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Beschluss

2 B 1181/00

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:0920.2B1181.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Den Antragstellern wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt D. , B. , beigeordnet. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahren. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 24.000,- DM festgesetzt. 1 Gründe: 2 Den Antragstellern ist für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe zu gewähren und ein Rechtsanwalt beizuordnen, da sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen können (§ 166 VwGO i.V.m. § 114, 121 ZPO). Ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, bedarf schon deshalb keiner gesonderten Prüfung, da die Antragsgegnerin das Rechtsmittel eingelegt hat (§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 3 Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. 4 Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht haben, die es rechtfertigen, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die Antragsteller in das vertriebenenrechtliche Verteilungsverfahren einzubeziehen. Die dagegen im Zulassungsantrag geltend gemachten Einwände greifen nicht durch. 5 Es kann offenbleiben, ob die Antragsgegnerin im sogenannten Verteilungsverfahren nach § 8 BVFG überhaupt berechtigt ist nochmals zu prüfen, ob der Verteilungsbewerber die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllt, oder ob die als Ergebnis einer solchen Prüfung erfolgte Ablehnung der Einbeziehung in die vertriebenenrechtliche Verteilung - im allgemeinen Sprachgebrauch auch als Erteilung eines Registrierscheins bezeichnet - schon deshalb rechtswidrig ist, weil das Bundesvertriebenengesetz für eine derartige Prüfung im Verteilungsverfahren keine Rechtsgrundlage enthält. 6 Vgl. hierzu Urteil des Senats vom 17. März 1997 - 2 A 4245/94 -. 7 Denn selbst wenn davon auszugehen ist, dass eine nochmalige Prüfung in dem oben genannten Sinn zu erfolgen hätte, 8 vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 29. April 1997 - 9 C 4.96 -, 9 muss diese in jedem Fall rechtsfehlerfrei erfolgen. Daran fehlt es. Denn die Ablehnung der Einbeziehung der Antragsteller in das Verteilungsverfahren durch den Bescheid vom 8. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2000 ist rechtswidrig. Die in den Bescheiden zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung, durch den Tod der Bezugsperson, d.h. des Vaters der Antragstellerin zu 1., nach Erteilung des Einbeziehungsbescheides aber noch vor der Einreise der einbezogenen Person in das Bundesgebiet könne diese die Rechtsstellung nach § 7 Abs. 2 BVFG als Abkömmling eines Spätaussiedlers nicht mehr erwerben, findet im Bundesvertriebenengesetz keine Stütze. Der von der Antragsgegnerin angeführte Gesichtspunkt, dass Abkömmlingen eines Spätaussiedlers Rechte und Vergünstigungen nur im Interesse der Wahrung des Familienzusammenhaltes zu gewähren seien, hat im Gesetz keinen Niederschlag gefunden. § 7 Abs. 2 BVFG lässt nicht erkennen, dass die Rechte und Vergünstigungen den Abkömmlingen nur zustehen sollen, wenn diese gleichzeitig mit dem Spätaussiedler einreisen, dieser noch nicht hinreichend in die Bundesrepublik Deutschland integriert ist oder dieser noch lebt. Dem Gesetzestext fehlt insoweit jeder Anhaltspunkt für eine Beschränkung. 10 Vgl. Beschlüsse des Senats vom 2. Dezember 1999 - 2 B 1733/99 - und vom 31. August 2000 - 2 B 753/00 -. 11 Da keine sonstigen Gesichtspunkte erkennbar oder von der Antragsgegnerin geltend gemacht worden sind, die dem Erwerb der Rechtsstellung nach § 7 Abs. 2 BVFG durch die Antragsteller zu 1. und 3. entgegenstehen könnten und der Antragsteller zu 2. als miteinreisender Ehegatte nach § 8 Abs. 2 BVFG zu berücksichtigen ist, haben die Antragsteller nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet einen Rechtsanspruch auf Einbeziehung in das Verteilungsverfahren nach § 8 BVFG. 12 Weil die Antragsteller nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet auf die Inanspruchnahme der Erstversorgung angewiesen sind und diese notwendigerweise so zeitnah wie möglich gewährt werden muss, ist ein Anordnungsgrund gegeben, der so gewichtig ist, das auch eine (weitgehende) Vorwegnahme der Hauptsache durch die Verpflichtung zur Einbeziehung in die Verteilung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gerechtfertigt ist. Die Antragsgegnerin kann sich nicht darauf berufen, dass die Antragsteller zwischenzeitlich bei der Mutter der Antragstellerin zu 1. - zumindest vorübergehend - eine Unterkunft gefunden haben, denn diese Wohnsitznahme ist nicht freiwillig erfolgt, sondern eine Notmaßnahme als unmittelbare Konsequenz der Entscheidung der Antragsgegnerin, die Antragsteller nicht zu verteilen und sie damit von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Erstversorgung auszuschließen. Ohne die Aufnahme bei der Mutter, wären die Antragsteller obdachlos gewesen. Nach der Entscheidung über die Verteilung können die Antragsteller entscheiden, welche Leistungen der Erstversorgung durch die Antragsgegnerin sie nachträglich noch in Anspruch nehmen wollen, ggf. in welchem Umfang. Hinzukommt, dass weitere vertriebenenrechtliche Leistungen, die ihrer Natur nach ebenfalls möglichst zeitnah zu gewähren sind, wie z.B. die bevorzugte Versorgung mit Wohnraum nach § 7 Landesaufnahmegesetz (LAufnG) NRW, nicht nur vom Erwerb der Rechtsstellung nach § 7 Abs. 2 BVFG abhängen, sondern auch die Einbeziehung in das Verteilungsverfahren voraussetzen (vgl. § 2 LAufnG NRW). Ohne die Einbeziehung in die Verteilung bliebe den Antragstellern die Inanspruchnahme derartiger Leistungen versperrt. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 14 Die Streitwertfestsetzung ist gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3 GKG erfolgt, wobei der Senat, ebenso wie das Verwaltungsgericht, wegen der mit dem Anordnungsantrag verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache von einer Reduzierung des Streitwertes für das vorläufige Rechtsschutzverfahren absieht. 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).