Beschluss
15 A 1411/01
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2001:0507.15A1411.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagten tragen die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 24.300,-- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Der zunächst geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klage in einem durchzuführenden Berufungsverfahren aus den in der Antragsschrift vom 2. April 2001 genannten Gründen abzuweisen sein wird. Die Bejahung des Klageanspruchs durch das Verwaltungsgericht ist nicht deshalb ernstlich zweifelhaft, weil der Wortlaut und die Systematik der §§ 2 Nr. 1, 3 Abs. 3 Nr. 1, 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG) in der Fassung des Fünften Änderungsgesetzes vom 18. Februar 1997 (GV. NRW. S. 24) ein anderes Verständnis dieser Vorschriften als dasjenige nahe legten, welches das Verwaltungsgericht einer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Nach diesen Vorschriften haben die zahlungspflichtigen Kommunen einen Erstattungsanspruch gegen das Land vielmehr auch für Leistungen an Ehegatten und minderjährige Kinder eines Asylantragstellers, die ein eigenes, seit mehr als vier Monaten unanfechtbar abgeschlossenes Asylverfahren betrieben haben, sofern der Asylantrag des (Stamm-)Asylantragstellers noch nicht länger als vier Monate unanfechtbar abgeschlossen ist. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem Wortlaut der genannten Vorschriften. Der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es hierzu nicht; aus diesem Grund bleibt auch die Grundsatzrüge ohne Erfolg. 4 Nach § 2 Nr. 1 FlüAG umfasst der Personenkreis der ausländischen Flüchtlinge, für die die zahlungspflichtigen Kommunen eine Vierteljahrespauschale nach § 4 Abs. 1 FlüAG in Höhe von 1.935,00 DM erhalten, Ausländer, die um Asyl nachgesucht oder einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ihre Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder. Die genannten Familienangehörigen eines Asylantragstellers sind nach dieser eindeutigen Formulierung berücksichtigungsfähige ausländische Flüchtlinge ohne Rücksicht darauf, ob sie auch selbst einen Asylantrag gestellt haben. Ist der eigene Asylantrag eines der genannten Familienangehörigen hiernach erstattungsrechtlich ohne Bedeutung, so kann dessen unanfechtbare Ablehnung folgerichtig auch nicht die Vier-Monats-Frist nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 FlüAG in Lauf setzen. Asylantrag im Sinn dieser Bestimmung ist vielmehr ausschließlich der Asylantrag des (Stamm-)Asylantragstellers nach § 2 Nr. 1 FlüAG. 5 Von einer weiteren Begründung wird gemäß §§ 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO abgesehen. 6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 7 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG. 8 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar. 9