Beschluss
13 C 18/99
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1999:1103.13C18.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird gem. §§ 146, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben und die Sache gem. § 130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (analog) an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,-- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat Erfolg, da an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ernstliche Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 146 VwGO bestehen. Angesichts der Antragsablehnung durch den Antragsgegner am 13. September 1999 war das vom Verwaltungsgericht - wohl unter Aufgabe seiner bisherigen Praxis und deshalb auch unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs möglicherweise nicht unbedenklich - vermißte streitige Rechtsverhältnis gegeben. 3 Der Senat hat auch erwogen, daß der Zulassung der Beschwerde entgegenstehen könnte, daß die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers nicht den Anforderungen des Senats im Beschluß vom 20. April 1995 - 13 C 52/95 -, der den Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers bekannt ist, entspricht, wonach eidesstattlich zu versichern ist, daß der Bewerber kein anderes Studium an einer Hochschule oder Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen hat und auch keinen Studienplatz in einem Studiengang - auch nicht vorläufig - inne hat oder aus ihm zuzurechnenden Gründen aufgegeben hat, für den ein allgemeines oder besonderes Auswahlverfahren normativ vorgeschrieben ist. Jedoch hat dieser Mangel nicht zur Folge, daß der nach § 123 VwGO erforderliche Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht wäre. Vielmehr hat der Senat in dem zitierten Beschluß zugleich ausgeführt, daß Bewerber mit eingeschränkter eidesstattlicher Versicherung gegenüber denjenigen Bewerbern mit umfassender eidesstattlicher Versicherung eine nachrangige Zulassungschance haben können, so daß sich die vorliegenden Mängel der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers nicht notwendigerweise auswirken müssen. 4 Da die angefochtene Entscheidung somit auch im Ergebnis unzutreffenderweise von der Unzulässigkeit des Antrages nach § 123 VwGO ausgeht und das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat, ist der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Insofern wendet der Senat § 130 Abs. 1 VwGO analog an. 5 Vgl. dazu auch Schoch u.a., VwGO, Stand 3/99, § 130 Rz. 2. 6 Die Kostenentscheidung ist der Endentscheidung vorzubehalten. 7 Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren gem. §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG auf 6.000,-- DM festgesetzt. 8 Dieser Beschluß ist unanfechtbar. 9