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Beschluss

6 A 4255/99

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:0828.6A4255.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Berufung ist nicht zuzulassen. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greift nicht durch. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. 3 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchst- oder obergerichtlich noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Diese grundsätzliche Bedeutung muss gemäß § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO durch Anführung einer konkreten, sich aus dem vorliegenden Rechtsstreit ergebenden Rechtsfrage und durch Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden. 4 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. Dezember 1998 - 2 B 114.98 -, zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, m.w.N. 5 An der Erfüllung dieser Voraussetzungen fehlt es. Eine grundsätzliche Bedeutung der in der Antragsschrift formulierten Rechtsfragen 6 1. Stellt die Unterscheidung zwischen Inhabern und Nichtinhabern von Bedienstetentickets für den öffentlichen Nahverkehr bei der Vergabe von Parkberechtigungen ein sachgerechtes Differenzierungs- kriterium dar? 7 2. Begründet die langjährige Übung im Rahmen eines Beamtenverhältnisses einen individualrechtlichen Anspruch des Bediensteten auf eine Fürsorge- leistung des Dienstherrn? 8 ist dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen. Insoweit reicht nach den erwähnten Maßgaben nicht aus, dass er der Beantwortung dieser Rechtsfragen tatsächliche Bedeutung für eine Vielzahl weiterer Fälle, zumal im Hinblick auf eine Ausdehnung der vorerst nur für die obersten Landesbehörden getroffenen Regelung, beimisst. Insbesondere lässt sich hieraus noch nicht entnehmen, dass eine Klärung der Fragen in einem Berufungsverfahren zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung als geboten erscheint. Das gilt unabhängig davon, dass nach dem Vorbringen des Beklagten weitere Streitfälle zur Parkraumbewirtschaftung jedenfalls im Bereich des Ministeriums des Nordrhein-Westfalen nicht bestehen. 9 Die mit dem Zulassungsantrag bezeichneten Fragen knüpfen an die Besonderheiten der Parkraumbewirtschaftung des damaligen Ministeriums im Jahre 19 mitsamt den dafür herangezogenen Rechtsgrundlagen an. Die damaligen Verhältnisse sind sowohl organisatorisch als auch rechtlich mittlerweile überholt: Maßgebliche Grundlage für die Parkraumbewirtschaftung ist nunmehr das Gesetz u.a. zur Überlassung von Stellplätzen bei Landesbehörden vom 16. Dezember 1998, GV NRW 738 (741), das eine nach näheren Maßgaben grundsätzlich bestehende Entgeltpflicht (§ 3) für die Überlassung eines Stellplatzes vorsieht, die etwa bei Innehabung eines Bedienstetentickets entfällt (§ 4). Dem entspricht das nunmehr entwickelte und seit dem 1. Oktober 19 praktizierte Parkraumbewirtschaftungskon-zept des jetzigen Ministeriums . Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen können sich seither entweder gar nicht oder jedenfalls nicht mehr in der von ihm bezeichneten Form stellen. 10 Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht, anders als der Kläger meint, in seine Entscheidung auch einbezogen, ob unter Berücksichtigung der früheren Praxis des Dienstherrn, behördeneigene Parkplätze im Bereich des Ministeriums unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, die Fürsorgepflicht eine Fortsetzung dieser Praxis gebietet. Dass dies (unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen Argumentation des Klägers mit Schriftsatz vom 21. August 19 ) unter dem Aspekt eines Gewohnheitsrechts gegenüber dem Dienstherrn erfolgt ist, ändert daran nichts. Dieser rechtliche Anknüpfungspunkt lässt sich im vorliegenden Zusammenhang nicht von dem der Fürsorgepflicht des Dienstherrn trennen. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes. 12 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO). 13