Beschluss
13 C 1/00
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:0331.13C1.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.000,-- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 5, Nr. 2 und Nr. 1 iVm § 146 Abs. 4 VwGO sind nicht gegeben. 3 Soweit der Antragsteller mit dem Hinweis auf die weder ihm noch seinem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellten Kapazitätsunterlagen des Antragsgegners eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit einen Verfahrensmangel iSd §§ 124 Abs. 2 Nr. 5, 146 Abs. 4 VwGO geltend macht, ist schon fraglich, ob dafür noch eine entsprechende Beschwer zu bejahen ist, nachdem seinem Bevollmächtigten die Gerichtsakten nebst den Beiakten des Antragsgegners zwar nach dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts, aber noch vor Ablauf der Frist für den Antrag auf Zulassung der Beschwerde zur Einsichtnahme übersandt worden sind und dieser den Inhalt der Akten im Zulassungsantrag vom 22. Dezember 1999 verwertet hat. Jedenfalls kann sich unabhängig davon ein Verfahrensbeteiligter nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs berufen, wenn er selbst nicht alles Zumutbare getan hat, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Dazu gehört im Falle der gewünschten Einsicht in Verwaltungsvorgänge bzw. Kapazitätsberechnungsunterlagen, insbesondere bei einem im nc- Recht versierten Rechtsanwalt, dem die Tatsache der regelmäßigen Beiziehung der Kapazitätsunterlagen durch das Verwaltungsgericht bekannt ist, zumindest der Antrag an das Gericht, die Möglichkeit zur Einsichtnahme in diese Unterlagen zu gewähren. Ein derartiger Antrag ist im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens aber nicht gestellt worden. Zwar entspricht die Handhabung des Verwaltungsgerichts, das dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten nicht einmal Abschriften der von der Gegenseite eingereichten Schriftsätze und Anlagen übersandt hat, nicht den üblichen gerichtlichen Gepflogenheiten; andererseits besteht aber auch gerade in Verfahren der vorliegenden Art, in denen es um eine schnelle gerichtliche Entscheidung geht, keine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, Entscheidungsunterlagen der Behörde einem Antragsteller auch ohne entsprechenden Antrag auf Einsichtnahme in diese Unterlagen zur Kenntnisnahme zu übersenden. 4 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. November 1998 - 13 C 40/98 -. 5 Die vom Antragsteller angeregte Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht kommt nicht in Betracht. Der Fall des vom Antragsteller insoweit erwähnten Beschlusses des Senats vom 3. November 1999 im Verfahren 13 C 18/99, in dem das Verwaltungsgericht ein für § 123 VwGO "streitiges Rechtsverhältnis" trotz Vorliegens einer eine Studienzulassung ablehnenden Entscheidung der betreffenden Hochschule noch vor dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss verneint hatte, ist mit dem vorliegenden Fall, in dem das Verwaltungsgericht eine Entscheidung in der Sache getroffen hat, nicht vergleichbar. 6 Soweit der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2, § 146 Abs. 4 VwGO) mit dem Hinweis darauf begründet wird, die Frage der Übersendung von Kapazitätsberechnungsunterlagen nur auf Anforderung oder "von Amts wegen" sei von eminenter verfahrensrechtlicher Bedeutung in Kapazitätsstreitigkeiten, ist dieser Gesichtspunkt im Rahmen der Ausführungen zum geltend gemachten Verfahrensmangel abgehandelt worden. Auch die weitere Begründung, der vom Verwaltungsgericht angenommene Schwundausgleichsfaktor sei nicht gerechtfertigt, trägt diesen Zulassungsgrund nicht. Der sowohl vom MSWWF als auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Schwundausgleichsfaktor von 1/0,98 für den Studiengang Psychologie/Diplom ist nach dem anerkannten sog. "Hamburger Modell" entwickelt worden und orientiert sich mit dem Abstellen auf die fünf vorangegangenen Semester an dessen Vorgaben. Einen anderen Ansatz sieht das Hamburger Modell auch bei - hier ebenfalls in Frage stehender - jährlicher Studienzulassung, die das Schwundverhalten im Gesamtbild nicht entscheidend verändert, nicht vor. Eine Betrachtung von mehr als fünf Semestern, die offenbar auch dem Antragsteller vorschwebt, vermittelte zudem eine weniger aktuelle Prognosebasis, dem gerade durch das Hamburger Modell entgegengewirkt werden sollte. Bei der in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung begegnet der festgesetzte Schwundausgleichsfaktor von 1/0,98 auch deshalb keinen entscheidenden Bedenken, weil der Senat bereits für frühere Semester im Studiengang Psychologie/Diplom an der Universität-H. X. das Absehen von einem Schwundausgleich, das aus der Sicht eines Studienbewerbers ungünstiger ist als der jetzt festgesetzte Schwundausgleichsfaktor, nicht beanstandet hat, 7 vgl. Beschluss vom 26. Juni 1996 - 13 C 12/96 -. 8 Eine Erhöhung der Studentenzahlen in höheren Fachsemestern der selben Kohorte ist wegen des uneingeschränkt möglichen Quereinstiegs infolge nicht geltendem nc nicht unglaubhaft. Die aus der vorliegenden Tabelle zur Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors erkennbare deutliche Erhöhung der Studentenzahlen beispielsweise im 7. Fachsemester des WS 96/97 (Ausgangskohorte WS 93/94) erklärt sich, wie der Antragsgegner im Schriftsatz vom 24. Januar 2000 nachvollziehbar dargelegt hat, daraus, dass erst nach dem Vordiplom ein Hochschulwechsel sinnvoll bzw. möglich ist und die geringeren Übergangsquoten bis zum 6. Fachsemester sich aus der Besonderheit des integrierten Diplomstudienganges Psychologie ergeben. Im Übrigen ist gemäß § 16 KapVO die Studienanfängerzahl (nur) zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der Abgänge an Studentinnen und Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge. Die Kapazitätsverordnung begründet somit keine Vorrangigkeit für die Zulassung von Studienanfängern gegenüber Quereinsteigern und Hochschulwechslern etwa in der Weise, dass in höheren Semestern frei werdende Studienplätze nicht durch Quereinsteiger wiederbesetzt werden können und statt dessen durch eine Erhöhung der Studienanfängerzahl auszugleichen wären. Die entsprechend dem Vorschlag der Hochschule für das Wintersemester 1999/2000 festgesetzte Zulassungszahl von 70 Studienplätzen liegt zudem erheblich über dem Berechnungsergebnis der Wissenschaftsverwaltung und auch noch deutlich über der vom Verwaltungsgericht errechneten Jahresausbildungskapazität. 9 Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, § 146 Abs. 4 VwGO) ist gleichfalls nicht gegeben. 10 Bei diesem Zulassungsgrund kommt es nicht darauf an, ob die angefochtene Entscheidung in allen Punkten der Begründung richtig ist, sondern nur darauf, ob ernstliche Zweifel im Hinblick auf das Ergebnis der Entscheidung bestehen. 11 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. September 1997 - 13 B 1612/97 -, RdL 1998, 27, vom 4. September 1998 - 13 C 19/98 -, vom 15. November 1999 - 13 B 1851/99 -; Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 124 RdNr. 7a. 12 Derartige Zweifel bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Das vom Antragsteller insoweit geltend gemachte Vorbringen rechtfertigt nicht eine positive Entscheidung seines Begehrens. 13 Soweit er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus der (früheren) und auch vom Verwaltungsgericht verwerteten Mitteilung des Antragsgegners, es seien noch drei Plätze im Studiengang Psychologie/Diplom frei, herleitet, kommt diesem Vorbringen zum maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Beschwerde keine Relevanz mehr zu. Der Antragsgegner hat mit seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2000 Namenslisten der zugelassenen Psychologie-Studierenden im Wintersemester 1999/2000 vorgelegt, wonach inzwischen sämtliche festgesetzten 70 Studienplätze besetzt sind und demnach ein weiterer Studienplatz für Psychologie im fraglichen Semester nicht mehr zur Verfügung steht. Die vom Antragsteller gerügten Unstimmigkeiten bezüglich der Erlasslage zur Kapazitätsermittlung hat der Antragsgegner nachvollziehbar mit einem Versäumnis der Wissenschaftsverwaltung zu Lasten der Hochschule erklärt. Die Unstimmigkeiten sind, da aus ihnen nicht ein über die festgesetzte Zahl von 70 hinausgehender weiterer Studienplatz hergeleitet werden kann, nicht von derartigem Gewicht, dass ihretwegen ein Beschwerdeverfahren durchzuführen ist. 14 Dass die Tätigkeiten der Angestellten C. , G. und T. nicht in das Lehrangebot einbezogen worden sind, begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Bei diesen Personen handelt es sich um sog. Drittmittelbedienstete, die nicht zum Lehrpersonal iSd § 8 KapVO gehören und die nicht bei dem nach dem Stellenprinzip zu ermittelnden Lehrangebot zu berücksichtigen sind. 15 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 1999 - 13 C 3/99 -; Bahro/Berlin/ Hübenthal, Das Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl., § 8 RdNr. 5. 16 Auch die - entgegen der Behauptung des Antragstellers - in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners enthaltenen Arbeitsverträge für diese Personen sehen eine Lehrverpflichtung nicht vor. Ihre namentliche Benennung im Vorlesungsverzeichnis für das Wintersemester 1999/2000 führt, weil diesem eine verbindliche Wirkung nicht zukommt und das Vorlesungsverzeichnis arbeitsvertragliche Regelungen nicht ändern kann, nicht dazu, dass die Tätigkeit der genannten Personen beim Lehrangebot zu berücksichtigen ist. 17 Die in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners enthaltenen drei Arbeitsverträge für den befristet beschäftigten Angestellten U. sind vom Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend gewertet worden. Die diesen betreffenden Arbeitsverträge vom 17. Dezember 1997 und vom 22. Oktober 1998 können, weil darin jeweils eine Arbeitszeit von 50 % vereinbart ist, bei sachgerechter Betrachtung nicht dahin gewertet werden, dass nach dem Arbeitsvertrag vom 22. Oktober 1998 nunmehr eine Arbeitszeit von 100 % für Herrn U. gelten soll. In dem Arbeitsvertrag vom 22. Oktober 1998 ist der Beschäftigungszeitraum neu vereinbart, die Arbeitszeit aber nicht verändert worden. Die Formulierung "zusätzlich zum Arbeitsvertrag vom 17. Dezember 1997" in dem Vertrag kann deshalb nur dahin verstanden werden, dass damit ausdrücklich auf Änderungen gegenüber dem Vertrag vom 17. Dezember 1997 hingewiesen werden sollte. Derartige Änderungen ergaben sich insbesondere aus § 3 des Vertrages, wonach die Bereitschaft (des Herrn U. ) angenommen wurde, ohne besondere Vergütung Lehraufgaben im Umfang von mindestens 4 Semesterwochenstunden mit einer entsprechenden Reduzierungsmöglichkeit bei Teilzeitbeschäftigung zu erbringen, während der Vertrag vom 17. Dezember 1997 eine entsprechende Lehrverpflichtung oder - bereitschaft nicht vorsah. Dass die von Herrn U. zu erbringenden Semesterwochenstunden fehlerhaft angesetzt worden sind, ist daher nicht ersichtlich. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 3 GKG. 20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 21