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Beschluss

22 B 1965/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0329.22B1965.99.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der ausdrücklich auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 i.V.m. § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat ungeachtet der Frage, ob nach Wiederaufnahme der Sozialhilfeleistungen im November 1999 ein Anordnungsgrund weiterhin bejaht werden könnte, keinen Erfolg. Für eine Zulassung der Beschwerde ist im Hinblick auf die dem Rechtsbehelfsführer durch § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO zugewiesene Aufgabe, die Gründe für die Zulassung der Beschwerde in dem Zulassungsantrag darzulegen, allein das Rechtsbehelfsvorbringen der Antragsteller innerhalb der Antragsfrist in Betracht zu ziehen. Dieses Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Beschwerde nicht. 1. Die Rüge der Antragsteller, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift nicht durch. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im diesem Sinne liegen nur vor, wenn durch das zu berücksichtigende Vorbringen des Rechtsbehelfsführers das Ergebnis der Entscheidung ernstlich in Frage gestellt ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. Juli 1998 - 24 B 370/98 -, m.w.N.; Beschluss vom 2. Februar 2000 - 22 B 911/99 -. Das ist hier nicht der Fall. Die Antragsteller machen geltend, zwischen der Antragstellerin zu 1) und Herrn K. bestehe keine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 122 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), insbesondere bestehe keine Wirtschaftsgemeinschaft. Diese Ausführungen wecken keine ernstlichen Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft sei überwiegend wahrscheinlich. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich und detailliert begründet, aufgrund welcher Indizien sie das Vorliegen einer auf inneren Bindungen beruhenden Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft für überwiegend wahrscheinlich halte. Angesichts dessen hätte es den Antragstellern oblegen, in Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts im Einzelnen darzulegen, dass dessen tatsächliche Annahmen oder Schlussfolgerungen nicht zutreffend sind. Daran fehlt es. Allein die Behauptung, Herr K. sei nicht bereit und in der Lage, die Antragsteller finanziell zu unterstützen, reicht nicht aus, um die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ernstlich in Frage zu stellen. Eine Wirtschaftsgemeinschaft als Voraussetzung für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft kann durchaus auch dann bestehen, wenn die Partner nicht in der Lage sind, finanziell füreinander einzustehen. Auch dann können sie "aus einem Topf" wirtschaften. Es begegnet keinen Bedenken, wenn das Verwaltungsgericht aufgrund zahlreicher Indizien, die für eine langjährige Wohngemeinschaft und verfestigte innere Bindungen zwischen den Partnern sprechen, auch auf eine Wirtschaftsgemeinschaft schließt. Wenn aber eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne von § 122 BSHG zwischen der Antragstellerin zu 1) und Herrn K. und dementsprechend eine Haushaltsgemeinschaft zwischen dem Antragsteller zu 2), der Antragstellerin zu 3) und Herrn K. besteht, ist bei der Prüfung der Sozialhilfebedürftigkeit der Antragsteller zu 1) und 2) gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG auch auf das Einkommen und Vermögen des Herrn K. abzustellen. Insoweit haben die Antragsteller substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen, dass Herr K. nicht über ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt, um die Antragsteller zu 1) und 2) zu unterhalten. Dieser Obliegenheit sind sie weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Zulassungsantrag nachgekommen. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 3) gilt nach §§ 122 Satz 2, 16 Satz 1 BSHG die Vermutung, dass sie von Herrn K. Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach seinem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Den entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind die Antragsteller nicht gesondert entgegengetreten. Die Begründung des Zulassungsantrages beschränkt sich ausschließlich auf die Frage, ob eine eheähnliche Lebensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin zu 1) und Herrn K. besteht. Nur in diesem Rahmen werden Ausführungen zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Herrn K. gemacht. Der Senat hat daher keine Veranlassung zu entscheiden, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung deshalb bestehen, weil möglicherweise die Erwartung, Herr K. gewähre der Antragstellerin zu 3) Leistungen zum Lebensunterhalt, nach seinem Einkommen und Vermögen nicht gerechtfertigt ist und weil insoweit nicht die Antragstellerin zu 3), sondern der Antragsgegner die Darlegungs- und Beweislast tragen dürfte. Der Antragsgegner wird außerhalb dieses Verfahrens die wirtschaftlichen Verhältnisse des Herrn K. aufzuklären und gegebenenfalls der Antragstellerin zu 3) (rückwirkend) Sozialhilfe zu gewähren haben. 2. Die Beschwerde kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Antragsteller haben keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, die im Beschwerdeverfahren klärungsfähig und klärungsbedürftig wäre. Zur rechtsgrundsätzlichen Klärung von Fragen des materiellen Rechts ist ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig nicht geeignet. In einem solchen Verfahren findet in tatsächlicher, aber auch in rechtlicher Hinsicht zumeist nur eine summarische Prüfung statt und die getroffene Entscheidung steht immer unter dem Vorbehalt einer endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren. Bei Fragen des revisiblen Rechts, wie hier bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne von § 122 BSHG besteht, kommt hinzu, dass diese rechtsgrundsätzlich nur durch das - mit Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der hier vorliegenden Art gar nicht befassten - Bundesverwaltungsgericht geklärt werden können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 1999 - 24 B 407/99 -; Beschluss des Senats vom 19. Januar 2000 - 22 B 1575/99 -. Rechtsgrundsätzliche Fragen, die sich speziell daraus ergeben, dass es vorliegend um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geht, haben die Antragsteller nicht benannt. 3. Die Antragsteller berufen sich weiter auf den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Aufgrund ihres hierzu unterbreiteten Vorbringens kann die Beschwerde nicht zugelassen werden. Die Antragsteller hätten detailliert und substantiiert darlegen müssen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen die Rechtssache ihrer Ansicht nach besondere tatsächliche Schwierigkeiten aufweist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. April 1998 - 8 B 841/98 -m.w.N. Allein mit dem Hinweis auf die komplizierten persönlichen Verhältnisse und der nicht hinreichend geklärten finanziellen Verhältnisse des Herrn K. legen die Antragsteller nicht gemäß § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO hinreichend dar, warum der Rechtsstreit konkret eine besondere tatsächliche und rechtliche Komplexität aufweisen soll. In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung obliegt es dem Antragsteller, die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen von Anordnungsgrund und -anspruch glaubhaft zu machen. Ist dies nicht oder nicht in ausreichendem Maße und Umfang geschehen und fehlt es deshalb an einer hinreichenden Klärung tatsächlicher Fragen, auf die es für die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ankommt, führt dies nicht zu einer besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache. Vielmehr liegt es in einem solchen Fall auf der Hand, dass der Antrag wegen der fehlenden Glaubhaftmachung der anspruchsbegründenden Tatsachen keinen Erfolg haben kann. Vgl. Beschluss des Senats vom 9. Februar 2000 - 22 B 1910/99 -. 4. Soweit die Antragsteller rügen, das Verwaltungsgericht habe durch die nicht ausreichende Untersuchung der finanziellen Verhältnisse des Herrn K. den Untersuchungsgrundsatz und die gerichtliche Aufklärungspflicht im Sinne des § 186 VwGO verletzt, rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Zulassung der Beschwerde. Dieses Vorbringen könnte allenfalls das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Vorliegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann) begründen. Dieser Zulassungsgrund ist von den Antragstellern aber nicht benannt worden, so dass es schon deshalb an einer hinreichenden Darlegung im Sinne von § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO fehlen dürfte. Abgesehen davon wäre die Rüge auch in der Sache unberechtigt. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Nichtvorhandensein eigener Mittel gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG negatives Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt ist, der Hilfe Suchende die materielle Beweislast hierfür trägt und es seine Sache ist, Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit durch konkrete nachprüfbare Angaben auszuräumen. Dies steht im Einklang mit der im angefochtenen Beschluss zitierten höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich auch der beschließende Senat angeschlossen hat, vgl. Beschluss des Senats vom 3. August 1999 - 22 B 823/99 -, m.w.N. Hiernach ist es bei anwaltlicher Vertretung des Antragstellers nicht Aufgabe des Gerichts, von sich aus Nachforschungen mit dem Ziel einer durch den Antragsteller nicht erreichten Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes und des Anordnungsanspruchs anzustellen. Vgl. Beschluss des Senats vom 7. Februar 2000 - 22 B 171/00 -. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 VwGO sowie § 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist lediglich für den Fall der Zulassung der Beschwerde gestellt worden und braucht deshalb nicht beschieden zu werden. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.