Beschluss
17 B 1116/00
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2001:0720.17B1116.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zugelassene Beschwerde ist unbegründet. 3 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. März 2000 ist auch in Bezug auf die Versagung der Aufenthaltserlaubnis statthaft. 4 Der am 21. Dezember 1999 gestellte und am 28. Januar 2000 erneuerte Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis über den 29. Januar 2000 hinaus hat Erlaubnisfiktion nach § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG ausgelöst. Das gilt unabhängig davon, ob die vom Landeseinwohneramt Berlin am 10. Juli 1998 bis zum 29. Januar 2000 erteilte Aufenthaltserlaubnis mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses des Antragstellers im Café Restaurant (am 15. August 1998) gemäß § 44 Abs. 1 AuslG erloschen ist oder ob der Beachtlichkeit des Zusatzes "Nebenbestimmungen: die Aufenthaltsgenehmigung wird ungültig mit der Beendigung der Tätigkeit eines Spezialitätenkoch im Café Restaurant , in B. gem. gültiger Arbeitserlaubnis", wie der Antragsteller meint, Assoziationsrecht entgegensteht. 5 Der Umstand, dass die Ausländerbehörde der Stadt A. den Anträgen vom 1. Juni und 29. Oktober 1999 auf Änderung der Auflage zur Aufenthaltserlaubnis am 9. Juli und 24. November 1999 entsprochen hat, ohne diese zu erneuern, offenbart, dass sie ebenso wie der Antragsteller vom Fortbestand der Aufenthaltserlaubnis ausgegangen ist. Sollte diese Auffassung der Rechtslage zuwiderlaufen, ist in den Anträgen auf Auflagenänderung jeweils auch ein Antrag auf Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis und in der jeweiligen Auflagenänderung deren Erteilung zu sehen. Dabei ist entsprechend dem erkennbaren Willen der Ausländerbehörde, die - vermeintlich - durchgehend vorhandene Aufenthaltserlaubnis lediglich inhaltlich zu modifizieren, eine rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zugrundezulegen, die notwendiger Weise durch den Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung begrenzt ist. Bei dieser Sichtweise hielt der Antragsteller sich sowohl bei Stellung des Verlängerungsantrages am 21. Dezember 1999 als auch bei der Erneuerung am 28. Januar 2000 seit mehr als 6 Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet auf. 6 Im übrigen wäre der Aussetzungsantrag auch statthaft, wenn der Verlängerungsantrag mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG Erlaubnisfiktion nicht ausgelöst hätte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung auch dann im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu entscheiden, wenn der Ausländer - wie hier - erst in Folge der Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AuslG vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist. Unter dieser Voraussetzung führt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zur einstweiligen Beseitigung der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht mit der Folge, dass der Ausländer vorläufig nicht abgeschoben werden darf, 7 vgl. Senatsbeschluss vom 13. April 2000 - 17 B 292/00 - m.w.N. 8 Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. 9 Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus. Die angefochtene Ordnungsverfügung wird rechtlicher Überprüfung im Widerspruchsverfahren und einem etwaigen Verfahren zur Hauptsache standhalten. Gründe, den Antragsteller gleichwohl vorläufig von der Vollziehung zu verschonen, liegen nicht vor. 10 Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass die der angefochtenen Ordnungsverfügung zugrundegelegten §§ 10 Abs. 2 AuslG, 4 Abs. 4 Satz 1 AAV die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis über eine Gesamtgeltungsdauer von längstens drei Jahren hinaus, die hier verstrichen sind, nicht zulassen. 11 Die Anwendung dieser Vorschriften ist nicht durch Bestimmungen des Assosziationsrechtes ausgeschlossen. 12 Im Zeitpunkt des Ablaufs seiner Aufenthaltserlaubnis, auf den insoweit abzustellen ist, 13 ständige Senatsrechtsprechung, u.a. Beschlüsse vom 23. April 1996 - 17 B 3024/95 -, vom 11. November 1996 - 17 B 1963/96 -, vom 21. November 1996 - 17 B 2500/96 - und vom 9. Januar 1997 - 17 B 271/96 -, 14 stand dem Antragsteller ein Beschäftigungs- und Aufenthaltsrecht nach § 6 Abs. 1 ARB 1/80, das zur Unbeachtlichkeit der zeitlichen Beschränkung der nationalen Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung führen würde, 15 vgl. EuGH, Urteil vom 30. September 1997 - Rs. C-98/96 - (Ertanir), InfAuslR 1997,434, 16 nicht zu. 17 Er erfüllte nicht die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80. Diese Vorschrift verlangt, dass der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt angehört, ein Jahr lang ununterbrochen eine ordnungsgemäße Beschäftigung bei ein und dem selben Arbeitgeber ausgeübt hat, 18 vgl. EuGH, Urteil vom 29. Mai 1997 - Rs. C-386/95 - (Eker), InfAuslR 1997, 336. 19 Bei Ablauf der Aufenthaltserlaubnis am 29. Januar 2000, zugleich dem Zeitpunkt des Ablauf der für diese Tätigkeit erteilten Arbeitserlaubnis, bestand das aktuelle Beschäftigungsverhältnis des Antragstellers noch nicht ganz drei Monate. 20 Ein Rückgriff auf das mehr als ein Jahr, nämlich vom 24. Juli 1997 bis zum 15. August 1998, währende Arbeitsverhältnis im Restaurant Café in B. ist nicht möglich. Der Fortbestand eines nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung erworbenen Erneuerungsanspruchs nach Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 ist bis zum Erreichen der Integrationsstufe des 2. Spiegelstrichs der Vorschrift an den Fortbestand des ersten Beschäftigungsverhältnisses gebunden, 21 vgl. EuGH, Urteil vom 29. Mai 1997 - Rs. C-386/95 -, a.a.O. 22 Aus der Bindung des Erneuerungsanspruchs an die Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses folgt, dass der Anspruch nach Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 entfällt, wenn das Beschäftigungsverhältnis vor Erreichen der nächsten Integrationsstufe aufgelöst wird, 23 ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 20. Oktober 1999 - 17 B 1803/99 - und vom 9. Juli 2001 - 17 B 237/00 -. 24 Hieraus ergibt sich zugleich, dass der Antragsteller auch eine Rechtsposition nach Art. 6 Abs. 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 nicht inne hatte. Denn das Recht des türkischen Arbeitnehmers, sich "nach drei Jahren" ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten einzuräumenden Vorrangs - für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben, besteht - entgegen der weit gefassten Formulierung - erst nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber, 25 vgl. EuGH, Urteil vom 29. Mai 1997 - Rs. C-386/95 -, a.a.O. 26 Der Auffassung des Antragstellers, er habe wahrscheinlich aufgrund seiner ordnungsgemäßen Beschäftigungsverhältnisse als Spezialitätenkoch von 1988 bis 1991 und erneut von 1997 bis 2000 das Recht auf freien Zugang zum Arbeitsmarkt nach Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80 erworben, ist nicht beizupflichten. Hiernach hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, in diesem Mitgliedstaat "nach vier Jahren" ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- und Gehaltsverhältnis. 27 Der Antragsteller war nach den vorliegenden Erkenntnissen zwischen April 1988 und Mai 1991 bei acht verschiedenen Arbeitgebern etwas mehr als 35 Monate ordnungsgemäß beschäftigt. Seit seiner Wiedereinreise im Januar 1997 haben bis zum 29. Januar 2000 vier, möglicherweise fünf Beschäftigungsverhältnisse zu unterschiedlichen Arbeitgebern mit Unterbrechungen und einer Gesamtbeschäftigungsdauer von 22, möglicherweise knapp 25 Monaten bestanden, die, abgesehen von der Beschäftigung im Restaurant Café (knapp 13 Monate), jeweils unter vier Monaten gelegen haben. 28 In Würdigung der vorliegenden Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu Art. 6 ARB 1/80 hält der Senat es für fernliegend, dass das Zugangsrecht nach Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80 allein durch zeitliche Zusammenrechnung unzusammenhängender und überwiegend kurzer Arbeitsverhältnisse erworben wird. Der Wortlaut der Vorschrift mag isoliert betrachtet diese Sichtweise zulassen. Sie würde jedoch - ebenso wie eine vom Wortlaut her denkbare, vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im vorgenannten Verfahren E. aber verworfene Interpretation des 1. Spiegelstrichs des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 hinsichtlich der Forderung nach einer einjährigen ununterbrochenen Beschäftigung auch bei unterschiedlichen Arbeitgebern - der Kohärenz des durch die 3 Spiegelstriche des Art. 6 ARB 1/80 eingeführten Systems der schrittweisen Eingliederung des türkischen Arbeitnehmers in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates zuwiderlaufen. Da Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 auf der Prämisse beruht, dass nur eine vertragliche Beziehung, die ein Jahr lang aufrechterhalten wird, eine für einen Verlängerungsanspruch ausreichende Verfestigung des Arbeitsverhältnisses erkennen lässt und auch der Erwerb der zweiten Verfestigungsstufe trotz des weit gefassten Wortlautes den Fortbestand dieses Arbeitsverhältnisses über weitere zwei Jahre voraussetzt, kann nicht angenommen werden, dass die Rechtsposition nach Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80 unter Überspringen der vorausgegangenen Integrationsstufen erworben werden kann. 29 Aber auch wenn man im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80 eine Zusammenrechnung der Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung bei verschiedenen Arbeigebern zulassen wollte, lag bei Erlöschen der nationalen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis des Antragstellers mit Ablauf des 29. Januar 2000 keine berücksichtigungsfähige Beschäftigungszeit von vier Jahren vor. 30 Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats, 31 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 1995 - 17 B 44/93 -, InfAuslR 1995, 282, 32 zu Recht zugrundegelegt, dass der Antragsteller nach seiner Rückkehr in die Türkei im November 1991 bis zu seiner Wiedereinreise im Januar 1997 dem regulären Arbeitsmarkt nicht mehr angehört hat mit der Folge, dass er schon deshalb seine Integration in den Arbeitsmarkt nach seiner Rückkehr erneut aufbauen musste. 33 Der von ihm reklamierte und aus der vermeintlichen Rechtswidrigkeit der nach Rücknahme des Widerspruchs bestandskräftig gewordenen Ordnungsverfügung der Ausländerbehörde der Stadt A. vom 24. Juli 1991 (Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis über den 31. Mai 1991 hinaus) abgeleitete Wiedergutmachungsbedarf gestattet es nicht, von der Auslandsabwesenheit von mehr als fünf Jahren abzusehen. 34 Beim Ablauf der 1991 zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis hatte der Antragsteller eine Rechtsposition nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nicht inne. Sein letztes Arbeitsverhältnis währte damals erst etwas mehr als einen Monat; die vorausgegangenen Arbeitsverhältnisse hatten, wie dargelegt, nur wenige Monate bestand. 35 Die in der Ordnungsverfügung vom 24. Juli 1991 "entsprechend den bisherigen Bestimmungen, RdErl IM NW vom 16.4.1984 - I C 4/43.321, Ziff. 2.11 -" auf §§ 10 Abs. 2 AuslG, 4 Abs. 4 AAV gestützte Ablehnung des Verlängerungsantrags war auch nicht wegen Verstoßes gegen die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 rechtswidrig. 36 Hiernach dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Art. 13 ARB 1/80 hat in den Mitglied-staaten der Europäischen Gemeinschaft unmittelbare Wirkung; das bedeutet (auch), dass sich der Einzelne gegenüber einer Behörde auf die ihm dadurch zuerkannten Rechte berufen kann, 37 vgl. EuGH, Urteil vom 20. September 1990 - Rs. C-192/89 - (Sevince), InfAuslR 1991, 2 = NVwZ 1991, 255. 38 Art. 13 Abs. 1 ARB 1/80 umfasst auch das Aufenthaltsrecht. Er verwehrt es einem Mitgliedstaat, neue Maßnahmen zu erlassen, die den Zweck oder die Folge haben, dass der Zugang zum Arbeitsmarkt und damit verbunden der Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat strengeren Bedingungen als denjenigen unterworfen werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Assoziationsratsbeschlusses 1/80 - am 1. Dezember 1980, Art. 16 ARB 1/80 - in dem betreffenden Mitgliedstaat galten. 39 Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Mai 2000 - Rs. C-37/98 - (Savas), InfAuslR 2000, 326 (zur vergleichbaren Stillhalteklausel in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls vom 23. November 1970 zum Assoziierungsabkommen vom 12. September 1963). 40 Es kann auf sich beruhen, ob Art. 13 ARB 1/80 auch türkische Staatsangehörige begünstigt, die noch keine Rechtsposition nach den Art. 6 ff. ARB 1/80 erworben haben. Auch wenn man dies zugunsten des Antragstellers bejaht, liegt der geltend gemachte Rechtsverstoß nicht vor. 41 Der Anwendung der §§ 10 Abs. 2 AuslG, 4 Abs. 4 AAV stand nicht entgegen, dass das bis zum 31. Dezember 1990 geltende Ausländergesetz vom 28. April 1965, BGBl. I, 353, die Entscheidung über Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis generell in das Ermessen der Ausländerbehörde stellte, §§ 2, 7 Abs. 2 Satz 2 AuslG 1965. Ob eine konkrete Maßnahme gegen das Stillhaltegebot des Art. 13 ARB 1/80 verstößt, entscheidet sich danach, ob die auf den Ausländer angewandte innerstaatliche Regelung seine Situation im Verhältnis zu den Vorschriften, die für ihn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gebotes in dem Mitgliedstaat galten, erschwert, 42 vgl. EuGH, Urteil vom 11. Mai 2000 - Rs C-37/98 - , aaO (Rdn. 70) zu Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls. 43 Dies kann, bezogen auf die Rechtslage und die ausländerbehördliche Ermessenspraxis in Nordrhein-Westfalen im Dezember 1980, nicht festgestellt werden. 44 Der seit 1973 bestehene Anwerbestopp hatte dazu geführt, dass die Ausländerbehören gehalten waren, Ausländern aus Nicht-EG-Staaten Einreise und Aufenthalt zur Arbeitsaufnahme grundsätzlich nicht mehr zu ermöglichen, 45 vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, 2. Aufl. 1989, RdNrn 133 ff. 46 Ausnahmen hiervon waren in ministeriellen Weisungen, die schließlich in einem Ausnahmekatalog zumsammengefasst wurden, für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern vorgesehen. In Nordrhein-Westfalen waren Spezialitätenköche aus den ehemaligen Anwerbeländern im Ausnahmekatalog des Runderlasses des Innenministers NRW vom 23. April 1980 - I C 3/43.321 -, MBl.NRW 1980, 1133, nicht aufgeführt. Nach dem in der Ordnungsverfügung vom 24. Juli 1991 in Bezug genommenen weiteren Runderlass des Innenministers NRW vom 16. April 1984 - I C 4/43.321 - , MBl.NRW 1984, 354, (Nr. 2.11) wird der Aufenthalt ausländischer Spezialitätenköche generell bis zur Höchstdauer von 3 Jahren zugelassen. Nach dem Kenntnisstand des Senats sind die Ausländerbehörden in Nordrhein-Westfalen nach den das ausländerbehördliche Ermessen lenkenden ministeriellen Weisungen verfahren. Hiernach wäre es nicht gerechtfertigt anzunehmen, dass die Anwendung der §§ 10 Abs. 2 AuslG, 4 Abs 4 AAV allein wegen des zwingenden Charakters der Regelung dem Stillhaltegebot des Art. 13 ARB 1/80 widerspäche, obwohl die aufenthaltsrechtliche Situation des Antragstellers im Jahre 1991 bei Abstellen auf die Ermessenspraxis im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Assoziationsratsbeschlusses 1/80 keine andere gewesen wäre als nach dem seit Januar 1990 geltenden Ausländerrecht. 47 Nichts anderes gilt, wenn man auf das Inkrafttreten des Assoziationsratbeschlusses 2/76 vom 20. Dezember 1976 abhebt, der in Art. 7 eine dem Art. 13 ARB 1/80 entsprechende Stillhalteklausel ausschließlich für türkische Arbeitnehmer enthält. Für das Bestehen einer für türkische Spezialtätenköche etwa günstigeren allgemeinen Verwaltungspraxis in Nordhein-Westfalen zu jenem Zeitpunkt liegen Anhaltspunkte nicht vor. 48 Aus dem vorstehend Gesagten folgt zugleich, dass auch die Ordnungsverfügung des Antragsgeners vom 27. März 2000 nicht mit Art. 13 ARB 1/80 bzw. Art. 7 ARB 2/76 unvereinbar ist. 49 Aufgrund der Erteilung der unbefristeten Arbeitsgenehmigung am 16. Mai 2001 - mit Wirkung vom 23. November 2000 - hat der Antragsteller ein Aufenthaltsrecht nicht erworben. 50 Nach der Rechtsprechung der mit aufenthaltsrechtlichen Streitigkeiten türkischer Staatsangehörigr befassten Senate des beschließenden Gerichts vermittelt Art. 37 des Zusatzprotokolls vom 23. November 1970 zum Assoziierungsabkommen EWG- Türkei vom 12. September 1963 dem Inhaber einer unbefristeten Arbeitserlaubnis bzw. Arbeitsberechtigung auch in Ansehung der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in dem vom Antragsteller angeführten Verfahren E. - Y. 51 vom 2. März 1999 - Rs. C-416/96 -, InfAuslR 1000,218 ( zum Diskriminierungsverbot nach Art. 40 des Kooperationsabkommens zwischen der EWG und Marokko) 52 kein selbständiges, neben etwaige Rechte aus Art. 6 ARB 1/80 tretendes Aufenthaltsrecht, 53 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. August 1999 - 18 B 1448/99 -, InfAuslR 1999,485 = AuAS 1999, 254, und vom 21. März 2000 - 17 B 2079/ 99; a.A.: Gutmann, NVwZ 2000, 281. 54 Das folgt im wesentlichen aus dem Regelungszusammenhang von Art. 37 des Zusatzprotokolls mit den übrigen Vorschriften im Titel II - Freizügigkeit und Dienstleistungsverkehr -, Kapitel I - Arbeitskräfte -, namentlich mit Art. 36, und ihrer Umsetzung in dem Assoziationsratsbeschluss 1/80. 55 Art. 37 des Zusatzprotokolls betrifft seinem Wortlaut nach nicht die Begründung eines Beschäftigungs- und Aufenthaltsrechtes, sondern verpflichtet die Mitgliedstaaten zum Erlass einer Regelung, die in bezug auf die Arbeitsbedingungen und das Entgelt keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber Arbeitnehmern enthält, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind. Mit dem Beschäftigungs- und Aufenthaltsrecht befasst sich dagegen der dem Art. 37 vorausgehende Art. 36 des Zusatzprotokolls. Er enthält entspechend der Zielsetzung des Art. 12 des Assoziierungsabkommens die zeitlichen Vorgaben für die schrittweise Herstellung der Arbeitnehmerfreizügigkeit und überträgt die Festlegung der hierfür erforderlichen Regeln dem Assoziationsrat. Diesen Vorgaben folgend sind die näheren Voraussetzungen in Art. 6 ARB 1/80 geregelt worden, der nach gefestigter Rechtsprechung nach Maßgabe der drei Spiegelstriche des Absatzes 1 sowohl ein Beschäftigungs- als auch ein Aufenthaltsrecht begründet. Daneben ist in Art. 10 ARB 1/80 das Diskriminierungsverbot des Art. 37 des Zusatzprotokolls für dem regulären Arbeitsmarkt angehörende türkische Arbeitnehmer hinsichtlich des Arbeitsentgeltes und der Arbeitsbedingungen übernommen worden. Hiernach muss zugrundegelegt werden, dass für den Erwerb des assoziationsrechtlichen Beschäftigungs- und Aufenthaltsrechtes von türkischen Arbeitnehmern allein maßgebend ist, ob der Arbeitnehmer die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erfüllt, und dass das Diskriminierungsverbot des Art. 37 des Zusatzprotokolls ein an die Erteilung einer unbefristeten Arbeitserlaubis bzw. Arbeitsberechtigung durch das Arbeitsamt anknüpfendes selbständiges Beschäftigungs- und Aufenthaltsrecht nicht einräumt. 56 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. 57 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. 58