Beschluss
16 E 620/01
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2001:0913.16E620.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe durchgreift. 3 Namentlich erweckt das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Es ist der Klägerin nicht gelungen, die Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Klage mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig sei, maßgeblich zu erschüttern. 4 Aus der in Art. 20 Abs. 3 GG angelegten Verpflichtung der Verwaltung, das vom Gesetzgeber geschaffene Maßnahmesystem mit seinen deutlichen Unterschieden zwischen der Hilfe zur Pflege und der Eingliederungshilfe einzuhalten, würde nur dann die Berechtigung der Klägerin folgen, gerichtlichen Rechtsschutz gegen eine rechtswidrige Handhabung der einschlägigen Regelungen in Anspruch zu nehmen, wenn ihr durch die erstrebte Einhaltung der gesetzlichen Strukturen auch selbst Vorteile entstünden. Mit der Zulassungsschrift sind zwar eine Reihe von Strukturunterschieden zwischen den genannten Hilfearten aufgezeigt worden, der Klägerin ist aber nicht die Darlegung gelungen, dass eine Etikettierung der ihr zuteil werdenden Unterstützung als Eingliederungshilfe anstelle von Hilfe zur Pflege rechtserhebliche Folgen speziell für ihre persönliche Situation nach sich ziehen würde. 5 Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt lediglich der Zeitraum zwischen Antragstellung und Widerspruchsbescheid, mithin die Vergangenheit. Für diese hat die Klägerin aber keine Nachteile aus der bloßen Hilfeart bei ansonsten voller Bedarfsdeckung geltend gemacht. Ausweislich des Ausgangsbescheids vom 29. Juni 1998 und eines in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Vermerkes vom 7. Oktober 1998 sind die Klägerin eventuell treffende Einschränkungen auch zukünftig nicht beabsichtigt. Dass der bisherigen Hilfegewährung entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts eine feststellende Wirkung auf Dauer zu Lasten der Klägerin zukommt, ist mit dem Zulassungsantrag ebenso wenig dargetan worden. 6 Soweit eine unrichtige Etikettierung zur Vorbereitung eines Verlangens dienen kann, entsprechend der gesetzlichen Leis- tungszuweisung aus der stationären Behinderteneinrichtung im Sinne von § 71 Abs. 4 SGB XI, als die sich die Diakonischen Werke H. in H. verstehen, in eine stationäre Pflegeeinrichtung (ein Pflegeheim) im Sinne von § 71 Abs. 2 SGB XI zu wechseln, 7 vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. Januar 2001 - 4 L 3846/00 -, FEVS 52, 361, Urteil vom 12. April 2000 - 4 L 35/00 -, FEVS 52, 87 (90), jeweils unter Bezugnahme auf Beschluss vom 26. Januar 1998 - 4 O 530/98 -, FEVS 48, 460, 8 scheidet hier schon die bloße Möglichkeit einer die Klägerin betreffenden Rechtsgutbeeinträchtigung ebenfalls aus. Inwieweit die Möglichkeit einer Rechtsgutbeeinträchtigung nicht davon abhängt, dass Maßnahmen eines bestimmten Inhalts schon konkret (aktuell) weitere rechtserhebliche Folgen nach sich ziehen, kann dabei offen bleiben. Vorliegend hat der Beklagte in seinem Bescheid vom 29. Juni 1998 jedenfalls unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sich unabhängig von der Art der Bezeichnung der Hilfeleistung an der Betreuung der Klägerin gerade in den Diakonischen Werken H. in H. nichts ändern soll. Der danach verbleibenden theoretischen Restgefahr, dass von der Klägerin dennoch dereinst ein Wechsel der Einrichtungen verlangt wird, kommt für eine Rechtfertigung der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes schon im derzeitigen Stadium nicht die erforderliche Relevanz zu. Ebensowenig zeichnet sich bereits in irgendeiner Weise ab, dass der Beklagte auf Grund entgegenstehender Vorschriften über die Vergütung von im Rahmen der Hilfe zur Pflege erbrachten Leistungen von der Übernahme der vollen Kosten der Unterbringung der Klägerin in der Einrichtung einschließlich etwaigen Bekleidungsaufwandes und eines Barbetrages zur persönlichen Verfügung abrücken will. Der von der Klägerin insoweit dem für die Eingliederungshilfe einschlägigen § 43 Abs. 1 BSHG gegenübergestellte § 93a Abs. 2 BSHG ist im Übrigen eine Regelung, die lediglich die Vergütungsvereinbarung zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Träger der Einrichtung bzw. dessen Verband im Sinne von § 93 Abs. 2 BSHG betrifft, nicht aber den Umfang der dem Bedürftigen zuteil werdenden Hilfe. 9 Mit der Abweichungsrüge nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann die Klägerin hier schon deshalb nicht gehört werden, weil nach der genannten Vorschrift divergenzfähig nur eine Entscheidung des im konkreten Fall dem Verwaltungsgericht im Rechtszug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts ist, um das es sich vorliegend beim OVG Lüneburg ersichtlich nicht handelt. 10 Die Klägerin hat auch einen Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dargetan. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der genannten Bestimmung hat eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die Klägerin hat jedoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, die schon im Beschwerdeverfahren klärungsfähig und klärungsbedürftig wäre. Im Verfahren über die Beschwerde gegen eine die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts können nämlich lediglich solche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sein, die sich auf das Prozesskostenhilferecht beziehen. 11 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. April 1997 - 22 E 327/97 -, DVBl 1997, 1337. 12 Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind nicht entsprechend § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO dargetan. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO und § 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 166 VwGO. 14 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. 15