OffeneUrteileSuche
Beschluss

22 B 1910/99

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:0209.22B1910.99.00
4mal zitiert
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen, von denen nach § 146 Abs. 4 und 5 iVm § 124 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung die Zulassung der Beschwerde abhängig ist, nicht erfüllt sind. 3 Für eine Zulassung der Beschwerde ist im Hinblick auf die dem Rechtsbehelfsführer durch § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO zugewiesene Aufgabe, die Gründe für die Zulassung der Beschwerde in dem Zulassungsantrag darzulegen, allein das Rechtsbehelfsvorbringen der Antragsteller innerhalb der Antragsfrist in Betracht zu ziehen. Dieses Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Beschwerde nicht. 4 1. Die Antragsteller berufen sich zunächst auf den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen Schwierigkeit der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Aufgrund ihres hierzu unterbreiteten Vorbringens kann die Beschwerde nicht zugelassen werden. Die Antragsteller hätten detailliert und substantiiert darlegen müssen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen die Rechtssache ihrer Ansicht nach besondere tatsächliche Schwierigkeiten aufweist. 5 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. April 1998 - 8 B 841/98 - m.w.N. 6 Allein mit dem Hinweis auf in der Vergangenheit durchgeführte, von der Behörde und vom Gericht als zweifelhaft angesehene "verschiedene Rechtsgeschäfte" und "eine Vielzahl von Prozessen" legen die Antragsteller nicht gemäß § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO hinreichend dar, warum der Rechtsstreit konkret eine besondere tatsächliche Komplexität aufweisen soll. Auch der pauschale Vortrag, eine Vielzahl von tatsächlichen Fragen sei noch zu klären, genügt im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht den Anforderungen an die Darlegung einer die Zulassung der Beschwerde rechtfertigenden besonderen tatsächlichen Schwierigkeit der Rechtssache. In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung obliegt es dem Antragsteller, die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen von Anordnungsgrund und -anspruch glaubhaft zu machen. Ist dies nicht oder nicht in ausreichendem Maße und Umfang geschehen und fehlt es deshalb an einer hinreichenden Klärung tatsächlicher Fragen, auf die es für die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ankommt, führt dies nicht zu einer besonderen tatsächlichen Schwierigkeit der Rechtssache. Vielmehr liegt es in einem solchen Fall auf der Hand, dass der Antrag wegen der fehlenden Glaubhaftmachung der anspruchsbegründenden Tatsachen keinen Erfolg haben kann. 7 2. Die Antragsteller können sich auch nicht mit Erfolg auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Vorliegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann) berufen. 8 Sie machen insoweit zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe gegen das Amtsermittlungsprinzip verstoßen und den Sachverhalt nicht von Amts wegen ausreichend aufgeklärt. Diese Rüge ist unberechtigt. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Nichtvorhandensein eigener Mittel gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) negatives Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt ist, der Hilfe Suchende die materielle Beweislast hierfür trägt und es seine Sache ist, Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit durch konkrete nachprüfbare Angaben auszuräumen. Dies steht im Einklang mit der im angefochtenen Beschluss zitierten höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich auch der beschließende Senat angeschlossen hat, 9 vgl. Beschluss vom 3. August 1999 - 22 B 823/99 -, m.w.N. 10 Hiernach ist es bei anwaltlicher Vertretung des Antragstellers nicht Aufgabe des Gerichts, von sich aus Nachforschungen mit dem Ziel einer durch den Antragsteller nicht erreichten Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes und des Anordnungsanspruchs anzustellen. 11 Vgl. Beschluss des Senats vom 7. Februar 2000 - 22 B 171/00 -. 12 Weiter rügen die Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe gegen seine prozessuale Fürsorgepflicht ihnen gegenüber verstoßen, da sie nicht hätten wissen können, zu welchen Punkten das Gericht noch eine (weitergehende) Stellungnahme für erforderlich gehalten habe. Der Sache nach machen die Antragsteller damit geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Insoweit fehlt es an einer hinreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes. Der Verfahrensmangel der Versagung rechtlichen Gehörs ist nur dargelegt, wenn angegeben wird, was gegebenenfalls noch zur Sache vorgetragen worden wäre und inwieweit dieser Vortrag im Rahmen des erstinstanzlichen Anordnungsverfahren entscheidungserheblich gewesen wäre. 13 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 1999 - 24 B 1806/99 -, Beschluss vom 24. November 1999 - 22 B 882/99 -. 14 Hieran fehlt es. Die Antragsteller haben innerhalb der Antragsfrist (§ 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO) insbesondere nicht ausgeführt, was sie zur Frage der wirtschaftlichen Trennung der Haushalte L. /Q. und zur finanziellen Leistungsfähigkeit ihrer Schwester, Frau N. L. , vorgetragen hätten. Abgesehen davon waren diese in der angefochtenen Entscheidung angesprochenen Punkte bereits im erstinstanzlichen Vorbringen des Antragsgegners behandelt worden. 15 3. Auch die Rüge der Antragsteller, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift nicht durch. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in diesem Sinne liegen nur vor, wenn durch das zu berücksichtigende Vorbringen des Rechtsbehelfsführers das Ergebnis der Entscheidung ernstlich in Frage gestellt ist. 16 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 1998 - 24 B 370/98 -, m.w.N., Beschluss vom 2. Februar 2000 - 22 B 911/99 -. 17 Das ist hier nicht der Fall. 18 Mit dem Vortrag, der Beschluss des Verwaltungsgerichts sei schon deshalb falsch, weil das Gericht entschieden habe, ohne den Antragstellern Gelegenheit zu geben, zu den zweifelhaften Fragen Stellung zu nehmen, wird nicht das Ergebnis der Entscheidung, sondern (nur) das Verfahren in Frage gestellt. 19 Die Antragsteller haben in ihrer Antragsschrift lediglich pauschal angekündigt, im Beschwerdeverfahren Unterlagen und eidesstattliche Versicherungen zu den vom Verwaltungsgericht angesprochenen Punkten vorzulegen. Es wäre aber notwendig gewesen, bereits im Zulassungsantrag, jedenfalls aber innerhalb der Antragsfrist in Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung substantiiert auszuführen und gegebenenfalls zu belegen, aus welchen Gründen im Einzelnen diese Entscheidung im Ergebnis unrichtig sein soll. 20 Es liegt nunmehr bei den Antragstellern, Zweifel an ihrer Hilfebedürftigkeit auszuräumen, indem sie gegenüber dem Antragsgegner konkrete und nachprüfbare Angaben zu ihren eigenen Lebensverhältnissen und zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ihrer Mutter, mit der sie eine Bedarfsgemeinschaft nach § 11 Abs. 1 BSHG bilden, und der Verwandten, mit denen sie in einer Haushaltsgemeinschaft im Sinne von § 16 BSHG leben, machen und belegen. Hierzu dürften auch Angaben und Nachweise über den Wert des Grundstücks Wunderstraße 61 bis 63, die Einkünfte aus diesem Grundstück und die Belastungen, die auf ihm ruhen, gehören. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 VwGO sowie § 159 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO. 22 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist lediglich für das Beschwerdeverfahren gestellt und braucht daher mangels Zulassung der Beschwerde nicht beschieden zu werden. 23 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.