Leitsatz: Der durch einen Kanalanschluss gebotene wirtschaftliche Vorteil i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW ergibt sich daraus, dass die Schaffung von Abwasseranlagen mit Gebrauchsvorteilen verbunden ist. Diese bestehen darin, das auf einem Grundstück anfallende Abwasser zu beseitigen. Der Vorteil, der durch die Möglichkeit des Anschlusses an eine leitungsgebundene Abwasseranlage geboten wird, ist unter erschließungsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Dabei gilt, dass Baugrundstücke für ihre Erschließung grundsätzlich sowohl auf die Schmutzwasser- als auch auf die Niederschlagswasserentwässerung angewiesen sind. Für die vorteilsrelevante Bebaubarkeit kommt es nicht auf jede theoretisch zulässige Bebauung an, sondern darauf, dass eine Bebauung eine sinnvolle Nutzung darstellt und deshalb nicht praktisch ausgeschlossen ist. Das Grundstück muss auch nach Größe, Zuschnitt, Lage und sonstiger Beschaffenheit als Bauland tatsächlich geeig-net sein. Danach bemisst sich zugleich die Reichweite des durch die Abwasseranlage gewährten Vorteils. Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 874,44 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch führen sie auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2016 ‑ 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 16, m.w.N. Das Verwaltungsgericht hat den Beitragsbescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2014 aufgehoben, soweit er einen Betrag von 444,78 € übersteigt. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Beitragsbescheid finde seine Rechtsgrundlage in § 8 KAG NRW in Verbindung mit der Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt I. -C. N. vom 15. April 1987 (im Folgenden: BS-EWS). Ein beitragsrechtlicher Erschließungsvorteil werde dem Grundstück des Klägers Gemarkung I. , Flur 16, Flurstück 100, jedoch nur im Hinblick auf einen möglichen Regenwasseranschluss, nicht aber hinsichtlich eines Schmutzwasseranschlusses geboten. Zwar sei das Grundstück grundsätzlich bebaubar, weil der Bebauungsplan H11 „Am T.------weg “ mit seiner Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiets auch für das Grundstück des Klägers eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festsetze. Eine sinnvolle bauliche Nutzung des Grundstücks erscheine aufgrund seiner geringen Größe von nur 126 m² und seines ungünstigen Zuschnitts in Form eines stumpfwinkligen Dreiecks, auch mit Blick auf die nach § 6 BauO NRW grundsätzlich einzuhaltenden Abstandsflächen, aber lediglich in Gestalt einer Garage oder eines Carports möglich. Bei der Bebaubarkeit eines Grundstücks mit einer Garage bzw. einem Carport handele es sich zwar um eine vollwertige Bebauung, die an sich eine Beitragspflicht auslösen könne. Könne ein Grundstück allerdings - wie hier - aufgrund seines ungünstigen Zuschnitts bauplanungsrechtlich nur mit einer Garage bzw. einem Carport bebaut werden, werde ihm ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil nur insoweit geboten, als es an die Regenwasserkanalisation angeschlossen werden könne. Die Zweckbestimmung nach § 2 Abs. 8 Satz 2 BauO NRW, die die Funktion der Garage auf das Abstellen von Kraftfahrzeugen beschränke, schließe es praktisch aus, dass auf dem Grundstück Schmutzwasser anfallen könne, das durch einen Anschluss an die Kanalisation zu beseitigen wäre. Dass ein Garagengrundstück durch das Schaffen eines Frischwasseranschlusses zum Wagenwaschen und zu anderen Verrichtungen oder als Lagerraum genutzt werden könne, führe zu keiner anderen Beurteilung. Denn insoweit liege im Rechtssinne keine intensivere Nutzbarkeit vor, für die sich die Ableitung von Schmutzwasser als Vorteil erweisen könnte, sondern eine atypische Nutzung des Grundstücks, die sich nicht im Rahmen der gesetzlichen Zweckbestimmung halte. In diesem Fall könne eine Beitragspflicht für die Schmutzwasserkanalisation nur entstehen, wenn ein entsprechender Anschluss tatsächlich in Anspruch genommen werde, was hier nicht der Fall sei. Für Carports, die begrifflich den Garagen zuzuordnen seien, gelte nichts anderes. Die dagegen von der Beklagten vorgetragenen Einwände haben keinen Erfolg. Der durch einen Kanalanschluss gebotene wirtschaftliche Vorteil i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW ergibt sich daraus, dass die Schaffung von Abwasseranlagen mit Gebrauchsvorteilen verbunden ist. Diese bestehen darin, das auf einem Grundstück anfallende Abwasser zu beseitigen. Dieser Gebrauchsvorteil bewirkt eine Verbesserung der Erschließungssituation und steigert durch eine bessere Nutzbarkeit den Gebrauchsvorteil des betroffenen Grundstücks. Der Vorteil, der durch die Möglichkeit des Anschlusses an eine leitungsgebundene Abwasseranlage geboten wird, ist also unter erschließungsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Dabei gilt, dass Baugrundstücke für ihre Erschließung grundsätzlich sowohl auf die Schmutzwasser- als auch auf die Niederschlagswasserentwässerung angewiesen sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. April 2012 ‑ 15 A 593/12 -, juris Rn. 4, und vom 21. August 2009 - 15 B 1048/09 -, juris Rn. 7. Jedoch kommt es für die vorteilsrelevante Bebaubarkeit nicht auf jede theoretisch zulässige Bebauung an, sondern darauf, dass eine Bebauung eine sinnvolle Nutzung darstellt und deshalb nicht praktisch ausgeschlossen ist. Das Grundstück muss auch nach Größe, Zuschnitt, Lage und sonstiger Beschaffenheit als Bauland tatsächlich geeignet sein. Danach bemisst sich zugleich die Reichweite des durch die Abwasseranlage gewährten Vorteils. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Mai 1999 - 15 A 7408/95 -, NRWE-Datenbank, Rn. 23, und vom 17. April 2007 - 15 A 15 A 3752/04 -, juris Rn. 38 (zum Wasseranschlussbeitrag), siehe zum Straßenbaubeitragsrecht OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2012 - 15 A 2293/11 -, juris Rn. 15. Diese Beschränkung rechtfertigt sich daraus, dass die Beitragspflicht an die bloße Möglichkeit des Anschlusses anknüpft und deshalb der wirtschaftliche Vorteil aktuell und nicht nur unter praktisch nicht zu verwirklichenden Bedingungen gewährt werden muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 1999 - 15 A 7408/95 -, NRWE-Datenbank, Rn. 25. Gemessen an diesen Maßstäben stellt der Zulassungsantrag die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage. Die Begründung des Verwaltungsgerichts ist nicht widersprüchlich. Das Verwaltungsgericht hat überzeugend ausgeführt, warum aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls trotz grundsätzlich gegebener Bebaubarkeit nach Maßgabe des Bebauungsplans H11 „Am T.------weg “ eine Bebauung des Grundstücks des Klägers, die einen Anschluss auch an den Schmutzwasserkanal erfordert, eine bloß theoretische Option darstellt, die insoweit keinen beitragsrelevanten Vorteil bietet. Diese Würdigung hat das Verwaltungsgericht zutreffend aus der von ihm zitierten Rechtsprechung des beschließenden Gerichts abgeleitet. Die dort aufgestellten Obersätze zur Beschränkung der Vorteilslage im Einzelfall erfassen auch die vorliegende Fallkonstellation. Auch wenn nach der von der Beklagten eingeholten Bebauungsgenehmigung des Kreises M. vom 24. Juni 2016 eine Bebauung des Grundstücks des Klägers mit einer Garage, die mit einem WC und einem Waschbecken ausgestattet ist, bauplanungsrechtlich zulässig ist, bleibt es dabei, dass eine derartige Bebauung objektiv nicht sinnvoll und deshalb praktisch ausgeschlossen erscheint. Im Übrigen spricht der Hinweis 1 zur Bebauungsgenehmigung von 24. Juni 2016 gegen jede Möglichkeit einer sinnvollen Bebauung. Demzufolge gehen die Planungsabsichten der Beklagten nach dem Bebauungsplan dahin, vor dem Grundstück des Klägers einen Fuß- oder Radweg herzustellen. Somit - so der Kreis M. - dürfe der Bau einer Garage auf dem Grundstück des Klägers keinen notwendigen Stellplatz beinhalten, da ggf. in absehbarer Zeit hier eine Zufahrt für einen Pkw nicht mehr sichergestellt sein könne. Es ist in Anbetracht dessen kein Grund dafür ersichtlich, warum der Kläger sein lediglich 126 m² großes und zudem - wie vom Verwaltungsgericht beschrieben - ungünstig geschnittenes und isoliertes Grundstück mit einer Garage bzw. mit einem Carport mit WC und Waschbecken bebauen sollte. Entsprechendes gilt erst recht für die vom Zulassungsantrag angesprochene Bebauungsmöglichkeit mit einem Schnell- und Stehimbiss, die gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich zulässig ist, wenn sie der Versorgung des Gebiets dient. Ist aber der Bau einer Garage bzw. eines Carports mit WC und Waschbecken auf dem Grundstück des Klägers nach Lage der Dinge keine realistisch in Betracht kommende Nutzung, ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass die Schaffung eines Frischwasseranschlusses zum Wagenwaschen gleichermaßen rein theoretisch ist. Sie ist als atypische Nutzung des Grundstücks ohne Vorteilsrelevanz anzusehen. Für diese Einschätzung ist die vom Verwaltungsgericht herangezogene Zweckbestimmung des § 2 Abs. 8 Satz 2 BauO NRW für Garagen nicht allein ausschlaggebend. Diese Zweckbestimmung bildet den normativen Anknüpfungspunkt für die entscheidungstragende tatsächliche Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger einen Anschluss an die Schmutzwasserkanalisation nicht in Anspruch nehmen wird, weil das Anfallen von Schmutzwasser auf dem Grundstück praktisch ausgeschlossen ist. Aus diesem Grund kann die Beitragspflicht nicht entstehen. Dass die ordnungsbehördliche Verordnung der Beklagten das Waschen von Kraftfahrzeugen auf privaten Grundstücken nicht grundsätzlich verbietet, ist für die Einschränkung des beitragsrechtlichen Vorteilsbegriffs im konkreten Einzelfall ohne Belang. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass diese Gesichtspunkte im Übrigen auch im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung von Bedeutung wären, die aus entsprechenden Gründen zugunsten des Klägers ausfallen müsste und zum selben Ergebnis führte. 2. Die Berufung ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die von ihm formulierte Frage, „ob bei Grundstücken geringer Größe, auf denen nur eine unterwertige Bebauung wie eine Garage oder ein Carport möglich ist, eine Beitragspflicht für den Anschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung ausgeschlossen ist, weil es sich um eine atypische Nutzung des Grundstückes handelt, die sich nicht im Rahmen der gesetzlichen Zweckbestimmung hält“, führt im Anschluss an die Ausführungen unter 1. ebenso wenig auf einen grundsätzlichen Klärungsbedarf in einem Berufungsverfahren wie die weitere Frage, „was im Rechtssinne eine intensivere Nutzbarkeit ist und wo die diesbezügliche Grenze liegt, bei der erst jenseits dieser Grenze eine Beitragspflicht einsetzt.“ Der Begriff des wirtschaftlichen Vorteils ist in der unter 1. zitierten Rechtsprechung des beschließenden Gerichts geklärt. Geklärt ist auch - wie unter 1. ausgeführt -, unter welchen Voraussetzungen eine Einschränkung des Vorteilsbegriffs trotz grundsätzlicher Bebaubarkeit eines Grundstücks im Einzelfall gegeben sein kann. Einen weitergehenden Klärungsbedarf zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Die Grenzziehung, wann ein solcher Ausnahmefall anzunehmen ist, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, die sich einer verallgemeinernden Beantwortung entzieht. Ob die Verwirklichung einer bestimmten Bebauung nur einen Teilanschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung erfordert - der durch diese Einrichtung vermittelte Vorteil also beschränkt ist -, hängt nicht nur von ihrer bauplanungsrechtlich typisierten Eigenart oder von typisierten Größenordnungen von Grundstücken ab, sondern vor allem von den tatsächlichen Einzelfallumständen. Diese Einzelfallumstände, nach denen sich die tatsächliche vorteilsrelevante Eignung eines Grundstücks als Bauland bemisst, setzen sich aber - wie unter 1. dargelegt - aus variablen Parametern wie Größe, Zuschnitt, Lage und sonstiger Beschaffenheit des Grundstücks zusammen. Sie gehen damit über die normativen Typisierungen von Nutzungsarten, die das Bauplanungsrecht vorsieht, hinaus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).