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Urteil

4 K 1693/07

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2009:0127.4K1693.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 5. Juni 2007 verpflichtet, die Bauvoranfrage der Klägerin vom 24. Februar 2007 in der Fassung der im gerichtlichen Verfahren abgegebenen Erklärung vom 30. Mai 2008 betreffend den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Gemarkung T. , Flur 3, Flurstück 746 zustimmend zu bescheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheides für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage. 3 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung T. , Flur 3, Flurstück 746. Der südwestliche Grundstücksbereich, auf dem das Bauvorhaben errichtet werden soll, liegt im räumlichen Geltungsbereich einer Innenbereichssatzung der beigeladenen Gemeinde nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB). Auf dem ca. 960 m² großen Teil des Flurstücks, das bebaut werden soll, befindet sich seit den 60er Jahren des vorigen Jahrhunderts ein Gewächshaus, das eine Grundfläche von ca. 270 m² und einen umbauten Raum von ca. 1000 m³ aufweist. Das Gewächshaus wurde von einem mittlerweile eingestellten Gärtnereibetrieb genutzt. Ein ca. 5 m schmaler Streifen des Flurstücks 746, das nicht Teil des Baugrundstücks werden soll, grenzt an die L.-----straße , die mit Ausnahme eines Versprungs nördlich des Hauses L.-----straße 2 von Norden nach Süden verläuft. Der für die Bebauung vorgesehene Grundstücksbereich liegt im Hintergelände. Entlang der L.-----straße befinden sich die Flurstücke 745, 413, 738, 739 und 731. Das Flurstück 739 (L.-----straße 2 a), das westlich an das Baugrundstück grenzt, ist mit einem Wohnhaus bebaut, das straßenrandnah errichtet ist. Hieran grenzt in nördlicher Richtung ein schmaler Streifen des Flurstücks 746 an. Nördlich davon befindet sich das Flurstück 738, das derzeit mit einem Carport bebaut ist. Hiervon in nördlicher Richtung liegt das Flurstück 413 (L.-----straße 2), das ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaut ist. Östlich davon erstreckt sich das Flurstück 745, das mit seinem südlichen Teil an das Baugrundstück grenzt. Das Flurstück 745 (L.-----straße 1a) liegt - teilweise - an der L.-----straße und ist ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaut. In südwestlicher Richtung zum Baugrundstück schließt sich das Flurstück 731 (T1. Straße 25) an, das von der L.-----straße und der T1. Straße, die südlich der L.-----straße gelegen ist und von Westen nach Südosten verläuft, umschlossen ist. Dieses Grundstück ist ebenfalls mit einem straßennah (zur T1. Straße) errichteten Wohnhaus bebaut. Südlich des Baugrundstücks und östlich zum Flurstück 731 befinden sich die Flurstücke 740, 732 und 690 (E.---straße 1a, 1b, 1). Diese Grundstücke sind ebenfalls mit Wohnhäusern bebaut, die straßenrandnah zur E.---straße , die nach Osten von der T1. Straße abzweigt, errichtet sind. Das Baugrundstück ist damit von insgesamt 7 bebauten Grundstücken umgeben, wobei sich dabei auf 6 Grundstücken Wohnhäuser befinden, nämlich auf den Grundstücken L.-----straße 1a, 2 und 2 a, T1. Straße 25 sowie E.---straße 1 a und 1b. 4 Die Bauvoranfrage der Klägerin vom 24. Februar 2007 auf Erteilung eines Vorbescheides für die Errichtung eines Wohngebäudes mit Garage auf dem Flurstück 746 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 5. Juli 2007 ab, nachdem die Beigeladene das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt hatte. Zur Begründung führte die Beklagte in dem angegriffenen Bescheid im Wesentlichen aus: Bei dem von der Klägerin geplanten Vorhaben handele es sich um eine sogenannte Hinterlandbebauung, also um ein Gebäude im rückwärtigen Grundstücksteil. Das Vorhaben halte sich nicht in dem - durch die in der Umgebung vorhandene Straßenrandbebauung - vorgegebenen Rahmen. Es überschreite die faktische hintere Baugrenze und füge sich deshalb nicht in die nähere Umgebung ein. Zudem sei das erforderliche gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt worden. 5 Am 6. August 2007 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung lässt sie vortragen: Entgegen der Auffassung der Beklagten habe sie - die Klägerin - einen Anspruch auf den beantragten Bauvorbescheid. Das geplante Vorhaben füge sich hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein. Dies werde weder von der Beigeladenen noch von der Beklagten in Abrede gestellt. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen und der Beklagten füge sich das Vorhaben auch hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Dabei falle maßgeblich ins Gewicht, dass die Grundstücksfläche, auf der das geplante Wohngebäude errichtet werden soll, bereits seit Jahrzehnten mit einem Gewächshaus bebaut sei. Diese Bebauung präge die Umgebungsbebauung hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche mit. Auch sei das Gewächshaus hinsichtlich dieses Tatbestandsmerkmals nicht als Fremdkörper zu beurteilen, der aus der Betrachtung auszuschließen wäre. Abgesehen davon sei das klägerische Vorhaben auch als sogenannte Hinterlandbebauung zulässig, weil von dem geplanten Bauvorhaben bodenrechtlich beachtliche Spannungen nicht ausgingen. 6 Die Klägerin beantragt, 7 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 5. Juli 2007 zu verpflichten, ihre Bauvoranfrage vom 24. Februar 2007 in der Fassung der im gerichtlichen Verfahren abgegebenen Erklärung vom 30. Mai 2008 betreffend den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Gemarkung T. , Flur 3, Flurstück 746 zustimmend zu bescheiden. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides vom 5. Juli 2007. 11 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. 12 Sie macht im Wesentlichen geltend, dass die Bauvoranfrage der Klägerin nicht hinreichend konkretisiert sei. Darüber hinaus sei dem Gewächshaus, das sich auf dem Baugrundstück befinde und u. U. genehmigungsfrei errichtet werden könne, keine Vorbildwirkung für die geplante Wohnbebauung beizumessen. 13 Die Berichterstatterin der Kammer hat am 24. April 2008 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen. 14 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Gegenstand der vorliegenden Klage ist die Bauvoranfrage der Klägerin vom 24. Februar 2007, die sie im gerichtlichen Verfahren mit der Erklärung ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30. Mai 2008 weiter konkretisiert hat. 17 Mit diesem Klagegegenstand ist die Klage als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und begründet. 18 Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 5. Juli 2007 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung des begehrten Vorbescheides für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage. Nach § 71 Abs. 2 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (BauO NRW) muss ein beantragter Vorbescheid erteilt werden, wenn dem Vorhaben öffentlich- rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Das ist hier der Fall. 19 Entgegen der Auffassung der Beigeladenen verbietet sich eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Vorbescheides nicht schon deshalb, weil - wie sie geltend macht - die Bauvoranfrage der Klägerin vom 24. Februar 2007 keinen bescheidungsfähigen Inhalt habe und in der Folgezeit bis zur Entscheidung über die Klage auch nicht erhalten habe. 20 Wie in der Rechtsprechung geklärt ist, stellt sich der Bauvorbescheid (§ 71 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW) als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung dar. Er stellt verbindlich fest, dass dem Vorhaben hinsichtlich der zur Entscheidung gestellten Frage, soweit sie selbstständiger Beurteilung zugänglich ist, öffentlich-rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen. Mit dieser Rechtswirkung des Bauvorbescheides ist, wie auch die Verweisung in § 71 Abs. 2 BauO NRW verdeutlicht, verbunden, dass der - schriftlich zu stellende - Vorbescheidsantrag eine das Vorhaben betreffende Frage so eindeutig zur Prüfung stellen muss, dass hieran die behördliche Entscheidung mit der ihr zukommenden Bindungswirkung anknüpfen kann. Denn mit seiner Bauvoranfrage bestimmt der Antragsteller, was Gegenstand des Verfahrens und der dort vorzunehmenden Beurteilung sein soll. 21 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 62.98 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 7. Juni 1999 - 10 A 828/99 -. 22 Insoweit ist zwar im Streitfall zu berücksichtigen, dass die Klägerin in ihrer Bauvoranfrage vom 24. Februar 2007 keine ausdrücklichen Fragen zur Zulässigkeit des geplanten Vorhabens formuliert hat. Insbesondere befindet sich im Antragsformular im Feld "genaue Fragestellung zum Vorbescheid" keine Eintragung. Dies bedeutet allerdings nicht, dass damit die Voranfrage der Klägerin nicht bescheidungsfähig wäre. Vielmehr war durch Auslegung zu ermitteln, welche Zulässigkeitsfragen die Klägerin im Rahmen ihrer Bauvoranfrage von der Baugenehmigungsbehörde mit Bindungswirkung entschieden haben wollte. Ausgangspunkt für die Auslegung kann dabei nur das konkret beschriebene Vorhaben sein, denn der Bauvorbescheid ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, 23 vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1980 - 4 C 99.77 -, BRS 36 Nr. 158, 24 dessen Inhalt durch den auf seine Erteilung gerichteten Antrag vorgegeben wird, wobei sich die in diesem Zusammenhang gestellten Fragen auf ein bestimmtes Bauvorhaben beziehen müssen. 25 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 11. Juli 2002 - 10 A 5372/99 -, BRS 65 Nr. 173 und vom 20. Februar 2004 - 10 A 558/02 -. 26 Darüber hinaus erfordert die Bescheidungsfähigkeit einer Bauvoranfrage nach §§ 71 Abs. 1, 2, 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, §§ 16, 10 Abs. 1 der Bauprüfungsverordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (BauPrüfVO), dass mit dem Vorbescheidsantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Antrages erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen sind, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind. 27 Hiervon ausgehend ist der Bauvoranfrage der Klägerin vom 24. Februar 2007 ein bescheidungsfähiger Inhalt beizumessen. 28 Dem Inhalt der von der Klägerin mit ihrem Bauantrag vom 24. Februar 2007 eingereichten Bauvorlagen ist zu entnehmen, dass es der Klägerin in erster Linie um eine sogenannte Bebauungsgenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage geht. Soweit in dem eingereichten Lageplan auch die Lage der vorgesehenen Garage auf dem Baugrundstück konkret angegeben ist und dies darauf schließen lassen könnte, dass die Klägerin auch die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 51 Abs. 7 BauO NRW geklärt haben wollte, hat sie im gerichtlichen Verfahren durch anwaltlichen Schriftsatz vom 30. Mai 2008 ausdrücklich klargestellt, dass sich ihre Bauvoranfrage ausschließlich auf die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 34 BauGB erstreckt. Bauordnungsrechtliche Aspekte sollen nicht zur Entscheidung gestellt werden. Die der Bauvoranfrage beigefügten Bauvorlagen sind ausreichend, um die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens zu beurteilen. Insoweit ist in erster Linie der von der Klägerin eingereichte Lageplan heranzuziehen, der das geplante Bauvorhaben näher konkretisiert. Dieser ist auf der Grundlage eines Auszugs aus dem Liegenschaftskataster erstellt worden (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BauPrüfVO) und enthält Angaben über die Grenzen des Baugrundstücks, seine Längen und seinen Flächeninhalt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauPrüfVO). Zudem umfasst er die Darstellung der vorhandenen baulichen Anlagen auf den angrenzenden Grundstücken (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BauPrüfVO) und die zeichnerische Darstellung des geplanten Bauvorhabens auf dem Baugrundstück unter Angabe der Außenmaße, der Dachform und Dachneigung sowie der Geschosse (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 BauPrüfVO). Soweit der Lageplan selbst keine Angaben zur Firsthöhe des geplanten Wohngebäudes und zur Geschosszahl sowie zu den Firsthöhen der Gebäude auf den angrenzenden Gebäuden macht (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, 12 BauPrüfVO), lassen sich diese Daten dem der Bauvoranfrage ebenfalls beigefügten Erläuterungsbericht entnehmen. Darüber hinaus ist in dem Lageplan auch die Art und Weise des Anschlusses an die öffentliche Verkehrsfläche dargestellt. 29 Dieses Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig. 30 Da der zur Bebauung vorgesehene Teil des Grundstücks der Klägerin im Geltungsbereich der Innenbereichssatzung der beigeladenen Gemeinde liegt, ist Prüfungsmaßstab § 34 BauGB. Das Vorhaben der Klägerin ist nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig. Es fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Erschließung ist gesichert; es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht gewahrt sein könnten oder dass das Ortsbild beeinträchtigt werden könnte. 31 Bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung nach § 34 BauGB unproblematisch ist das Einfügen des Bauvorhabens (Einfamilienhaus einschließlich Garage) in die Eigenart der näheren Umgebung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung. Unproblematisch ist das Einfügen in die nähere Umgebung auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung (Höhe des geplanten Vorhabens bis zu 10 m, Grundfläche 108 m², bis zu 2 Geschosse). Dass sich das geplante Bauvorhaben hinsichtlich seiner Grundfläche, Geschosse und Höhe in den aus der Umgebungsbebauung abzuleitenden Rahmen einfügt, wird von der Beklagten und der Beigeladenen nicht in Abrede gestellt. Gleiches gilt hinsichtlich der Bauweise des geplanten Vorhabens. Streitig ist lediglich, ob sich das Vorhaben auch hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "Grundstücksfläche, die überbaut werden soll", in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Diese Frage ist - entgegen der Auffassung der Beklagten und der Beigeladenen - zu bejahen. 32 Entscheidend für die Frage des Sicheinfügens nach dem genannten Tatbestandsmerkmal ist zunächst die räumliche Abgrenzung der maßgeblichen Umgebung, in deren Eigenart sich das strittige Vorhaben einfügen muss. Dabei ist die maßgebliche Umgebung nicht für alle Tatbestandsmerkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB identisch, vielmehr kann die maßgebliche Umgebung je nach dem betrachteten Tatbestandsmerkmal des § 34 BauGB durchaus unterschiedlich sein. 33 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2003 - 7 A 1377/02 -, Kuschnerus, Das zulässige Bauvorhaben, Rdnr. 249. 34 Ferner kann gerade auch die Einheitlichkeit beziehungsweise Unterschiedlichkeit der Bebauung ein Kriterium für die Abgrenzung der näheren Umgebung sein. 35 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 1997 - 4 B 67.97 -, BRS 59, Nr. 80. 36 Maßgeblich ist dabei insbesondere, inwieweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. 37 Vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BRS 33, Nr. 36. 38 Nach Maßgabe dieser Kriterien erfasst die nähere Umgebung, in deren Eigenart sich das strittige Vorhaben im Sinne von § 34 BauGB einfügen muss, die Bebauung entlang der L.-----straße (1a, 2a, 2) und der T1. Straße (T1. Straße 25) sowie entlang der E.---straße (E.---straße 1 a, 1 b, 1). Dies ist zwischen den Beteiligten ebenfalls unstreitig. 39 In diese Umgebung fügt sich das strittige Vorhaben - auch - hinsichtlich seines Standorts ein. Diese Umgebung ist zwar, wie die Beklagte und die Beigeladene zutreffend ausführen, dadurch gekennzeichnet, dass die Hauptgebäude in straßennahen Teilen der Grundstücke errichtet worden sind. Dies gilt auch hinsichtlich des Wohngebäudes auf dem benachbarten Flurstück 745 (L.-----straße 1a). Dieses Gebäude ist nicht als Hinterlandbebauung zur vorhandenen Bebauung zu betrachten, sondern liegt zumindest teilweise an der öffentlichen Verkehrsfläche L.-----straße . Allerdings ist bei der Frage des Sicheinfügens hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche zu berücksichtigen, dass sich auf dem im Hintergelände liegenden Baugrundstück schon seit Jahrzehnten ein Gewächshaus befindet. Dieses Gewächshaus ist dort nach den der Kammer vorliegenden Lageplänen jedenfalls seit 1962 vorhanden und wurde von einem mittlerweile eingestellten Gärtnereibetrieb genutzt. Dass das Gewächshaus zu gewerblichen Zwecken genutzt wurde, ist ohne Belang, weil das Merkmal der Nutzungsart bei der Frage der überbaubaren Grundstücksfläche nicht erneut zu prüfen ist. Für die Frage der prägenden Wirkung ist die Nutzungsart der vorhandenen Bebauung nicht von Bedeutung. Entscheidend ist nur, dass es sich bei der vorhandenen baulichen Anlage nicht lediglich um eine Nebenanlage, für deren räumliche Lage das Bauplanungsrecht gewisse Erleichterungen vorsieht (vgl. §§ 14, 23 Abs. 5 der Baunutzungsverordnung - BauNVO -), sondern um ein Hauptgebäude handelt. 40 Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1997 - 4 B 172.97 -, BRS 59 Nr. 79; OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2006 - 7 A 3374/04 -. 41 Das ist hier der Fall. Das vorhandene Gewächshaus, das einen umbauten Raum von ca. 1000 m³ und eine Grundfläche von ca. 280 m² aufweist, stellt schon wegen seiner beachtlichen Dimensionen keine untergeordnete Nebenanlage dar, die als Nebenanlage zu einer (straßennahen) Hauptnutzung gegebenenfalls auch im Hintergelände zulässig wäre, ohne dieses damit zugleich als Bauland zu prägen. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen kann der Bauabsicht der Klägerin deshalb nicht entgegengehalten werden, dass bisher keine rückwärtige - in dem Gebiet an sich sonst zulässige - Wohnbebauung vorhanden ist. Ebenfalls unerheblich ist, dass das Gewächshaus genehmigungsfrei errichtet werden konnte oder kann (vgl. § 81 Abs. 1 Nr. 20 BauO NRW vom 25. Juni 1962 - GV NRW 1962 S. 373 -, § 65 Abs. Nr. 5 BauO NRW), weil auch eine nach Landesrecht genehmigungsfreie baulichen Anlage bodenrechtlich relevant sein und an der Qualifizierung der vorhandenen Situation teilnehmen kann. 42 Vgl. Ernst- Zinkahn- Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Band II, Stand Oktober 2008, Vorb. §§ 29-38 Rdnr. 13. 43 Diese Bebauung hat ihre die Eigenart der näheren Umgebung prägende Kraft auch nicht eingebüßt. Zwar ist die frühere Nutzung des Gewächshauses aufgegeben worden, von einer vollständigen Nutzungsaufgabe kann jedoch keine Rede sein. Bei der Ortsbesichtigung durch die Berichterstatterin wurde es zu Lager- und Abstellzwecken genutzt. Ob diese Nutzung des Gewächshauses zu Abstellzwecken auf Grund einer Baugenehmigung erfolgt oder nicht, ist unerheblich. Prägende Wirkung im unbeplanten Innenbereich entfalten auch bauliche Nutzungen, von deren weiterem Bestand auszugehen ist, weil die zuständigen Behörden den bestehenden Zustand dulden. 44 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 2000 - 4 B 1.00 -, BRS 63 Nr. 102 m.w.N. 45 So liegt der Fall hier. Das Gewächshaus ist - wie zuvor dargelegt - an seinem Standort seit Jahrzehnten vorhanden und wird von der zuständigen Behörde mit ihrer jetzigen, wohl nicht förmlich legalisierten Nutzung zu Abstellzwecken hingenommen. Dies haben die Vertreter der Beklagten auf ausdrückliche Nachfrage bei der Ortsbesichtigung und im Termin zur mündlichen Verhandlung bestätigt. 46 Geht man davon aus, dass sich das klägerische Vorhaben hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche, die in Anspruch genommen werden soll, in dem aus der Umgebungsbebauung ableitbaren Rahmen hält, der durch das vorhandene Gewächshaus mitgeprägt wird, kommt es auf die Frage, ob das Bauvorhaben - wie die Beigeladene meint - städtebaulich unerwünschte Folgewirkungen nach sich ziehen könnte, nicht mehr an. 47 Würde man das vorhandene Gewächshaus als Fremdkörper werten und wäre demgemäß davon auszugehen, dass es keine Vorbildwirkung für eine Bebauung des im Hintergelände gelegenen Baugrundstücks entfaltet, hielte sich das Bauvorhaben in diesem Fall zwar nicht im Rahmen der maßgeblichen Umgebung. Es würde sich aber gleichwohl in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, weil es nach Auffassung der Kammer wegen der besonderen örtlichen Gegebenheiten jedenfalls keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungen bewirkte. Das Erfordernis des Einfügens hindert nämlich nicht schlechthin daran, den vorgegebenen Rahmen zu überschreiten. Es hindert nur daran, dies in einer Weise zu tun, die - sei es schon selbst, sei es infolge der Vorbildwirkung - geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen. 48 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36. 49 Insoweit kommt es nur darauf an, ob die gegebene Situation verschlechtert, gestört, belastet oder in Bewegung gebracht wird. 50 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 C 13.93 -, BRS 56 Nr. 61. 51 Das Bauvorhaben verursacht mit Blick auf die vorhandene Bebauung auf dem Baugrundstück für sich betrachtet keine städtebaulich relevanten Spannungen. Im Gegenteil vergrößert sich der Sozialabstand zum östlich angrenzenden Flurstück 740 noch. Die Verkehrsvorgänge, die durch die Neubebauung mit einem Einfamilienhaus hervorgerufen werden, werden von der Anzahl her so geringfügig sein, dass sie städtebaulich nicht ins Gewicht fallen. Dem Vorhaben der Klägerin kommt auch keine städtebaulich unerwünschte, weil Spannungen begründende Vorbildwirkung zu. Zwar würde sich auch die unbebaute Fläche auf dem Flurstück 745 für eine weitere Bebauung anbieten. Die Situation in dem engen Bereich der Flurstücke 745, 738, 739, und des Teilbereichs des Flurstücks 746, das bebaut werden soll, weist mit Blick auf das Vorhandensein des Gewächshauses aber Besonderheiten auf, die im weiteren Umfeld so nicht anzutreffen sind. Die Kammer vermag deshalb nicht zu erkennen, dass mit der Errichtung lediglich eines weiteren Wohngebäudes städtebaulich relevante Störungen verursacht werden könnten, zumal eine weitere Bebauung auf dem Flurstück 745 nicht etwa in besonders schützenswerte Ruhezonen der Umgebungsbebauung eindringen würde. 52 Die planungsrechtliche Erschließung des Baugrundstücks ist gesichert. Das im Hintergelände liegende Baugrundstück soll von der L.-----straße über den an der L.-----straße gelegenen Streifen des Flurstücks 746, der zwar nicht Teil des vorgesehenen Baugrundstücks sein soll, aber ebenfalls im Eigentum der Klägerin steht, wegemäßig erschlossen werden. 53 Dies reicht für die Annahme einer gesicherten Erschließung nach § 34 Abs. 1 BauGB aus. Eine sog. Hinterlandbebauung, die nicht unmittelbar an eine öffentliche Straße angrenzt, kann über einen privatrechtlich zu sichernden Zuweg erschlossen werden. Ausreichend ist, wenn die gleiche Person Eigentum an beiden Grundstücken hat oder ein Anspruch auf Eigentumsübertragung besteht und eine tatsächliche Nutzbarkeit der Anlage gegeben ist. Nicht erforderlich ist, dass bereits eine Dienstbarkeit zu Lasten des Anliegergrundstücks des Inhalts, die Benutzung als Zufahrt zu dulden, bestellt wurde. Stehen das Anlieger- und das Hinterliegergrundstück - wie hier - im Eigentum derselben Person, gewährleistet das Eigentum eine aus bundesrechtlicher Sicht hinreichende Sicherung der verkehrlichen Erschließung des Hinterliegergrundstücks durch die Straße, von der es durch das Anliegergrundstück getrennt ist; sie vermittelt ihm das an verkehrlicher Erschließung, was das Bundesrecht für seine Bebaubarkeit verlangt. 54 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1988 - 8 C 111/86 -, BVerwGE 79, 1- 9, Urteil vom 26. Februar 1993 - 8 C 54/ 91 -, NVwZ 1993, 1208-1209; Ernst- Zinkahn- Bielenberg Kommentar zum BauGB, Band II, Stand Oktober 2008, § 34 Rdnr. 65. 55 Da es bei dem Vorhaben der Klägerin um den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage geht, ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das Ortsbild beeinträchtigt werden könnte. 56 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene war an der Kostenentscheidung nicht zu beteiligen, da sie keinen Sachantrag gestellt und sich folglich keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). 57 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (vgl. § 124a Absatz 1 Satz 1 VwGO). 58