Beschluss
14 B 552/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0712.14B552.01.00
3Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 DM festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Bescheid des Antragsgegners vom 7. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2000 - beide Az.: JPA 440/99 - aufzuheben und die Antragstellerin vorläufig unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden und die Antragstellerin erneut zur mündlichen Prüfung zuzulassen, zu Recht abgelehnt. I. Soweit es die Neubewertung der häuslichen Arbeit betrifft, kann die Frage dahinstehen, ob die Antragstellerin den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat - vgl. § 123 Abs. 3 VwGO iVm § 920 Abs. 2 ZPO -. Zwar ist das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zu der Auffassung gelangt, ein Anordnungsanspruch sei nicht gegeben, weil bei der im vorläufigen Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht mit der gebotenen hohen Wahrscheinlichkeit feststellbar sei, dass die Bewertung der häuslichen Arbeit rechtsfehlerhaft sei. Dies erscheint jedoch bereits im Hinblick auf die Korrekturen zu Seite 1 der Hausarbeit nicht unzweifelhaft, soweit dort eine rechtliche Einordnung des Vertrages gefordert wird. Denn angesichts der grundsätzlich geltenden Vertragsfreiheit ergeben sich die gegenseitigen Verpflichtungen der Beteiligten zunächst aus den vereinbarten Regelungen, die nicht den Bestimmungen eines gesetzlichen Vertragstyps entsprechen müssen. Jedoch ist der - ebenfalls - erforderliche Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden - vgl. § 123 Abs. 3 VwGO iVm § 920 Abs. 2 ZPO -. Eine stattgebende Entscheidung im vorliegenden Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz würde einen Vorgriff auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren beinhalten, der im Allgemeinen unzulässig ist und im Prüfungswesen nur ausnahmsweise dann vorgenommen werden darf, wenn sonst der Rechtsschutz leer zu laufen drohte. Vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, 3. Aufl., Rdnr. 415. Grundsätzlich können die Voraussetzungen eines Ausnahmefalles allenfalls dann bejaht werden, wenn die Antragstellerin gegebenenfalls auch ein vorläufiges Zeugnis über das Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung erhalten und mit diesem Zeugnis in den Referendardienst zur weiteren Ausbildung eintreten oder aber einen derjenigen Berufe ergreifen kann, die von diesem Staatsexamen abhängen. Vgl. Beschluss des Senats vom 7. Mai 2002 - 14 B 437/02 - (betreffend eine zweite juristische Staatsprüfung). Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, mit einem vorläufigen Zeugnis einen Anspruch auf Aufnahme in den Referendardienst zu haben. Vielmehr hat das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen auf Anfrage des Senats unter dem 1. März 2002 u.a. mitgeteilt: Nach § 20 JAG könne in den Vorbereitungsdienst im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses (nur) aufgenommen werden, wer die erste juristische Staatsprüfung in einem Lande im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes bestanden habe. Ein Staatsexamen, das lediglich infolge eines auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens bestanden worden sei und daher unter dem Vorbehalt der endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren stehe, eröffne nach seiner Auffassung den Zugang zur Aufnahme in den Referndardienst nicht. Die Aufnahme in den Referendardienst stelle eine weit reichende Statusänderung dar, bei der nicht hingenommen werden könne, dass der nur glaubhaft gemachte Anordnungsanspruch sich bei der Hauptsacheentscheidung letztlich doch als nicht gegeben herausstelle. Zur Erreichung des Ausbildungszieles nähmen die Referendarinnen und Referendare Aufgaben wahr, bei denen eine Rückabwicklung ausscheide und die von solcher Tragweite seien, dass die Möglichkeit des nachträglichen Wegfalls der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Ausbildung nicht durch Aufnahme aufgrund eines nur vorläufigen Zeugnisses bewusst in Kauf genommen werden könne. In Nordrhein-Westfalen habe es bisher keine Fälle gegeben, in denen Kandidaten, die aufgrund einer einstweiligen Regelung das erste Staatsexamen bestanden hätten, die Aufnahme in den Referendardienst ermöglicht worden sei. Dieser Rechtsauffassung des Justizministeriums, der sich der Senat bei der hier gebotenen summarischen Überprüfung anschließt, ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegen getreten. Vielmehr beschränken sich ihre Ausführungen im Kern auf die Ansicht, für eine Überprüfung der Frage, ob aufgrund einer nur vorläufigen Regelung ein Anspruch auf Aufnahme in den Referendardienst bestehe oder nicht, biete das vorliegende Verfahren keinen Raum, ein gegebenenfalls bestehender Anspruch sei in einem gesonderten Verfahren durchzusetzen. Die Antragstellerin verkennt jedoch, dass die Frage der Möglichkeit, ihre Ausbildung im Rahmen des Referendardienstes fortzusetzen, erheblichen Einfluss auf die Bejahung oder Verneinung des Anordnungsgrundes hat. Denn für eine vorläufige Regelung im Sinne der Antragstellerin fehlt ein Grund, wenn eine solche vorläufige Regelung ihrem weiteren beruflichen Fortkommen nicht dienen könnte. Zwar schließt der Senat nicht aus, dass ein Anordnungsgrund dann in Betracht kommen kann, wenn eine berechtigte Aussicht für die Antragstellerin bestünde, in einem weiteren Verfahren einen Anspruch auf Aufnahme in den Referendardienst trotz einer lediglich vorläufigen Regelung durchzusetzen. Berechtigte Aussichten in diesem Sinne lassen sich jedoch unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Justizministeriums und der dazu erfolgten Stellungnahme der Antragstellerin nicht feststellen. Auch der Hinweis der Antragstellerin auf Tätigkeiten in Versicherungen, Unternehmensberatungen und Medien, die als Voraussetzung lediglich ein erstes Staatsexamen erwarteten, vermag dem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Antragstellerin hat nicht einmal behauptet, anstelle des Referendardienstes einen anderen Beruf ergreifen zu wollen, geschweige denn substantiiert dargelegt, um welchen Beruf es sich handeln würde und welcher Arbeitgeber bereit wäre, sie mit einem nur aufgrund einer vorläufigen Regelung erteilten Zeugnis einzustellen. Auch der Gesichtspunkt der "Wissenserhaltung" ist zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes betreffend die Neubewertung der schriftlichen häuslichen Arbeit nicht geeignet. Denn während bei einer mündlichen Prüfung deren konkreter Ablauf mangels entsprechender wortgetreuer Protokollierung in der Regel nicht festgehalten wird, so dass bei berechtigten Einwänden grundsätzlich nur eine Wiederholung in Betracht kommt, vgl. u.a. Beschluss des Senates vom 2. Februar 2000 - 14 B 1905/99 -, steht die schriftliche Leistung eines Kandidaten fest, so dass sie jederzeit einer Neubewertung unterzogen werden kann. Eines Wissenserhaltes bedarf es insoweit nicht. II. Soweit es die mündliche Prüfung der Antragstellerin betrifft, dürfte im Anschluss an die vorangegangenen Ausführungen ein Anordnungsgrund zu bejahen sein. Sie hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, 1) eine Verletzung des so genannten Fairnessgebotes, welches sich aus dem Grundrecht des Artikel 12 Abs. 1 GG sowie aus dem Grundsatz der Chancengleichheit und dem Rechtsstaatsprinzip ableite, liege nicht vor, 2) die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass der Vorsitzende der Prüfungskommission, Herr Dr. K. , ihr gegenüber befangen gewesen sei und dass ihre mündlichen Prüfungsleistungen nicht richtig bewertet worden seien. Dieser Auffassung des Verwaltungsgerichts schließt sich der Senat an und verweist auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Beschluss. Unter Berücksichtigung der Darlegungen der Antragstellerin insbesondere im Zulassungsverfahren bemerkt der Senat ergänzend Folgendes: Soweit die Antragstellerin die Äußerungen Herrn Dr. K. im Vorgespräch beanstandet, "sie sei bestimmt mit schwerem Herzen gekommen" und "im Hinblick auf die Vorpunkte müsse sie etwas bringen", sowie seine Frage, "ob sie denn schon etwas anderes habe", ist dem nicht zu folgen. Mit diesen Äußerungen hat Dr. K. der Antragstellerin zum einen deren Situation im Hinblick auf die zu erwartenden Anforderungen in der bevorstehenden mündlichen Prüfung dargelegt, ohne unberechtigte Illusionen hervorzurufen. Zum andern hat er sich über mögliche alternative Berufsziele der Antragstellerin informiert, was nahe gelegen hat, um ihr Auftreten und ihre Leistungen in der mündlichen Prüfung besser einschätzen zu können. Wenn die genannten Äußerungen die Antragstellerin, wie sie behauptet, demotiviert und verunsichert haben, liegt darin kein Verstoß gegen das Fairnessgebot, sondern besagt allenfalls, dass die Antragstellerin den Prüfungsanforderungen unter den sie betreffenden ungünstigen Voraussetzungen eben nicht gewachsen war, was allerdings dem eigenen Risikobereich der Antragstellerin zuzuordnen ist. Nichts anderes gilt im Hinblick auf die Durchführung der mündlichen Prüfung. Aus welchem Grund der Gebrauch des Wortes "wenigstens" durch Herrn M. in dem Satz "ja, wenn man denn schon den Stift vergessen hat, dann sollte man ihn wenigstens holen" den Rückschluss rechtfertigen soll, dass der Prüfer vorab davon überzeugt war, die Antragstellerin werde die Prüfung aufgrund der schlechten Vorpunkte nicht schaffen können, ist nicht nachzuvollziehen. Ein Verstoß gegen das Verbot der Chancengleichheit ist auch nicht glaubhaft gemacht worden, soweit die Klägerin - im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Prüfung durch Herrn M. - rügt, ihren Mitkandidaten seien Hilfestellungen gegeben worden, ihr jedoch nicht. Hierzu bedarf es mehr als der Darlegung eines einzelnen Beispiels bei im Übrigen lediglich pauschaler Behauptung eines solchen Sachverhalts. Dies gilt umso mehr, als das von der Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 28. November 2000 zur Glaubhaftmachung des Prüferverhaltens vorgelegte, wohl von einem Zuhörer gefertigte "Protokoll" Herrn M. bescheinigt, seine Fragen hätten "im Bereich des Möglichen" gelegen und man brauche sich vor einer Prüfung von Herrn M. nicht zu fürchten, wenn man in der Lage sei, einigermaßen die Nerven zu bewahren. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass nach den eigenen Bekundungen der Antragstellerin sowohl die Prüfung durch Herrn M. als auch die Prüfung durch Herrn M. dadurch geprägt waren, dass die Antragstellerin wesentliche Vorgaben in der Aufgabenstellung überhört hat. So hat sie in der Prüfung Herrn M. das Wort "privat" und in der Prüfung Herrn M. die Tatsache der "Erschöpfung des Rechtsweges" nicht mitbekommen. Gerade in der mündlichen Prüfung, die sich in erheblichem Umfang an der mündlichen Rechtsberatung aufgrund eines geschilderten Sachverhalts orientiert, besteht ein wesentlicher Teil der zu erbringenden Leistung darin, diesen Sachverhalt kurzfristig und mit allen für seine Beurteilung wesentlichen Punkten zu erfassen, um dann zu einer zutreffenden oder vertretbaren Lösung zu kommen. Diesen Anforderungen wird aber ein Kandidat nicht gerecht, wenn er entscheidungserhebliche Aspekte des vorgegebenen Sachverhalts nicht erfasst. Auch das Verhalten Dr. K. bei der Notenverkündung lässt nicht den erforderlichen Rückschluss auf einen Verstoß gegen das Fairnessgebot oder auf eine Befangenheit zu. Dass die Noten der Antragstellerin intensiver anhand der gemachten Fehler begründet worden sind als die ihrer Mitkandidaten, kann ohne weiteres der besonderen Situation der Antragstellerin zuzuschreiben sein, nämlich als Kandidatin einer Wiederholungsprüfung. Wenn Dr. K. im Rahmen der Notenverkündung angemerkt hat, es habe "in Anbetracht der niedrigen Vorpunkte einer weitaus höheren, überragenden Prüfungsleistung bedurft, um die Prüfung noch zu bestehen", entspricht dies nur den Tatsachen, nämlich dass die mündlichen Leistungen umso besser sein müssen, je mehr ein Ausgleich unzureichender schriftlicher Leistungen erforderlich ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.