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Beschluss

6 A 1588/06

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:1113.6A1588.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter, §§ 87 a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 3 Das Rubrum war von Amts wegen auf die Beklagte umzustellen, nachdem der Kläger gemäß Art. 7 § 1 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) in deren Dienst übernommen worden ist. 4 Der Antrag hat keinen Erfolg. 5 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe die Lehrverpflichtung des Klägers zu Recht auf 13 Lehrveranstaltungsstunden pro Woche an mindestens drei Wochentagen festgesetzt. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich, da sich weder aus der Einweisungsverfügung des Klägers noch aus seinem Vortrag ergebe, dass er Forschungstätigkeiten nachgehe. Seine Rechte und Pflichten richteten sich nach seinem statusrechtlichen Amt eines Akademischen Oberrats und nicht nach der ihm verliehenen Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor". Sein Vertrauen, wie in der Vergangenheit nur zwischen acht und zehn Lehrveranstaltungsstunden pro Woche abhalten zu müssen, sei nicht schutzwürdig. Der Kläger werde nicht anders behandelt als seine Kollegen im gleichen Statusamt, die ebenfalls 13 Stunden pro Woche lehrten. Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrbetriebs könne die Beklagte kraft ihrer Organisationsbefugnis die Verteilung des Lehrdeputats auf drei Wochentage anordnen. Die Schwerbehinderung des Klägers sei nicht zu berücksichtigen, weil sie erst nach dem Erlass des Widerspruchsbescheids festgestellt worden sei. 6 Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die den Prüfungsrahmen des Senats bestimmen, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 7 Als die Beklagte am 21. Januar 2005 über den Widerspruch gegen die Festsetzung des Lehrumfangs des Klägers vom 26. Oktober 2004 entschied, richtete sich die Lehrverpflichtung von Hochschullehrern nach § 62 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. März 2000 - HG NRW - in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulreformen vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Nach § 62 Abs. 2 HG NRW war bei der Regelung der Lehrverpflichtung die Belastung durch andere Dienstaufgaben zu berücksichtigen. Soweit es zum Zwecke der erschöpfenden Nutzung der Lehrkapazität erforderlich war, sollte die Lehrverpflichtung auf Grund der vertretbaren Höchstbelastung in der Lehre festgelegt werden. § 62 Abs. 1 HG NRW ermächtigte das Ministerium, durch Rechtsverordnung zu regeln, in welchem Umfang hauptberufliches Hochschulpersonal im Rahmen seiner Dienstaufgaben zur Lehrtätigkeit verpflichtet war. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen vom 30. August 1999 - LVV - in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulreformen vom 30. November 2004 hatten Akademische Oberräte in der Besoldungsordnung H mit Lehraufgaben je nach Umfang der weiteren Dienstaufgaben und unter Berücksichtigung der Einweisungsverfügung eine Lehrverpflichtung von 5 bis 13 Lehrveranstaltungsstunden. 8 Als Akademischer Oberrat der Besoldungsordnung H unterlag der Kläger im Jahr 2005 einer Lehrverpflichtung, die wie sie sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV 2005 ergab. Da die Rechtsstellung des Beamten sich nach seinem statusrechtlichen Amt richtet, ändert die dem Kläger verliehene Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" hieran nichts. 9 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2005 - 6 B 1173/05 - im vorangegangenen Eilverfahren. 10 Die Einweisungsverfügung vom 9. Dezember 1974 bestimmt, dass der Kläger neben seiner Lehrtätigkeit lediglich die Sammlungsbestände des Faches betreuen und bei Praktika mitwirken soll. Im Zulassungsverfahren macht der Kläger zum Umfang seiner neben die Lehre tretenden Aufgaben keine Angaben. Er legt auch nicht dar, dass seit 1974 weitere Dienstaufgaben hinzukommen sind, die einer Ausschöpfung der möglichen Lehrverpflichtung von 13 Lehrveranstaltungsstunden entgegenstanden. Mit Blick auf § 62 Abs. 2 HG NRW rechtfertigte die vom Beklagten angegebene Überlastung des Faches zu 160 Prozent die volle Ausschöpfung des zulässigen Lehrverpflichtungsrahmens, ohne dass hierzu zusätzliche Erläuterungen nötig gewesen wären. Der Zulassungsvortrag, die Überlastung sei zwischenzeitlich noch höher gewesen, liege seit dem Wintersemester 1994/95 aber etwa konstant bei dem genannten Wert, stellt die Überschreitung der Kapazitätsgrenzen nicht in Frage. 11 Mit dem Zulassungsvorbringen ist nicht dargetan, dass der Kläger schutzwürdig darauf vertrauen durfte, dauerhaft nur acht bis zehn Lehrveranstaltungsstunden abhalten zu müssen. Der Kläger wusste, dass sein bisheriger Lehrumfang lediglich in der Mitte des möglichen Deputats angesiedelt war. Es wird außerdem nicht erkennbar, dass der Kläger überhaupt auf den fortwährenden Bestand der geringeren Lehrverpflichtung vertraut hat. Denn der damalige Fachbereichsrat hatte bereits 1990 die Reduktion des Lehrdeputats gegenüber dem Kläger widerrufen. Außerdem hatte der Rektor den Kläger kurz danach schriftlich angehalten, die für Akademische Oberräte geltende Höchststundenzahl zu lehren. Bis 1994 wurde der Kläger seitens der Universitätsverwaltung fortwährend daran erinnert, seinen Unterrichtsverpflichtungen vollständig nachzukommen. In den Jahren 1994 bis 1999 erkannte der Kläger schließlich seine Verpflichtung an, die Höchststundenzahl von damals 12 Semesterwochenstunden zu lehren. Das geschah, indem der Kläger selbst sechs Stunden lehrte und auf seine Veranlassung weitere sechs Stunden von einem Gastprofessor an seiner (des Klägers) Stelle übernommen wurden. Nach 1999 wurde der Kläger weiterhin ständig aufgefordert, seine Lehrtätigkeit vollumfänglich beizubehalten. Deswegen kann der Kläger noch kein schutzwürdiges Vertrauen daraus ableiten, dass die Beklagte lange Zeit von einer zwangsweisen Durchsetzung der Lehrverpflichtung absah. 12 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2005 - 6 B 1173/05 -. 13 Inwiefern die im Zulassungsantrag angeführte Stundenbelastung von Schülern und Lehrern an Schulen die organisatorisch begründete Verteilung der Lehrveranstaltungen des Klägers auf drei Wochentage in Frage stellt, lässt sich nicht nachvollziehen. 14 Das Zulassungsvorbringen legt nicht dar (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. 15 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache unter anderem nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchst- oder obergerichtlich noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. 16 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2005 - 6 A 2534/04 -, vom 28. August 2000 - 6 A 4255/99 - (Juris) und vom 19. August 1999 - 6 A 3391/99 -, jeweils mit weiteren Nachweisen. 17 Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Da die Lehrverpflichtung Akademischer Oberräte nach ihren weiteren Dienstaufgaben und unter Berücksichtigung der Einweisungsverfügung im Ermessenswege festgelegt wird, handelt es sich um Einzelfallentscheidungen, die einer Verallgemeinerung nicht zugänglich sind. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. 19 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 20