Beschluss
2 B 1733/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1999:1202.2B1733.99.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.000,00 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.000,00 DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. I. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 27. April 1999 angeordnet. Es ist davon ausgegangen, daß das private Interesse der Antragsteller an der Aussetzung das öffentliche Interesse überwiege, weil der Widerrufsbescheid voraussichtlich rechtswidrig sei. Denn die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG, auf den die Antragsgegnerin den Widerrufsbescheid gestützt habe, seien nicht gegeben. Zwar sei es richtig, daß der den Antragstellern am 10. Februar 1995 erteilte Einbeziehungsbescheid weiterhin rechtmäßig sei, weil die Bezugsperson der Antragsteller, Frau I. S. , erst nach Erteilung des Einbeziehungsbescheides gestorben sei. Die Antragsgegnerin wäre auch aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt gewesen, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, da ein Einbeziehungsbescheid nicht zu erteilen sei, wenn der der Bezugsperson erteilte Aufnahmebescheid bereits vorher durch Tod der Bezugsperson gegenstandslos geworden sei. Aber entgegen der Annahme der Antragsgegnerin werde ohne den Widerruf das öffentliche Interesse nicht gefährdet. Denn die von der Antragsgegnerin insoweit angeführten erheblichen finanziellen Belastungen der Allgemeinheit, die bei einem Aufenthalt der Antragsteller im Bundesgebiet entstehen würden, obwohl diese keine Rechte und Vergünstigungen nach dem Bundesvertriebenengesetz in Anspruch nehmen könnten, würden nicht eintreten. Den Antragstellern zu 1) und 3) sei zumindest eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 des BVFG zu erteilen, da sie die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllten. Sie seien Abkömmlinge eines Spätaussiedlers, da die Bezugsperson vor ihrem Tod in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und dadurch Spätaussiedler geworden sei. Außerdem erfüllten sie weiterhin die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BVFG, der Tod der Bezugsperson habe daran nichts geändert. Die Antragsgegnerin trägt hiergegen vor, es bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses, da dieser auf einem Zirkelschluß beruhe. Zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des Einbeziehungsbescheides gegen dessen Widerrufbarkeit sprächen. Rechtmäßig sei der den Antragstellern erteilte Einbeziehungsbescheid - wenn man nicht von dessen Unwirksamkeit ausgehe - nur deswegen, weil der Tod der Bezugsperson erst nachträglich eingetreten sei und nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse einen ursprünglich rechtmäßigen Verwaltungsakt nicht rechtswidrig werden ließen. Zu Recht gehe das Verwaltungsgericht weiter davon aus, daß hier nach Erlaß des Einbeziehungsbescheides Tatsachen eingetreten seien, die, wenn sie vor Erlaß des Bescheides eingetreten wären, die Antragsgegnerin berechtigt hätten, den Bescheid nicht zu erlassen. Denn die Erteilung eines Bescheides durch Einbeziehung in den Aufnahmebescheid einer bereits verstorbenen Bezugsperson sei nicht möglich. Somit lägen auch beim Tode einer Bezugsperson, die bereits Spätaussiedler geworden sei, die Widerrufsvoraussetzungen nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG vor. Deshalb könne das Fehlen der weiteren Voraussetzung des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG, nämlich der Gefährdung des öffentlichen Interesses, nicht - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - mit der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des zu widerrufenden Einbeziehungsbescheides begründet werden. Es komme nicht darauf an, ob die Antragsteller auch nach dem Tode der Bezugsperson weiterhin Abkömmlinge eines Spätaussiedlers seien. Entscheidend sei vielmehr, ob der Abkömmling nach dem Tode des Spätaussiedlers noch Anspruch darauf habe, im Wege des Aufnahmeverfahrens in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen und hier eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG zu erhalten. Ein solcher Anspruch werde für Abkömmlinge, welche im Zeitpunkt des Todes eines Spätaussiedlers noch nicht im Besitz eines Einbeziehungsbescheides seien, von der Rechtsprechung unstreitig verneint. Es sei deshalb kein vernünftiger Grund ersichtlich, Abkömmlingen, welche im besagten Zeitpunkt zwar im Besitz eines Einbeziehungsbescheides seien, sich aber ebenfalls noch im Herkunftsgebiet aufhielten, einen solchen Anspruch zuzubilligen. Dies würde auch im Gegensatz zum Willen des Gesetzgebers stehen. Die Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG werde dem Abkömmling eines Spätaussiedlers ausgestellt zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BVFG. Die dem Abkömmling gemäß § 7 Abs. 2 BVFG zustehenden Rechte und Vergünstigungen könne dieser aber nur in Anspruch nehmen, wenn der Spätaussiedler noch lebe. Denn aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, daß diese Rechte und Vergünstigungen für Abkömmlinge und Ehegatten nur vorgesehen worden seien, um die Integration des Spätaussiedlers nicht über Gebühr zu erschweren. Eine solche Integration des Spätaussiedlers komme aber nicht mehr in Betracht, wenn dieser bereits verstorben sei. Dies bedeute, daß mit dem Tode des Spätaussiedlers die Voraussetzungen für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen an dessen Abkömmlinge bzw. dessen Ehegatten nicht mehr gegeben seien. Eine dem Gesetzeszweck entgegenstehende Inanspruchnahme von Vergünstigungen könne aber nur durch den Widerruf des Einbeziehungsbescheides erreicht werden. Dieser stehe somit im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers und verhindere eine Gefährdung des öffentlichen (fiskalischen) Interesses. Da somit der Widerrufsbescheid rechtmäßig sei, seien auch die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs gegeben. II. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß nur eine Aufhebung des Einbeziehungsbescheides in Betracht kommt, die sich nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG richtet. 1. Der zunächst unstreitig rechtmäßige Einbeziehungsbescheid vom 10. Februar 1995 ist durch den Tod der Bezugsperson, die bereits Spätaussiedler war, weder gegenstandslos noch rechtswidrig geworden. Zwar ist der Aufnahmebescheid der Bezugsperson durch deren Tod gegenstandslos geworden, da er ein höchstpersönliches Recht zum Gegenstand hatte. Dadurch ist aber nicht gleichzeitig der den Antragstellern erteilte Einbeziehungsbescheid ebenfalls gegenstandslos geworden. Denn Adressaten des Einbeziehungsbescheides sind allein die Antragsteller und nicht die Bezugsperson; außerdem wird den Antragstellern durch den Bescheid ein eigenes Recht auf Aufnahme eingeräumt. Anhaltspunkte dafür, daß dennoch nach dem Erlaß des Einbeziehungsbescheides dessen Bestand unabdingbar mit dem Schicksal des der Bezugsperson erteilten Aufnahmebescheides verbunden ist, ergeben sich aus dem Bundesvertriebenengesetz nicht. Der Einbeziehungsbescheid ist auch nicht nachträglich durch den Tod der Bezugsperson rechtswidrig geworden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß ein Verwaltungsakt, der auf eine einmalige Leistung gerichtet ist, durch nach seinem Erlaß eintretende Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen nicht rechtswidrig wird. Vgl. dazu Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 6. Aufl. 1996, § 48 Rdn. 24 m.w.N.; Stelkens-Bonk-Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 5. Aufl. 1998, § 48 Rdn. 61 ff. Dem Bundesvertriebenengesetz ist nicht zu entnehmen, daß für den Einbeziehungsbescheid etwas anderes gelten soll. Eine ausdrückliche derartige Regelung enthält das Gesetz nicht. Vielmehr ergeben sich aus dem Gesetz Anhaltspunkte dafür, daß eine derartige Abhängigkeit nicht gewollt war. Denn der Regelung des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG, die der Ehescheidung von Ehegatten, die sich noch nicht beide in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, Rechnung trägt, ist zu entnehmen, daß der Gesetzgeber das Problem der getrennten Einreise von Spätaussiedler und Einbezogenem gesehen hat. Dennoch hat er nur für den Fall der Auflösung der Ehe die besondere Regelung getroffen, daß der Aufnahmebescheid insoweit seine Wirkung verliert. 2. Es sind auch nachträglich Tatsachen eingetreten, nämlich der Tod der Bezugsperson, die die Antragsgegnerin berechtigt hätten, den Bescheid nicht zu erlassen. Denn ein Einbeziehungsbescheid ist zumindest rechtswidrig, wenn bei seiner Erteilung der der Bezugsperson erteilte Aufnahmebescheid durch deren Tod bereits gegenstandslos geworden ist. Vgl. Beschlüsse des Senats vom 22. Juli 1999 - 2 B 1368/99 -, und vom 23. Sep-tember 1999 - 2 B 635/99 -. 3. Die weitere Voraussetzung des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG, nämlich die Gefährdung des öffentlichen Interesses durch den Fortbestand des Einbeziehungsbescheides ergibt sich nicht aus den von der Antragsgegnerin insoweit allein im Widerrufsbescheid angeführten Interesssen. Denn die Ansicht der Antragsgegnerin, die Antragsteller könnten die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 BVFG nicht mehr erfüllen, da ihnen Rechte und Vergünstigungen nach § 7 Abs. 2 BVFG nach dem Tode der Bezugsperson nicht mehr zustünden, findet keine Grundlage im Gesetz. § 15 Abs. 2 BVFG macht die Erteilung einer Bescheinigung zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BVFG lediglich davon abhängig, daß der Antragsteller Ehegatte bzw. Abkömmling eines Spätaussiedlers ist. Dies ist bei den Antragstellern zu 1) und 3) der Fall, da die Bezugsperson durch ihre Einreise in die Bundesrepublik Deutschland Spätaussiedler geworden ist. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin stehen den Antragstellern zu 1) und 3) nach einer Einreise auch die Rechte aus § 7 Abs. 2 BVFG zu. Danach sind die §§ 8, 10 und 11 BVFG auf Ehegatten und Abkömmlinge des Spätaussiedlers, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 nicht erfüllen, aber die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen haben, entsprechend anzuwenden. Die Antragsteller zu 1) und 3) sind Abkömmlinge eines Spätaussiedlers, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllen und die die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens, nämlich mit einem wirksamen Einbeziehungsbescheid, verlassen werden. Weitere Voraussetzungen stellt § 7 Abs. 2 BVFG nicht auf. Der von der Antragsgegnerin dem Gesetzgebungsverfahren, nämlich der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 12/3212, S. 24, entnommene Sinn und Zweck des Gesetzes, den Abkömmlingen und Ehegatten Rechte und Vergünstigungen nur zu gewähren, um die Integration des Spätaussiedlers zu erleichtern, hat im Gesetz keinen Niederschlag gefunden. § 7 Abs. 2 BVFG läßt nicht erkennen, daß die Rechte und Vergünstigungen den Ehegatten und Abkömmlingen nur zustehen sollen, wenn diese gleichzeitig mit dem Spätaussiedler einreisen oder wenn dieser noch nicht hinreichend in die Bundesrepublik Deutschland integriert ist. Dem Gesetzestext fehlt insoweit jeder Anhaltspunkt für eine Beschränkung. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß eine derartige Beschränkung sich selbstverständlich aus dem Gesetz ergebe. Dagegen spricht, daß § 8 Abs. 2 BVFG die Einbeziehung von Familienangehörigen, die nicht Ehegatten oder Abkömmlinge des Spätaussiedlers sind, davon abhängig macht, daß diese "gemeinsam mit dem Spätaussiedler eintreffen". Hier läßt das Gesetz deutlich erkennen, daß insoweit eine besondere Voraussetzung für die Berücksichtigung der sonstigen Familienangehörigen für notwendig erachtet und ausdrücklich getroffen worden ist. Außerdem ist dieses Problem offensichtlich im Gesetzgebungsverfahren Gegenstand von Erörterungen gewesen. Denn der Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bereinigung von Kriegsfolgegesetzen, Bundestagsdrucksache 12/3341, zu Art. 1 Nr. 7b, S. 2 f, ist zu entnehmen, daß der Bundesrat für die dem jetzigen § 7 Abs. 2 entsprechende Regelung des § 8 Abs. 2 die Formulierung vorgeschlagen hatte "die §§ 8-11 sind auf den Ehegatten und die Kinder nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Spätaussiedlers, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 nicht erfüllen, aber die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens im Familienverband verlassen haben, entsprechend anzuwenden". Die Aufnahme des Erfordernisses "im Familienverband verlassen" machte deutlich, daß die Rechte und Vergünstigungen für Ehegatten und Abkömmlinge nicht in jedem Fall erbracht werden sollten. Trotz dieses Vorschlages ist eine entsprechende Regelung aber nicht in das Gesetz aufgenommen worden. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin liegt kein Zirkelschluß vor, wenn bei der Prüfung der Gefährdung des öffentlichen Interesses auf das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 15 Abs. 2, 7 Abs. 2 BVFG abgestellt wird. Denn diese Vorschriften setzen nicht nur einen wirksamen Einbeziehungsbescheid voraus, sondern stellen ein zusätzliches Erfordernis auf, die Spätaussiedlereigenschaft der Bezugsperson, das nicht in jedem Fall beim nachträglichen Tod der Bezugsperson vorliegt. Es kann offenbleiben, ob andere Gründe in Betracht kommen, wonach ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Denn da die Antragsgegnerin den Widerrufsbescheid lediglich auf die Gefährdung der finanziellen öffentlichen Interessen durch eine Inanspruchnahme von Leistungen der Sozialhilfeträger mangels Bestehen von Rechten und Vergünstigungen nach dem Bundesvertriebenengesetz durch die Antragsteller gestützt hat, die nicht gegeben ist, ist die im Ermessen der Antragsgegnerin stehende Entscheidung über den Widerruf des den Antragstellern erteilten Einbeziehungsbescheides ermessensfehlerhaft und deshalb offensichtlich rechtswidrig. Demgemäß ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß das private Interesse der Antragsteller das öffentliche Interesse überwiegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).