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Beschluss

10 B 100/00

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:0127.10B100.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Zulassungsantrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 60.000,00 DM festgesetzt. 1 Der Zulassungsantrag wird abgelehnt. 2 Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. 3 Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 60.000,00 DM festgesetzt. 4 G r ü n d e : 5 Der Zulassungsantrag ist unbegründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor. Im Ergebnis bestehen aus den allein dargelegten Gründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses. 6 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber der für sofort vollziehbar erklärten Stilllegungsverfügung vom 21. Oktober 1999 abgelehnt. Die von der Antragstellerin durchgeführten Bauarbeiten zur Errichtung einer gewerblichen Halle, die im Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens bereits weit fortgeschritten gewesen sind, seien formell illegal. Auf die der Antragstellerin erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 5. August 1999 könne das Vorhaben nicht gestützt werden, weil hiergegen am 25./27. August 1999 von ihr selbst, wenn auch beschränkt auf Ziffer 13 der "Nebenbestimmungen, Hinweise und Grüneintragungen", Widerspruch eingelegt worden sei. Dieser Widerspruch entfalte aufschiebende Wirkung gegenüber der Baugenehmigung insgesamt. Die Regelung Ziffer 13 der Baugenehmigung über das Erfordernis, eine Rauch- und Wärmeabzugsanlage einzubauen, sei, selbst wenn man sie als Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 VwVfG NRW begreife, nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen von dem Regelungsgehalt der Baugenehmigung im übrigen nicht abtrennbar. 7 Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass ganz überwiegende Gründe für die Rechtmäßigkeit der auf die formelle Illegalität des Vorhabens gestützten Stilllegungsanordnung sprechen und hieran anknüpfend das öffentliche - vom Antragsgegner verfolgte - Interesse an deren sofortiger Vollziehung das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt, § 80 Abs. 5 VwGO. 8 Mit dem Verwaltungsgericht konzentriert sich die Antragstellerin in ihrem Zulassungsvorbringen auf das Problem der isolierten Anfechtbarkeit einer Auflage i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW. 9 Zu den Streitfragen vgl. etwa Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Auflage 1998, § 36 Rdn. 83 ff m.w.N., dort Rdnr. 89 ff. zu den in der Rechtsprechung vertretenen Auffassungen. 10 Für den Streit um die hier angegriffene Ordnungsverfügung stellt sich jedoch diese Frage nicht. Nach dem Inhalt der dem Senat vorliegenden Bauakte für das streitige Vorhaben liegt es nämlich, ohne dass es zu dieser Beurteilung der Durchführung eines Beschwerdeverfahrens bedürfte, auf der Hand, dass die Antragstellerin für das von ihr nunmehr zur Verwirklichung vorgesehene Hallengebäude ohne eine Rauch- und Wärmeabzugsanlage keine Baugenehmigung besitzt. 11 Die von ihr angeführte Baugenehmigung mit dem Datum 5. August 1999 gestattet die Errichtung einer Halle ausschließlich nur mit einer solchen Anlage. Dieser Sachverhalt ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus dem angefochtenen Beschluß und erschließt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Antragstellerin im Zulassungsantrag. Gleichwohl drängt er sich in diesem Zulassungsverfahren auf, weil er sich aus dem Inhalt der strittigen Baugenehmigung unschwer erschließt. Die genannte Einschränkung folgt aus dem Inhalt der Baugenehmigung einschließlich der mit Zugehörigkeitsvermerk zum Gegenstand der Genehmigung gemachten Bauvorlagen, §§ 69 Abs. 1, 75 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW; sie ist somit Inhalt, nicht Nebenbestimmung der Baugenehmigung 12 vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 36 Rdn. 10. 13 Zu diesen in Bezug genommenen Bauunterlagen gehört die Erklärung des Dipl. Ing. G. vom 6. August 1999; sie trägt einen Zugehörigkeitsvermerk. Der von der Antragstellerin für die Vorbereitung und Durchführung des Vorhabens gemäß § 69 Abs. 2 BauO NRW benannte und entsprechend aufgetretene Entwurfsverfasser (vgl. § 57 Abs. 1 BauO NRW), Dipl. Ing. G. , hat dem Antragsgegner vor Abschluss der bauaufsichtlichen Prüfung mit Schreiben vom 5. August 1999 ausdrücklich mitgeteilt ("bestätigt"), dass in das Bauvorhaben eine Rauchabzugsanlage nach DIN 18232 eingebaut wird. Diese Mitteilung ist nach dem eindeutigen Inhalt der Bauakte dem Antragsgegner am 6. August 1999 um 6.49 Uhr als Telefax übermittelt worden. Der Antragsgegner hat sodann am 6. August 1999 diese Erklärung mit Prüf- und Zugehörigkeitsvermerk versehen und sodann - ebenfalls am 6. August 1999 - den Bauschein unter Einschluss eben dieser Anlage mit Unterschrift und Datumsangabe „6.8." versehen. Die Baugenehmigung selbst nimmt auf diese Unterlagen in ihrer „Nebenbestimmung" Nr. 13, auf deren Inhalt zurückzukommen ist, Bezug. Der Bauschein ist am 18. August 1999 nur in dieser Form und mit diesem Inhalt dem Entwurfsverfasser ausgehändigt worden. Auch dies ergibt sich eindeutig aus den Bauakten und wird von der Antragstellerin nicht in Zweifel gezogen. Insbesondere hat sie auch in ihrem Widerspruch nicht zum Ausdruck gebracht, daß der Entwurfsverfasser keine Empfangsvollmacht gehabt haben sollte, so daß es sich erübrigt nachzuprüfen, ob sich eine entsprechende Empfangsvollmacht schon aus den Erwägungen einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht ergeben hat. Dazu Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 14 Rn. 16. 14 Im Einklang mit § 43 Abs. 1 VwVfG NRW folgt hieraus, dass entgegen den auf einem anderen Sachverhalt aufbauenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts die Erklärung vom 5./6. August 1999 wirksam und antragsentsprechend Bestandteil der unter dem 5. August 1999 datierten Baugenehmigung geworden ist und hieran das Datum, welches der Bauschein in seiner Kopfzeile trägt, nichts ändert. Da es allein auf den bekannt gegebenen Inhalt der Baugenehmigung einschließlich der in Bezug genommenen Bauunterlagen ankommt, ist auch die in ihrem Widerspruch vom 25. August 1999 geäußerte Ansicht der Antragstellerin unerheblich, dass die Erklärung des Entwurfsverfasser vom 6. August 1999 ohne ihr Einverständnis abgegeben worden sei. Daher kann dahinstehen, ob sich eine entsprechende Bevollmächtigung bereits aus dem Umfang seiner Aufgaben nach §§ 56, 58 BauO NRW ergibt, die auch zu dem zivilrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen Bauherrin und Entwurfsverfasser ein Indiz geben mögen, 15 vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung NRW 1995, Vorbemerkung vor § 56 Rn. 4, 16 oder auch hier die Grundsätze der Anscheins- oder Duldungsvollmacht eingreifen. Hieraus folgt zugleich, daß für die Annahme der Antragstellerin, sie könne nach Erlass der Baugenehmigung dem genehmigten Vorhaben durch Widerspruch, zumal durch einen isolierten Widerspruch gegen einzelne antragsentsprechende Teilregelungen, deren Berechtigung sie anders als der für sie aufgetretene Entwurfsverfasser beurteilt, einem anderen Inhalt zuführen, kein Raum ist. Von einer (unterstellt) mangelnden Bevollmächtigung mag abhängen, ob die Antragstellerin mit einem Verpflichtungs- Widerspruch eine Änderung des Inhalts der Baugenehmigung erreichen kann oder ob sie einen neuen Bauantrag ohne die Einschränkung eines Abzuges stellen muß, wenn sie eine Änderung oder Ersetzung der angegriffenen Baugenehmigung erreichen will. Solange diese Änderung nicht ausdrücklich genehmigt ist, ersetzt ein entsprechendes Änderungsbegehren nicht die Baugenehmigung mit der von der Antragstellerin erstrebten Folge, nunmehr eine vollziehbare Baugenehmigung für ein Vorhaben ohne die in Rede stehende Anlage zu besitzen. Sie mag, worauf das Verwaltungsgericht in anderem Zusammenhang schon hingewiesen hat, einen neuen - ggf. bei Ablehnung durch Verpflichtungsklage weiter zu verfolgenden - Bauantrag stellen, der die betreffende Anlage nicht mehr zum Gegenstand hat, wenn sie meint, hierauf Anspruch zu haben. 17 Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 36 Rdn. 53 m.w.N. 18 Erst in diesem neuen Verfahren kann die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage der Rechtmäßigkeit einer Halle ohne Abzug geprüft werden, wobei allerdings auch eine neue Entscheidung über das Vorhaben im übrigen einschließlich etwa erforderlicher Abweichungsgestattungen zu treffen wäre. Solche Abweichungen, nämlich zu den brandschutzrechtlichen Anforderungen nach §§ 29 und 32 BauO NRW, hatte der Antragsgegner in der unter dem 5. August 1999 datierten Baugenehmigung gerade mit Rücksicht auch auf den in das Vorhaben einbezogenen Einbau einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage nach DIN 18232 gestattet. 19 Selbst wenn sich der Inhalt der Baugenehmigung nicht aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Erklärung vom 6. August 1999, die das Verwaltungsgericht aus den Augen verloren hatte, ergeben würde, änderte sich im übrigen nichts am Ergebnis. Auch dann wäre die Baugenehmigung nicht in dem von der Antragstellerin gewünschten Umfang vollziehbar. Ohne Baugenehmigung und damit formell illegal baut die Antragstellerin auch in diesem Fall, weil dann nämlich alles dafür sprechen dürfte, die Regelung Ziffer 13 als sogenannte "modifizierende" Auflage (Genehmigung), 20 dazu Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 36 Rdn. 48 ff., 52 m.w.N. 21 einzuordnen. Das folgt ebenfalls aus dem Inhalt der Baugenehmigung selbst. Dort ist - anknüpfend an die Überschrift zu den Ziffern 1 bis 15 - insbesondere mit der Ziffer 7 und den Kennzeichnungen zu den Ziffern 8 und 9 verdeutlicht worden, welche dieser Ziffern ihren Grund in den eingereichten Bauvorlagen (ggf. mit Grüneintragung) finden, welche Ziffern bloße Hinweise ("H") sind und welche sich nach ihrem Regelungsgehalt als mit der Baugenehmigung verbundene Auflagen ("A") darstellen. Die Ziffer 13 ist, anders als die Ziffer 8, nicht mit dem Zusatz "A" versehen worden. Darüber hinaus spricht auch in der Formulierung der Ziffer 13 nichts dafür, der Antragsgegner habe sich damit einen eigenständigen vollstreckungsfähigen Anspruch schaffen wollen, den er gegen die Antragstellerin durch Verwaltungsakt durchsetzen wolle. Dies wäre aber Voraussetzung einer Auflage, wie aus dem Wortlaut des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW folgt. Dementsprechend hat der Antragsgegner auch nicht versucht, die Regelung Ziffer 13 als Auflage im Wege der Vollstreckung durchzusetzen, sondern sich - zu Recht - darauf beschränkt, den Weiterbau zu verhindern, wenn die Bauherrin anders als in diesem Bauschein bestimmt bauen möchte. Durch die Regelung wird mithin die Rechtsvoraussetzung mitgeteilt, unter der die Genehmigungsbehörde die Baugenehmigung erteilt hat. Auch hier hat der Bauherr, wie bereits dargelegt, nur die Wahl, die Baugenehmigung so wie erteilt auszunutzen oder eine andere Baugenehmigung zu erstreiten. 22 Soweit die Antragstellerin mit dem Zulassungsantrag erneut hervorhebt, die Rauch- und Wärmeabzugsanlage könne jederzeit nachträglich eingebaut werden, berührt dies nach der feststehenden Rechtsprechung des Senats nicht die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung, wie sich schon aus § 21 Satz 2 OBG NRW ergibt. 23 Vgl. aus jüngerer Zeit etwa Senatsbeschluss vom 1. August 1997 - 10 A 6445/95 -. 24 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO, §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Die mit der Stilllegungsanordnung verbundene - unselbständige - Zwangsmittelandrohung läßt der Senat in ständiger Handhabung bei der Streitwertbemessung unberücksichtigt. 25 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 26