Beschluss
15 A 7408/95
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1999:0506.15A7408.95.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.036,00 DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Klägerin ist seit dem 20. Dezember 1993 nach dem Grundbuch Eigentümerin des 1.443 qm großen, unbebauten Grundstücks Gemarkung D. Flur 7 Flurstück 35, das an der R. bach in B. liegt. Der seit dem 29. Juli 1982 gültige Bebauungsplan GA D. setzt für das Grundstück und das südwestlich anschließende Flurstück 36 eine Gemeinbedarfsfläche mit der Ausweisung "Schule, Jugendheim, -herberge" fest. Für das Flurstück 35 ist außerdem außerhalb der Gemeinbedarfsfläche eine 230 qm große Grünfläche entlang der R. bach ausgewiesen. Für das zugelassene Gemeinbedarfsgebäude ist eine beide Flurstücke erfassende überbaubare Grundstücksfläche festgelegt, die in das Flurstück 35 in Form eines Vierecks hinragt, dessen Eckpunkte 6 m und 14 m von der Grenze zum Flurstück 36 entfernt liegen und das diese Grenze auf einer Länge von 30 m überdeckt sowie sich über eine Tiefe von 65 m auf das Nachbarflurstück 36 erstreckt. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 5 der Beiakte 1 Bezug genommen. Seit dem 3. Mai 1988 liegt ein betriebsbereiter Mischwasserkanal in der R. bach. Vor der Klägerin war Frau M. R. Eigentümerin des Flurstücks 35, das Flurstück 36 stand und steht mindestens seit 1988 im Eigentum der Gemeinde B. und ist seit den fünfziger Jahren mit einem Schulgebäude bebaut. 4 Mit Bescheid vom 29. März 1993 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für das Flurstück 35 einen Kanalanschlußbeitrag über 15.036,00 DM fest. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 1994 zurück. 5 Dagegen hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben, mit der sie vorgetragen hat: Der Beitragsbescheid sei wegen eingetretener Festsetzungsverjährung rechtswidrig. Die Beitragspflicht sei nämlich 1988 mit der Anschlußmöglichkeit entstanden, so daß ab dem Jahre 1993 Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Ein Vorteil für das Grundstück und damit auch die seinerzeitige Grundstückseigentümerin sei durch die Wertsteigerung eingetreten. Die Voreigentümerin habe das Grundstück an einen Träger für das bauplanungsrechtlich zulässige Gebäude vermieten oder verpachten können. Maßgeblich sei alleine die abstrakte Bebaubarkeit, in der Person der Grundstückseigentümerin liegende Gründe seien für die Bebaubarkeit unbeachtlich. 6 Die Klägerin hat beantragt, 7 den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 29. März 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 1994 aufzuheben. 8 Der Beklagte hat beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er hat vorgetragen: Festsetzungsverjährung sei nicht eingetreten, da die sachliche Beitragspflicht erst nach der Anschlußmöglichkeit entstanden sei, denn es habe anfänglich am wirtschaftlichen Vorteil gefehlt. Es müsse nämlich die Möglichkeit bestanden haben, den wirtschaftlichen Vorteil auch zu realisieren. Die Voreigentümerin als Privatperson sei aber keine geeignete Trägerin einer Gemeinbedarfsanlage gewesen. Dies könne nur eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit arbeitende Person sein, die öffentliche Aufgaben erfülle. Aus diesem Grunde sei bauplanungsrechtlich auch für die Überplanung eines Grundstücks mit einer Gemeinbedarfsfläche ein Vorkaufsrecht und eine Entschädigungspflicht vorgesehen. Damit habe die Voreigentümerin nicht bauen können, wie es im Bebauungsplan vorgesehen sei. Auch hätte sie das Grundstück nicht vermieten oder verpachten können, da dazu letztlich ein Erbbaurecht hätte bestellt werden müssen. Dann wäre aber der Erbbauberechtigte beitragspflichtig geworden. Der Lauf der Festsetzungsverjährung habe daher erst am 1. Januar 1994 begonnen. 11 Das Verwaltungsgericht hat der Klage wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung stattgegeben. 12 Dagegen richtet sie die rechtzeitig erhobene Brufung des Beklagten. Er trägt vor: Voraussetzung für das Entstehen der Beitragspflicht sei nach der Beitrags- und Gebührensatzung, daß die festgesetzte Nutzung auch ausgeübt werden könne. Dies bedeute, daß der Bebauung keine tatsächlichen oder öffentlich- rechtlichen Hindernisse entgegenstehen dürften. Es müsse allein in der Verfügungsmacht des Eigentümers liegen, die Bebauungsvoraussetzung zu erfüllen. Dies habe bei der Voreigentümerin nicht vorgelegen, da sie rechtlich ungeeignet gewesen sei, Trägerin einer Gemeinbedarfsanlage zu sein, so daß eine von ihr beantragte Baugenehmigung hätte abgelehnt werden müssen. 13 Der Beklagte beantragt, 14 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts die Klage abzuweisen. 15 Die Klägerin stellt keinen ausdrücklichen Antrag, tritt aber der Berufung der Sache nach entgegen: Der Beklagte vermenge unzulässigerweise die sachliche und die persönliche Beitragspflicht. Für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht sei alleine maßgeblich, ob unter Zugrundelegung objektiver Kriterien die gemeindliche Anlage abstrakt geeignet sei, sich vorteilhaft auf die Grundstücksnutzung auszuwirken. Demgegenüber hätten in der jeweiligen Person des Grundstückseigentümers liegende Aspekte außer Betracht zu bleiben. Hier hätte die Voreigentümerin die wirtschaftlichen Vorteile nutzen können, indem sie einem Bauherrn eine vertraglich eingeräumte Nutzung ermöglichte. Daher habe das Verwaltungsgericht zu Recht Festsetzungsverjährung angenommen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. 17 II. 18 Der Senat entscheidet über die Berufung gemäß § 130 a VwGO, dessen Voraussetzungen vorliegen. 19 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Klage ist nämlich zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 20 Der Bescheid findet keine Ermächtigung in § 8 KAG NRW i.V.m. der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde B. vom 11. April 1974 in der Fassung der 15. Änderungssatzung vom 17. Dezember 1987 und den rückwirkend in Kraft getretenen Teilen der 17. Änderungssatzung vom 15. Dezember 1988 (BGS). 21 Dies ist allerdings entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht deswegen der Fall, weil die Beitragsforderung wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG NRW i.V.m. §§ 169, 170 Abs. 1 AO) erloschen wäre (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KAG NRW i.V.m. § 47 AO). Die Beitragspflicht ist nämlich noch gar nicht entstanden, so daß die Festsetzungsfrist noch nicht zu laufen begonnen hat. 22 Voraussetzung für das Entstehen der Beitragspflicht ist, daß das Grundstück zum Kreis der Grundstücke zählt, deren Eigentümern durch die Möglichkeit des Anschlusses ein wirtschaftlicher Vorteil geboten wird. Das sind gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe a BGS Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Die letztgenannte Voraussetzung liegt bis heute nicht vor. 23 Allerdings steht einer Bebauung rechtlich nichts entgegen, da der auf dem Flurstück 35 ausgewiesene Teil der überbaubaren Fläche mit einer Schule, einem Jugendheim oder einer Jugendherberge bebaut werden darf. Jedoch kommt es für den Begriff der Bebaubarkeit nicht auf jede theoretisch zulässige Bebauung an, sondern darauf, daß eine Bebauung eine sinnvolle Nutzung darstellt und deshalb nicht praktisch ausgeschlossen ist. Das Grundstück muß nach Größe, Zuschnitt, Lage und sonstiger Beschaffenheit als Bauland tatsächlich geeignet sein. 24 Vgl. Driehaus/Dietzel, Kommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung (Stand: März 1999), § 8 Rdnr. 550. 25 Diese Beschränkung rechtfertigt sich daraus, daß die Beitragspflicht an die bloße Möglichkeit des Anschlusses anknüpft und deshalb der wirtschftliche Vorteil aktuell und nicht nur unter praktisch nicht verwirklichbaren Bedingungen gewährt werden muß. 26 Vgl. auch die aus demselben Gesichtspunkt gemachte Einschränkung für die Anschlußmöglichkeit, die "unter gemeingewöhnlichen Umständen" gegeben sein muß, OVG NRW, Urteil vom 7. September 1993 - 2 A 169/91 -, StuGR 1994, 57 (60); Urteil vom 31. Mai 1974 - II A 1138/72 -, OVGE 29, 291 (292). 27 Eine solche sinnvolle Nutzung des Grundstücks der Klägerin durch Bebauung ist hier nicht möglich. Die überbaubare Grundfläche unter Einhaltung der Mindestabstandsfläche liegt bei knapp 215 qm, wobei der Zuschnitt jener Fläche fast dreieckig ist. Damit wäre sie zwar für eine Wohnbebauung geeignet, nicht jedoch für die allein zulässige Bebauung mit einer Schule, einem Jugendheim oder einer Jugendherberge, die sinnvollerweise nur auf einer größeren Grundfläche erfolgen kann. Das liegt auch erkennbar der Konzeption des Bebauungsplanes zugrunde, der die überbaubare Fläche auf dem Flurstück der Klägerin als Erweiterungsfläche für die auf dem Nachbarflurstück bereits vorhandene Schule vorsieht. 28 Die planungsrechtlich vorgesehene Bebauung ist daher sinnvollerweise nur möglich, wenn sie im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben auf dem Nachbarflurstück 36 ausgeführt wird. Da der Beitrag eine Gegenleistung für den durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage gewährten wirtschaftlichen Vorteile des Grundstückseigentümers ist (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW), kann er nur erhoben werden, wenn die Inanspruchnahme der Anlage nur noch vom Willen des Grundstückseigentümers abhängt. Somit muß die Satzungsbestimmung "sobald sie (also die Grundstücke) bebaut oder gewerblich genutzt werden können" dahingehend ausgelegt werden, daß die Möglichkeit der - einen Bedarf für einen Kanalanschluß nach sich ziehenden - baulichen oder gewerblichen Nutzung allein vom Willen des Grundstückseigentümers abhängt. 29 Vgl. OVG NRW, Beschluß vom 24. Februar 1998 - 15 A 6436/96 -, S. 6 des amtlichen Umdrucks. 30 Das ist hier nicht der Fall, weil - wie oben ausgeführt - die Bebauungsmöglichkeit für das klägerische Grundstück von einer gleichzeitigen baulichen Inanspruchnahme des Nachbarflurstücks 36 abhängt. 31 Die vom Verwaltungsgericht in den Vordergrund gestellte Überlegung, daß der wirtschaftliche Vorteil deshalb bereits gewährt sei, weil die im Bebauungsplan vorgesehene Nutzung auf die Anschlußmöglichkeit angewiesen und daher eine objektive Wertsteigerung eingetreten sei, die sich beim Verkauf realisiere, trägt demgegenüber nicht: Das Grundstück ist isoliert als Bauland wertlos, allein bei einer Vereinigung mit dem Nachbargrundstück oder einer Vereinigungsbaulast nach § 4 Abs. 2 BauO NRW, allenfalls einer Abstandsflächenbaulast nach § 7 Abs. 1 BauO NRW, gewinnt das Flurstück 35 Baulandqualität für den Eigentümer. Dies hing und hängt aber alleine vom Willen des Eigentümers des Flurstücks 36, also der Gemeinde B. , ab. 32 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 2 GKG. 33