Beschluss
12 B 1389/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0517.12B1389.00.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Zulassungsschrift führt entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss das Vorliegen eines Anordnungsgrundes zum Zeitpunkt seiner Entscheidung verneint, weil der Antragsteller zu 2. seit dem 11. August 2000 einer Vollzeitbeschäftigung nachgehe und die Antragsteller deshalb ihr Begehren auf Bewilligung von (ergänzender) Sozialhilfe auf den Zeitraum vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit des Antragstellers zu 2. und damit auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum beschränkt hätten. Das Zulassungsvorbringen, mit dem die Antragsteller im Wesentlichen rügen, durch das Abstellen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung werde der Rechtsschutz von Sozialhilfeempfängern in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ad absurdum geführt, ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Sie steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der mit Sozialhilfesachen befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Danach ist im Hinblick auf die Besonderheiten des auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 123 VwGO gerichteten Verfahrens für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vollständig erfüllt sind, auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Es reicht nicht aus, dass die sachlichen und prozessualen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Beginn des gerichtlichen Eilverfahrens gegeben waren. Vielmehr muss die den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigende besondere Dringlichkeit auch zum Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung im Eilverfahren noch bestehen - im Fall des Antrags auf Zulassung der Beschwerde gegen eine den Antrag ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts also noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde und ggf. der Beschwerde. Allein diese Betrachtungsweise entspricht Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung auf dem Gebiet des Sozialhilferechts, gegenwärtige Notlagen zu beseitigen. Fehlt es an einer aktuellen Notlage, muss der Hilfe Suchende sich auf die Verfolgung der von ihm geltend gemachten Ansprüche im Hauptsacheverfahren verweisen lassen. Vgl. z.B. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. März 2001 - 12 B 1107/00 -, vom 9. Januar 2001 - 16 B 1809/00 -, vom 17. November 2000 - 16 B 1442/00 -, vom 27. Oktober 2000 - 16 B 1512/00 -, vom 22. Februar 2000 - 16 B 2564/98 -, vom 12. Januar 2000 - 22 B 699/98 - und vom 5. Oktober 1999 - 22 B 1277/99 -. Erwägungen zu kostenrechtlichen Folgen stehen dem nicht entgegen. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, bei Wegfall des Anordnungsgrundes während des anhängigen Verfahrens den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Sodann hat das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Beschluss nicht auf Zweifel an der Hilfebedürftigkeit gestützt und dies gerade mit der Charakterisierung als bloßer Hinweis deutlich gemacht. Die Antragsteller haben schließlich nicht dargelegt, warum die als grundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage, ob maßgeblicher Zeitpunkt im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der der gerichtlichen Entscheidung ist, angesichts der oben dargelegten ständigen Rechtsprechung eine Zulassung der Beschwerde gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigen soll. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.