Urteil
2 A 1432/00
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2002:0419.2A1432.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger zu 1) wurde am 10. März 1937 in J. in der Republik Komi in der Russischen Föderation geboren. Seine Eltern sind die im Jahre 1912 in T. auf der Krim geborene und 1972 verstorbene deutsche Volkszugehörige J. H. , geb. T. , und der am 31. Mai 1909 ebenfalls auf der Krim geborene deutsche Volkszugehörige F. H. . 3 Die am 27. Januar 1941 geborene Klägerin zu 2) ist seit dem 6. August 1960 mit dem Kläger zu 1) verheiratet. 4 Am 25. März 1991 stellten die Kläger beim Bundesverwaltungsamt einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler. In dem Antragsformular ist für den Kläger zu 1) als Volkszugehörigkeit und als Muttersprache "Deutsch" sowie als seine jetzige Umgangssprache in der Familie "Russisch-Deutsch" angegeben. Die Frage nach der Pflege des deutschen Volkstums ist bejaht und erläutert: "Im Elternhause, im Geschwisterkreise deutsch gesprochen, teilweise in der Schule deutsche gelehrnet, Gottesdienste in der deutschen Sprache abgehalten". Als gegenwärtiger Beruf des Klägers zu 1) ist "Lehrer-Sportschule, Trainer" eingetragen. Als berufliche Tätigkeit des Klägers zu 1) von 1958 bis heute ist angegeben: "Lehrer der Sportschule - Trainer". In der dem Aufnahmeantrag beigefügten Abschrift der Geburtsurkunde des Klägers zu 1) vom 20. Juni 1990 ist als Nationalität seiner Eltern "Deutscher" bzw. "Deutsche" eingetragen. 5 Die Klägerin zu 2) ist nach den Angaben im Aufnahmeantrag russischer Volkszugehörigkeit. 6 Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsamtes überreichte der Kläger zu 1) eine "Biographie über die Bildung und die Berufstätigkeit". Wegen des Inhaltes dieser Biographie im Einzelnen wird auf Blatt 30 der Beiakte Heft 1 Bezug genommen. 7 Mit Bescheid vom 12. August 1991 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Kläger im Wesentlichen mit der Begründung ab, aufgrund der herausgehobenen beruflichen Stellung des Klägers zu 1) als Berufssoldat bzw. Lehrstuhlleiter der Militärschule seien sie vom Vertreibungsdruck nicht mehr betroffen. In der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides hieß es, die Widerspruchsfrist sei auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland eingelegt werde. Der Bescheid wurde der von den Klägern mit einer "Vollmacht für den Antrag auf Aufnahme in die Bundesrepublik Deutschland" bevollmächtigten Cousine des Klägers zu 1), Frau U. T. , in E. am 13. August 1991 zugestellt. 8 In einem Schreiben an den Bundeskanzler vom 8. Januar 1992 teilte der Kläger zu 1) u.a. mit, er sei Sportlehrer an einer Militärfachschule der Stadt P. gewesen und als Oberstleutnant 1983 entlassen worden. 9 Gegen den Ablehnungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes legten die Kläger am 27. September 1993 einen nicht näher begründeten Widerspruch ein. 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 1994 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch als unzulässig zurück. 11 Am 31. März 1994 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Die Klage sei wegen der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung des Ablehnungsbescheides und der Zustellung an die zum Empfang des Bescheides nicht bevollmächtigte Cousine des Klägers zu 1) zulässig. Der Kläger zu 1) sei deutscher Volkszugehöriger. 1966 habe er das Militärinstitut für Körperkultur in Q. absolviert. Hierbei habe es sich um eine Sportschule des Militärs mit ausschließlich sportlichen Aufgaben gehandelt mit dem Zweck, Sportler zu formen, die dann im Namen des Militärs an Wettbewerben teilgenommen hätten. Die Mitglieder dieser Schule hätten zwar militärische Dienstgrade gehabt, hätten jedoch nicht der "Kampftruppe" angehört. Der Kläger zu 1) habe auch als Oberstleutnant weder Kommandogewalt noch sonstigen militärischen Einfluss gehabt. 12 Die Kläger haben beantragt, 13 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 12. August 1991 und des Widerspruchsbescheides vom 10. März 1994 zu verpflichten, dem Kläger zu 1) einen Aufnahmebescheid, bezogen auf den Zeitpunkt 12. August 1991 nach dem Aussiedleraufnahmegesetz zu erteilen, 14 hilfsweise, 15 dem Kläger zu 1) einen Aufnahmebescheid nach §§ 26, 27 BVFG zu erteilen und die Klägerin zu 2) in diesen einzubeziehen, 16 weiter hilfsweise, 17 1. den Kläger gerichtlich zu vernehmen, um feststellen zu können, ob ihm die deutsche Sprache als Muttersprache vermittelt wurde und ob er diese im familiären Bereich als solche oder als überwiegend gebrauchte Umgangssprache benutzt hat, 18 2. des Weiteren zum Beweis dafür, dass dem Kläger durch seine Eltern, die beide deutsche Volkszugehörige gewesen sind, die deutsche Sprache als Muttersprache vermittelt wurde und er diese auch jetzt noch auf dem durch die Eltern vermittelten Niveau beherrscht, Frau M. C. , X. straße , P. , Herrn B. H. , der über den Kläger geladen werden kann, und Frau U. T. , geborene H. , X. -T. -Straße , E. , als Zeugen zu vernehmen, 19 3. zum Beweis dafür, dass der Kläger als Angehöriger des Militärs keine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des Kommunistischen Herrschaftssystems weder gewöhnlich noch ungewöhnlich als bedeutsam galt und die auch aufgrund der Umstände des Einzelfalles keine solche war, Stellungnahme des Innenministeriums der Russischen Föderation über die Deutsche Botschaft Moskau, Einholung eines Sachverständigengutachtens und persönliche Anhörung des Klägers. 20 Die Beklagte hat beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Sie hat die Auffassung vertreten, die Klage sei weder zulässig noch begründet. Das Bundesverwaltungsamt habe den Ablehnungsbescheid nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht wirksam an die Bevollmächtigte der Kläger zustellen können. Aufgrund seiner militärischen Karriere und wegen der dabei erreichten herausgehobenen beruflichen Stellung unterliege der Kläger zu 1) keinem Vertreibungsdruck mehr. Dem Kläger zu 1) sei die deutsche Sprache nach seinen eigenen Angaben beim Sprachtest muttersprachlich nicht vermittelt worden, Deutsch sei danach niemals die bevorzugte Umgangssprache in seiner Familie gewesen. 23 Mit Schriftsatz vom 21. Juli 1999 hat die Beklagte das Anhörungsprotokoll über einen Sprachtest des Klägers zu 1) im Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland Nowosibirsk vom 5. Juli 1999 zu den Gerichtsakten gereicht. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf den Inhalt des Protokolls (Beiakte Heft 2) Bezug genommen. 24 Der Beigeladene hat ebenfalls beantragt, 25 die Klage abzuweisen. 26 Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen. 27 Zur Begründung der vom Senat durch Beschluss vom 15. November 2001 zugelassenen Berufung nehmen die Kläger auf die Klagebegründung, "auf die Akte des Verwaltungsgerichts" sowie auf den Schriftsatz zur Berufungszulassung Bezug. Darin haben sie im Wesentlichen geltend gemacht: Die vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung angenommene Wertung des Gesetzgebers, wonach ein Oberstleutnant den Ausschlusstatbestand ohne weiters erfülle, lasse sich aus dem Gesetz nicht nachvollziehen. Aus dem dort zitierten Entwurf der Bundesregierung lasse sich das ebenfalls nicht entnehmen. Denn dort werde ausdrücklich vorgesehen, dass von einer besonderen Position nur ab der Stellung eines Oberstleutnants ausgegangen werde, was wohl den Oberstleutnant gerade nicht in die vom Gesetzgeber gedachten Positionen einbeziehen solle. Mit am 1. März 2002 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 28. Februar 2002 haben die Prozessbevollmächtigten eine Erklärung des Klägers zu 1) vom 15. März 1993 zu den Gerichtsakten gereicht und erklärt, es sei ihnen nicht gelungen, mit den Klägern Kontakt aufzunehmen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger erklärt, er habe im gestrigen Telefonat mit dem Kläger zu 1) erfahren, dass dieser nach wie vor interessiert sei, das Verfahren fortzuführen und versuchen wolle, die vom Gericht angeforderten Unterlagen vorzulegen. Der Kläger zu 1) habe ihm gesagt, er sei der Meinung gewesen, von ihm aus sei nichts mehr zu veranlassen, das ginge alles offiziell. 28 Die Kläger beantragen, 29 das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 12. August 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 1994 dem Kläger zu 1) einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Klägerin zu 2) in diesen Bescheid einzubeziehen. 30 hilfsweise, 31 zum Beweis dafür, dass der Kläger zu 1) als Angehöriger des Militärs keine militärischen, sondern rein sportliche Tätigkeiten ausgeübt hat und seine Zugehörigkeit zum Militär formalen Charakter gehabt hat, weil er vom Militär bezahlt wurde, eine Stellungnahme des Innenministeriums der russischen Föderation über die Deutsche Botschaft einzuholen oder ein Sachverständigengutachten. 32 Die Beklagte beantragt, 33 die Berufung zurückzuweisen. 34 Durch jeweils am 31. Januar 2002 zugestellte Verfügung des Senates vom 23. Januar 2002 sind die Beteiligten gemäß § 87 b Abs. 2 VwGO aufgefordert worden, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Verfügung Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen, aus denen sich hinreichend substantiiert ergibt, welche Funktion der Kläger zu 1) von 1973 bis zum Ende des kommunistischen Herrschaftssystems im Februar 1990 ausgeübt hat. Den Klägern ist insbesondere aufgegeben worden, die entsprechenden Seiten des Arbeitsbuches des Klägers zu 1) für den Zeitraum von 1973 bis Februar 1990 in Ablichtung zu den Gerichtsakten zu reichen und das Arbeitsbuch dem Senat im Original im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19. April 2002 vorzulegen. 35 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 36 Entscheidungsgründe: 37 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides. 38 Als Rechtsgrundlage für den vom Kläger zu 1) geltend gemachten Anspruch kommen nur die §§ 26 und 27 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001, BGBl I S. 2266, in Betracht. Für die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt das nunmehr geltende Recht maßgebend. Denn nach der hier für eine Anwendung des bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Rechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur (noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat. Der Kläger zu 1) lebt jedoch heute noch in der Russischen Föderation. 39 Der Kläger zu 1) hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Danach wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Darüber hinaus darf der Erwerb der Rechtsstellung als Spätaussiedler nicht nach § 5 BVFG ausgeschlossen sein. Da der Kläger zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG). Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). 40 Ob die Voraussetzungen der §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 BVFG hier vorliegen, was zwischen den Beteiligten wegen der Frage des familiären Erwerbs der deutschen Sprache streitig ist, kann offen bleiben. Denn der Erteilung eines Aufnahmebescheides steht hier jedenfalls entgegen, dass der Kläger zu 1) nach dem Gesetz erforderliche Angaben zu seiner beruflichen Tätigkeit, die notwendig sind, um das Vorliegen des Ausschließungsgrundes nach § 5 BVFG prüfen zu können, nicht gemacht hat und somit die nach dem Gesetz erforderliche Feststellung, dass der Kläger zu 1) vom Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft nach dieser Bestimmung nicht ausgeschlossen ist, nicht getroffen werden kann. 41 Die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach den §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG setzt voraus, dass der Aufnahmebewerber neben den Angaben, die gemäß den §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 BVFG für die Begründung des Anspruchs erforderlich sind, auch die Tatsachen vorträgt, die der Behörde und dem Gericht die Prüfung ermöglichen, ob der Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft nach § 5 BVFG ausgeschlossen ist. 42 Nach § 5 Nr. 2 b) BVFG erwirbt die Rechtsstellung als Spätaussiedler gemäß § 4 Abs. 1 BVFG nicht, wer in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder nach den Umständen des Einzelfalles war. Zwar obliegt es der Beklagten nachzuweisen, dass die jeweils ausgeübte Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG für das in dem jeweiligen Aussiedlungsgebiet herrschende System gewöhnlich als bedeutsam galt. Sie trägt insoweit die Beweislast. 43 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 2.99 -, DVBl 1999, 1207 = NVwZ-RR 2000, 643 zu § 5 Nr. 1 d) BVFG in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung. 44 Allerdings ist es aber zunächst Aufgabe des Aufnahmebewerbers darzutun, welche Funktionen er in den nach dem Gesetz maßgeblichen Zeiten ausgeübt hat. Da der Ausschlusstatbestand des § 5 BVFG nicht allein an allgemein zugängliche Erkenntnisse, sondern maßgeblich zunächst an die vom Aufnahmebewerber im Einzelnen ausgeübten, in der Regel nur ihm detailliert bekannten beruflichen Tätigkeiten anknüpft, verlangt der Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides neben den sich aus den §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 BVFG ergebenden Angaben und Nachweisen, dass der Aufnahmebewerber alle nach dem Gesetz notwendigen, seinen persönlichen Bereich betreffenden Angaben macht, um die Behörde und das Gericht in den Stand zu setzen, zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes des § 5 BVFG vorliegen. Art und Umfang dieser Angaben sind nicht allgemein festgelegt, sondern richten sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Wird jedwede Angabe oder Nachweis verweigert oder besteht angesichts der bisher gemachten Angaben wegen der erkennbaren Nähe der beruflichen Tätigkeit des Aufnahmebewerbers zu Funktionen im Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG die Notwendigkeit einer Vervollständigung der Angaben, um feststellen zu können, ob ein Ausschlussgrund vorliegt, und werden trotz entsprechender Aufforderung die Tatsachen aus dem beruflichen oder politischen Werdegang des Aufnahmebewerbers nicht mitgeteilt, kommt die Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht in Betracht. Denn in diesem Fall kann mangels hinreichender, dem Kläger zu 1) obliegender Darlegung nicht festgestellt werden, dass dem Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft keine Ausschlussgründe entgegenstehen. 45 Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass der Kläger zu 1) die von ihm zur Beurteilung des Ausschlusstatbestandes des § 5 Nr. 2 b) BVFG anzugebenden notwendigen Tatsachen seines beruflichen oder politischen Werdegangs nicht hinreichend dargetan hat. 46 Mit dem Vortrag, seine in der Zeit von 1957 bis 1983 ausgeübte berufliche Tätigkeit sei im Rahmen des Militärdienstes erfolgt und er sei mit dem Dienstrang eines Oberstleutnants aus diesem Dienst ausgeschieden, liefert der Kläger zu 1) erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass hier der Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b) BVFG in Betracht kommen kann. Hinzu kommt, dass der Kläger zu 1) nach seinem Vortrag in leitender Funktion Militärangehörige zur Teilnahme an Sportwettbewerben ausgebildet hat und auch nach dem Ausscheiden aus dem Militärdienst in entsprechender Funktion an einer Sporthochschule tätig war. Vor dem Hintergrund, dass Spitzensportler intensive politische Betreuung mit Blick auf ihren auch internationalen Einsatz erfuhren und die erfolgreiche Teilnahme ihrer Spitzensportler an Sportwettbewerben eine wesentliche Rolle für die internationale Anerkennung der ehemaligen Sowjetunion und auch für die damit einhergehende innere Stabilisierung ihres Systems gespielt hat, kommt der Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b) BVFG hier in Betracht. Um ihn auszuschließen, bedarf es deshalb einer eingehenden Bewertung der Funktionen des Klägers zu 1) auf der Grundlage der vom Bundesverwaltungsgericht zu Anwendung und Auslegung des § 5 Nr. 2 b) BVFG entwickelten Beurteilungsmaßstäbe. 47 Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. März 2001 - 5 C 15.00 -, DVBl. 2001, 1526, und - 5 C 17.00 -, DVBl. 2001, 1156. 48 Für eine solche Bewertung reichen jedoch die vom Kläger zu 1) bisher zur Beschreibung seiner Funktion vorgetragenen Umstände nicht aus. Die von ihm im Aufnahmeantrag angegebene Berufsbezeichnungen "Lehrer-Sportschule, Trainer" bzw. die dort bezeichnete berufliche Tätigkeit "Lehrer der Sportschule - Trainer" lassen ebenso wenig wie die Angaben in seiner Biographie "Turnlehrer in der Militärschule" für die Zeit von 1966 bis 1973 und "Lehrstuhlleiter der Körperkultur in der Militärschule" für die Zeit von 1973 bis 1983 sowie "Lehrer in der Hochschule für Körperkultur, Stadt P. " für die Zeit von 1983 bis 1991 hinreichend deutlich erkennen, welche Funktionen im Einzelnen während dieser Zeit wahrgenommen wurden, so dass nicht festgestellt werden kann, ob und gegebenenfalls welche Bedeutung diese Tätigkeiten für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems im Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG konkret hatten. Gleiches gilt auch für die in diesem Zusammenhang im Klageverfahren lediglich vorgebrachte Schilderung der beruflichen Tätigkeit des Klägers zu 1), wonach es darum "ging, in dieser Schule Sportler zu formen, die dann an Wettbewerben im Namen des Militärs teilnahmen". Gerade diese Schilderung gibt einen Anhalt dafür, dass der Kläger zu 1) möglicherweise nicht nur in der sportspezifischen, sondern auch in der politischen Ausbildung von Spitzensportlern tätig war und damit das kommunistische Herrschaftssystem in der oben dargelegten Weise gestützt hat. Da er seine berufliche Tätigkeit jedoch trotz eines entsprechendem Hinweises des Senates mit Verfügung gemäß § 87 b Abs. 2 VwGO vom 31. Januar 2002 nicht näher beschrieben und belegt hat, können die Voraussetzungen für den von ihm geltend gemachten Aufnahmeanspruch nicht festgestellt werden. 49 Der Senat sieht auch keinen Anlass, den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufzuklären. Denn seine Amtsermittlungspflicht findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Beteiligten, die vor allem gehalten sind, die ihnen geläufigen Tatsachen vorzutragen, mit denen sie ihre Anträge begründen. Die Mitwirkungspflicht des Klägers zu 1) besteht hier jedoch - wie oben dargelegt - darin, unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der den Senat in die Lage versetzt, den geltend gemachten Aufnahmeanspruch umfassend zu beurteilen. Bei den in seine eigene Sphäre fallenden Tatsachen, insbesondere die näheren Einzelheiten seiner beruflichen Tätigkeit, muss der Aufnahmebewerber eine Schilderung geben, die geeignet ist, seinen Aufnahmeanspruch zu begründen. Bleibt der Kläger zu 1) insoweit konkrete Angaben schuldig, so ist das Gericht erst recht nach einem entsprechenden Hinweis nach § 87 b) VwGO an den Kläger zu 1) nicht verpflichtet, insofern eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Eine nicht erschöpfende Klärung des Sachverhalts fällt dann vielmehr dem Kläger zur Last. 50 Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1984 - 9 C 141.83 -, DVBl 1984, 1005 = NVwZ 1985, 36 = InfAuslR 1984, 292. 51 Der Kläger zu 1) war auch nicht unverschuldet gehindert, nähere Einzelheiten zu seiner beruflichen Tätigkeit vorzutragen. Obwohl er die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausweislich des Zustellungszeugnisses des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland Nowosibirsk am 19. Februar 2002 erhalten hat und deshalb innerhalb der verbleibenden zwei Monate nach den Erfahrungen des Senates ein Einreisevisum hätte erhalten können, hat er den Verhandlungstermin nicht wahrgenommen und Gründe für sein Ausbleiben nicht angegeben. Seine von seinen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung wiedergegebene Äußerung, er sei der Meinung gewesen, von ihm aus sei nichts mehr zu veranlassen, er meine, das ginge alles offiziell, kann das Ausbleiben des anwaltlich vertretenen Klägers zu 1) offensichtlich nicht entschuldigen. 52 Der Senat sieht auch keine Veranlassung, die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung beantragte Stellungnahme des russischen Innenministeriums bzw. ein Sachverständigengutachten zu der vom Kläger zu 1) ausgeübten Tätigkeit einzuholen. Bei dem von den Prozessbevollmächtigten der Kläger insoweit nur hilfsweise gestellten Beweisantrag handelt es sich um einen nur vorsorglich gestellten Beweisantrag, der lediglich eine Anregung an den Senat darstellt, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, und der der Senat nur dann folgen muss, wenn sich ihm weitere Ermittlungen aufdrängen. 53 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1998 - 9 B 1212.97 - mit weiteren Nachweisen. 54 Dies ist hier jedoch schon deshalb nicht der Fall, weil - wie oben dargelegt - der Kläger zu 1) bereits seiner Mitwirkungspflicht nicht genügt hat und deshalb kein Anlass besteht, den Sachverhalt durch die beantragte Beweisaufnahme weiter aufzuklären. 55 Fehlt es an dem vom Kläger zu 1) geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, hat auch die Klägerin zu 2) als Ehegatte gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG keinen Anspruch, in dessen Aufnahmebescheid einbezogen zu werden. 56 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieser einen Sachantrag nicht gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. 57 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 58