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Beschluss

10 B 2092/99

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:0201.10B2092.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Beigeladene ist Eigentümerin des Grundstücks W. straße 12 in ihrem Ortsteil K. . Auf Grund einer Baugenehmigung der seinerzeit zuständigen Bauaufsichtsbehörde vom 14. September 1949 errichtete die damals noch selbständige Gemeinde K. auf dem Grundstück ein Feuerwehrgerätehaus. Im Erdgeschoß des Gebäudes waren ein Raum für die Motorspritze und ein Geräteraum genehmigt. Im Dachgeschoß war neben einem Instruktionsraum eine Kleinwohnung bestehend aus Bad und WC, Küche und Zimmer genehmigt. Das Gebäude ist von der W. straße zurückversetzt errichtet. Es hat in seiner Giebelseite zur W. straße hin zwei Rolltore. Auf der rückwärtigen Giebelseite ist ein weiterer Zugang. Von ihm kann über ein Treppenhaus das ausgebaute Dachgeschoß erreicht werden. Das Gebäude hält mit seiner Traufseite einen Abstand von 2,50 m zum Nachbargrundstück W. straße 10 ein. Dies entspricht dem Lageplan, der Bestandteil der seinerzeit erteilten Baugenehmigung war. Eigentümerin des Nachbargrundstücks W. straße 10 ist die Antragstellerin. Ihr Grundstück ist (nach ihren Angaben seit den zwanziger Jahren) mit einem Wohnhaus bebaut. An das Wohnhaus ist ein ehemaliger Stall angebaut. Die Antragstellerin nutzt ihn jetzt als Abstellraum. Der Anbau steht an der Grenze zum Grundstück W. straße 12 der Beigeladenen. 4 Der Antragsgegner erteilte der Beigeladenen unter dem 24. August 1999 eine Baugenehmigung für den Umbau und die Nutzungsänderung des Feuerwehrgerätehauses in ein Gebetshaus für Baptisten. Im Erdgeschoß sind der ehemalige Raum für die Motorspritze als Garage, der daneben liegende ehemalige Geräteraum als Gebetsraum und Gruppenraum, die Räume im Dachgeschoß sind als Gruppenräume und als Raum zur Lagerung von Material genehmigt. Ferner sind straßenrandnah vor dem Gebäude sechs Stellplätze genehmigt. Nach der Nebenbestimmung Nr. 13 zur Baugenehmigung gelten die in der Betriebsbeschreibung genannten Hauptnutzungszeiten als Betriebszeiten. Hauptnutzungszeiten sind nach der Betriebsbeschreibung werktags (außer dienstags) die Zeiten von 18.30 Uhr bis 20.00 Uhr, sowie sonntags die Zeiten von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr. 5 Die Antragstellerin legte gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein. 6 Auf ihren Antrag hat das Verwaltungsgericht durch den angefochtenen Beschluss die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs angeordnet. 7 Mit seiner zugelassenen Beschwerde begehrt der Antragsgegner sinngemäß, unter Änderung des angefochtenen Beschlusses den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen. 8 Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Hefte). 10 II. 11 Die Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Das Interesse der Beigeladenen daran, die ihr erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners sofort ausnutzen zu dürfen, überwiegt das Interesse der Antragstellerin, das Vorhaben der Beigeladenen bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens vorerst zu verhindern. 12 Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Senats verstößt die streitige Baugenehmigung nicht gegen solche öffentlich- rechtlichen Vorschriften, die dem Schutze der Antragstellerin als Nachbarin zu dienen bestimmt sind. Der Widerspruch der Antragstellerin gegen die streitige Baugenehmigung wird deshalb voraussichtlich erfolglos bleiben. Ihr ist aus diesem Grund die genehmigte Nutzung des Nachbargebäudes vorerst zuzumuten. 13 Die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 24. August 1999 verstößt nicht offensichtlich gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts mit nachbarschützendem Charakter. 14 Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 34 BauGB. Es soll außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans, aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils verwirklicht werden. 15 Der Senat kann offenlassen, ob sich die Zulässigkeit des Gebetshauses nach der Art der baulichen Nutzung im Weiteren nach § 34 Abs. 1 BauGB oder nach Absatz 2 dieser Vorschrift richtet. Weder in dem einen noch in dem anderen Fall verletzt die Zulassung des Vorhabens wegen der Art seiner baulichen Nutzung nachbarschützende Bestimmungen. 16 Die Zulässigkeit des Vorhabens seiner Art nach richtet sich gemäß § 34 Abs. 2 BauGB nach den jeweils einschlägigen Bestimmungen der Baunutzungsverordnung, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem bestimmten Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung entspricht. Ist das Vorhaben nach diesen Vorschriften in dem faktisch vorhandenen Baugebiet seiner Art nach unzulässig, wird der Nachbar durch die Genehmigung des Vorhabens in seinen eigenen Rechten verletzt. Ebenso wie die Festsetzung eines Baugebiets in einem Bebauungsplan vermittelt § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit den Vorschriften der Baunutzungsverordnung dem Nachbarn Schutz dagegen, dass die Eigenart der näheren Umgebung durch die Zulassung solcher Vorhaben verändert wird, die nach der Art der Nutzung dort nicht zulässig sind, 17 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151, 156 = BRS 55 Nr. 110. 18 Ein solcher Anspruch auf Wahrung der Gebietsart wird durch das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen indes nicht verletzt. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht keinem Baugebiet der Baunutzungsverordnung, in der ein Gebetshaus der hier in Rede stehenden Art unzulässig wäre. Das Gebetshaus gehört zu den Anlagen für kirchliche Zwecke im Sinne der Baunutzungsverordnung. Es dient nach seiner Größe und Zweckbestimmung einer Kirchengemeinde, die sich nicht auf das Baugebiet oder den Ortsteil beschränkt, in dem das Gebetshaus liegt. Dient eine kirchliche Einrichtung nicht mehr nur den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets, ist sie lediglich in einem reinen Wohngebiet nicht, auch nicht ausnahmsweise, zulässig (vgl. § 3 Abs. 2 und 3 Nr. 2 BauNVO). Schon in einem allgemeinen Wohngebiet sind nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO Anlagen für kirchliche Zwecke allgemein zulässig, ohne dass ihre Zulässigkeit auf solche Anlagen beschränkt ist, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. 19 BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - 4 C 50.89 - BRS 54 Nr. 193. 20 Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung jedenfalls keinem reinen Wohngebiet, in dem allein das streitige Gebetshaus nach der Art der Nutzung unzulässig wäre. 21 Die nähere Umgebung umfaßt nicht nur die Bebauung östlich der W. straße, sondern die gesamte Bebauung, die durch die W. straße im Westen, den Friedhofsweg im Norden, den S. weg im Osten und die B. straße im Süden eingeschlossen wird. Insbesondere prägt die Bebauung auf den nicht sehr tiefen Grundstücken westlich des Stadtwegs die Grundstücke östlich der W. straße mit. Die Bebauung westlich des Stadtwegs reicht tief in die Grundstücke hinein, zum Teil bis an deren rückwärtige Grenze heran. Die landwirtschaftliche Hofstelle auf dem Grundstück S. weg 11 zieht sich mit ihren Gebäuden sogar über die gesamte Breite des Straßengevierts bis an die W. straße hin. 22 Die so umschriebene nähere Umgebung des Vorhabens entspricht nach der Art der dort vorhandenen Nutzungen nicht einem reinen Wohngebiet, nicht einmal einem allgemeinen Wohngebiet. In der näheren Umgebung ist zwar durchaus umfängliche Wohnbebauung vorhanden. Nachhaltig geprägt wird die nähere Umgebung aber durch landwirtschaftliche Betriebe. Sie sind weder in einem allgemeinen, noch gar in einem reinen Wohngebiet zulässig. Auf dem Grundstück S. weg 11 ist eine noch betriebene landwirtschaftliche Hofstelle vorhanden. Nachprägend zu Gunsten einer landwirtschaftlichen Nutzung wirkt noch der Gebäudebestand auf dem Grundstück S. weg 1, auch wenn die ursprünglich dort betriebene Landwirtschaft derzeit nicht mehr ausgeübt wird, wie der Antragsgegner im Ortstermin mitgeteilt hat. Für eine Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Nutzung ist der landwirtschaftstypische Gebäudebestand auf diesem Grundstück nach wie vor offen. Auf die hier zu betrachtende nähere Umgebung wirken ferner die unmittelbar angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen (umfangreiche Obstbaumkulturen) ein. Sie gehören zu einem landwirtschaftlichen Betrieb an der B. straße im Einmündungsbereich der W. straße. Zum anderen wird die nähere Umgebung durch die Geschäftsnutzung auf dem Grundstück nördlich der B. straße zwischen S. weg und W. straße geprägt. Gebäudebestand und Stellplätze reichen tief in das Straßengeviert hinein. Der dort vorhandene Betrieb (ein Markt der Firma S. ) gehört nach Ausmaß und Sortiment nicht mehr zu denjenigen, die nur der Versorgung des Gebiets dienen. Er wäre zwar in einem Mischgebiet, nicht aber in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO einerseits, § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO andererseits). Die anderen Geschäfte in dem hier betrachteten Straßengeviert sind nach dem Augenschein hingegen solche, die der Versorgung des Gebiets dienen und deshalb in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig wären. Eine nachprägende Wirkung geht schließlich von dem ehemaligen Feuerwehrgerätehaus aus. Es ist in seiner ursprünglichen Nutzung noch erkennbar, namentlich durch den angebauten Turm mit aufgesetzter Feuerwehrsirene. Dabei dürfte es sich um eine Anlage für örtliche Verwaltungen handeln, wie sie in Dorfgebieten (§ 5 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO) oder in Mischgebieten (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO) allgemein zulässig sind. Anlagen für Verwaltungen sind nicht nur Verwaltungsdienststellen (Bürogebäude). Unter dem Begriff können vielmehr auch Gebäude fallen, die darüber hinaus der Unterbringung technischen Geräts dienen. 23 Die Eigenart der näheren Umgebung weist danach zwar Elemente eines allgemeinen Wohngebiets auf, entspricht aber in ihrer Mischung eher einem Dorfgebiet, vielleicht auch einem Mischgebiet. Das streitige Gebetshaus ist nach der Art der Nutzung in dieser näheren Umgebung zulässig. Hierfür bedarf keiner Entscheidung, ob die nähere Umgebung einem Dorfgebiet oder einem Mischgebiet entspricht. In dem einen Fall wäre das Gebetshaus nach § 5 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO, in dem anderen Falle nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO jeweils in Verbindung mit § 34 Abs. 2 BauGB zulässig. 24 Ist das Vorhaben nach der Art seiner baulichen Nutzung in dem Baugebiet grundsätzlich zulässig, verstößt die Baugenehmigung nur dann gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts, wenn das Gebetshaus ausnahmsweise unzulässig wäre, weil es das Gebot der Rücksichtnahme verletzte. Dieses Gebot ist in § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 BauNVO verankert. 25 Die Nutzung des ehemaligen Feuerwehrgerätehauses als Gebetshaus wirkt jedoch nicht rücksichtslos auf die nähere Umgebung ein. Ist eine bestimmte Nutzung - wie hier - in der näheren Umgebung allgemein zulässig, kann der Nachbar ihrer Zulassung nur ausnahmsweise entgegenhalten, das Vorhaben führe zu unzumutbaren Auswirkungen und sei ihm gegenüber deswegen rücksichtslos. Nach der gesetzlichen Wertung haben die Nachbarn einer kirchlichen Anlage, die in dem Baugebiet allgemein zulässig ist, die Beeinträchtigungen grundsätzlich hinzunehmen, die mit deren Benutzung üblicherweise verbunden sind, 26 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Februar 1992 - 4 C 50.89 - BRS 54 Nr. 193. 27 Dazu gehört namentlich der An- und Abfahrtverkehr der Besucher. Er hält sich hier in Grenzen. Nach den Ausmaßen und damit nach seiner Ausnahmekapazität ist das genehmigte Gebetshaus für eine kirchliche Einrichtung eher bescheiden. Zudem ist ein Gebetshaus nach der Eigenart seiner Nutzung nicht auf ein ständiges Kommen und Gehen angelegt. Ein den ganzen Tag über währender Publikumsverkehr wird nicht ausgelöst. Es finden nur einige feste Veranstaltungen mit darauf konzentriertem Zu- und Abgangsverkehr statt. Der Antragsgegner hat ferner die Nutzung des Gebetshauses durch eine Auflage zu seiner Baugenehmigung zeitlich beschränkt. Das Gebetshaus kann werktags von 18.30 Uhr bis 20.00 Uhr sowie sonntags von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr für Veranstaltungen genutzt werden. Diese Nutzungszeiten liegen außerhalb der besonders ruhebedürftigen Nachtzeit. Sie sind zudem so gewählt, dass der Abgangsverkehr jedenfalls bis zum Einbruch der Nachtzeit (22.00 Uhr) auch dann abgewickelt ist, wenn - was naheliegt - die Besucher nach Schluß einer Veranstaltung noch ein wenig zu Gesprächen verweilen. Das Gebetshaus kann zwar auch an den Wochenenden, nämlich an Sonn- und Feiertagen, aber auch an den Abenden des Samstags, genutzt werden. Das entspricht aber gerade bei kirchlichen Einrichtungen deren eigentlicher Zweckbestimmung. Damit verbundene Beeinträchtigungen müssen von der Nachbarschaft als typische Begleiterscheinungen hingenommen werden, wenn das Gebiet für die Aufnahme einer kirchlichen Einrichtung - wie hier - offen ist. Im Übrigen sind die Stellplätze durchaus nachbarverträglich unmittelbar an der Straße, nicht aber etwa im rückwärtigen Grundstücksbereich angeordnet. Die Nutzung des ehemaligen Feuerwehrgerätehauses als Gebetshaus wirkt auch nicht nach der Lage und der Ausrichtung des Gebäudes auf dem Grundstück rücksichtslos auf die Wohnnutzung des benachbarten Gebäudes der Antragstellerin ein. Zwar hat das ehemalige Feuerwehrgerätehaus sowohl im Erdgeschoß als auch im Dachgeschoß Fenster, die sich in Richtung auf das Grundstück der Antragstellerin öffnen. Die Fenster im Erdgeschoß gehören indes zu dem Raum, der nach wie vor als Abstellhalle für Kraftfahrzeuge genehmigt ist. Der eigentliche Gebetsraum liegt im Erdgeschoß auf der anderen Seite des Gebäudes. Der dazwischen liegende Garagenraum schirmt mithin bei Gottesdiensten das Grundstück der Antragstellerin gegen Gesang und ihn begleitende Musik ab. Die Antragstellerin hat im Ortstermin nicht geltend gemacht, sie werde in ihrem Garten oder in ihrem Wohnhaus durch Gesang oder Musik gestört, wenn in dem Betsaal im Erdgeschoß Veranstaltungen stattfinden. Anders verhält es sich, wenn im Dachgeschoß die dort genehmigten Gruppenräume für Veranstaltungen genutzt werden. Jedenfalls bei geöffnetem Fenster im Dachgeschoß kann die Antragstellerin den Gesang, mit dem diese Veranstaltungen begleitet werden, in ihren zum Garten gelegenen Wohnräumen hören, zumindest dann, wenn sie die Fenster geöffnet hat. Dies läßt aber die genehmigte Nutzung ebenfalls nicht als rücksichtslos erscheinen. Die Veranstaltungen sind zeitlich begrenzt. Sie finden außerhalb der Nachtstunden statt. 28 Lässt sich die nähere Umgebung keinem der Baugebiete nach der Baunutzungsverordnung eindeutig zuordnen, weil sie zwar Merkmale verschiedener Baugebiete aufweist, ohne einem dieser Baugebiete zu entsprechen, richtet sich die Zulassung von Vorhaben auch nach der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 1 BauGB. Das Vorhaben muß sich auch nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Weil diese aber nicht einem bestimmten Baugebiets eindeutig zugeordnet werden kann, vermittelt diese Vorschrift keinen Anspruch auf Gebietswahrung. Nachbarschutz vermittelt in diesem Fall allein das Gebot der Rücksichtnahme. Es ist in dem Tatbestandsmerkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB enthalten. 29 Ein Vorhaben fügt sich der Eigenart seiner näheren Umgebung regelmäßig ein, wenn es sich innerhalb des Rahmens hält, der aus seiner näheren Umgebung hervorgeht. Hält ein Vorhaben sich innerhalb dieses Rahmens, fügt es sich dennoch nicht ein, wenn es ausnahmsweise an der gebotenen Rücksichtnahme auf die Bebauung in der unmittelbaren Umgebung fehlt. In diesem Fall sind dieselben Überlegungen maßgeblich, wie sie anzustellen wären, wenn das Vorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 BauNVO zu beurteilen wäre. Überschreitet ein Vorhaben hingegen den aus der Umgebung ableitbaren Rahmen, kann es sich dennoch rücksichtsvoll in die Eigenart der Umgebung einfügen, es sei denn, es träte zu der vorhandenen Bebauung nicht in eine harmonische Beziehung. Davon ist auszugehen, wenn das Vorhaben die gegebene Situation verschlechtert, stört, belastet oder sonst nachteilig in Bewegung bringt, bewältigungsbedürftige Spannungen auslöst oder bereits vorhandene Spannungen erhöht, 30 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 - NVwZ 1999, 523. 31 Das streitige Gebetshaus fügt sich nach der Art der Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ein, wenn sie sich keinem Baugebiet nach der Baunutzungsverordnung zuordnen läßt, sondern als Gemenge aus Wohnen, landwirtschaftlichen Hofstellen und Geschäften anzusprechen ist. Das Vorhaben hält sich in dem Rahmen, der aus der Umgebung ableitbar ist. Zu diesem Rahmen gehören zwar bislang keine Anlagen für kirchliche Zwecke. Die nähere Umgebung wird aber durch Elemente eines allgemeinen Wohngebiets, eines Mischgebiets und eines Dorfgebiets und damit ausschließlich durch Nutzungen geprägt, die sich einem Baugebiet zuordnen lassen, in dem eine Anlage für kirchliche Zwecke uneingeschränkt zulässig ist. In einem solchen Fall kann die Typisierung der Nutzungsarten, wie sie die Baunutzungsverordnung zur Bestimmung der insoweit einschlägigen Baugebiete vorsieht, auch zur Bestimmung des Rahmens mit herangezogen werden, in den sich das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB einfügen muß, 32 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Februar 1992 - 4 C 50.89 - BRS 54 Nr. 193. 33 Unter dieser Voraussetzung verlangt das Gebot der Rücksichtnahme auch bei einer Beurteilung des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB keine anderen, insbesondere weitergehenden Überlegungen, als sie zu § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 BauNVO anzustellen waren. 34 Die streitige Baugenehmigung verstößt nicht gegen Vorschriften des Bauordnungsrechts, welche der Antragstellerin Nachbarschutz gewähren. Der Erörterung bedarf insoweit allein ein möglicher Verstoß der Baugenehmigung gegen § 6 BauO NRW. 35 Der Senat kann offenlassen ob die Antragstellerin überhaupt mit Erfolg geltend machen könnte, das Vorhaben der Beigeladenen halte die erforderliche Abstandfläche nicht ein. Dem könnte der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehen. 36 Das Gebäude auf dem Grundstück der Antragstellerin hält seinerseits die Abstandfläche ebenfalls nicht ein. Der Anbau steht an der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen. Nach planungsrechtlichen Vorschriften muss nicht ohne Grenzabstand gebaut werden (§ 6 Abs. 1 Satz 2 a BauO NRW). Die Eigenart der näheren Umgebung, die hier gemäß § 34 Abs. 1 BauGB die zulässige oder vorgeschriebene Bauweise vorgibt, ist nicht ausschließlich durch geschlossene Bauweise geprägt. Ob nach der Eigenart der näheren Umgebung an die Grenze gebaut werden darf, weil in der näheren Umgebung vereinzelt auch geschlossene Bauweise anzutreffen ist, kann offen bleiben, denn jedenfalls ist nicht öffentlich- rechtlich gesichert, dass auf dem Nachbargrundstück der Beigeladenen ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird (§ 6 Abs. 1 Satz 2 b BauO NRW). 37 Allerdings verhält sich ein Nachbar nicht stets treuwidrig, wenn er sich gegen eine Baugenehmigung für ein Vorhaben wendet, das auf dem Nachbargrundstück unter Verstoß gegen die abstandflächenrechtlichen Vorschriften verwirklicht werden soll, obwohl ein Gebäude auf seinem eigenen Grundstück die Abstandflächen nicht einhält. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben liegt namentlich dann nicht vor, wenn sein eigenes Gebäude seinerzeit ohne Verstoß gegen die damals geltenden Abstandflächenvorschriften oder sogar in einer Zeit errichtet worden ist, als Abstandflächenvorschriften noch nicht galten. 38 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 1997 - 10 B 3126/96 -. 39 Das mag hier für den Anbau auf dem Grundstück der Antragstellerin zutreffen. Dieser Anbau ist indes ursprünglich als Stall genutzt worden. Die Antragstellerin nutzt ihn jetzt als Abstellraum. Als solcher ist er jedenfalls in den hier gegebenen Ausmaßen an der Grenze unzulässig (vgl. § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW). Sollte die Antragstellerin oder ihr Rechtsvorgänger diese Nutzungsänderung unter Geltung des § 6 BauO NRW 1984 oder 1995 vollzogen haben, wäre die Nutzungsänderung nach eben den Vorschriften abstandflächenrechtlich unzulässig, welche die Antragstellerin der Nutzungsänderung der Beigeladenen entgegenhält. 40 Das bedarf hier indes keiner Vertiefung, weil die Nutzungsänderung der Beigeladenen nicht gegen § 6 BauO NRW verstößt. 41 Das Gebäude, dessen Umnutzung der Antragsgegner genehmigt hat, hält zwar in Richtung auf das Grundstück der Antragstellerin die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und Satz 4 BauO NRW erforderliche Abstandfläche nicht ein. Der Abstand dieser Außenwand zum Grundstück der Antragstellerin beträgt nur etwa 2,50 m. Zwar mag die Nutzungsänderung vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt sein und deshalb auch für das Abstandflächenrecht die Genehmigungsfrage erneut aufgeworfen haben, wie das Verwaltungsgericht mit Blick auf die insoweit einschlägige Rechtsprechung, 42 vgl. beispielsweise OVG NRW, Beschluss vom 8. September 1998 - 7 B 1868/98 -, 43 wohl mit Recht angenommen hat. Einem deshalb möglichen Erfolg des Nachbarwiderspruchs steht jedoch § 6 Abs. 15 BauO NRW in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 622) entgegen. Nach dieser nunmehr in das Gesetz eingefügten Vorschrift können bei Nutzungsänderungen sowie bei geringfügigen baulichen Änderungen bestehender Gebäude ohne Veränderung von Länge und Höhe der den Nachbargrenzen zugekehrten Wände unter Würdigung nachbarlicher Belange geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden, wenn Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen. Diese Vorschrift ist zu Gunsten der Beigeladenen gemäß Art. III Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung in diesem Verfahren bereits anwendbar, auch wenn das Zweite Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung im Übrigen erst am 1. Juni 2000 in Kraft tritt (Art. III Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung). Dies hat der Senat im einzelnen in seinem Beschluss vom 4. Januar 2000 dargelegt, mit dem er die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugelassen hat. Hierauf wird verwiesen. 44 Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 15 BauO NRW neuer Fassung liegen vor. Der Antragsgegner kann der Beigeladenen bei der hier streitigen Nutzungsänderung eine geringere Tiefe der Abstandfläche gestatten. 45 Die Nutzungsänderung geht zwar auch mit baulichen Änderungen im Inneren des Gebäudes einher. Diese berühren aber Länge und Höhe der Außenwand nicht, welche der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin zugekehrt ist. 46 § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW neuer Fassung steht der Gestattung einer geringeren Tiefe der Abstandfläche nicht entgegen. Die Vorschrift schließt diese Möglichkeit nicht für sämtliche Gebäude aus, die nach ihrer Funktion dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen, sondern nur für solche Gebäude, die unter Inanspruchnahme der Privilegierung nach § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW an der Grenze errichtet worden sind. Durch § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW n.F. sollte klargestellt werden, dass die in der offenen Bauweise ausnahmsweise an der Grenze zulässigen Gebäude, vor allem Grenzgaragen, später nicht umgenutzt werden können, ohne eine Abstandfläche auszulösen, 47 vgl. den Bericht des Ausschusses für Städtebau- und Wohnungswesen, auf dessen Vorschlag diese Regelung in das Gesetz eingefügt wurde, Landtag NRW, Drucks. 12/4394 S. 63. 48 § 6 Abs. 15 Satz 1 BauO NRW n.F. dürfte nach seinem Zweck ferner nur die Nutzungsänderung solcher Gebäude erfassen, die jedenfalls formell legal errichtet worden sind. Sie will die Umnutzung bestandsgeschützter Gebäude erleichtern. Hingegen soll nicht die erstmalige Genehmigung formell illegal geschaffener Bausubstanz privilegiert ermöglicht werden. Das umgenutzte Feuerwehrgerätehaus ist auch nach seiner Lage auf dem Grundstück und zu den Grundstücksgrenzen auf Grund einer seinerzeit erteilten Baugenehmigung formell legal errichtet worden. 49 Die Würdigung nachbarlicher Belange steht hier nicht entgegen, der Beigeladenen für ihr Vorhaben eine geringere Tiefe der Abstandfläche zu gestatten. Die nachbarlichen Belange und deren Würdigung schließen eine solche Gestattung nicht bereits dann aus, wenn die Nutzungsänderung auf wenigstens einen durch die Abstandflächenvorschriften geschützten Belang nachteiligere Auswirkung hat als die bisherige Nutzung. Mit Hilfe dieser Formel hat die Rechtsprechung, 50 vgl. zu ihr OVG NRW, Beschluss vom 8. September 1998 - 7 B 1868/98 - m.w.N., 51 den Bestandsschutz begrenzt, den ein Gebäude im Falle einer Nutzungsänderung mit Blick auf das Abstandflächenrecht genießt. War nach Maßgabe dieser Formel auch mit Blick auf das Abstandflächenrecht der Bestandsschutz des Gebäudes entfallen, musste das in seiner Nutzung geänderte Gebäude an dem jeweils geltenden Abstandflächenrecht gemessen werden. § 6 Abs. 15 Satz 1 BauO NRW n.F. hat zur Voraussetzung, dass es sich um eine Nutzungsänderung handelt, die auch mit Blick auf das Abstandflächenrecht die Genehmigungsfrage neu aufwirft. Denn die Vorschrift regelt die Genehmigungsfähigkeit in den Fällen, in denen sich aus Anlaß einer Nutzungsänderung die Genehmigungsfrage auch für das Abstandflächenrecht neu stellt. Anders ausgedrückt: Die Vorschrift geht für ihren Anwendungsbereich davon aus, dass die geänderte Nutzung auf wenigstens einen durch die Abstandflächenvorschriften geschützten Belang nachteiliger einwirkt als die bisherige Nutzung und der Bestandsschutz deshalb weggefallen ist. Andererseits will die Vorschrift nicht generell eine Änderung der Nutzung bestehender Gebäude von der Berücksichtigung abstandflächenrechtlicher Erfordernisse freistellen. 52 So aber noch der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung (Art. I Nr. 3 a). 53 Insbesondere dürfen Gründe des Brandschutzes einer solchen Nutzungsänderung nicht entgegenstehen. Was die nachbarlichen Belange anbelangt, so geht der Gesetzgeber davon aus, für das Abstandflächenrecht sei in erster Linie die räumliche Ausdehnung eines Gebäudes gegenüber der Nachbargrenze maßgeblich, während der Nutzung des Gebäudes nur äußerst geringe Bedeutung zukomme. 54 Vgl. die Begründung der Landesregierung zu ihrem Gesetz, Landtag NRW, Drucks. 12/3738 S. 71. 55 Angesprochen ist damit insbesondere der hinreichende Sozialabstand, der auch bei Nutzungsänderungen nicht beliebig unterschritten werden darf. Wird der Beigeladenen eine geringere Tiefe der Abstandfläche gestattet, als sie sonst einzuhalten ist, wirkt die Nutzung des Gebäudes infolge der verringerten Abstandfläche nicht nachteiliger auf die Wohnnutzung des benachbarten Grundstücks ein, als dies bei einem Vorhaben der Fall wäre, das die Abstandfläche einhält. Die gesetzliche Regelung (Verringerung der an sich geltenden Tiefe der Abstandfläche) lenkt für die Würdigung nachbarlicher Belange den Blick darauf, ob gerade diese Verringerung gegenüber der sonst geltenden Abstandfläche für den Nachbarn unzumutbar ist. Wird die an sich vorgeschriebene Abstandfläche nicht eingehalten, kann zwar die (angebliche) Unerheblichkeit einer Unterschreitung nicht mit der vergleichenden Betrachtung dargetan werden, auch ein vergleichbares Gebäude, das die Abstandfläche einhielte, beeinträchtigte den Nachbarn nicht geringer. An dieser Auffassung hält der Senat fest. In jenen Fällen hält das in Rede stehende Gebäude die Abstandfläche nicht ein. Die Beeinträchtigung des Nachbarn, die damit nach der Wertung des Gesetzgebers einhergeht, kann nicht durch den Vergleich mit einem nicht verwirklichten Vorhaben "klein geredet" werden. Mit § 6 Abs. 15 BauO NRW n.F. läßt der Gesetzgeber hingegen selbst eine geringere Tiefe der Abstandfläche und damit eine größere Beeinträchtigung des Nachbarn zu. Bezugspunkt der Würdigung nachbarlicher Belange ist der verringerte Abstand gegenüber demjenigen, den das Vorhaben sonst einhalten müßte, und die Zumutbarkeit dieser Verringerung angesichts der geänderten Nutzung. 56 Ist die Nutzung - wie hier - als solche planungsrechtlich zulässig, insbesondere nicht rücksichtslos, wird sie für den Nachbarn unter dem Gesichtspunkt hinreichenden Sozialabstands nicht dadurch unzumutbar, dass sie sich in einem Gebäude abspielt, das um einen halben Meter näher an die Grenze heranrücken darf, als dies sonst der Fall ist. Die Antragstellerin wird in der Nutzung ihres Grundstücks zum einen dadurch beeinträchtigt, dass der Zugang zu dem Gebäude auf dessen Rückseite liegt, die Besucher der dort abgehaltenen Veranstaltungen also zwischen dem Gebäude und ihrer Grundstücksgrenze entlang laufen, um den Eingang aufzusuchen. Das mag - unter dem Gesichtspunkt des Sozialfriedens - nachteilig auf die Nutzung des Gartens im rückwärtigen Grundstücksbereich einwirken, der gerade der Entspannung und Erholung dient. Zum einen besteht jedoch in dem hier dicht im bebauten Straßengeviert auch von anderen Grundstücken, insbesondere den dort errichteten Gebäuden, durchaus die Möglichkeit des Einblicks in die rückwärtigen Grundstücksbereiche. Zum anderen änderte sich an der Situation nichts, wenn das Gebäude der Beigeladenen die Abstandfläche einhielte. Ähnlich verhält es sich mit der Nutzung der Gruppenräume im Obergeschoss des Gebäudes. Die Art der dort abgehaltenen Veranstaltungen lässt nicht befürchten, dass von den Fenstern im Dachgeschoss verstärkt Einblick in das Grundstück der Antragstellerin genommen wird. Dass von dort auf ihr Grundstück Gesang und Musik herüber dringt, wird nicht durch die Unterschreitung der Abstandfläche verursacht. 57 Kann nach § 6 Abs. 15 BauO NRW n.F. eine geringere Tiefe der Abstandfläche gestattet werden, bedarf es daneben keiner Abweichung nach § 73 BauO NRW. Die Vorschrift regelt die Bemessung der Tiefe der Abstandfläche für besonders gestaltete Sachverhalte. Kann eine geringere Tiefe der Abstandfläche unter den dort genannten Voraussetzungen gestattet werden, erfüllt das Gebäude die bauaufsichtlichen Anforderungen, 58 vgl. für § 6 Abs. 15 BauO NRW a.F. = § 6 Abs. 16 BauO NRW n.F.: OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 1998 - 10 B 2308/98 -. 59 Die Bauaufsichtsbehörde muß nicht zusätzlich besondere Ermessenserwägungen in der Baugenehmigung verlautbaren, mit der sie ein Vorhaben zuläßt, das eine geringere als die sonst erforderliche Tiefe der Abstandfläche einhält. Ist danach - anders als im Falle der Abweichung - neben der Baugenehmigung keine gesondert zu verlautbarende Entscheidung über die Gestattung einer geringeren Tiefe der Abstandfläche zu treffen, kann der Nachbar im Nachbarprozeß die Aufhebung der Baugenehmigung schon dann nicht erreichen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 15 BauO NRW n.F. vorliegen, 60 für den Fall der Abweichung nach § 73 BauO NRW vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. September 1996 - 10 B 2178/96 -. 61 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 20 Abs. 3 in Verbindung mit. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. 62 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 63