Beschluss
15 A 1565/97
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2001:0305.15A1565.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise geändert und wie folgt neu gefasst: Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 28. Dezember 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 1996 wird aufgehoben, soweit ein Beitrag von mehr als 4.441,40 DM festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten beider Rechtszüge tragen der Kläger 3/10, der Beklagte 7/10. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertentscheidung wird der Streitwert für das Klageverfahren bis zur Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 31. Mai 1996 auf 7.141,02 DM, ab dann und für das Berufungsverfahren auf 7.332,50 DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks B. 11a (Gemarkung B. , Flur 2, Flurstück 78), das er auf Grund einer Baugenehmigung vom 20. März 1974 mit einem Wohnhaus bebaute. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der am 25. Februar 1994 in Kraft getretenen Satzung über die Festlegung von Grenzen gem. § 4 Abs. 4 des Maßnahmegesetzes zum Baugesetzbuch für den Ortsteil B. vom 18. Februar 1994. Zur Entwässerung hieß es in der Baubeschreibung des Bauantrags: "Entwässerung Dreikammer-Klärgrube mit Abfluss an die Ortsleitung". Die Baugenehmigung enthält folgende Auflage: "Die Entwässerung kann zunächst nicht an eine zentrale Kanalisation angeschlossen werden. Der notwendige Erlaubnisantrag gemäß § 7 WHG in Verbindung mit § 22 LWG ist spätestens bei der Ordnungsbehörde der Amtsverwaltung S. zu stellen." Die im Vorstehenden benannte Ortsleitung bestand in einem von den Anliegern verrohrten Straßenseitengraben, der in einen ebenfalls von den Anliegern verrohrten Straßenseitengraben der L 749 mündete und von dort zu einem Vorfluter geführt wurde. Das Teilstück bis zum klägerischen Grundstück wurde vom Kläger 1975 verlängert. 4 Der Beklagte erhob vom Kläger eine Kleineinleiterabgabe, jedoch ursprünglich keine Kanalbenutzungsgebühr. Mit Bescheid vom 28. September 1990 hob der Beklagte die Bescheide über die Erhebung einer Kleineinleiterabgabe für die Jahre 1989 und 1990 auf und setzte stattdessen mit Bescheid vom 12. Oktober 1990 ab 1989 Kanalbenutzungsgebühren fest. Im Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 1992 zur Verfügung vom 12. Oktober 1990 hieß es u.a.: "Die leitungsmäßig voneinander getrennten Entwässerungseinrichtungen in der Kernstadt und den Stadtteilen B. , E. , E. , E. , L. , M. und S. werden einheitlich durch gemeinsames Personal der Stadt G. gewartet und unterhalten, ebenso werden sie haushaltsrechtlich und finanzwirtschaftlich einheitlich bewirtschaftet. ... Die Stadt G. ist nach der generellen Regelung des § 53 Abs. 1 LWG in Verbindung mit dem Abwasserbeseitigungskonzept der Stadt für Ihr Grundstück abwasserbeseitigungspflichtig. Sie bedient sich zur Erfüllung dieser Pflicht der von den Anliegern verlegten Rohrleitung, die nach den vorgenannten Kriterien rechtlich Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage ist. Dies wird auch noch dadurch verdeutlicht, dass nur der Stadt G. durch die untere Wasserbehörde die Erlaubnis erteilt ist, häusliche Abwässer und Niederschlagswasser in den offenen Vorfluter einzuleiten. Sie sind nicht im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis; die Annahme, die Rohrleitung, in die sie die vorgeklärten Abwässer Ihres Grundstücks einleiten, sei nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage, verbietet sich daher, da sie für Sie insoweit eine widerrechtliche Inanspruchnahme des offenen Vorfluters bedeuten würde - mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen." 5 1993 kanalisierte die Stadt den Ortsteil B. . Der in der Straße vor dem klägerischen Grundstück vorhandene Kanal wurde in der Funktion als Regenwasserkanal belassen, daneben wurde ein Schmutzwasserkanal zur Kläranlage verlegt. Im Sommer 1993 nahm die Stadt den Anschluss des klägerischen Grundstücks an diesen Kanal ab. Nach dem im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Widerspruchsbescheid sind die zur Entwässerung des klägerischen Grundstücks erforderlichen Anlagen am 29. Oktober 1993 technisch fertiggestellt und am 23. Dezember 1993 verdingungsrechtlich abgenommen worden. Am 3. Februar 1994 wurde öffentlich bekanntgemacht, dass u.a. in B. die Abwasseranlagen betriebsfertig hergestellt seien und eine Anschlusspflicht bestehe. 6 Mit der 11. Satzung vom 18. November 1993 (Inkrafttreten: 21. November 1993) zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung erhöhte die Stadt den Kanalanschlussbeitragssatz von früher 5,30 DM je Verteilungseinheit auf 11,40 DM je Verteilungseinheit. 7 Mit Bescheid vom 28. Dezember 1993 setzte der Beklagte für das klägerische Grundstück einen Kanalanschlussvollbeitrag von 9.553,20 DM fest (838 Verteilungseinheiten x 11,40 DM je Verteilungseinheit). Den dagegen erhobenen Widerspruch hat er im Laufe des anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 1996 zurückgewiesen. 8 Am 18. November 1994 hat der Kläger Klage erhoben und neben Angriffen gegen die Wirksamkeit der 11. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung im Wesentlichen vorgetragen, dass der Teilanschluss für die Einleitung von Regenwasser seit der Bebauung des Grundstücks unverändert beibehalten worden sei, sodass Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Der Teilbeitrag für die Möglichkeit der Einleitung von Schmutzwasser berechne sich nach dem niedrigeren Beitragssatz, der vor dem durch die 11. Änderungssatzung erhöhten Beitragssatz galt, da der Anschluss vor Inkrafttreten der 11. Änderungssatzung vorgenommen worden sei. 9 Nachdem der Kläger ursprünglich beantragt hatte, den Beitragsbescheid aufzuheben, soweit mehr als 2.412,18 DM festgesetzt werden, hilfsweise vollständige Aufhebung, soweit die 11. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung für anwendbar gehalten werde, hat er unter Ankündigung des Antrags mit am 4. Juni 1996 eingegangenem Schriftsatz vom 31. Mai 1996 zuletzt beantragt, 10 den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 28. Dezember 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 1996 aufzuheben, soweit er 2.220,70 DM übersteigt. 11 Der Beklagte hat beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er hat die Wirksamkeit der 11. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung verteidigt und weiter vorgetragen: Die Stadt habe die Grabenverrohrungen nie widmen wollen, sondern sie lediglich als Übergangslösung zur Beseitigung akuter Abwasserprobleme angesehen. Die Erhebung von Kanalbenutzungsgebühren sei erfolgt, weil die Grundstückseigentümer eine den an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen Grundstückseigentümern vergleichbare Leistung empfingen, sodass aus Gleichbehandlungsgründen auch Gebühren hätten erhoben werden müssen. Daher habe der Anschluss an die Grabenverrohrung keine Beitragspflicht auslösen können. Die Abnahme des Anschlusses an den Schmutzwasserkanal im Sommer 1993 habe keine Teilbeitragspflicht auslösen konnen, weil die Abwasseranlage in B. zu diesem Zeitpunkt weder abgenommen noch gewidmet worden sei. Das sei erst mit der Bekanntmachung am 3. Februar 1994 geschehen. 14 Das Verwaltungsgericht hat durch das angegriffene Urteil den Beitragsbescheid, soweit er angefochten war, aufgehoben, weil es die 11. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung für unwirksam und den Teilbeitrag für die Möglichkeit der Einleitung von vorgeklärtem Schmutzwasser/Niederschlagswasser für festsetzungsverjährt hielt. 15 Dagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung des Beklagten. 16 Die Stadt hat durch die 21. Satzung vom 15. Dezember 2000 zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung unter Erstellung einer neuen Beitragskalkulation den Anschlussbeitrag rückwirkend zum 21. November 1993 auf 10,50 DM je Verteilungseinheit festgesetzt. 17 Der Beklagte trägt vor: Die Rohrleitung in der Straße vor dem klägerischen Grundstück sei kein öffentlicher Kanal gewesen, da die Stadt sich weder dieses Kanals zur Entwässerung der Grundstücke bedient habe noch eine Widmung als Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage vorliege. Die Erhebung einer Kleineinleiterabgabe vom Kläger zeige gerade, dass er und nicht die Stadt als Einleiter des Abwassers in den Vorfluter angesehen worden sei. 18 Der Beklagte beantragt, 19 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. 20 Der Kläger beantragt sinngemäß, 21 die Berufung zurückzuweisen, soweit der Beitragsbescheid noch berufungsbefangen sei, also soweit der Kläger zu einem höheren Beitrag als 2.220,70 DM herangezogen werde. 22 Er wendet sich nicht gegen die Wirksamkeit der 21. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung und trägt vor: Die Rohrleitung in der Straße vor dem klägerischen Grundstück sei schon vor 1989 und damit in beitragsverjährter Zeit Teil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung gewesen. Die technische Geeignetheit ergebe sich daraus, dass sie unverändert bis heute betrieben werde. Der Widmungswille ergebe sich unzweifelhaft aus den Darlegungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 1992 zum Kanalbenutzungsgebührenbescheid. Es gebe - auch aus Sicht der Stadt - keinerlei Gesichtspunkte dafür, die Öffentlichkeit des Kanals erst ab 1989 anzunehmen. Vielmehr sei der Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass der Kanal von Anfang an Teil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung gewesen sei. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht festgestellt, dass sich der Beklagte an diesen Äußerungen festhalten lassen müsse. Auch das Abwasserbeseitigungskonzept 1988 vermerke unter dem Stichwort B. "Schmutzwassereinleitung: aus Kleinkläranlagen", "Einleitung in Betrieb" und "Kanalisation vorhanden". 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 24 II. 25 Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss nach § 130a VwGO, dessen Voraussetzungen vorliegen. 26 Soweit der angefochtene Bescheid streitbefangen ist, nämlich soweit über nicht angefochtene 2.220,70 DM weitere 7.332,50 DM festgesetzt sind, ist die Berufung teilweise begründet, weil der Klage insoweit zu Unrecht stattgegeben wurde. 27 In Höhe von weiteren 2.220,70 DM ist der angefochtene Verwaltungsakt nämlich rechtmäßig und verletzt deshalb nicht die Rechte des Klägers (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), sodass die Klage insoweit abzuweisen ist. Allein die Festsetzung des darüber hinaus gehenden Beitrages von 5.111,80 DM DM ist rechtswidrig und verletzt deshalb den Kläger in seinen Rechten, sodass insoweit der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. 28 Soweit ein Teilanschlussbeitrag für die Möglichkeit der Einleitung von auf dem Grundstück vorgeklärten Abwässern in Rede steht, rechtfertigt er sich aus § 8 KAG NRW in Verbindung mit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt G. vom 20. Dezember 1977 in der Fassung der Änderungssatzung vom 7. November 1980 (KABS 1980). Nach § 1 KABS 1980 erhebt die Stadt G. zum Ersatz ihres Investitionsaufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage einen Kanalanschlussbeitrag. Die Teilanschlussbeitragspflicht entstand am 1. Januar 1989 in Höhe von 50 % des damals geltenden vollen Beitragssatzes gemäß §§ 3 Abs. 8 Satz 1, 4 Satz 2 Buchst. a KABS 1980. Nach diesen Vorschriften entsteht für tatsächlich angeschlossene Grundstücke, bei denen eine Vorklärung auf dem Grundstück verlangt wird, eine Teilanschlussbeitragspflicht in der genannten Höhe mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung, und zwar auch dann, wenn die Grundstücke, wie hier, im Anschlusszeitpunkt keinen Baulandcharakter aufweisen. 29 Am 1. Januar 1989 wurde die Rohrleitung in der Straße vor dem klägerischen Grundstück Teil der öffentlichen Abwasseranlage, sodass ab diesem Zeitpunkt ein teilbeitragspflichtauslösender Teilanschluss bestand. Die in § 4 Satz 2 Buchst. a KABS 1980 genannte Genehmigung ist die nach § 9 der Entwässerungssatzung vom 19. Dezember 1975 i.d.F der Änderungssatzung vom 22. Dezember 1980 (EWS) erforderliche Genehmigung des Anschlusses nach den Vorschriften der Bauordnung, die mit der Baugenehmigung erteilt wurde. 30 Ob ein Kanal Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage ist, hängt davon ab, ob er zum entwässerungsrechtlichen Zweck technisch geeignet und durch Widmung bestimmt ist, die nicht formgebunden ist und auch konkludent erfolgen kann. 31 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 1999 - 15 A 2880/96 -, NWVBl. 2000, 300 (301). 32 Der schon im Zeitpunkt der Bebauung des klägerischen Grundstücks vorhandene Kanal in der Straße vor dem klägerischen Grundstück war zum Zwecke der unschädlichen Beseitigung vorgeklärter Abwässer (§ 1 Abs. 1 EWS) technisch geeignet, wie sich aus den Entwässerungsregelungen der Baugenehmigung ergibt. 33 Zu diesem entwässerungsrechtlichen Zweck war der Kanal seit dem 1. Januar 1989 durch den Beklagten bestimmt, weil er ihn rechtlich ab diesem Zeitpunkt in die öffentliche Entwässerungsanlage durch Widmung eingliederte. Entscheidend dafür ist der Umstand, dass er ab diesem Zeitpunkt für die Benutzung durch den Kläger Benutzungsgebühren verlangte. Dies war nur zulässig, wenn es sich bei dem Kanal um einen Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage gehandelt hat. Daher hat der Beklagte durch die Erhebung von Benutzungsgebühren den Willen der Stadt zu erkennen gegeben, dass der Kanal ab diesem Zeitpunkt Teil der städtischen Entwässerungsanlage sein sollte und ihn damit konkludent gewidmet. 34 Vgl. zur Widmung durch Erhebung von Kanalbenutzungsgebühren OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 1999 - 15 A 2880/96 -, NWVBl. 2000, 300 (301). 35 Für die Zeit davor kann entgegen der Auffassung des Klägers eine Widmung des Kanals nicht festgestellt werden. Die Gemeinde hat sich an der Errichtung der Rohrleitung nicht beteiligt, vielmehr ist sie allein von den Anliegern vorgenommen worden. Schon das spricht nicht für die Öffentlichkeit, wenngleich ein solcher Kanal nach § 1 Abs. 4 EWS öffentlich sein kann. Jedoch bedarf es dann umso stärkerer Indizien für das Vorliegen einer Widmung. Auch die Feststellungen im Abwasserbeseitigungskonzept 1988 zwingen nicht zur Annahme des Vorhandenseins eines zur öffentlichen Entwässerungsanlage gehörenden Kanals. Damit wird nur der zutreffende Umstand belegt, dass ein Kanal vorhanden war, ohne dass dessen rechtliche Qualifizierung feststünde. 36 Schließlich belegen die Vorgänge um die Erhebung von Kanalbenutzungsgebühren ab dem Jahre 1989 nicht, dass schon vor diesem Zeitpunkt der Kanal Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage war. Das ergibt sich nicht aus dem Hinweis im Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 1992 zum Kanalbenutzungsgebührenbescheid, wonach die leitungsmäßig getrennten Entwässerungseinrichtungen in den verschiedenen Ortsteilen G. einheitlich durch Personal der Stadt G. gewartet und unterhalten sowie haushaltsrechtlich und finanzwirtschaftlich einheitlich bewirtschaftet werden. Damit werden, bezogen auf den Kanal vor dem klägerischen Grundstück, keine konkreten Widmungshandlungen belegt, sondern nur Ausführungen über die rechtliche Einheitlichkeit technisch getrennter Anlagen gemacht. Zwar ist dem Widerspruchsbescheid, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, unzweifelhaft zu entnehmen, dass der Beklagte der Rechtsauffassung war, dass der hier in Rede stehende Kanal von Anfang an Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage war, da kein konkreter Gesichtspunkt vorgebracht wird, der erst ab dem Jahre 1989 diese Qualifizierung erlaubte. Indes liegt in der bloßen rechtlichen Fehlbewertung des Beklagten, der Kanal vor dem klägerischen Grundstück sei öffentlich, weil sich die Stadt der Rohrleitung zur Erfüllung ihrer Entwässerungspflicht bediene, keine Widmung. Diese liegt vielmehr konkludent in der Rechtshandlung, ab dem 1. Januar 1989 Kanalbenutzungsgebühren zu erheben. 37 Vgl. dazu, dass Erklärungen zur Rechtslage regelmäßig nicht auf die Änderung der materiellen Rechtslage gerichtet sind, OVG NRW, Urteil vom 12. April 1989 - 3 A 1637/88 -, NWVBl. 1990, 63 (64). 38 Somit ist am 1. Januar 1989 eine Teilbeitragspflicht mit dem Beitragssatz von 5,30 DM je Verteilungseinheit nach § 3 Abs. 7 KABS 1980 in Höhe von 838 Verteilungseinheiten x 5,30 DM je Verteilungseinheit x 0,5 = 2.220,70 DM entstanden. Die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW i.V.m. §§ 169, 170 Abs. 1 AO war im Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheides im Jahre 1993 noch nicht abgelaufen. 39 Soweit mit dem angefochtenen Bescheid ein Teilbeitrag für die Möglichkeit der Einleitung von Schmutzwasser festgesetzt wird, rechtfertigt er sich ebenfalls aus § 8 KAG NRW in Verbindung mit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt G. vom 20. Dezember 1977 in der Fassung der Änderungssatzung vom 7. November 1980. Die Beitragspflicht entstand auch hier gemäß §§ 3 Abs. 8 Satz 1, 4 Satz 2 Buchst. a KABS 1980 mit dem tatsächlichen Anschluss. Das war entweder im Sommer 1993, als der Anschluss technisch hergestellt und von der Stadt abgenommen wurde, oder am 29. Oktober 1993, als - wie es im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid heißt - die zur Entwässerung des Grundstücks erforderlichen Anlagen technisch fertiggestellt wurden, also in jedem Falle vor Inkrafttreten der Beitragssatzerhöhung mit der nunmehr maßgeblichen rückwirkenden Beitragssatzregelung der 21. Änderungssatzung am 21. November 1993. Nicht maßgebend ist die Bekanntgabe der Fertigstellung am 3. Februar 1994, da es sich dabei lediglich um eine die Anschlusspflicht nach § 5 Abs. 7 der Entwässerungssatzung vom 18. Dezember 1992 (EWS 1992) auslösende Bekanntmachung handelt, die aber beitragsrechtlich irrelevant ist. Schließlich ist auch das Datum der verdingungsrechtlichen Abnahme der Abwasseranlage unerheblich, da § 4 Satz 2 Buchst. a KABS 1980 allein auf den - genehmigten - Anschluss abstellt, nicht aber darauf, inwieweit die gemeindliche Abwasseranlage gegenüber dem diese herstellenden Unternehmer abgenommen worden ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 3 Abs. 1 Satz 1 EWS 1992, nach dem ein Anschlussrecht nur bei der Möglichkeit eines Anschlusses an eine betriebsfertige öffentliche Abwasserleitung besteht. Technisch fertiggestellt und damit betriebsfertig war die Entwässerungsanlage der Stadt am 29. Oktober 1993, wie sich aus dem streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid ergibt. Das gilt jedenfalls dann, wenn in diesem Zeitpunkt bereits ein von der Stadt abgenommener Anschluss an die Entwässerungsanlage hergestellt ist. Einer förmlichen Genehmigung des Anschlusses als beitragspflichtauslösendes Merkmal nach § 4 Satz 2 Buchst a KABS 1980 bedurfte es nicht, da die im hier maßgeblichen Zeitraum Sommer bis Oktober 1993 geltende Entwässerungssatzung nur noch die Abnahme des Anschlusses vorsah (§ 7 Abs. 3 EWS 1992), was hier im Sommer 1993 erfolgte. 40 Somit entstand die Teilbeitragspflicht für die Möglichkeit der Einleitung von Schmutzwasser in diesem Zeitraum in Höhe von 838 Verteilungseinheiten x 5,30 DM je Verteilungseinheit x 0,5 = 2.220,70 DM. 41 Also erweist sich der angegriffene Bescheid nur als rechtmäßig, soweit ein Beitrag in Höhe von 4.441,40 DM festgesetzt wurde. 42 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 43 Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 2, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der gesamte erstinstanzliche Streitgegenstand, der mit der Klageschrift und der Klageerweiterung im Schriftsatz vom 31. Mai 1996 rechtshängig gemacht wurde. Im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Bescheid nie vollständig mit der Klage angefochten worden. Zwar hat der Kläger mit der Klageschrift neben der in erster Linie begehrten Teilaufhebung des Bescheides, soweit ein Beitrag von mehr als 2.412,18 DM festgesetzt wird, hilfsweise auch die Vollaufhebung beantragt, wenn das Gericht die 11. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung für anwendbar halten sollte. Dieser Hilfsantrag war jedoch unzulässig. Gegenstand eines Hilfsantrags kann nur ein anderer Streitgegenstand sein. Die mit dem Hauptantrag verfolgte Teilanfechtung ist jedoch in der mit dem Hilfsantrag verfolgten Vollanfechtung enthalten. Außerdem darf der Hilfsantrag nicht, wie hier geschehen, davon abhängig gemacht werden, dass das Gericht eine bestimmte Auffassung zur Gültigkeit einer Satzungsregelung vertritt. Die grundsätzlich bedingungsfeindliche Prozesshandlung des Stellens von Klageanträgen darf zwar von einer innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden. Dies kann der Misserfolg des Hauptantrags sein, nicht jedoch eine bestimmte Rechtsauffassung des Gerichts. Über einen Klagehauptantrag muss das Gericht entscheiden, sodass der Eintritt der Bedingung sicher festgestellt werden kann. Das ist bei bloßen Begründungselementen der Entscheidung nicht der Fall. 44