Beschluss
22 A 1799/99
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1999:0719.22A1799.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 320,00 DM festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag ist unbegründet. Die vom Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 3 I. Die dargelegten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. 4 1. Soweit der Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorträgt, weil dort beanstandet wird, daß die Satzung über die Wasserversorgung (WVS) die Begriffe "Aufwand" und "Kosten" vermische, ist ein Zulassungsgrund nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht stellt mit den entsprechenden Ausführungen fest, daß die Satzung "zumindest mißverständlich" sei (S. 6 UA), ohne jedoch an diese Auffassung rechtliche Schlußfolgerungen zu knüpfen. Insoweit beruht deshalb die Entscheidung nicht auf der vom Beklagten angegriffenen rechtlichen Betrachtungsweise. 5 2. Soweit der Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts darin begründet sieht, daß dieses zu Unrecht gefordert habe, eine den Kostenersatz nach § 10 KAG NRW regelnde Satzung müsse gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW Maßstab und Satz der Abgabe hinreichend bestimmt regeln, ist ihm einzuräumen, daß diese Auffassung - wie der Beklagte auch durch die von ihm angeführte Literaturstelle belegt hat - rechtlich zweifelhaft ist. Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung. Selbst wenn die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts in diesem Punkt unzutreffend wäre, begründete dies keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil die angefochtene Entscheidung nämlich letztlich nicht auf dieser Rechtsauffassung beruht. 6 Selbständig tragend für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist die Erwägung, daß die Bestimmungen des § 14 Abs. 6 Sätze 1 und 3 der Satzung über die Wasserversorgung betr. die Ermittlung des zu ersetzenden Herstellungsaufwandes den gesetzlichen Vorgaben des § 10 Abs. 1 KAG NRW widersprächen (vgl. S. 7 unten bis S. 8 unten UA). Die rechtlich fragliche Verknüpfung, die das Verwaltungsgericht zwischen § 10 Abs. 1 KAG NRW und § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW vornimmt, kann entfallen, ohne daß sich am Kern der rechtlichen Bewertung, die das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Unvereinbarkeit der Satzungsregelungen mit dem Aufwandbegriff in § 10 Abs. 1 KAG NRW vorgenommen hat, etwas änderte. 7 3. Doch auch soweit der Beklagte ernstliche Zweifel an dieser selbständig tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts geltend macht, nämlich an der Auffassung, daß die Bestimmungen des § 14 Abs. 6 Sätze 1 und 3 WVS wegen der betriebswirtschaftlichen Kostenermittlung unter Einbeziehung von allgemeinen Personalkosten und Gemeinkostenanteilen mit den Vorgaben zur Aufwandermittlung nach § 10 Abs. 1 KAG NRW nicht vereinbar und deshalb unwirksam seien, kann ihm nicht gefolgt werden. 8 Diese Auffassung des Verwaltungsgerichts steht im Einklang mit der langjährig gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung. Die vom Beklagten angeführte Entscheidung des Hessischen VGH vom 15. Dezember 1994 - 5 UE 2016/94 - (HSGZ 1995, 206) gibt keinen Anlaß zur Überprüfung dieser Auffassung, da sie zu hessischem Landesrecht ergangen ist. 9 Der Begriff "Aufwand für die Herstellung" in § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW entspricht dem gleichlautenden Begriff in der Beiträge betreffenden Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW. Für diesen ist in ständiger Rechtsprechung des OVG NRW entschieden, daß darunter nur die Kosten gefaßt werden können, die durch die konkrete Ausbaumaßnahme verursacht worden sind, während Kosten, die auch ohne diese Maßnahme angefallen wären, unberücksichtigt bleiben. 10 Vgl. OVG NRW, Urt. v. 29. November 1989 - 2 A 1419/87 -, NWVBL 1990, 311; Urt. v. 26. März 1991 - 2 A 2125/88 -, NWVBL 1991, 346; Beschl. v. 2. September 1998 - 15 A 7653/95 -, n.v. 11 Demzufolge gehören die Kosten für eigenes Personal der Gemeinde, das nicht speziell für diese Maßnahme eingestellt worden ist, ebensowenig zum Aufwand wie allgemeine Verwaltungskosten oder sonstige Gemeinkosten, denn diese wären auch ohne die abzurechnende Maßnahme angefallen. 12 Diese rechtliche Betrachtungsweise für das Beitragsrecht findet sich bereits in der Rechtsprechung des Preußischen OVG, das für das preußische KAG mehrfach in diesem Sinne entschieden hat. 13 Vgl. PrOVG, Entsch. v. 21. Dezember 1911 - IV.C.192.10 -, PrVBl Bd. 33 (1911/12), 769, unter Hinweis auf entsprechende frühere Rechtsprechung; Entsch. v. 10. Januar 1913 - II.C.151.12 -, PrVBl Bd. 34 (1912/13), 688; Entsch. v. 22. Februar 1917 - IV.C.80.16 -, PrVBl Bd. 39 (1917/18), 19. 14 Bis zum Inkrafttreten des KAG NRW ist diese Rechtsauffassung für das Beitragsrecht unverändert geblieben. 15 Vgl. etwa Surén, Gemeindeabgabenrecht, Unveränderter Nachdruck der 1950 erschienenen Auflage, 1957, § 9 prKAG, Erl. 19.b). 16 Für die Anschlußkosten hat in der Zeit vor deren gesetzlicher Regelung in § 10 KAG NRW im Jahre 1969 das OVG NRW den gleichen Rechtsstandpunkt vertreten. 17 Vgl. OVG NRW, Urt. v. 14. Februar 1962 - III A 1540/59 -, KStZ 1963, 122. 18 Der Gesetzgeber des KAG NRW hat sich, als er den Kostenersatzanspruch für die Haus- und Grundstücksanschlüsse regelte, ausdrücklich auf die bereits zuvor ergangene Rechtsprechung bezogen und § 10 KAG NRW als "gesetzliche Klarstellung" verstanden. 19 Vgl. Amtl. Begründung des Gesetzentwurfs, LtDrucks. VI/810, S. 44, zu § 10 des Entwurfs. 20 Hieraus folgt, daß der Gesetzgeber, als er in § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW im Anschluß an die bereits bestehenden Regelungen des prKAG und in § 10 Abs. 1 KAG NRW im Anschluß an die vorhergehende Praxis und Rechtsprechung die Erstattungsfähigkeit von "Aufwand für die Herstellung" regelte, von einem seit Jahrzehnten vorgeprägten Begriff des Aufwandes ausging, bei dem auf die Ursächlichkeit der konkreten Maßnahme für die abzurechnenden Kosten abgestellt wird und der für einen "betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff" keinen Raum läßt. 21 II. Der vom Beklagten geltend gemachte weitere Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist bereits deshalb nicht gegeben, weil die einschlägigen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des OVG NRW bereits geklärt sind. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Wertfestsetzung auf § 13 Abs. 2 GKG. 23 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG); das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig. 24