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Beschluss

17 B 366/01

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2001:0808.17B366.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 3 Das Vorbringen der Antragstellerin ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses zu wecken, §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 4 Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht zu der Auffassung gelangt, dass der nachträglichen zeitlichen Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis, § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG, der Erwerb eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nicht entgegensteht. 5 Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG, hier anwendbar in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 25. Mai 2000, BGBl I, 742, 6 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 2001 - 17 B 237/00 - und vom 4. Mai 2001 - 18 B 1908/00 -, 7 wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, von dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Gemäß Satz 2 Halbsatz 1 der Vorschrift liegt eine besondere Härte insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auslösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenen Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht, oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist. Die Antragstellerin beruft sich auf die zweite dieser Alternativen, die nach der amtlichen Begründung, 8 vgl. Bundestags-Drucksache 14/2368, S. 4, 9 beispielsweise greift, wenn der nachgezogene Ehegatte wegen physischer oder psychischer Misshandlungen durch den anderen Ehegatten die Lebensgemeinschaft aufgehoben hat. 10 Der Senat legt zu Gunsten der Antragstellerin zugrunde, dass der Zusammenhang zwischen der Beeinträchtigung schützenswerter Belange und der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft auch in Fallkonstellationen wie der von ihr vorgetragenen - Verlassen der Ehewohnung nach monatelanger Hinnahme an sich unzumutbarer physischer und psychischer Misshandlungen in der Hoffnung, den definitv scheidungswilligen anderen Ehegatten doch noch zur Fortsetzung der Ehe bewegen zu können - gegeben ist. 11 Die Antragstellerin hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass ihr dem Wunsch ihres Ehemannes entsprechender Auszug aus der Ehewohnung - vermutlich am 7. Juni 2000 - darauf zurückzuführen ist, dass sie seit mindestens Januar 2000 immer wieder erlittene massive tätliche Angriffe ihres Ehemannes und seine mehrmaligen Versuche, sie zur Prostitution zu zwingen bzw. ihr Freier zuzuführen, nicht länger ertragen konnte. 12 Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist zugrundezulegen, dass die am 1. Juni 1999 geschlossene Ehe - wahrscheinlich wegen der enttäuschten Erwartungshaltung des Ehemannes - problematisch verlaufen ist und dies der Antragstellerin zugesetzt hat. Ausweislich der ärztlichen Bescheinigung des Arztes für Allgemeinmedizin und Naturheilverfahren, Dr. I. in Altenberge, vom 10. Januar 2001 hat sie sich dort am 24. Januar 2000 wegen psychischer Dekompensation bei familiären Problemen vorgestellt und eine Beruhigungsspritze sowie ein Rezept über Doneurin erhalten. Folgen der ihr am Vortag angeblich von dem Ehemann beigebrachten Verletzungen, deren Feststellung zum Zwecke der juristischen Geltendmachung mit dem Arztbesuch bezweckt war, sind indessen nicht bescheinigt worden. Dass dies seinen Grund im Scheitern des Versuchs des Antragstellerin hatte, dem Arzt die ihr zugefügten Würgegriffe am Hals verständlich zu machen, des weiteren darin, dass sie, Mutter von 3 Kindern, aus Scham vor körperlicher Untersuchung auf das Vorzeigen des Hämatoms am Oberschenkel verzichtet hatte, ist nicht plausibel. Die weitere Erklärung, die Stellungnahme des Arztes sei so zurückhaltend ausgefallen, weil er auch der Hausarzt des Ehemannes sei, erscheint eher abwegig. 13 Die Behauptung, den Polizeieinsätzen bzw. den Anzeigen der Antragstellerin am bzw. vom 1., 3. und 6. März 2000 lägen Gewalttätigkeiten des Ehemannes zugrunde, ist entgegen der Aufforderung der Ausländerbehörde weder durch ärztliche Bescheinigungen noch durch eidesstattliche Erklärungen Dritter belegt worden. Die Antragstellerin hat ihr Vorbringen lediglich dahin präzisiert, dass sie am 1. März 2000 vom Büro aus von der Polizei ins Frauenhaus gebracht worden, von dort am 3. März 2000 in die eheliche Wohnung zurückgekehrt sei und noch an diesem Tage sowie drei Tage später wegen erneuter Vorfälle wiederum Strafanzeige erstattet habe. Was konkret geschehen ist, bleibt unklar. In diesem Zusammenhang ist bemerkenswert, dass die Antragstellerin sich nach Einsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge nicht zu der von Frau P. am 14. Februar 2000 bei der Ausländerbehörde abgegebenen Erklärung geäußert hat. Dort heißt es, die Antragstellerin habe ihrem Ehemann unter Zeugen gesagt, wenn er sich scheiden lasse, werde sie für seine Verhaftung sorgen, sich selbst blaue Flecken zufügen und dann die Polizei rufen. Weiter heißt es, anlässlich eines Besuchs der Eheleute P. bei den Eheleuten Feldmeier sei die Antragstellerin auf die Strasse gelaufen und habe Nachbarn erklärt, ihr Mann wolle sie umbringen. 14 Der Antragstellerin kann nicht abgenommen werden, dass ihr Ehemann sie am 11. April 2000 gezwungen hat, der Ausländerbehörde wahrheitswidrig mitzuteilen, sie lasse sich nicht scheiden und das Verhältnis sei sehr gut. Ihre Erklärung, der Ehemann habe dies unter dem Eindruck des von der Kreispolizeibehörde Steinfurt gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen sexueller Nötigung und Bedrohung, in dem am Vortag ihre Vernehmung stattgefunden habe, getan, ist nicht plausibel. Sie würde allenfalls Sinn machen, wenn das Schreiben an die Kreispolizeibehörde gerichtet gewesen wäre. Diese hat das Verfahren jedoch an die Staatsanwaltschaft abgegeben, die es später, am 21. Juni 2000, gemäß § 170 Abs. 2 StPO (mangels genügenden Anlasses für die Erhebung öffentlicher Klage) eingestellt hat. 15 Vor dem Hintergrund dieser Ungereimtheiten sind erhebliche Zweifel an der Behauptung angebracht, der Ehemann habe der Antragstellerin im April oder Mai 2000 ein Messer an die Kehle gesetzt und Morddrohungen ausgesprochen, um sie dazu zu bewegen, im Falle der Scheidung auf alles zu verzichten. Mehr als fragwürdig erscheinen auch die Angaben, er habe wiederholt versucht, sie zur Prostitution zu zwingen bzw. ihr Freier zuzuführen. Der einzige konkret geschilderte Vorfall soll sich in der Nacht vor ihrem Auszug ereignet haben, mit einem Vergewaltigungsversuch verbunden gewesen sein und sie zur Flucht veranlasst haben. Davon hatte sie allerdings bei ihrer relativ zeitnahen Vorsprache bei der Ausländerbehörde in Dortmund am 10. Juli 2000 nichts erwähnt. Dort hat sie lediglich angegeben, wegen des Todes ihrer Mutter nach Rumänien gereist und nach ihrer Rückkehr zu einer Freundin nach Dortmund gezogen zu sein. Dies war auch die Erklärung, mit der sie am Tage des Auszugs den Schlüssel der Ehewohnung bei einem Nachbarn abgegeben hat. Davon abgesehen fügt sich ein mögliches Interesse des Ehemannes, sich durch Prostitution der Antragstellerin finanzielle Vorteile zu verschaffen, in keiner Weise in seine aktenkundigen Bemühungen um Herbeiführung der Trennung ein. Der Ehemann hatte bereits am 14. Februar 2000 bei der Ausländerbehörde Trennungsabsichten bekundet, am 7. März 2000 Prozesskostenhilfe für ein Scheidungsverfahren beantragt, der Ausländerbehörde am 15. März 2000 mitgeteilt, dass die Antragstellerin sich weigere auszuziehen und ihn verleumde. Er hat seine Bemühungen um Durchsetzung der Trennung unmittelbar nach Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrages am 18. Mai 2000 durch Antrag auf alleinige Zuweisung der Ehewohnung beim Familiengericht fortgesetzt. 16 Dass die Antragstellerin nach ihrer Rückkehr aus Rumänien "intensiv Medikamente erhalten" hat, "um überhaupt durchhalten zu können" - sie ist nach früherer Darstellung am 10. Juli 2000 wegen Bluthochdrucks und Magenbeschwerden krank geschrieben worden -, ist nach den mit dem Scheitern einer problematischen Ehe und dem Tod eines nahen Angehörigen verbundenen Belastungen nachvollziehbar und mag deswegen auch ohne Vorlage eines ärztlichen Attestes als richtig zugrunde gelegt werden. Hierdurch wird jedoch nicht indiziert, dass das Scheitern der Ehe auf physische und psychische Misshandlungen durch den Ehemann zurückzuführen ist. 17 Die Rechtssache weist weder besondere rechtliche noch besondere tatächliche Schwierigkeiten, §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Ob § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 iVm Satz 2 Halbsatz 1 Alt. 2 Ausl ein eigenständiges Aufenthaltsrecht auch einem Ehegatten vermittelt, der trotz erlittener Misshandlungen an der Ehe festhalten will, sich aber letztlich gegenüber dem Trennungswunsch des anderen nicht durchsetzen kann, wäre in einem Beschwerdeverfahren nicht entscheidungserheblich. Der geltend gemachte gerichtliche Aufklärungsbedarf besteht nicht, weil es an einer der Antragstellerin obliegenden nachvollziehbaren, in sich stimmigen Darlegung und Glaubhaftmachung der in der Ehe erlittenen Misshandlungen fehlt. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3 GKG. 19 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. 20