Beschluss
16 B 1442/00
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:1117.16B1442.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu je einem Drittel. 1 G r ü n d e : 2 Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. 3 Die Antragsteller machen geltend, die Beschwerde sei zuzulassen, "weil ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses vom 25.08.2000 bestehen (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO)". Insoweit kann offen bleiben, ob die Antragsteller sich neben dem - wie etwa der letzte Satz der Antragsschrift zeigt - sicherlich geltend gemachten Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung) auch auf den Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) berufen wollen. Denn beide Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor. 4 Eine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzte voraus, dass das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem ebensolchen Rechtssatz abgewichen wäre, der in einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellt ist. Insoweit fehlt es - anders als erforderlich - an jedem Vortrag der Antragsteller. 5 Das Vorbringen der Antragsteller lässt auch nicht annehmen, dass der Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung) eine Zulassung rechtfertigt. Anders als von der genannten Vorschrift vorausgesetzt ruft das Vorbringen des Antragstellers nicht Bedenken von solchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervor, dass deren Ergebnis ernsthaft in Frage gestellt ist und bei summarischer Prüfung die Annahme gerechtfertigt erscheint, der Erfolg des zuzulassenden Rechtsmittels sei wahrscheinlicher als dessen Misserfolg. 6 Die Antragsteller machen geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse seien ungeklärt. Tatsächlich hätten sie sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Verfahren erster Instanz ihre Verhältnisse umfassend offengelegt. Trotz entsprechender Bemühungen des Antragsgegners wie des Verwaltungsgerichts sei verschwiegenes Einkommen oder Vermögen nicht zu Tage gefördert worden, insbesondere keine Einkünfte aus Fahrzeuggeschäften in Albanien. Mit nicht haltbarer Begründung habe das Verwaltungsgericht für nicht glaubhaft angesehen, dass sie ihren Lebensunterhalt z.T. aus Diebstählen bestritten, obwohl dies u.a. durch eine Verurteilung und ein Ermittlungsverfahren belegt sei. Zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, sie hätten auf ihre Notlage nicht nachdrücklich genug hingewiesen. Ferner könne die lange Verfahrensdauer nicht dazu führen, dass das Einkommen aus den vom Antragsteller zu 2. am 2. Februar 2000 und von der Antragstellerin zu 1. am 2. Juli 2000 begonnenen geringfügigen Beschäftigungen dem Sozialhilfebegehren für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum anspruchsvernichtend entgegen gehalten werden könne. Ebensowenig könne ein sozialhilferechtlicher Unterkunftskostenbedarf der Antragsteller mit Rücksicht darauf verneint werden, dass inzwischen die Mutter der Antragstellerin zu 1. Vertragspartnerin des mit dem Vermieter geschlossenen Mietvertrags sei und sie die Miete aus dem von ihr mit den Antragstellern geschlossenen Untermietvertrag gestundet habe. 7 Es kann dahinstehen, ob den Einwendungen der Antragsteller gegen die Richtigkeit der Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses in dem einen oder anderen Punkt gefolgt werden kann. Sie führen anders als im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erforderlich jedoch jedenfalls nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht gewonnenen Ergebnisses: So mag hinsichtlich der Unterkunftskosten angesichts der von den Antragstellern behaupteten Vertragskonstruktion nach wie vor ein sozialhilferechtlicher Anspruch der Antragsteller bestehen; von der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes kann nach der einschlägigen Rechtsprechung des Senats jedoch nicht ausgegangen werden, wenn die Mutter der Antragstellerin zu 1. - wie vorgetragen - den Mietzins aus dem behaupteten Untermietvertrag stundet und die laufenden Mietzahlungen bei der Viterra Wohnpartner AG beglichen sind, wovon nach dem Inhalt des Schreibens der Rechtsanwälte N. & B. vom 21. Juni 2000 ausgegangen werden muss. Denn nach der Rechtsprechung des Senats 8 - vgl. Beschluss v. 16. März 2000 - 16 B 308/00 -, NJW 2000, 2523 = ZfS 2000, 215 - 9 setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf laufende unterkunftsbezogene Sozialhilfeleistungen im Rahmen des Anordnungsgrundes zum Einen einen Mietrückstand, dessen weiteres Anwachsen den Vermieter spätestens im nachfolgenden Monat zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen würde (vgl. § 554 BGB), und zum Anderen voraus, dass auch mit einer Kündigung und mit einer Räumungsklage zu rechnen ist. Zumindest Letzteres braucht vorliegend nach den von Seiten der Antragsteller geschilderten Umständen bis auf Weiteres nicht befürchtet zu werden. 10 Mit Rücksicht darauf käme eine zusprechende Entscheidung im Rahmen des angestrebten Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der Unterkunftskosten auch dann nicht mehr in Betracht, wenn sich die Verhältnisse im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens zu einem früheren Zeitpunkt anders dargestellt haben sollten. Denn das Vorliegen der Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung, also eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes, beurteilt sich nach der Sachlage im Zeitpunkt der abschließenden gerichtlichen Entscheidung, 11 vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 1999 - 16 B 1344/99 -, 12 d.h. im Falle eines Beschwerdeverfahrens nach der Sachlage im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung. Es reicht für die Zuerkennung eines die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Rechtsschutzes zur Abwendung unzumutbarer Nachteile nicht aus, dass die sachlichen und prozessualen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bei der gerichtlichen Antragstellung oder auch im Verlaufe des gerichtlichen Eilverfahrens möglicherweise einmal gegeben waren. Steht aber schon jetzt fest, dass nach einer etwaigen Beschwerdezulassung eine den Antragstellern günstige Sachentscheidung nicht mehr in Betracht kommt, steht das der Anerkennung eines Rechtsschutzinteresses auch schon an der Rechtsmittelzulassung entgegen. 13 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2000 - 16 B 792/00 -. 14 Entsprechende Erwägungen gelten auch hinsichtlich der begehrten regelsatzmäßigen Leistungen. Die Antragsteller haben die Richtigkeit der Berechnung des Verwaltungsgerichts unten auf Seite 3 des Beschlusses nicht angegriffen. Auch wenn - entsprechend den insoweit erhobenen Einwänden der Antragsteller - ein eventueller sozialhilferechtlicher Anspruch damit nicht etwa rückwirkend für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum entfällt, so fehlt es nach der Rechsprechung des beschließenden Gerichts im Hinblick darauf, dass die Antragsteller seit Juli 2000 über zur Abdeckung der Regelsätze ausreichendes Einkommen verfügen, doch auch diesbezüglich an einer Glaubhaftmachung des für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrundes. 15 Vgl. Beschluss des Senats vom 6. August 1999 - 16 B 1103/99 -. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 188 Satz 2 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO. 17 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). 18