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Beschluss

2 A 2347/99

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2001:0111.2A2347.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird hinsichtlich der Kläger zu 1) und 3) geändert, soweit der Klage stattgegeben worden ist. Auch insoweit wird die Klage abgewiesen. Die Kläger zu 1) und 3) tragen die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die der Beklagten im ersten Rechtszug auferlegten Kosten jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen in der Berufungsinstanz sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 16.000,00 DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. 3 Die Berufung der Beklagten mit dem Antrag, 4 das angefochtene Urteil zu ändern, soweit die Beklagte dazu verpflichtet worden ist, die Kläger zu 1) und 3) in den Aufnahmebescheid der Mutter des Klägers zu 1) vom 14. September 1993 einzubeziehen und die Klage insgesamt abzuweisen, 5 ist begründet. Denn die Klage ist auch insoweit unbegründet. 6 Die Kläger zu 1) und 3) haben keinen Anspruch auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Mutter des Klägers zu 1) gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Sanierung des Bundeshaushaltes (Haushaltssanierungsgesetz - HSanG -) vom 22. Dezember 1999, BGBl. I 2534. Nach dieser Vorschrift ist ein Abkömmling einer Person im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG auf Antrag in deren Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG liegen jedoch nicht vor, weil die Mutter des Klägers zu 1) das Aussiedlungsgebiet im Dezember 1993 bereits endgültig verlassen hat. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ist nur auf Ehegatten und Abkömmlinge "von Personen im Sinne des Satzes 1", also von Personen anwendbar, "die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen." Das bedeutet, dass eine Einbeziehung nur dann möglich ist, wenn die Bezugsperson die Aussiedlungsgebiete noch nicht verlassen hat. 7 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. April 1999 - 5 B 42.99 - und vom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 -; OVG NW, Urteil vom 8. Dezember 1999 - 2 A 5680/98 -. 8 Es kommt hier auch keine Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der bereits ausgereisten Bezugsperson nachträglich im Wege der Anerkennung als Härtefall in Betracht. Die Voraussetzungen eines Härtefalles liegen in Fällen, in denen - wie hier - die Bezugsperson vor der Antragstellung der Abkömmlinge ausgereist ist, in der Regel nicht vor. Eine nachträgliche Einbeziehung als Härtefall kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die einzubeziehende Person zum Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson ihre Einbeziehung bereits beantragt hatte. Denn nur dann steht die Bezugsperson vor der Frage, ob sie die Erteilung des Einbeziehungsbescheides im Aussiedlungsgebiet abwartet und dadurch möglicherweise ihre Rechte aus Art. 116 Abs. 1 GG nicht mehr geltend machen kann. Es ist auch nichts dafür vorgetragen, dass die Kläger ihren Aufnahmeantrag nicht vor der Ausreise der Mutter des Klägers zu 1) hätten stellen können. 9 Vgl. Urteil des Senats vom 8. Dezember 1999 - 2 A 5680/98 -, bestätigt durch Beschluss des BVerwG vom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 -. 10 Die geltend gemachte Rechtsunkenntnis begründet für sich genommen keine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG. Sonstige Gesichtspunkte, die eine besondere Härte begründen könnten, liegen ebenfalls nicht vor. Die Kläger haben sich insoweit allein darauf berufen, dass die Mutter der Klägerin zu 1) ihre eigene 1910 geborene, kranke Mutter habe begleiten müssen, der ein weiterer Aufenthalt im Aussiedlungsgebiet nicht zumutbar gewesen sei und die nicht allein habe ausreisen können. Eine besondere Härte liegt insoweit aber schon deswegen nicht vor, weil die Mutter des Klägers zu 1) nicht mit ihrer Mutter zusammen ausgereist ist. Vielmehr ist deren Mutter erst am 22. Januar 1994 zusammen mit einer anderen Tochter eingereist; außerdem hat diese nicht am gleichen Ort wie die Mutter des Klägers zu 1) ihren Wohnsitz genommen. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO. 12 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 13 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 14 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 GKG. 15