Urteil
10A D 3/01.NE
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2001:0219.10A.D3.01NE.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bebauungsplan Nr. 56 "Zeltplatz" der Antragsgegnerin (Satzungsbe- schluss vom 11. Dezember 1998) ist nichtig. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 56 "Zeltplatz" der Antragsgegnerin. 3 Der Antragsteller ist Eigentümer eines Schweinemastbetriebes, der ca. 100 m östlich des Plangebiets gelegen ist. 4 Das Plangebiet wird umschlossen im Osten von der L 504 I. Straße, im Westen und Süden von der H. Aa, zu der das Plangebiet in einem Abstand von 50 bis 80 m verläuft, und im Norden vom P. weg, von dem aus es durch eine knapp 200 m lange mit überplante Zufahrt erschlossen wird. Die Zufahrt reicht sodann weitere ca. 140 m als Binnenerschließung in das sich aufweitende Plangebiet hinein. Abgesehen vom Bereich der Zufahrt gleicht das Plangebiet einem auf die Spitze gestellten in etwa gleichschenkligen Dreieck. Etwa in der Mitte dieser Dreiecksfläche befindet sich eine ehemalige Hofstelle. Der Bebauungsplan setzt das Plangebiet zum überwiegenden Teil als private Grünfläche fest. Im südlichen Bereich und auch südlich der Hofstelle ist - in der Spitze des Dreiecks - als besondere Zweckbestimmung der Grünfläche "Streichelzoo" festgesetzt. Westlich der Hofstelle findet sich als besondere Zweckbestimmung der Grünfläche "Spiel- und Bolzplatz". Im nordwestlichen sowie nordöstlichen Bereich sind - getrennt durch die Binnenerschließungsanlage - zwei zusammen ca. 1 ha große Grünflächen mit der besonderen Zweckbestimmung "Zeltplatz" festgesetzt. Des Weiteren finden sich auf einem Geländestreifen an der östlichen, nördlichen und teilweise westlichen Plangebietsgrenze sowie beiderseits der Binnenerschließungsanlage Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern. Ausgenommen ist davon eine östlich der Hofstelle gelegene und bereits mit Bäumen und Sträuchern bestandene Fläche, für die ein Erhaltungsgebot festgesetzt ist. Für den Bereich der vorhandenen Hofstelle sind eingeschossige Bauweise sowie ein Satteldach festgesetzt. Ferner sind Flächen südwestlich des Plangebiets mit Pflanz- und Erhaltungsgeboten als Ausgleichsflächen ausgewiesen. Nach der textlichen Festsetzung A.1. des Bebauungsplans ist auf dem im Bebauungsplan ausgewiesenen "Zeltplatz" das Aufstellen von mobilen Unterkünften im Sinne der Camping- und Wochenplatzverordnung zulässig. Nach A.2. ist die Errichtung von Kleinwochenendhäusern im Sinne der Camping- und Wochenplatzverordnung nicht zulässig. Gemäß A.3. sind auf den im Plan festgesetzten überbaubaren Flächen zweckgebundene Anlagen und Einrichtungen zur Ver- und Entsorgung des Gebietes sowie maximal zwei Wohnungen für Betriebsinhaber bzw. Verwalter oder Aufsichts- oder Bereitschaftspersonal zulässig. 5 Im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Münster - Teilabschnitt Münsterland - ist der Planbereich als Agrarbereich und als Bereich für die Wasserwirtschaft dargestellt. 6 Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 15. Dezember 1995 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 56 unter der damaligen Bezeichnung "Campingplatz". Parallel dazu beschloss der Rat der Antragsgegnerin am 15. Februar 1996, den Flächennutzungsplan, der den Bereich des Bebauungsplans als Fläche für die Landwirtschaft darstellte, zu ändern. Am 21. März 1996 fasste der Rat der Antragsgegnerin erneut einen Aufstellungsbeschluss hinsichtlich des Bebauungsplans mit einem nunmehr verkleinerten - und mit dem des angegriffenen Plans identischen - Plangebiet. Die Festsetzungen des Planentwurfs unterschieden sich von denen des angegriffenen Bebauungsplans im Wesentlichen u.a. dadurch, dass der Bereich nordöstlich der Binnenerschließungsanlage als Fläche für die Land- und Forstwirtschaft ausgewiesen war. Ferner war der Bereich nordwestlich der Binnenerschließungsanlage unterteilt in - im nördlichen Bereich - Liegefläche und - im südlichen Bereich - Grünfläche mit der besonderen Zweckbestimmung "Zeltplatz". Die Größe der für den Zeltplatz vorgesehenen Grünfläche betrug ca. 1.150 m². Am 20. Juni 1996 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Änderung des Flächennutzungsplans. Diese wurde von der Bezirksregierung Münster am 30. September 1996 genehmigt und am 11. Oktober 1996 ortsüblich bekannt gemacht. Der Flächennutzungsplan weist den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans nunmehr als Grünfläche "Zeltplatz" aus. Am 27. Juni 1996 wurde der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans ortsüblich bekannt gemacht, und der Planentwurf wurde entsprechend der Bekanntmachung vom 4. Juli 1996 bis zum 5. August 1996 ausgelegt. Auf die vorgetragenen Bedenken und Anregungen wurde der Entwurf teilweise geändert. Am 7. November 1996 fasste der Rat der Antragsgegnerin einen geänderten Aufstellungsbeschluss. Dieser wurde am 29. November 1996 bekannt gemacht. Die Auslegung erfolgte in der Zeit vom 9. Dezember 1996 bis 10. Januar 1997. Die Träger öffentlicher Belange wurden erneut beteiligt. Die Einwendungen des Antragstellers, der einen Nutzungskonflikt mit seinem landwirtschaftlichen Betrieb befürchtete, wurden zurückgewiesen. Am 13. Februar 1997 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung nebst der beigefügten Begründung. Auf die Anzeige des Bebauungsplans machte die höhere Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom 1. Juli 1997 die Verletzung von Rechtsvorschriften geltend. Sie rügte u.a., die Festsetzung der Flächen für die Landwirtschaft im nordöstlichen Planbereich genüge nicht dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Ferner riet die höhere Verwaltungsbehörde, die Bezeichnung "Campingplatz" durch "Zeltplatz" zu ersetzen, um Missverständnissen vorzubeugen. Campingplätze seien nur in einem Sondergebiet gemäß § 10 BauNVO zulässig. Daraufhin beschloss der Rat der Antragsgegnerin am 12. Dezember 1997 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 56 "Zeltplatz". Der Beschluss wurde am 26. Juni 1998 ortsüblich bekannt gemacht und entsprechend der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 bis zum 6. August 1998 ortsüblich ausgelegt. Auf die Auslegung des Bebauungsplans trugen einige Einwohner, darunter der Antragsteller Anregungen und Bedenken vor. In seiner Sitzung vom 11. Dezember 1998 entschied der Rat der Antragsgegnerin über die eingegangenen Anregungen und Bedenken. In derselben Sitzung beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung sowie die zugehörige Begründung. Die Planurkunde trägt folgenden Ausfertigungsvermerk: "Dieser Bebauungsplan wurde gemäß § 10 BauGB vom Rat der Gemeinde H. am 11.12.1998 als Satzung beschlossen. H. , den 06.11.1998". Darunter befinden sich die Unterschriften des Bürgermeisters, eines Ratsmitgliedes sowie des Schriftführers. Am 1. Februar 1999 wurde der Bebauungsplan ortsüblich bekannt gemacht. 7 Am 28. September 2000 hat der Antragsteller gemäß § 47 Abs. 6 VwGO den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den vorliegenden Bebauungsplan beantragt. Daraufhin hat der Senat den Bebauungsplan durch Beschluss vom 4. Januar 2001 (10a B 1449/00.NE) vorerst bis zur Entscheidung des Senats im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug gesetzt. 8 Am 9. Januar 2001 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zu dessen Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Weil die textliche Festsetzung A.1. des Bebauungsplans das Aufstellen von mobilen Unterkünften im Sinne der Camping- und Wochenplatzverordnung ermögliche, handele es sich in Wirklichkeit nicht um einen Zelt-, sondern um einen Campingplatz. Ein Campingplatz dürfe indes nicht - wie geschehen - nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Zeltplatz" festgesetzt werden, sondern nur als Sondergebiet "Campingplatz" nach § 10 BauNVO. Dies beruhe darauf, dass Campingplätze sowohl bauplanungsrechtlich als auch bauordnungsrechtlich bauliche Anlagen seien. Ferner widerspreche der Bebauungsplan den Festsetzungen des Gebietsentwicklungsplanes, der die fragliche Fläche als Fläche für die Landwirtschaft ausweise. Auch sei § 8 Abs. 2 BauGB nicht beachtet worden. Schließlich leide der Bebauungsplan auch an Abwägungsmängeln. Der Rat der Antragsgegnerin habe seinen - des Antragstellers - Betrieb und die davon ausgehenden Geruchs- und Schallimmissionen nicht in seine Abwägung einbezogen und insbesondere kein Lärm- oder Geruchsgutachten erstellen lassen. Die mangelnde Berücksichtigung seiner Belange sei für das Abwägungsergebnis auch wesentlich, da von dem Betrieb mit über 500 Sauen und Ferkeln sowie 350 Mastschweinen erhebliche Immissionen ausgingen. 9 Der Antragsteller beantragt, 10 den Bebauungsplan Nr. 56 "Zeltplatz" der Antragsgegnerin (Satzungsbeschluss vom 11. Dezember 1998) für nichtig zu erklären. 11 Die Antragsgegnerin beantragt, 12 den Antrag abzulehnen. 13 Die Antragsgegnerin tritt dem Vorbringen des Antragstellers entgegen und trägt im Wesentlichen vor: Die Festsetzung der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Zeltplatz" stütze sich auf § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB. Diese Vorschrift lasse keine Unterscheidung erkennen zwischen vorübergehender und dauernder Nutzung. Die Ausweisung eines Sondergebietes gemäß § 10 BauNVO sei deshalb nicht erforderlich. Die Einwendungen des Antragstellers seien in die Abwägung ausdrücklich einbezogen worden. Ein Lärm- oder Geruchsgutachten sei nicht für erforderlich gehalten worden, da der nach dem einschlägigen Abstandserlass ermittelte Abstand von 200 m eingehalten sei. 14 Der Berichterstatter des Senats hat in dem zugehörigen einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO - 10a B 1449/00.NE - aufgrund des Senatsbeschlusses vom 1. Dezember 2000 eine Ortsbesichtigung vorgenommen. Auf die hierüber angefertigte Niederschrift wird Bezug genommen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligte wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 10a B 1449/00.NE, die Planurkunde des Bebauungsplans, den Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin, sowie die Aufstellungsvorgänge betreffend den Bebauungsplan Nr. 56 "Campingplatz" sowie den Bebauungsplan Nr. 56 "Zeltplatz" der Antragsgegnerin (2 Hefte Verwaltungsvorgänge) ergänzend Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. 18 Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt. 19 Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach genügt der Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Als solches Recht kommt auch das Recht auf Abwägung der eigenen Belange im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB in Betracht. Dieses gibt dem Privaten ein subjektives Recht darauf, dass sein Belang in der Abwägung seinem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" wird. 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46. 21 Nach diesen Kriterien hat der Antragsteller eine Rechtsverletzung in hinreichendem Umfang geltend gemacht. Er hat substantiiert vorgetragen, der Rat der Antragsgegnerin habe sein abwägungsrelevantes Interesse, als nur durch die Landesstraße vom Plangebiet getrennter Nachbar nicht von planbedingten Betriebseinschränkungen betroffen zu werden, nicht in hinreichendem Maße berücksichtigt. 22 Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. 23 Der Bebauungsplan leidet bereits insoweit an einem formellen Mangel, als das Datum der Ausfertigung vor dem Datum des Satzungsbeschlusses liegt und der Bebauungsplan damit nicht ordnungsgemäß ausgefertigt ist. 24 Durch die Ausfertigung des als Satzung und damit als Rechtsnorm beschlossenen Bebauungsplans soll sichergestellt werden, dass der Inhalt des Plans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans übereinstimmt. 25 Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996 - 4 B 60.96 -, BRS 58 Nr. 41 und OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2000 - 10a D 197/98.NE. 26 Dabei reicht es mangels ausdrücklicher normativer Vorgaben für die Ausfertigung von Bebauungsplänen im maßgeblichen Landesrecht für das Land Nordrhein-Westfalen aus, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der Bürgermeister als Vorsitzender des Rates, mithin das zuständige Beschlussorgan der Gemeinde, zeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag "diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen" hat. 27 Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 1996 - 7a D 122/94.NE -, BRS 58 Nr. 30 m.w.N. 28 Der Bebauungsplan muss mithin nach der Beschlussfassung ausgefertigt werden. Diesen Anforderungen wird der dem Senat vorgelegte Originalplan nicht gerecht, denn das darauf angegebene Datum der Ausfertigung "06.11.1998" liegt zeitlich vor dem Datum des Satzungsbeschlusses (11. Dezember 1998). 29 Im Übrigen liegen beachtliche Mängel des angegriffenen Plans im Hinblick auf Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB nicht vor. Gemäß §§ 214 Abs. 1, 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB rügepflichtige Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften sind nicht fristgerecht gerügt. Auch ohne Rüge beachtliche Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften sind nicht erkennbar. 30 Der Mangel fehlerhafter Ausfertigung ist jedenfalls im ergänzenden Verfahren nach § 215a BauGB behebbar und führt lediglich zur Unwirksamkeit, nicht aber zur Nichtigkeit des angegriffenen Plans. Der Plan weist aber daneben auch materielle Fehler auf, die seine Nichtigkeit zur Folge haben. 31 Die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans lassen sich nicht auf § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB stützen. Die Festsetzung einer Grünfläche "Zeltplatz" gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB bestimmt lediglich den planerischen Zweck einer Grünfläche damit, zum Aufstellen von Zelten zu dienen, und lässt bauliche Anlagen nur in untergeordnetem Umfang zu. Dieser Rahmen wird nicht mehr gewahrt, wenn ein für den Dauerbetrieb geeigneter Campingplatz festgesetzt wird mit einer Stellfläche von ca. 1 ha für Campingwagen und Zelte und den dafür erforderlichen Versorgungseinrichtungen. Ein derartiger Campingplatz ist aufgrund der ermöglichten baulichen Verdichtung nur in einem Baugebiet zulässig. Er bedarf der Festsetzung eines Sondergebiets "Campingplatzgebiet" nach § 10 Abs. 5 BauNVO. Der durch die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans inhaltlich näher bestimmte "Zeltplatz" ist keine Grünfläche im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB, sondern aufgrund der planermöglichten baulichen Verdichtung ein "Campingplatz", der nur in einem Sondergebiet "Campingplatzgebiet" nach § 10 Abs. 5 BauNVO zulässig ist. Ein dementsprechendes Campingplatzgebiet weist der angegriffene Baubauungsplan indes nicht aus. 32 Nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden die privaten Grünflächen wie u.a. Zeltplätze. Nicht jede mit Zelten bestandene Fläche erfüllt bereits die Anforderungen an einen "Zeltplatz" im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB. Handelt es sich nur um das - vorübergehende - Aufstellen von Zelten ohne Herrichtung eines Platzes, so ist der Vorgang planungsrechtlich überhaupt unerheblich, 33 vgl. Ziegler in: Brügelmann, BauGB, § 10 BauNVO, Rdnr. 79. 34 Abgesehen davon ergibt sich der Begriff des "Zeltplatzes" im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB in Abgrenzung zu dem des Campingplatzes im Sinne von § 10 Abs. 5 BauNVO. Danach sind Campingplätze Plätze, die ständig und wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und die zum vorübergehenden Aufstellen und Bewohnen von mehr als drei Wohnwagen oder Zelten bestimmt sind. Demgegenüber sind Zeltplätze im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB Plätze, die weder ständig noch wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres, sondern nur vorübergehend betrieben werden. 35 Hessischer VGH, Urteil vom 16. Januar 1991 - 4 UE 681/87 -, BRS 52 Nr. 7 = NVwZ-RR 1992, 230, 231; Fickert/Fieseler, BauNVO, 9. Auflage 1998, § 10, Rdnrn. 3.1, 41.1 und 42; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 10 BauNVO, Rdnr. 32; ähnlich: Ziegler, in: Brügelmann, BauGB, § 10 BauNVO, Rdnrn. 4 und 85; Gierke, in: Brügelmann, BauGB, § 9 BauGB, Rdnr. 273; Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Auflage 1995, § 9, Rdnr. 38; vgl. auch die Definition der Campingplatzverord-nungen der Länder, z.B. § 1 Abs. 1 CWVO NRW. Siehe ferner die Begründung zum Entwurf der Zweiten Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung, BR-Drs. 261/77, S. 35. 36 Diese Differenzierung anhand der Dauerhaftigkeit des Platzbetriebes folgt allerdings noch nicht aus dem Gesetzeswortlaut. Sie ergibt sich vielmehr aus der Systematik der BauNVO und des BauGB sowie der Entstehungsgeschichte des § 10 Abs. 5 BauNVO. 37 Nach der Gesetzessystematik ist zwischen einem Zeltplatz im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB und einem Campingplatz oder Zeltplatz im Sinne von § 10 Abs. 5 BauNVO zu differenzieren. § 10 Abs. 5 BauNVO stellt für den typischen Campingplatz moderner Prägung die speziellere Vorschrift dar und verdrängt insoweit die Festsetzungsmöglichkeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB, 38 Ziegler, in: Brügelmann, BauGB, § 10 BauNVO, Rdnr. 4. 39 Die Bestimmung des § 10 Abs. 5 BauNVO über die Festsetzung von Campingplatzgebieten als Sondergebieten beruht auf der Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung vom 15. September 1977 (BGBl. I Seite 1763). Sie geht auf den Vorschlag des Bundesrates zurück, der insoweit einen - durch § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB nicht gedeckten - Regelungsbedarf sah, 40 vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 10 BauNVO, Rdnr. 2; vgl. auch Runderlass des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Februar 1975 - V C 2-901.11/V A 2-121.5 -, MBl. NW 1975 S. 472. 41 Das Campingwesen hat sich - ausgehend von der ursprünglichen Form des Zeltens - im Laufe der Zeit zu einer häufig sehr komfortablen Freizeitwohnform mit gewandelter bauplanungsrechtlicher Relevanz entwickelt. Das Bau- und Planungsrecht hinkte dieser Entwicklung längere Zeit dadurch hinterher, dass die Festsetzung von Zeltplätzen allein durch § 9 Abs. 1 Nr. 15 (bzw. inhaltsgleich zuvor durch § 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB 1960) geregelt war. Erst durch die BauNVO 1977 hat der Verordnungsgeber sich dem Bemühen angepasst, den Bedürfnissen der Erholungssuchenden sowie der - gleichzeitig notwendigen - städtebaulichen Ordnung gerecht zu werden. Denn durch die - auch der heutigen Rechtslage entsprechenden - Regelungen des § 10 BauNVO 1977 hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass Camping- und Zeltplätze parallel zu den gestiegenen Komfortansprüchen und der damit verbundenen baurechtlichen Verfestigung zunehmend den Charakter von komplexen baulichen Anlagen erhalten haben. Dementsprechend wird der Begriff des Campingplatzes und der des Zeltplatzes im Sinne von § 10 Abs. 5 BauNVO dadurch bestimmt, dass Campingplatzgebiete als Sondergebiete, in denen Campingplätze und Zeltplätze nach § 10 Abs. 5 BauNVO allein zulässig sind, Baugebiete (§ 1 Abs. 2 Nr. 10 BauNVO) sind. Campingplatzgebiete werden deshalb - ebenso wie die übrigen in § 1 Abs. 2 BauNVO aufgezählten Baugebiete - durch die in ihnen ermöglichten baulichen Anlagen geprägt, 42 Bielenberg, in: Ernst-Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 5, Rdnr. 42; ähnlich Boeddinghaus, BauNVO, 4. Aufl. 2000, § 10, Rdnr. 22. 43 Den modernen Komfortansprüchen genügenden Campingplatz und Zeltplatz im Sinne von § 10 Abs. 5 BauNVO zeichnet die Vielzahl der für seinen Betrieb erforderlichen baulichen Anlagen aus. Zum Mindeststandard zählen insoweit die speziell hergerichteten und im Allgemeinen mit Stromanschlüssen ausgestatteten Standplätze zum Aufstellen von Wohnwagen und Zelten und der dazugehörigen Kraftfahrzeuge, die Zufahrtswege im Inneren, die an die Erschließungsanlage angrenzen müssen, Stellplätze für die Besucher, Wasch-, Geschirrspül- und Wäschespüleinrichtungen, Toiletten, Anlagen für Abwässer und feste Abfallstoffe, 44 Ziegler, in: Brügelmann, BauGB, § 10 BauNVO, Rdnr. 82. 45 Für diese vielfältigen Versorgungseinrichtungen besteht ein Bedürfnis grundsätzlich nur bei Plätzen, die für den Dauerbetrieb eingerichtet sind. Dementsprechend sind die genannten Versorgungseinrichtungen auch nur für solche Plätze durch die etwa bestehenden landesrechtlichen Vorschriften über Camping- und Wochenplätze regelmäßig gesetzlich vorgeschrieben. 46 Vgl. etwa: § 1 Abs. 1 Satz 1 CWVO NRW, § 1 Abs. 1 Satz 1 CPl-Woch-VO Nds. 47 Die ein Baugebiet kennzeichnende Prägung durch bauliche Anlagen ist deshalb nur bei dauerhaft betriebenen Camping- und Zeltplätzen gegeben. Ob neben den sich auf einem Campingplatz befindenden baulichen Anlagen auch der Platz selbst als bauliche Anlage angesehen werden kann, 48 str., vgl. (auch zu § 29 BauGB, Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblatt-Kommentar, § 2, Rdnr. 26; dies., BauO NRW, Handkommentar, § 2 Rdnr. 20, Knaup/Stange, BauNVO, 8. Aufl. 1997, § 10, Rdnr. 50 m.w.N., 49 ist nicht entscheidungserheblich. Denn auch insoweit gelten nur die für den Dauerbetrieb bestimmten Plätze nach landesrechtlichen Vorschriften als bauliche Anlagen (im bauordnungsrechtlichen Sinne), 50 Ziegler, in: Brügelmann, BauGB § 10 BauNVO, Rdnr. 85. 51 Ist daher der Dauerbetrieb entscheidend sowohl für das Vorliegen eines Campingplatzes als auch eines Zeltplatzes im Sinne von § 10 Abs. 5 BauNVO, so kann für das vorliegende Verfahren offen bleiben, ob zwischen diesen Plätzen überhaupt ein sachlicher Unterschied besteht. 52 Nach König/Roeser/Stock, BauNVO 1999, § 10, Rdnr. 51, soll zur Abgrenzung auf die Art des Unterkommens abzustellen sein. 53 Denn die - subsidiäre - Festsetzungsermächtigung in § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB bezieht sich lediglich auf vorübergehend betriebene Zeltplätze. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB regelt - wie der Gesetzeswortlaut verdeutlicht - die Ausweisung einer Grünfläche, die bei natürlicher Betrachtungsweise gegenüber den auf ihr etwa zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen besonderes Gewicht besitzen muss. Diese gesetzlich vorgebene Dominanz der Grünfläche ist mit einem dauerhaften Betrieb eines Campingplatzes und den damit notwendigerweise einhergehenden vielfältigen baulichen Anlagen nicht vereinbar, 54 vgl. zu entsprechenden Überlegungen im Hinblick auf Sportplätze: Gierke, in: Brügelmann, BauGB, § 9, Rdnr. 272; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2000 - 4 B 439/00 -, NVwZ 2001, 70. 55 Unter Zugrundelegung dieser Abgrenzungskriterien handelt es sich bei dem festgesetzten Zeltplatz um einen ausschließlich in einem Sondergebiet Campingplatzgebiet zulässigen Campingplatz. Der Platz ist nach Teil II A.1. der textlichen Festsetzungen zum Aufstellen von mobilen Unterkünften im Sinne der Camping- und Wochenplatzordnung, also (vgl. § 1 Abs. 1 CWVO NRW) zum Aufstellen von Zelten und Wohnwagen bestimmt. Dass dort mehr als drei Zelte oder Wohnwagen Platz finden, steht angesichts der Größe der ausgewiesenen Grünfläche Zeltplatz von ca. 1 ha außer Frage. Dies verdeutlicht der Bauantrag für das Bauvorhaben Campingplatz mit Aufenthalts-, Sanitärräumen und Kiosk vom 14. August 1999, der 37 Stellplätze für Zelte und 64 Stellplätze für Wohnwagen vorsieht. Schließlich kann der planermöglichte Platz auch ständig oder jedenfalls wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden. Denn der Bebauungsplan ermöglicht die Versorgungseinrichtungen, die ein Ganzjahresbetrieb erfordert. So sind nach Teil II A.3 der textlichen Festsetzungen auf den im Plan festgesetzten überbaubaren Flächen zweckgebundene Anlagen und Einrichtungen zur Ver- und Entsorgung des Gebiets sowie maximal zwei Wohnungen für Betriebsinhaber bzw. Verwalter oder Aufsichts- oder Bereitschaftspersonal zulässig. Angesichts der Größe der überbaubaren Grundstücksfläche lassen sich dort ohne weiteres die für einen dauerhaft betriebenen Campingplatz erforderlichen Versorgungseinrichtungen errichten. Auch dies bestätigt der Bauantrag vom 14. August 1999, der die dementsprechenden Einrichtungen vorsieht. Ein Dauerbetrieb des Platzes entspricht auch der Zielsetzung des Bebauungsplans, denn danach soll der Zeltplatz der Stärkung des Fremdenverkehrs und der Erweiterung des Erholungsangebots für das Gebiet der Gemeinde H. dienen. 56 Der angegriffene Bebauungsplan verstößt auch gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB, denn er ist nicht im Verständnis von § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, der den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans als Grünfläche mit der besonderen Zweckbestimmung Zeltplatz darstellt. 57 Bebauungspläne sind nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus den Flächennutzungsplänen in der Weise "zu entwickeln", dass durch ihre Festsetzungen die zugrunde liegenden Darstellungen des Flächennutzungsplans konkreter ausgestaltet und damit zugleich verdeutlicht werden. Dieser Vorgang der Konkretisierung schließt nicht aus, dass die in einem Bebauungsplan zu treffenden Festsetzungen von den vorgegebenen Darstellungen des Flächennutzungsplans abweichen. Derartige Abweichungen sind jedoch nur zulässig, wenn sie sich aus dem Übergang in eine konkretere Planstufe rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans unberührt lassen. In der Regel gehört zu der vom Bebauungsplan einzuhaltenden Grundkonzeption des Flächennutzungsplans die Zuordnung der einzelnen Bauflächen zueinander und zu den von Bebauung frei zu haltenden Flächen, 58 grundlegend: BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1975 - IV C 74.72 -, BVerwGE 48, 70 = BRS 29 Nr. 8; ferner Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 -, BRS 62 Nr. 48 = BauR 1999, 1128. 59 Ob das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB eingehalten ist, beurteilt sich nach der planerischen Konzeption des Flächennutzungsplans für den engeren Bereich des Bebauungsplans. Die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für den größeren Raum, in der Regel das gesamte Gemeindegebiet, ist hingegen erst für die weitere Frage maßgeblich, ob durch einen Bebauungsplan, der nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist, im Sinne des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt wird, mit der Folge, dass die Verletzung des Entwicklungsgebotes zu einem beachtlichen Mangel des Bebauungsplans führt, 60 BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 -, a.a.O. 61 Gemessen hieran widerspricht der Bebauungsplan dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Die durch den Bebauungsplan materiell getroffene Festsetzung eines Sondergebiets "Campingplatzgebiet" weicht erkennbar von der durch den Flächennutzungsplan vorgegebenen Darstellung Grünfläche mit der besonderen Zweckbestimmung Zeltplatz ab. Diese Abweichung rechtfertigt sich nicht aus dem Übergang in die konkretere Planungsstufe. Der Rat der Antragsgegnerin hat nämlich die in Rede stehende Fläche im Flächennutzungsplan im Wege der Planänderung gerade im Hinblick auf den parallel beschlossenen Bebauungsplan und damit mit Rücksicht auf die konkretere Planungsstufe als Grünfläche und nicht als Sonderbaufläche (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO) oder gar Sondergebiet (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 10 BauNVO) dargestellt. 62 Die Abweichung berührt auch die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, unterscheidet sich die Festsetzung einer Grünfläche Zeltplatz gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB im Hinblick auf die planermöglichten baulichen Anlagen wesentlich von der eines Baugebiets Campingplatzgebiet. Die damit verbundenen jeweils andersartigen städtebaulichen Auswirkungen der jeweiligen Festsetzungen auch auf die umliegenden Flächen sind vom Plangeber besonders zu berücksichtigen. Dementsprechend hat der Plangeber den in Rede stehenden Bereich in die sich westlich und östlich anschließenden Flächen für die Landwirtschaft eingefügt und damit den im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Münster - Teilabschnitt Münsterland - durch die Ausweisung eines Agrarbereichs und eines Bereichs zum Schutz der Gewässer definierten Zielen der Raumordnung Rechnung getragen. Diese im Wesentlichen von Bebauung freizuhaltenden Flächen sind Teil des zusammenhängenden Freiraums, der sich kranzförmig um den Siedlungsschwerpunkt der Gemeinde H. und die damit verbundenen Bauflächen legt. Im Raumnutzungsgefüge kommen diesem Freiraum zahlreiche Funktionen zu. Er ist u.a. für die Landwirtschaft zu nutzen, er soll differenzierte Lebensräume für Flora und Fauna bereitstellen, einen Biotopverbund ermöglichen, die klimatische und lufthygienische Entlastung der Siedlungsräume sichern und der Grundwasserneubildung möglichst optimal dienen. Die mit Rücksicht darauf durch den Flächennutzungsplan getroffene grundlegende Zuordnung von Bauflächen und von Bebauung freizuhaltenden Flächen wird durch den angegriffenen Bebauungsplan und das damit festgesetzte ca. 6 ha große Baugebiet anstelle der vorgegebenen Grünfläche in erheblichem Umfang aufgehoben. Denn der in Rede stehenden ca. 500 m langen Grünfläche kommt nach der Konzeption des Flächennutzungsplans innerhalb des beschriebenen Freiraums eine wesentliche Brückenfunktion zu. Entfällt die Grünfläche, so wird wegen der Bauflächen, die sich südlich entlang der L 504 anschließen, der den Siedlungsraum der Gemeinde H. umschließende durchgängige Freiraum durch nahezu zusammenhängende Bauflächen auf einer Länge von gut 1,5 km unterbrochen. 63 Der damit gegebene Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ist auch nicht nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift ist für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans eine Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan unbeachtlich, wenn § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt ist. Für die Antwort auf die Frage, ob die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist, ist die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für den größeren Raum, d.h. für das gesamte Gemeindegebiet oder einen über das Bebauungsplangebiet hinausreichenden Ortsteil in den Blick zu nehmen. Zu fragen ist also, ob die über den Bereich des Bebauungsplans hinausgehenden, übergeordneten Darstellungen des Flächennutzungsplans beeinträchtigt werden. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, welches Gewicht der planerischen Abweichung vom Flächennutzungsplan im Rahmen der Gesamtkonzeption des Flächennutzungsplans zukommt. Maßgeblich ist, ob der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als kommunales Steurerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung im Großen und Ganzen behalten oder verloren hat, 64 BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 -, a.a.O. 65 Nach diesen Kriterien liegt ein beachtlicher Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauGB vor, denn die durch den Flächennutzungsplan vorgegebene Zuordnung von Bauflächen und von Bebauung frei zu haltenden Flächen wird durch den angegriffenen Bebauungsplan in erheblichem Umfang aufgehoben. Diese Wirkungen des Bebauungsplans beschränken sich nicht allein auf seinen räumlichen Geltungsbereich. Aufgrund der dargestellten funktionalen Bedeutung des Bereichs für den im Flächennutzungsplan dargestellten Freiraum insgesamt beziehen sich die Folgen vielmehr auch auf darüber hinausgehende Teile des Gemeindegebiets und die dafür im Flächennutzungsplan enthaltenen Darstellungen. Dieser planerischen Abweichung kommt im Rahmen der Gesamtkonzeption des Flächennutzungsplans besonderes Gewicht zu, denn der Flächennutzungsplan als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung verliert damit in erheblichem Umfang an Bedeutung. 66 Ist der Bebauungsplan danach schon aus anderen Gründen nichtig, so bedarf es keiner abschließenden Entscheidung des Senats, ob er auch gegen § 1 Abs. 4 BauGB verstößt. Im Hinblick auf eine etwa beabsichtigte Neuplanung wird aber darauf hingewiesen, dass die Einhaltung der Vorgaben des § 1 Abs. 4 BauGB durch den angegriffenen Bebauungsplan zweifelhaft ist. Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die Ziele der Raumordnung werden nach § 3 Nr. 2 ROG i.V.m. § 11 LPLG NRW u.a. in den Gebietsentwicklungsplänen dargestellt. In dem einschlägigen Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Münster - Teilabschnitt Münsterland - ist der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans als Agrarbereich und Bereich zum Schutz von Gewässern ausgewiesen. Die textlichen Festsetzungen des Gebietsentwicklungsplans enthalten insoweit folgende Aussagen: Agrarbereiche müssen für die landwirtschaftliche Nutzung und als ökologische Ausgleichsräume erhalten und funktionsgerecht entwickelt werden (vgl. Teil 1 II.2., S. 67). Innerhalb der dargestellten Agrarbereiche können u.a. nicht landwirtschaftliche Nutzungen liegen, die aufgrund ihres relativ geringen Flächenverbrauchs im Gebietsentwicklungsplan nicht dargestellt werden (vgl. Teil 1 II.2. S. 68 f.). Freizeit- und Erholungsschwerpunkte von lediglich örtlicher Bedeutung können durch die gemeindliche Bauleitplanung festgelegt werden, wobei das räumliche und funktionale Zusammenwirken mit den vorhandenen örtlichen Freizeitinfrastrukturen zu beachten ist (Teil 1 II.2., S. 87). 67 Schließlich bestehen auch erhebliche Bedenken gegen die planerische Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB. 68 Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. 69 Vgl.: BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4, vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4, und vom 1. November 1974 - IV C 38.71 -, BRS 28 Nr. 6. 70 Diesen Anforderungen wird der strittige Plan nicht gerecht, weil der Plangeber bei der Abwägung von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist. 71 Er hat zunächst fehlerhaft - mutmaßlich unter Übernahme der Distanzen, die dem Entwurf des Bebauungsplans Nr. 56 "Campingplatz" entsprachen - angenommen, der geplante Zeltplatz weise zur Mitte der emittierenden Hofstelle des Antragstellers einen Abstand von ca. 250 m auf, denn der Abstand beträgt nur ca. 150 m. Weiterhin hat der Rat der Antragsgegnerin den Schutzanspruch des festgesetzten "Zeltplatzes" fehlerhaft eingeschätzt. Einem - der Sache nach gegebenen - Sondergebiet "Campingplatzgebiet" kommt wegen der längeren Betriebsdauer des Campingplatzes in Bezug auf Geruchs- und Lärmbelästigungen ein höherer Schutz zu als einer privaten Grünfläche mit der besonderen Zweckbestimmung "Zeltplatz". 72 Vgl. zur Störanfälligkeit von Campingplätzen: Fickert/Fieseler, a.a.O. § 10 Rdnr. 5; König/Roeser/Stock, a.a.O. § 10 Rdnr. 33; Knaup/Stange, a.a.O. § 10 Rdnr. 8. 73 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 74 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 75 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 76