Urteil
13 A 2807/94.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1999:0930.13A2807.94A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland wird abgewiesen. Die Kosten beider Rechtszüge trägt der Kläger. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo/Bundesrepublik Jugoslawien und reiste am 22. Juli 1991 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er alsbald politisches Asyl beantragte und dazu vortrug: Er sei 1986 wegen Teilnahme an einer Demonstration in P. von der Polizei festgenommen und verhört, nach Einwirkung seiner albanischen Lehrer jedoch wieder freigelassen worden. Er habe deswegen die Schule verlassen müssen. Im November 1986 sei er Mitglied der LPRK und für sie durch Verteilung von Schriftstücken an die Bevölkerung aktiv geworden. Nach seinem Schulabschluß sei er in P. tätig geworden, habe aber in seiner Heimatstaat G. zunächst streikende Arbeiter mit Kleidung und Tee unterstützt und sodann an vielen Demonstrationen teilgenommen bzw. diese organisiert, weshalb er im Juni 1990 von der Polizei, die ihn anhand von Bildern wiedererkannt habe, verhört worden sei. Am 23. Juni 1990 habe ihn die Polizei zu Hause abholen wollen. Er sei jedoch nach S. geflohen, wo er sich vier Monate aufgehalten habe bis die Polizei die Suche eingestellt habe. Am 16. oder 17. Mai 1991 habe ihn die Polizei zu Hause in seiner Abwesenheit - wegen eines Verstoßes gegen das Grundgesetz - wieder gesucht. Er habe sich fortan versteckt gehalten und sich für seine Organisation betätigt. Wegen der weitergehenden Suche der Polizei nach ihm habe er schließlich das Land verlassen. 3 In der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gab der Kläger vertiefend an: 1986 sei er in der Schule Führer einer Schülerbewegung gewesen und habe mit anderen Schulen eine Demonstration organisiert. Bei dieser sei er festgenommen, zwei Tage lang verhört und malträtiert worden. Von da ab sei er auch einfaches Mitglied der Levizja populore gewesen und habe Flugblätter verteilt und das Volk politisch aufgeklärt. Alle drei Monate sei er von der Polizei, die ihn gekannt habe, zu Hause oder sonst wo festgenommen und verhört worden. Man habe ihn für eine polizeiliche Mitarbeit gewinnen wollen. Bei einer u. a. von ihm 1989 mitorganisierten Demonstration in G. , bei der er und andere Teilnehmer maskiert gewesen seien, habe man mit Hilfe eines Bildes vergeblich nach ihm gesucht. Anläßlich seiner Geburtstagsfeier am 23. Juni 1990 sei nachts plötzlich die Polizei erschienen, er sei aber entkommen und es sei seine Familie malträtiert worden. Während er sich daraufhin vier Monate in S. aufgehalten habe, habe die Polizei drei Monate lang alle zwei Wochen zu Hause nach ihm gesucht. Nach seiner Rückkehr habe er dann bei einem Freund gearbeitet, bis die Polizei Mitte Mai 1991 von seiner Anwesenheit erfahren und das ganze Haus durchsucht habe. Daraufhin habe er sich mit Freunden einen Monat u. a. im Wald versteckt gehalten, bis daß die Polizei das Versteck entdeckt habe. Man habe sich dann getrennt und er sei außer Landes gegangen. Er habe keine Angst vor den Verkehrspolizisten, wohl aber vor der Kriminalpolizei gehabt, und zwar vor einem serbischen Polizisten aus seinem Dorf. Den vielfachen Ladungen zur Polizei sei er nie gefolgt. 4 Mit Bescheid vom 29. Mai 1992 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und stellte das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG fest. Der frühere Beklagte zu 2) forderte sodann den Kläger unter Abschiebungsandrohung zur Ausreise auf. 5 Hierauf hat der Kläger Klage erhoben, die er im Verlaufe des Verfahrens gegen den früheren Beklagten zu 2) zurückgenommen hat. 6 Der Kläger hat vorgetragen: In seiner Heimat werde er in erster Linie wegen seiner journalistischen Tätigkeit gesucht. Telefonisch habe er erfahren, daß er durch dahingehende Aussagen von Freunden vor der Polizei belastet worden sei, die antiserbischen Flugblätter stammten von ihm. Auch bestehe die Gefahr einer Gruppenverfolgung. Ferner habe er sich in Deutschland durch Verfassen eines antiserbischen Flugblattes in albanischer Sprache im Rahmen seiner Arbeit für einen albanischen Freundeskreis betätigt, wofür ihm bei Rückkehr in den Kosovo Verfolgung drohe. Seit 1993 gebe er auch eine albanischsprachige Zeitung heraus, in der er als Redakteur genannt sei und Menschenrechtsverletzungen im Kosovo veröffentlicht seien. 7 Der Kläger hat beantragt, 8 die (frühere) Beklagte zu 1. unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29. Mai 1992 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, daß in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. 9 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. 10 Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat durch das angefochtene Urteil der Asylklage mit der Begründung, die Kosovo-Albaner unterlägen einer Gruppenverfolgung, stattgegeben. Der Senat hat auf Antrag des Beteiligten die Berufung hiergegen zugelassen. 11 Der Beteiligte bezieht sich auf die Rechtsprechung des Senats, nach welcher eine Gruppenverfolgung der Kosovo-Albaner nicht feststellbar ist, und beantragt, 12 das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage gegen die beklagte Bundesrepublik abzuweisen. 13 Der Kläger beantragt, 14 die Berufung zurückzuweisen. 15 Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die zulässige Berufung ist begründet. 18 Das Verwaltungsgericht hat der Klage, soweit sie mit ihrem asylrechtlichen Teil noch anhängig ist, zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) noch auf Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. 19 Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Verfolgt im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog. asylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale), gefährdet oder verletzt werden. Es muß sich um gezielte staatliche oder jedenfalls dem Staat zuzurechnende Rechtsverletzungen handeln, die den einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem einzelnen oder einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe - und dort allen Gruppenmitgliedern oder dem einzelnen wegen seiner Gruppenzugehörigkeit - gelten. 20 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 333 ff, und 23. Januar 1991 - BvR 902/85 u. 515, 1827/89 -, BVerfGE 83, 216. 21 Wer von nur regionaler oder örtlich begrenzter politischer Verfolgung, 22 zum Begriff und zur Abgrenzung vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1996 - 9 C 171.95 -, BVerwGE 101, 135, 139 ff., und vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204, 23 betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG, wenn er auch in anderen Teilen seines Heimatlandes eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann (sog. inländische Fluchtalternative) 24 vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. November 1989 - 2 BvR 403, 1501/84, BVerfGE 81, 58; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139, 25 und dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - 9 C 19.86 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk des BVerwG, Ordnungs-Nr. 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 71 m.w.N. sowie Beschluß vom 25. Januar 1996 - 9 B 591.95 -. 27 Nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten, also auf dem Kausalzusammenhang Verfolgung-Flucht- Asyl beruhenden normativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Schutzsuchender asylberechtigt ist, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat (sog. Vorverfolgung) oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. 28 Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (sog. herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Das gilt entsprechend für den Fall einer nach der Flucht eingetretenen landesweiten oder regionalen Verfolgung der Gruppe, der der Asylsuchende zuzuordnen ist (Gruppenverfolgung). 29 Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1996 - 9 C 171.95 -, a.a.O., vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, a.a.O., sowie vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97. 30 Andernfalls kann ein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn dem Asylbewerber bei seiner Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. 31 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, a.a.O., 344f. 32 Aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat der Asylsuchende seine Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muß unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden angegebenen individuellen Schicksals zu verschaffen. Ein sachtypischer Beweisnotstand ist im Rahmen der Überzeugungsbildung zu berücksichtigen. 33 Bezüglich der Anforderungen an die Bejahung einer politischen Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG gilt insbesondere in bezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung dasselbe wie für die politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG. Auch die Differenzierung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe gilt entsprechend. 34 Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843 = DÖV 1992, 582 = NVwZ 1992, 892, vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, Buchholz Nr. 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 165 = NVwZ 1994, 500, und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42. 35 In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe und unter Würdigung des Vorbringens der Beteiligten kann der Senat eine dem Kläger bei Rückkehr in die Heimat drohende politische Verfolgung nicht feststellen. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger sein Heimatland auf der Flucht vor politischer Verfolgung oder unverfolgt bei nachträglich eingetretener Gruppenverfolgung - jeweils durch den jugoslawischen Staat und/oder die serbische Republik - verlassen hat. Denn der Senat ist im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, daß der Kläger bei Rückkehr in den Kosovo vor einer gleichartigen politische Verfolgung hinreichend sicher ist. Die Überzeugung des Senats beruht auf folgenden Erwägungen: 36 Zuletzt Ende Februar/Anfang März 1999 haben beide für Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art zuständigen Senate des angerufenen Gerichts auf der Grundlage der seinerzeitigen Erkenntnisquellen entschieden, daß für Kosovo-Albaner eine politische Gruppenverfolgung weder vor jenem Entscheidungszeitpunkt feststellbar war noch für absehbare Zeit danach drohte. 37 Vgl. Urteile vom 24. Februar 1999 - 14 A 3840/94.A - und vom 11. März 1999 - 13 A 3894/94.A -. 38 Wie - erst - nach jenem Entscheidungszeitpunkt erkennbar wurde, hatte jedoch die serbisch dominierte Staatsmacht der Bundesrepublik Jugoslawien Ende Februar 1999 im Geheimen Maßnahmen zur systematischen Vertreibung möglichst vieler albanischstämmiger Bewohner des Kosovo eingeleitet, und seit Mitte März wurden unter Einsatz von Militär, Sonderpolizei und paramilitärischen Einheiten Tausende albanischer Kosovaren vertrieben, mißhandelt, verletzt und getötet oder ihres Eigentums beraubt; ganze Landstriche wurden entvölkert und verwüstet. Dies alles ergibt sich allgemeinkundig aus einer umfangreichen Berichterstattung in Presse, Rundfunk und Fernsehen und aus öffentlichen Äußerungen der Generalsekretäre von UNO und NATO, von Regierungsmitgliedern von NATO-Staaten und der Flüchtlingsbeauftragten der UNO und der EU. Obgleich vieles dafür spricht, daß dieses Vorgehen der serbisch dominierten jugoslawischen Staatsmacht gegen die Kosovo-Albaner die Umsetzung eines zuvor geplanten Vertreibungsprogramms war, so daß die Annahme einer - regionalen oder örtlich begrenzten - politischen Gruppenverfolgung gerechtfertigt ist, bedarf es einer abschließenden Entscheidung hierzu sowie zu der Frage, ob eine solche Gruppenverfolgung uneingeschränkt zur Anwendung des gleichen Prognosemaßstabes für seinerzeit außer Landes lebende Kosovo-Albaner wie für vorverfolgt Ausgereiste führt, 39 vgl. zu letzterem BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1988 - 9 C 85.87 -, BVerwGE 79, 79, 40 nicht. Mitte Juni 1999 ist jedenfalls insoweit eine entscheidende Wende eingetreten. Die serbisch dominierte jugoslawische Staatsführung und die Führung der Republik Serbien haben nach schweren Luftangriffen der NATO-Streitkräfte auf jugoslawische Ziele Anfang Juni eingelenkt und den G8-Friedensplan angenommen sowie ein militärtechnisches Abkommen zum Abzug der jugoslawischen Streitkräfte geschlossen. Am 10. Juni 1999 verabschiedete sodann der UN-Sicherheitsrat die Kosovo-Friedensresolution, 41 vgl. UN-Resolution Nr. 1244 (1999), EuGRZ 1999, 362, 42 die u. a. eine "internationale Sicherheitspräsenz" im Kosovo (Kfor) vorsieht. Bis zum 20. Juni 1999 sind alle serbischen bzw. jugoslawischen Truppen, sonderpolizeilichen Einheiten und paramilitärischen Gruppen aus dem Kosovo abgezogen. Mit ihnen haben auch das serbische Personal der Ordnungskräfte und Behörden 43 vgl. hierzu NZZ vom 19. Juli und 6. August 1999, FAZ vom 27. Juli 1999, 44 sowie später auch ein großer Teil der serbischen Bevölkerung - ebenso wie eine große Anzahl Roma - den Kosovo verlassen. 45 Vgl. hierzu NZZ vom 31. August 1999, SZ vom 18. u. 23. August 1999, WamS vom 8. August 1999, FAZ vom 27. Juli, 24., 26. und 30. August 1999. 46 Gleichzeitig sind die Kfor-Truppen unter maßgeblicher Beteiligung starker NATO-Kräfte in das Kosovo eingerückt und haben die Region vollständig besetzt. Sie sind nach der o. a. UN-Resolution zuständig für die Schaffung eines sicheren Umfeldes, damit Flüchtlinge und Vertriebene unbehelligt in ihre Häuser zurückkehren können, sowie für die Herstellung und Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, bis eine "internationale zivile Präsenz" unter Leitung eines Sonderbeauftragten die Verantwortung für diese Aufgaben übernimmt. Mit der Annahme dieser Resolution und dem vollständigen Abzug von Militär und Sonderpolizei sowie aller paramilitärischen Gruppen haben die serbische und die jugoslawische Regierung sich der Möglichkeit begeben, ihre Herrschaftsmacht für das Gebiet des Kosovo effektiv auszuüben. Die Provinz gehört zwar zur Bundesrepublik Jugoslawien und ihre Einwohner sind jugoslawische Staatsbürger. Dem jugoslawischen Gesamtstaat und dem serbischen Teilstaat fehlt aber für diesen Teil seines Territoriums die Staatsgewalt im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit, die ihm eine politische Verfolgung der dort lebenden Bevölkerung ermöglichen könnte. 47 Zur Voraussetzung effektiver Gebietsgewalt für staatliche Verfolgung vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, a.a.O. 48 Die internationale Sicherheitspräsenz und eine im Aufbau befindliche "internationale zivile Präsenz" sind zunächst für ein Jahr vorgesehen mit der Maßgabe, daß dieser Zeitraum verlängert wird, wenn der UN- Sicherheitsrat nichts anderes beschließt. Eine Übergangsverwaltung der UN soll eine substantielle Autonomie der Bevölkerung des Kosovo gewährleisten und u. a. ein sicheres Umfeld für alle Menschen im Kosovo schaffen, die zivile öffentliche Ordnung aufrechterhalten, die Menschenrechte schützen und fördern und die sichere und ungehinderte Rückkehr aller Flüchtlinge und Vertriebenen in ihre Heimat im Kosovo gewährleisten. Nur einige hundert jugoslawische und serbische Staatsbedienstete werden in das Kosovo zurückkehren dürfen, um sachlich und örtlich begrenzte Aufgaben bei den UN-Institutionen, bei der Markierung und Räumung von Minenfeldern, bei Stätten des serbischen Kulturerbes und an wichtigen Grenzübergängen wahrzunehmen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß die Kfor und die internationale zivile Präsenz den Kosovo vorzeitig verlassen und serbischen oder serbisch dominierten jugoslawischen Kräften eine Wiederholung früherer Verfolgungen der albanischen Bevölkerung im Kosovo oder die Entfaltung vergleichbarer Verfolgungen ermöglichen werden. 49 So im Ergebnis auch Beschlüsse des Senats vom 5. Juli 1999 - 13 A 1856/98.A - und vom 20. Juli 1999 - 13 A 1135/98.A -, sowie OVG NRW, Beschluß vom 19. August 1999 - 14 A 1229/98.A -. 50 Aufgrund dieser entscheidenden Wende der Lage im Kosovo sind inzwischen nahezu alle im ersten Halbjahr 1999 geflüchteten Kosovo-Albaner aus den Anrainerstaaten sowie ein Großteil der in Deutschland aufgenommenen Flüchtlinge freiwillig zurückgekehrt. 51 Vgl. FAZ vom 9. Juli 1999, UNHCR Kosovo Emergency Update vom 8. Juli 1999, WN vom 12. August und 15. September 1999. 52 Die Kfor-Truppen haben zwischenzeitlich die allgemeine Sicherheit im Kosovo weitgehend hergestellt. Zwar ist bisher nicht erkennbar, daß die Machthaber in Belgrad ihre politischen Ziele in Bezug auf den Kosovo aufgegeben hätten. Jedoch fehlt der Bundesrepublik Jugoslawien und der serbischen Republik auf absehbare Zeit die Fähigkeit für eine Auseinandersetzung mit den internationalen Streitkräften im Kosovo. Sie nehmen die weitere Umsetzung der UN-Resolution, die zunächst die Einrichtung einer internationalen Zivilverwaltung und sodann die Einführung eines Autonomiestatus zum Ziel hat, und die Verfestigung der von der UNO im Kosovo aufgebauten Strukturen hin. Etwaige serbisch/jugoslawische Vorbehalte hiergegen sind bedeutungslos. Die militärische Präsenz der Kfor-Truppen schließt eine Rückgängigmachung der eingeleiteten Maßnahmen durch serbisch dominierte Kräfte auf absehbare Zeit aus. 53 Eine Rückkehr in das Kosovo ist auch nicht aus anderen Gründen unzumutbar. 54 Zwar lassen sich die Folgen der Aktivitäten der jugoslawischen Armee und der serbisch dominierten Sonderpolizeieinheiten und paramilitärischen Gruppen gegen die albanische Bevölkerungsmehrheit, aber auch des Einsatzes der NATO-Luftstreitkräfte, die sich u. a. in der Zerstörung von Infrastruktureinrichtungen im Kosovo zeigen, nicht kurzfristig beheben. Die daraus folgenden für alle Bevölkerungsgruppen im Kosovo erschwerten Lebensbedingungen haben sich aber bereits spürbar verbessert. Die Kfor-Soldaten unternehmen erhebliche Anstrengungen zur Beseitigung von Minen und Blindgängern; die - wieder - ansässige Bevölkerung und die Rückkehrer werden über örtliche Gefahrenbereiche informiert, so daß sie sich ihnen fernhalten können. 55 Vgl. hierzu FAZ vom 9. Juli 1999 und Gesellschaft für bedrohte Völker vom 17. August 1999 (Stellungnahme gem. Beweisbeschluß des Niedersächs. OVG vom 28. Juni 1999 - 12 L 748/99 -). 56 Die EU hat umfangreiche Finanzmittel langfristig für den Wiederaufbau im Kosovo bereitgestellt und internationale Hilfsorganisationen werden zur Sicherstellung einer hinreichenden allgemeinen Versorgungslage beitragen, wobei jedoch gewisse Engpässe im Winter - wie in der übrigen Republik Serbien - auch nicht auszuschließen sind. 57 Vgl. insoweit Die Welt vom 21. August 1999, S. 6, und Gesellschaft für bedrohte Völker vom 9. September 1999. 58 Der Aufbau einer zivilen Übergangsverwaltung in Umsetzung der UN-Resolution schreitet erkennbar weiter fort. Neben der Ernennung des UN-Beauftragten Bernard Kouchner und von über vierhundert UN- Administratoren sind bereits internationale zivile und militärische Polizisten nach einer speziellen Vorbereitung in den Kosovo entsandt worden. 59 Vgl. hierzu FAZ vom 10. August 1999. 60 Die Innenminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland wollen bis zu dreihundert Polizisten in das Kosovo entsenden. 61 Vgl. hierzu FAZ vom 12. Juni und 9. Juli 1999. 62 Auch andere Kfor-Staaten verstärken in ihren Sektoren des Kosovo die Polizeipräsenz. 63 Vgl. hierzu WN vom 1. September 1999. 64 Die zivile UN-Verwaltung nimmt die administrativen Funktionen wahr und besorgt die Errichtung einer provinzeigenen Verwaltung, 65 vgl. hierzu FAZ vom 18. August 1999, 66 einschließlich des Aufbaus eines Polizeiapparates, 67 vgl. hierzu FAZ vom 10. August 1999, 68 des Grenzkontrolldienstes 69 vgl. hierzu FAZ vom 3. August 1999, 70 sowie der Justiz. 71 Vgl. hierzu taz vom 14./15. August 1999 zur Installation eines Gerichtshofes in Prizren und zur Einstellung von Richtern, FAZ vom 26. August 1999. 72 Jedenfalls in den Großstädten des Kosovo ist wieder die frühere Geschäftstätigkeit und das frühere Treiben zurückgekehrt. 73 Vgl. hierzu FAZ vom 30. August 1999; 74 Für die zerstörten Bereiche sind Programme verschiedener Hilfsorganisationen in Form tätiger oder finanzieller Aufbauhilfen angelaufen. 75 Vgl. hierzu taz vom 1. September 1999. 76 Das Kosovo ist aus dem schwachen jugoslawischen Währungssystem herausgelöst. 77 Vgl. hierzu WamS vom 5. September 1999. 78 Trotz politischer Differenzen 79 vgl. etwa zu Absichten und Aktivitäten der UCK SZ u. NZZ jeweils vom 11. August 1999, FR vom 21. Juli 1999 (Kfor hebt UCK-Polizeiwache aus), WamS vom 15. August 1999, 80 gehen die albanisch-stämmigen Rückkehrer in dieser Phase der Verfestigung gesicherter friedlicher Strukturen im Kosovo mit großer Energie den Wiederaufbau an. Erste Lehrkräfte haben ihre Arbeit wieder aufgenommen und in P. ist der Postdienst wieder angelaufen. 81 Vgl. hierzu FAZ vom 3. August 1999. 82 Krankenhäuser und Kraftwerke sind u. a. von Kfor-Soldaten wieder instandgesetzt worden 83 Vgl. hierzu WN vom 14. August 1999. 84 Ein weiterer Schritt zur inneren Befriedung des Kosovo ist die Vereinbarung der Umwandlung der UCK in ein Zivilkorps. 85 Vgl. hierzu FR vom 22. September 1999 und SZ vom 13. September 1999. 86 Vor diesem Hintergrund sind keine Anzeichen dafür vorhanden, daß die Änderung der Verhältnisse lediglich vorübergehender Natur wäre. Dies entspricht ersichtlich auch der Einschätzung sowohl der erheblichen Zahl von freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrten Kosovo-Albanern als auch der Innenminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland, die Rückkehrhilfen anbieten, 87 vgl. hierzu beispielsweise RdErl. des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen I B 5/6.2.1 vom 10. August 1999, 88 und Rückführungen von Kosovo-Albanern für das kommende Frühjahr erwägen. 89 Vgl. hierzu ai asyl-info 7- 8/1999. 90 Der Senat hat keinerlei Anhaltspunkte, daß die gegenwärtigen und künftigen Sicherheitsbehörden im Kosovo gegen das serbisch-jugoslawische Regime gerichtete Tätigkeiten eines Asylbewerbers vor oder nach seiner Ausreise zum Anlaß für asylrechtserhebliche Verfolgungsmaßnahmen nehmen. 91 Im übrigen sei angemerkt, daß am Wahrheitsgehalt der vom Kläger behaupteten regimefeindlichen Tätigkeit vor seiner Ausreise, deretwegen er (vor-)verfolgt worden sein will, erhebliche Bedenken bestehen. Denn sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren ist teilweise ungereimt, teilweise erkennbar gesteigert, und das zum Nachweis der Verfolgung vorgelegte Dokument ist gefälscht. Wenn er, wie vor dem Bundesamt angegeben, 1986 vorzeitig die Schule verlassen hat, kann er nicht, wie dort an anderer Stelle behauptet, nach 1986 in der Schule einer der Führer der Schülerbewegung gewesen sein. Kaum vorstellbar ist, daß er zwischen P. und G. hin und her gependelt sei und - gleichwohl - Demonstrationen in G. organisiert und an ihnen teilgenommen habe. Von seiner Identifizierung anhand eines Fotos hat der Kläger vor dem Einwohnermeldeamt D. nur im Zusammenhang mit einem Verhör im Juni 1990 gesprochen; vor dem Bundesamt ist eine Demonstration dieses Jahres überhaupt nicht erwähnt; bei der dort angegebenen Demonstration des Jahres 1989 sei er zwar anhand eines Fotos gesucht, aber infolge seiner Maskierung nicht erkannt worden. Während er vor der Meldebehörde von nur zwei Festnahmen und nur einer einmaligen Suche der Polizei nach ihm berichtet hat, gab er davon abweichend vor dem Bundesamt an, alle drei Monate verhört und ein paarmal von Hause aus mitgenommen sowie während seines Aufenthaltes in S. wie auch während seines Versteckes im Wald alle zwei Wochen zu Hause gesucht worden zu sein. Entspräche letzteres der Wahrheit, wäre zu erwarten gewesen, daß er eine derartige Massierung polizeilicher Aktionen gegen ihn bereits bei seiner ersten Anhörung angesprochen hätte. Soweit er im erstinstanzlichen Verfahren eine gerichtliche Ladung vorgelegt hat, geht der Senat von einer Fälschung aus. Auffällig bei diesem Dokument und völlig unwahrscheinlich ist, daß beim Amtsgericht in G. von Anfang bis Mitte Januar schon 107 Strafverfahren - so die laufende Eingangsnummer im Aktenzeichen - eingegangen sein sein sollen. Auffällig und ungewöhnlich sind auch die vielen Schreibfehler bei den lateinisch abgefaßten Eintragungen in den serbischsprachigen, kyrillischen Vordruck, die auf die Erstellung des Dokuments durch einen Ungeübten hinweisen. Auffällig ist ferner, daß der für Straftaten nach dem serbischen Strafgesetz (KZS) vorgesehene Vordruck durch maschinenschriftliches Überschreiben in KZJ (jugoslawische Strafgesetz) geändert worden ist. § 133 KZS betrifft die Straftat der Luft- und Wasserverschmutzung, § 133 KZJ betrifft die Straftat des Aufrufes zur gewaltsamen Änderung der verfassungsgemäßen Ordnung. Letztere Straftat fällt aber in den Zuständigkeitsbereich der jugoslawischen Landgerichte, nicht aber der Gemeindegerichte (Amtsgerichte). 92 Vgl. hierzu Botschaft Belgrad, Auskunft vom 15. Mai 1996 an VG Regensburg, serbisches Strafgesetz und jugoslawisches Strafgesetz. 93 Ausweislich des vorgelegten Dokuments ist Aussteller der Ladung das Gemeindegericht G. . Schließlich weist auch der ihr beigedrückte Stempel mit der Inschrift "Republik Serbien ..." auf eine Fälschung hin. Diese wegen Umbenennung der früheren Sozialistischen Republik Serbien in Republik Serbien umgestalteten neuen Stempel sind erst mit Gesetz vom 22. Februar 1991 eingeführt worden, 94 vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Mitteilung vom 9. Oktober 1998 an VG Mainz, 95 das vorgelegte Dokument datiert aber bereits aus Januar 1991 und ist folglich erst im Verlaufe des Asylrechtsstreits für den Kläger hergestellt worden. 96 Aus alledem folgt zugleich, daß auch die Voraussetzungen zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG für den Kläger nicht vorliegen. 97 Die allgemeinkundigen und die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen vermitteln ein umfassendes Bild von der Lage im Kosovo. Deshalb ist ein Abwarten des vollständigen Ergebnisses der Beweisaufnahme durch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht durch Beschluß vom 28. Juni 1999 - 12 L 748/99 - nicht erforderlich. 98