OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 B 2308/98

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

22mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde der Nachbarin gegen die Nachtragsbaugenehmigung ist zurückzuweisen, wenn nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand keine Verletzung nachbarschützender bauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Vorschriften ersichtlich ist. • Das Schmalseitenprivileg (§ 6 Abs. 6 BauO NW) kann auch für eine zurückspringende, selbständige Außenwand neben einer an der Grenze gebauten Hauptwand in Anspruch genommen werden, wenn diese Wand als eigenständige Wand zu bewerten ist. • Geringere Tiefen der Abstandflächen nach § 6 Abs. 15 BauO NW sind in überwiegend bebauten Gebieten zur Wahrung oder Wiederherstellung des Straßenbildes zulässig, sofern nachbarliche Belange und Brandschutz nicht entgegenstehen. • Stellplätze sind nach § 51 Abs. 8 BauO NW unzumutbar nur, wenn Zahl, Lage oder Nutzung die zumutbare Belästigung der Nachbarschaft deutlich überschreiten. • Vorläufiger Rechtsschutz ist zu versagen, wenn das Gewicht der widerstreitenden Interessen zugunsten der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung spricht und der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.
Entscheidungsgründe
Keine Rechtswidrigkeit der Nachtragsbaugenehmigung: Abstandflächen, Schmalseitenprivileg und Stellplätze • Die Beschwerde der Nachbarin gegen die Nachtragsbaugenehmigung ist zurückzuweisen, wenn nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand keine Verletzung nachbarschützender bauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Vorschriften ersichtlich ist. • Das Schmalseitenprivileg (§ 6 Abs. 6 BauO NW) kann auch für eine zurückspringende, selbständige Außenwand neben einer an der Grenze gebauten Hauptwand in Anspruch genommen werden, wenn diese Wand als eigenständige Wand zu bewerten ist. • Geringere Tiefen der Abstandflächen nach § 6 Abs. 15 BauO NW sind in überwiegend bebauten Gebieten zur Wahrung oder Wiederherstellung des Straßenbildes zulässig, sofern nachbarliche Belange und Brandschutz nicht entgegenstehen. • Stellplätze sind nach § 51 Abs. 8 BauO NW unzumutbar nur, wenn Zahl, Lage oder Nutzung die zumutbare Belästigung der Nachbarschaft deutlich überschreiten. • Vorläufiger Rechtsschutz ist zu versagen, wenn das Gewicht der widerstreitenden Interessen zugunsten der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung spricht und der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die Beigeladenen planten auf dem Grundstück D. Straße 43 ein viergeschossiges Gebäude mit ausgebautem Dachgeschoss, fünf Wohnungen und einer Zahnarztpraxis; hierfür erteilte die Behörde Nachtragsbaugenehmigungen, zuletzt vom 9. Juli 1998. Die Antragstellerin zu 1. ist Eigentümerin von Wohnungen im Nachbarhaus D. Straße 45 und focht die Genehmigungen an; sie rügte insbesondere Verletzungen der Abstandflächen (§ 6 BauO NW), unzulässige Anwendung des Schmalseitenprivilegs, brandschutzrechtliche Bedenken und unzumutbare Stellplatzanordnungen (§ 51 Abs. 8 BauO NW). Die Gebäude stehen sich nahezu mit einem sehr geringen Spalt gegenüber; Teile des neuen Gebäudes sind an die Grenze gebaut, ein rückwärtiger Anbau springt zurück. Die Antragstellerin suchte einstweiligen Rechtsschutz und begehrte ein Bauverbot; das Verwaltungsgericht lehnte ab. Der Senat überprüfte insbesondere die Abstandflächenberechnung, die Anwendbarkeit des Schmalseitenprivilegs, die Frage geringerer Abstandstiefen nach § 6 Abs. 15 BauO NW sowie die Zumutbarkeit der Stellplätze. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war zulässig; das Rechtsschutzinteresse bestand fort, da die Nutzung des genehmigten Gebäudes die behaupteten Beeinträchtigungen auslösen würde. • Interessenabwägung: Das Interesse der Beigeladenen, die erteilte Genehmigung auszuführen, überwiegt nach der Lage der Dinge gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an einem sofortigen Baustopp, weil gravierende Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften nicht erkennbar sind. • Abstandflächen (§ 6 BauO NW): Die Nordostwand des Hauptgebäudes durfte nach planungsrechtlichen Regeln an die Grenze gebaut werden; der kleine Abstand zwischen den Gebäuden beeinträchtigt die geschlossene Bauweise nicht. Die Abstandfläche des rückwärtigen Anbaus beträgt genehmigt 3,40 m und liegt auf dem Grundstück der Beigeladenen; die Berechnung erfolgt aus Wandhöhe nach § 6 Abs. 4 und 5 BauNVO/BauO NW. • Schmalseitenprivileg (§ 6 Abs. 6 BauO NW): Das Privileg ist hier anwendbar auch neben einer an die Grenze gebauten Hauptwand, weil die zurückspringende Außenwand als selbständige Wand zu bewerten ist; ein Verbrauch des Privilegs liegt nicht vor. • Geringere Abstandstiefen (§ 6 Abs. 15 BauO NW): Im überwiegend bebauten Gebiet rechtfertigen städtebauliche Gründe und die Erhaltung des Straßenbildes geringere Abstandstiefen; Brandschutzgründe stehen dem nicht entgegen, da die Baugenehmigung brandschutzkonforme Umplanungen berücksichtigt (§ 31 BauO NW). • Stellplätze (§ 51 Abs. 8 BauO NW): Die reduzierte Anlage von sechs offenen Stellplätzen und einer Doppelgarage für fünf Wohnungen und eine Zahnarztpraxis ist von der Zahl, Lage und Nutzung her für die Nachbarschaft nicht unzumutbar; insbesondere ist die Doppelgarage primär für Praxispersonal vorgesehen, sodass häufige Rückwärtseinfahrten nicht zu erwarten sind. • Bauplanungsrecht (§ 34 BauGB): Soweit die Antragstellerin geltend machte, der rückwärtige Anbau füge sich nicht in die Umgebung ein, fehlt der Nachweis einer verletzenden Abweichung vom Maß der baulichen Nutzung und damit eines Rücksichtnahmeverstoßes. • Verfahrensrecht/Hilfsantrag: Ein bauaufsichtliches Einschreiten der Behörde zugunsten der Antragstellerin war nicht glaubhaft gemacht; außerdem hätte zunächst ein behördlicher Antrag erfolgen müssen, bevor das Gericht im Wege einstweiliger Anordnung tätig wird. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zu Recht den einstweiligen Rechtsschutz versagt. Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand ist die Nachtragsbaugenehmigung vom 9. Juli 1998 nicht offensichtlich mit nachbarschützenden bauordnungs- oder bauplanungsrechtlichen Vorschriften unvereinbar. Insbesondere sind die erforderlichen Abstandflächen in den maßgeblichen Fällen gewahrt oder unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 6 und Abs. 15 BauO NW zulässig reduziert, Brandschutzbelange wurden zufriedenstellend berücksichtigt und die Anordnung der Stellplätze verletzt § 51 Abs. 8 BauO NW nicht in unzumutbarer Weise. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Rechtsbehelf wird im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben.