Beschluss
14 B 437/02
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2002:0507.14B437.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 10.000,00 DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat keinen Erfolg. 3 Der Antragsteller hat keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. 4 Der Antragsteller hat als wesentlichen Nachteil, der für ihn mit dem Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren verbunden wäre, im Wesentlichen vorgetragen, dass er sein Prüfungswissen aufrecht erhalten müsse, möglicherweise über Jahre bis zu einer stattgebenden Hauptsacheentscheidung. Dies vermag jedoch keinen Anordnungsgrund zu begründen. Es ist nicht erkennbar, dass die Vorbereitung auf eine mündliche Prüfung in einem Maße erschwert würde, das es erforderlich machte, zur Sicherung seines geltend gemachten Anspruches auf Neubewertung der Klausur, an die sich gegebenenfalls die mündliche Prüfung anschließen würde, eine einstweilige Anordnung zu erlassen. Insbesondere ist hier nicht der Gesichtspunkt einschlägig, dass durch eine einstweilige Regelung zur vorläufigen Fortsetzung des Prüfungsverfahrens gesichert werden soll, dass das für die Prüfung erworbene Wissen noch zeitnah genutzt werden kann. Seit der Entscheidung des Antragsgegners vom 9. Juli 1998, mit der er die Prüfung des Antragstellers für nicht bestanden erklärt hat, sind nämlich bereits nahezu vier Jahre vergangen. Für einen durch die Vorbereitung auf diese Prüfung erworbenen, noch bestehenden und nur bei einer kurzfristigen Weiterführung des Prüfungsverfahrens noch nutzbaren Wissensstand hat der Antragsteller nichts vorgetragen und ist bei dieser Sachlage auch nichts ersichtlich. Vielmehr spricht vieles dafür, dass bereits jetzt für die Ablegung der mündlichen Prüfung, sofern der Antragsteller infolge einer Neubewertung seiner Klausur dafür überhaupt zugelassen würde, eine erneute intensive Examensvorbereitung erforderlich wäre. 5 Auch ein zu erwartender Zeitgewinn begründet keinen Anordnungsgrund. Ein derartiger Zeitgewinn läge allenfalls darin, dass bei einer stattgebenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren die Neubewertung der Klausur - und gegebenenfalls eine sich anschließende mündliche Prüfung - bereits vorweggenommen wäre, während dies ansonsten erst nach der Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu erfolgen hätte. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass hier eine stattgebende Entscheidung im Verfahren auf einstweiligen Rechtschutz einen Vorgriff auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren beinhaltet, der im Allgemeinen unzulässig ist und im Prüfungswesen nur ausnahmsweise dann vorgenommen werden darf, wenn sonst der Rechtschutz leer zu laufen drohte. 6 Vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, 3. Aufl., Rdnr. 415. 7 Dabei gilt nicht, dass ein rechtzeitiger und wirkungsvoller Grundrechtsschutz, der bei berufsbezogenen Prüfungen durch Art. 1, 2 Abs. 1 iVm Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) verbürgt ist, beinhaltet, dass auch bei zeitlichen Verzögerungen die Durchsetzung der Grundrechte zu gewährleisten ist. 8 Vgl. Niehues, a.a.O., Rdnr. 414, m.w.N. 9 Dafür, dass letzterem nur durch den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung entsprochen werden kann, ist jedoch nichts ersichtlich. 10 Die Voraussetzungen eines Ausnahmefalles könnten allenfalls dann bejaht werden, wenn der Antragsteller gegebenenfalls auch ein vorläufiges Zeugnis über das Bestehen des zweiten Staatsexamens erhalten und damit einen derjenigen Berufe ergreifen könnte, die von diesem Staatsexamen abhängen. 11 Verneinend wohl: Zimmerling/Boehm, Prüfungsrecht, 2. Aufl., RdnNr. 691. 12 Unterstellt man eine solche rechtliche Möglichkeit, so fehlt hier jegliche Darlegung und Glaubhaftmachung, dass und welche beruflichen Aussichten sich für den Antragsteller mit einem vorläufigen Zeugnis konkret eröffnen. Nimmt man demgegenüber an, dass eine solche rechtliche Möglichkeit nicht besteht, das Zeugnis über das eventuelle Bestehen des zweiten Staatsexamen vielmehr erst nach Obsiegen in der Hauptsache zu erteilen ist, dann würde der o.a. Ausnahmecharakter geradezu ins Gegenteil verkehrt. Denn der blosse Zeitgewinn gegenüber der Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist nahezu jedem - prüfungsrechtlichen - Rechtsstreit immanent, wenn nicht die Entscheidungen in beiden Verfahren zeitgleich erfolgen. 13 Dass sich schließlich der Antragsgegner im Rahmen eines - möglichen - Schadensersatzanspruches des Antragstellers darauf berufen kann, der Antragsteller habe die Beschleunigung des Verfahrens durch Nichtbeantragung einer einstweiligen Anordnung mitverschuldet, wird lediglich behauptet, ohne glaubhaft zu machen, dass die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen überhaupt zu erwarten ist und dass der Antragsgegner ein (Mit-)Verschulden des Antragstellers mit Aussicht auf Erfolg einwenden könnte. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 16