Beschluss
9 A 5533/97
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1999:0812.9A5533.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren 538,80 DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift nicht durch. 4 Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß sie die neuen Restabfallbehälter erst im September 1993 erhalten habe, ist unerheblich. Denn Gebührenmaßstab für das 1993 ist nicht die Zahl und Größe der durch die Stadt auf den angeschlossenen Grundstücken bereitgestellten Restmüllbehälter. Vielmehr war nach der Übergangsbestimmung des § 32 Nr. 4 Satz 2 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt B. G. bach vom 10. November 1992 (Abfallentsordungssatz) Anzahl und Größe der nach den Bestimmungen der § 11 bis 13 Abfallentsorgungssatzung aufzustellenden Abfallbehälter. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Abfallentsorgungssatzung richten sich Anzahl und Größe der Abfallbehälter nach Bedarf, wobei bei wohnlich und gemischt genutzten Grundstücken von einem Behältervolumen für den Restmüll von 15 l pro Person und Woche ausgegangen wird. Grundlage für die Ermittlung des Volumenbedarfs pro Grundstück ist gemäß § 12 Abs. 1 und 3 Abfallentsorgungssatzung die Zahl der für das angeschlossene Grundstück gemeldeten Personen, und zwar ermittelt an Hand der bei der örtlichen Meldebehörde geführten Einwohnerdatei zum Stichtag 31.12. des Vorjahres. Anträge auf Berücksichtigung von Veränderungen können für jedes Vierteljahr bis zum 15. des Vormonats gestellt werden. 5 Dieser Gebührenmaßstab, der von einem pro gemeldete Person und Woche anfallenden Restmüllvolumen von 15 l ausgeht, ist ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG. 6 OVG NW, Urteil vom 28. November 1994 - 22 A 3036/93 -, NWVBl. 1995, 308 zum Ansatz eines durchschnittlichen Abfallaufkommens; Urteil vom 27. März 1991 - 9 A 2487/89 - zum Abstellen auf die beim Meldeamt gemeldeten Personen mit Anpassungsmöglichkeit im Vierteljahresturnus. 7 Nach diesem Maßstab, der von einem regelmäßig anfallenden und abzufahrenden Regelvolumen an Restmüll ausgeht, kommt es nicht darauf an, in welcher Art von Behältern der Restmüll abgefahren worden ist, sofern der angefallene Abfall tatsächlich abgefahren worden ist und dem jeweiligen Grundstück nicht mehr als die danach benötigten Abfallmengen berechnet worden sind. Beides ist hier der Fall. Der gesamte Abfall des Hauses ist das ganze Jahr über seitens der Stadt abgefahren worden. Der Klägerin ist sogar zu wenig Abfallvolumen berechnet worden. Nach der Zahl der gemeldeten Personen (sechs) betrug das aufzustellende Behältervolumen 180 l bei 14-tägiger Abfuhr, nicht 150 l, wie berechnet. 8 Anhaltspunkte dafür, daß das seitens der Stadt dem Gebührenmaßstab zugrunde gelegte Regelrestmüllaufkommen von 15 l pro Person und Woche fehlerhaft geschätzt sein könnte - der Beklagte hat hierbei seine Erfahrungen aus einem Modellversuch im Stadtteil Refrath zugrunde gelegt -, werden von der Klägerin nicht aufgezeigt. Im übrigen sei die Klägerin darauf hingewiesen, daß sie gemäß § 13 Abfallentsorgungssatzung die Möglichkeit hatte, eine Herabsetzung des Regelvolumens auf 7,5 l pro Person und Woche zu beantragen. Hierauf sind alle Bürger durch Schreiben der Stadt vom 20.11.1992 hingewiesen worden. In diesem Rundschreiben ist im übrigen auch ausdrücklich auf die Bedeutung der Zahl der im Melderegister gemeldeten Personen hingewiesen worden. 9 Der Einwand der Klägerin, die seitens des Verwaltungsgerichts festgestellten, dem Beklagten bei Aufstellung der Gebührenkalkulation unterlaufenen Fehler führten zur Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheides, greift nicht durch. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats berühren Fehler bei der Aufstellung einer Gebührenkalkulation nicht die Gültigkeit des in der Satzung festgelegten Gebührensatzes, wenn die Festlegung des Gebührensatzes im Ergebnis dem objektiven Recht entspricht. 10 Vgl. Urteil des Senats vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, NWVBl. 1994, 428; Endurteil vom 24. Juli 1995 - 9 A 2251/93 -. NWVBl. 1995, 470. 11 Insoweit stellen sich keine Fragen grundsätzlicher Art, wie die Klägerin meint. 12 Daß der Gebührensatz im Ergebnis dem objektiven Recht entspricht, hat das Verwaltungsgericht im einzelnen ausgeführt. Soweit die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht hätte zu den von ihm ermittelten, nicht ansatzfähigen Kosten von 495.150,-- DM die ebenfalls in der Kalkulation enthaltenen, dort als Abzugsposten bei den anfallenden Kosten angesetzten Gewinne aus der Tätigkeit für den DSD von 667.034,-- DM hinzuaddieren müssen, ist dieser Einwand unbeachtlich, weil er mathematischen Regeln (Denkgesetzen) widerspricht. Denn die Stornierung eines in einer Auflistung enthaltenen Einzelpostens (hier: Minusposten) erfolgt in der Weise, daß der ursprünglichen Endsumme dieser fehlerhafte Posten mit umgekehrtem Vorzeichen hinzugefügt wird, hier also mit Pluszeichen. Demnach erhöhen sich im vorliegenden Fall die ansetzungsfähigen Kosten um 667.034,-- DM und vermindern sich um 495.150,-- DM, so daß per Saldo in der Kalkulation eine Unterdeckung entsteht. 13 Weshalb der Beklagte im Rahmen der Aufstellung einer Gebührenkalkulation Bewertungsrisiken, die sich für das erste Jahr der Umstellung der Abfallentsorgung als möglich abzeichnen, nicht in Form eines angemessenen kalkulatorischen Wagniszuschlags berücksichtigen darf, wird von der Klägerin nicht dargelegt. Solche Risiken sind Folge des Betriebs der Abfallentsorgungseinrichtung und können nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen angemessen berücksichtigt werden. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2 GKG. 15 Dieser Beschluß ist unanfechtbar. 16