Beschluss
10 A 828/99
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1999:0604.10A828.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Zulassungsantrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Der Senat geht mit Rücksicht auf den in der anwaltlich formulierten Zulassungsschrift gestellten und nicht weiter eingeschränkten Antrag des Klägers, 3 "die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10.12.1998 zuzulassen", 4 davon aus, daß dieser darauf gerichtet ist, dem Kläger die Weiterverfolgung der vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil abgewiesenen Klageanträge zu 1. (Verpflichtungsantrag) und 2. (Feststellungsantrag) zu ermöglichen. Daß sich die inhaltlichen Ausführungen im Zulassungsantrag allein mit dem Teil des Urteils befassen, der sich auf den Klageantrag zu 1. bezieht, und zudem auf Blatt 3 (oben) der Antragsschrift darauf hingewiesen wird, für das Berufungsverfahren stehe - mit Rücksicht auf den dem Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeschränkt erteilten baurechtlichen Vorbescheid - lediglich noch die Erschließungsfrage im Raum, läßt eine Auslegung in Richtung auf eine inhaltliche Beschränkung des Zulassungsbegehrens nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu. 5 Der so - umfassend - verstandene Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. 6 Er ist bereits unzulässig, soweit er darauf abzielt, eine Fortführung des Rechtsstreits in einem Berufungsverfahren insoweit zu bewirken, als das Verwaltungsgericht den zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 1998 unbedingt gestellten Klageantrag zu 2. (Feststellungsantrag wegen des Zurückstellungsbescheides vom 11. April 1996 und des hierauf bezogenen Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 1996) als unzulässig abgewiesen hat. In bezug auf dieses Begehren hat der Kläger innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 1 VwGO keinerlei Gründe dargetan, aus denen die Berufung zuzulassen wäre, § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO. 7 Soweit sich der Zulassungsantrag unter Inanspruchnahme der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 4 VwGO gegen die Abweisung des Klageantrags zu 1. wendet, ist dieser unbegründet. 8 Dabei bedarf es keiner Prüfung, ob die hierzu gemachten Ausführungen im einzelnen Anlaß dazu geben könnten, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der für diese Entscheidung gegebenen Begründung des Verwaltungsgerichts zu stützen, ob damit Fragen von besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeit bzw. grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen sind oder ob die Urteilsgründe "insbesondere" wegen der Behandlung der Möglichkeit einer sog. Blockumfahrung zu Erschließungszwecken von der vom Kläger angeführten Senatsentscheidung vom 20. August 1996 - 10 A 2628/91 - abweichen. 9 Dieser Prüfung bedarf es nämlich nicht, da sich das angefochtene Urteil in bezug auf die Abweisung des Klageantrags zu 1. jedenfalls aus anderen - ohne weiteres auf der Hand liegenden - Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Damit ist für die Bejahung der angeführten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO kein Raum. 10 Vgl. etwa Senatsbeschluß vom 31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 - NVwZ 1999, 202 m.w.N. 11 Gleiches gilt mangels Entscheidungserheblichkeit für die angeführten Zulassungsgründe der Nrn. 3 und 4 des § 124 Abs. 2 VwGO, soweit diese Zulassungsgründe überhaupt den gesetzlichen Anforderungen entsprechend dargetan sein sollten. 12 Der Kläger hat, nachdem ihm der Beklagte - aufgrund welchen Antrags auch immer - in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einen planungsrechtlichen Vorbescheid für sein Grundstück Flur 39 Flurstück 1104 zur Errichtung eines Verbrauchermarktes (A. ) mit einer Verkaufsfläche von bis höchstens 700 qm unter Ausklammerung der Frage erteilt hat, ob die Erschließung dieses Vorhabens gesichert ist, mit dem anschließend gestellten Verpflichtungsantrag, der sich auf das nämliche Vorhaben bezieht, ersichtlich nur noch seine unter dem 10. Februar 1994 gestellte Bauvoranfrage insoweit weiterverfolgt, als diese nicht im Verlauf der mündlichen Verhandlung jedenfalls im Ergebnis außer Streit gestellt worden ist. Streitig geblieben - und vom Verwaltungsgericht abgewiesen - ist damit im Rahmen dieses Klageantrags zu 1., ob der Kläger Anspruch auf eine Verpflichtung des Beklagten hat, der Bauvoranfrage vom 10. Februar 1994 auch insoweit zu entsprechen, als dort die Frage gestellt worden ist, ob das bezeichnete Vorhaben im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BauGB über eine gesicherte Erschließung verfügt. 13 Diesem Begehren hat schon deshalb nicht entsprochen werden können, weil die Bauvoranfrage vom 10. Februar 1994 in dieser Hinsicht keinen bescheidungsfähigen Inhalt besaß und auch in der Folgezeit bis zur Entscheidung über die Klage nicht erhalten hat. 14 Wie in der Rechtsprechung geklärt ist, stellt sich der Bauvorbescheid (§ 71 Abs. 1 BauO NW 1995/§ 66 BauO NW 1984) als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung dar. Er stellt verbindlich fest, daß dem Vorhaben hinsichtlich der zur Entscheidung gestellten Frage, soweit sie selbständiger Beurteilung zugänglich ist, öffentlich-rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen. Mit dieser Rechtswirkung des Bauvorbescheides verbunden ist, wie auch die Verweisung in § 71 Abs. 2 BauO NW 1995 auf § 69 BauO NW 1995 verdeutlicht (vgl. bereits §§ 66 Abs. 2, 63 BauO NW 1984), daß der - schriftlich zu stellende - Vorbescheidsantrag eine das Vorhaben betreffende Frage so eindeutig zur Prüfung stellen muß, daß hieran die behördliche Entscheidung mit der ihr zukommenden Bindungswirkung anknüpfen kann. Mit seiner Bauvoranfrage bestimmt der Antragsteller, was Gegenstand des Verfahrens und der dort vorzunehmenden Beurteilung sein soll. 15 Vgl. aus jüngerer Zeit auch BVerwG, Beschluß vom 5. März 1999 - 4 B 62.98 - Blatt 4 f. des amtlichen Umdrucks. 16 § 10 Abs. 1 BauPrüfVO fordert hierzu, daß dem Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides die Bauvorlagen beizufügen sind, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind. 17 Schon diesen Anforderungen wird die Bauvoranfrage in ihrem streitig gebliebenen Teil, nämlich der Frage der planungsrechtlichen Erschließungssicherung des auf dem Flurstück 1104 geplanten Fachmarktes mit ca. 700 qm Verkaufsfläche und ca. 130 Stellplätzen augenfällig nicht gerecht. In der für den Kläger unter dem 10. Februar 1994 angebrachten Bauvoranfrage einer Planungsgesellschaft und dem beigefügten "Bebauungsvorschlag" ist der verkehrliche Anschluß des Fachmarktes und seiner Stellplätze etwa an die südlich nahebei gelegene O. A. nicht einmal zeichnerisch dargestellt. Die Darstellung der "geplanten Straßenerschließung" endet an der südlichen Grenze des Flurstücks 1104. Sie hat damit zu der öffentlichen Verkehrsfläche, die von diesem Grundstück durch die Flurstücke 1088 und 744 abgetrennt wird, keinen Anschluß. Die Annahme, auf eine zeichnerische Darstellung im Bereich dieser Flurstücke sei verzichtet worden, weil dort bereits eine Zufahrt vorhanden war und diese in der gegebenen Gestalt auch für das jetzige Vorhaben genutzt werden solle, verbietet sich schon deshalb, weil das zur Verbescheidung gestellte Projekt nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Nr. 4 des Antrags vom 10. Februar 1994 gerade einen "Ausbau der Zufahrt und einer Erschließungsanlage für die zurückliegenden Anlieger" aufweisen sollte. Der Beklagte hatte, nachdem seine ursprüngliche Beurteilung, das Vorhaben sei wegen einer Großflächigkeit i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO schon der Art nach nicht zulässig, im "ersten" Widerspruchsverfahren beanstandet worden war, die für den Kläger seinerzeit auftretende und entsprechend bevollmächtigte Firma A. unter dem 28. September 1995 ausdrücklich aufgefordert, u.a. gerade diese - bislang fehlenden - Angaben zu der geplanten Erschließung des zumindest an der Grenze der Großflächigkeit liegenden Vorhabens zu machen und einen entsprechenden Lageplan mit näher bezeichnetem Inhalt nachzureichen. Dieser Aufforderung ist in der Folgezeit nicht nachgekommen worden. Die Firma A. hatte sich unter dem 26. Februar 1996 aus dem Verfahren zurückgezogen. Der Kläger selbst, der persönlich ab dem 1. März 1996 die Bauvoranfrage (unter Ausklammerung bauordnungsrechtlicher Fragen) weiterverfolgte, kam der Aufforderung in der Folgezeit gleichfalls nicht nach, auch nicht im Verlauf des Klageverfahrens. Die im Zuge des gerichtlichen Verfahrens auch mit gutachterlicher Unterstützung in vielfältiger Weise angeführten Erschließungsvarianten, die nach Auffassung des Klägers Möglichkeiten der Bewältigung des zu erwartenden Zu- und Abfahrtverkehrs aufzeigen sollten, sind zu keinem Zeitpunkt zum Gegenstand der Bauvoranfrage gemacht worden. Der Beklagte hatte hierauf bereits mit seinem erstinstanzlich eingereichten Schriftsatz vom 29. Juni 1998 hingewiesen. Der Kläger hat auch dies nicht zum Anlaß genommen, jedenfalls eine der von ihm in den Blick genommenen Varianten der Verkehrsführung einschließlich Anschlußausgestaltung zum Verfahrensgegenstand zu bestimmen. Damit war aber die noch streitige Entscheidung über die Erschließungssicherung des Vorhabens, die hier wegen des zu erwartenden Verkehrsaufkommens und der gegebenen örtlichen Verhältnisse einer Prüfung nach den in der Rechtsprechung hierfür entwickelten Maßstäben zu unterziehen war, 18 vgl. hierzu etwa Senatsurteil vom 20. August 1996 - 10 A 2628/91 -, Blatt 16 des amtlichen Umdrucks m.w.N. auch auf die Rechtsprechung des BVerwG, 19 schon mangels Bestimmung des vom Kläger zur Bescheidung gestellten Verfahrensgegenstandes nicht möglich. All dies ist aus dem Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ohne weiteres zu Tage getreten. Dies konnte vom Senat zur Beurteilung des Zulassungsantrags zugrundegelegt werden, ohne daß es hierauf bezogen der Einräumung einer weiteren Äußerungsmöglichkeit bedurft hätte, zumal der Beklagte noch in seiner Antragserwiderung vom 8. April 1999 - dort Blatt 2 Mitte - auf eben den defizitären Inhalt der Bauvoranfrage hingewiesen hatte. Der Kläger hat dies in seiner nachfolgenden Äußerung nicht weiter aufgegriffen. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 21 Bei der auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG beruhenden Streitwertfestsetzung hält es der Senat für angemessen, das das Zulassungsverfahren maßgeblich bestimmende Interesse des Klägers an der Klärung der Frage der Erschließungssicherung des Vorhabens im Wege des Vorbescheides mit einem Viertel des Wertes anzusetzen, der in einem entsprechenden Baugenehmigungsverfahren bzw. einem Vorbescheidsverfahren anzusetzen wäre, das auf die Klärung nahezu sämtlicher das Vorhaben betreffender Problembereiche ausgerichtet ist. Von einer Erhöhung des Streitwertes wegen des Streits um die Zurückstellung wird wegen Nachrangigkeit abgesehen. 22 Dieser Beschluß ist unanfechtbar. 23