Beschluss
8 B 1856/99
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1999:1116.8B1856.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. September 1999 wird abgelehnt. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten. 1 G r ü n d e : 2 Ungeachtet der Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Beschwerde gegen die Zwischenentscheidung des Verwaltungsgerichts, 3 zur Abgrenzung und zum Meinungsstand bzgl. der Anfechtbarkeit bzw. Unanfechtbarkeit derartiger "Hängebeschlüsse" vgl. OVG Berlin, Beschluß vom 3. Februar 1998 - 8 S 184/97 -, NVwZ-RR 1999, 212, und zur Erforderlichkeit eines Zulassungsantrags vgl. OVG NRW, Beschluß vom 20. April 1999 - 13 B 743/99 -, NVwZ 1999, 785 = DVBl. 1999, 1000 = NWVBl. 1999, 351; a.A. Finkelnburg/Jank, 4. Aufl., Rn. 325, 4 ist dieser jedenfalls unbegründet. 5 Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 124 Abs. 1 Nr. 1, § 146 Abs. 4 VwGO) greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 24. September 1999 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23. September 1999 bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichts in diesem Verfahren maßgebend darauf gestützt, daß mit Bescheiden des Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht beim Eisenbahn-Bundesamt (Außenstelle Halle) vom 27. April 1999 und 10. Mai 1999 wirksame Zulassungen für die von der Antragstellerin eingesetzten Triebfahrzeuge auf Gleisanlagen öffentlicher Eisenbahnen vorliegen. Dies ist nicht zu beanstanden. 6 In seiner Antragsschrift vom 15. Oktober 1999 hat der Antragsgegner zwar ausgeführt, er halte diese Zulassungsbescheide für rechtsfehlerhaft, sehe sich aber wegen des fehlenden Einvernehmens des Landesverkehrsministeriums Sachsen-Anhalt gehindert, diese zurückzunehmen. Verfügt die Antragstellerin somit über bestandskräftige Zulassungen der zuständigen Behörde für ihre Lokomotiven und sind bei deren bisherigem ca. 6-monatigen Einsatz keine bekanntgewordenen Störungen aufgetreten, so rechtfertigt dies zumindest die getroffene Zwischenentscheidung des Verwaltungsgerichts. 7 Die Kostenentscheidung bleibt, da es sich um ein unselbständiges Zwischenverfahren handelt, der abschließenden Sachentscheidung vorbehalten (vgl. Finkelnburg/Jank, a.a.O.). 8 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). 9