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG. 9 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). 10