Beschluss
2 A 1923/01
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2002:0627.2A1923.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin tragt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.090,33 Euro (= 8.000,-- DM) festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 3 Die von der Klägerin allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bezüglich des Hilfsantrages sind nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat den Hilfsantrag der Klägerin, sie in den ihrer Mutter unter dem 9. März 1995 erteilten Aufnahmebescheid einzubeziehen, zu Recht abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nicht in Betracht komme, weil die Mutter der Klägerin das Aussiedlungsgebiet bereits verlassen habe. Auch die Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 2 sei nicht möglich, weil eine besondere Härte nicht gegeben sei. Die Klägerin habe ihren Antrag auf Aufnahme erst, wenn auch unmittelbar, nach der Einreise der Mutter gestellt. Es sei aber nicht ersichtlich, weshalb dieser Antrag nicht bereits vorher gestellt worden sei. Die gesundheitlichen Probleme der Mutter, auf Grund deren es dieser angeblich nicht länger möglich gewesen sei, im Aussiedlungsgebiet zu verbleiben, erklärten nicht die späte Antragstellung. 4 Hiergegen wird in der Antragsbegründung ausgeführt, die Mutter der Klägerin habe den Antrag für die Klägerin unmittelbar nach ihrer Ausreise noch vor ihrer Registrierung gestellt. Sie habe damals den Status einer Spätaussiedlerin noch nicht erlangt, so dass der Antrag nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG zu beurteilen sei. Außerdem sei nicht ersichtlich, weshalb der Antrag vor der Ausreise hätte gestellt werden müssen, da er nach den Bearbeitungszeiten der Beklagten doch nicht vor der Ausreise der Mutter bearbeitet worden wäre. Schließlich lägen die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 BVFG vor, da in der Person der Mutter ein Härtefall gegeben sei. Es sei ihr wegen der eingehend dargelegten umfangreichen gesundheitlichen Beschwerden nicht zumutbar gewesen, länger im Aussiedlungsgebiet zu verbleiben. 5 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeben sich daraus nicht. Denn das Verwaltungsgericht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, dass eine Einbeziehung der Klägerin in den ihrer Mutter erteilten Aufnahmebescheid vom 9. März 1995, mit dem diese am 27. August 1995 in das Bundesgebiet eingereist ist, aus Rechtsgründen nicht möglich ist. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nur in Betracht kommt, wenn die volksdeutsche Bezugsperson, in deren Aufnahmebescheid ein Abkömmling einbezogen werden will, bei Einbeziehung des Abkömmlings in den Aufnahmebescheid noch ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hat, diese also noch nicht unter Aufgabe ihres Wohnsitzes verlassen haben darf. 6 Vgl. Urteil des Senats vom 8. Dezember 1999 - 2 A 5680/98 - sowie Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 -. 7 Neue Gesichtspunkte, die zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung Anlass geben könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Der Hinweis, der Antrag sei vor der Entstehung des Spätaussiedlerstatus in der Person der Mutter gestellt worden, geht an der Sache vorbei, da diese Regelung verlangt, dass die Bezugsperson sich im Zeitpunkt der Einbeziehung, also der Verwaltungsentscheidung (bzw. nunmehr der gerichtlichen Entscheidung), noch im Aussiedlungsgebiet aufhält. Auf den Zeitpunkt der Antragstellung kommt es hingegen nicht an. Danach scheitert ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG bereits daran, dass ihre Mutter unbestritten das Aussiedlungsgebiet bereits am 27. August 1995 unter Aufgabe ihres dortigen Wohnsitzes endgültig verlassen und danach ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen hat. 8 Das Verwaltungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass auch die Erteilung eines Aufnahmebescheides im Härtewege gemäß § 27 Abs. 2 BVFG vorliegend nicht in Betracht kommt. Es ist in der Rechtsprechung durch die genannten Entscheidungen weiterhin geklärt, dass die Klägerin, wenn sie das Aussiedlungsgebiet im Familienverband zusammen mit ihrer Mutter hätte verlassen wollen, das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen hierfür vor der Ausreise der Bezugsperson - sei es im Wege eines eigenen Aufnahmeantrages, sei es im Wege eines Einbeziehungsantrages - hätte geltend machen können und müssen. Die Unterlassung einer möglichen Antragstellung vor der Ausreise der Bezugsperson begründet noch keine besondere Härte im Sinne von § 27 Abs. 2 BVFG. Soweit für dieses Unterlassen die Vorstellung maßgeblich gewesen sein sollte, eine Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland auch zu einem späteren Zeitpunkt nach Übersiedlung der Bezugsperson noch erreichen zu können, begründet ein solcher Rechtsirrtum mangels Vertrauenstatbestandes keinen Härtegrund im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG. 9 Soweit die Klägerin einen Härtegrund darin sieht, dass der Mutter der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen ein weiterer Aufenthalt im Aussiedlungsgebiet nicht möglich gewesen sei, kommt es darauf nicht an. Die Klägerin hat weder damals noch ansonsten in der Antragsschrift einen Grund dafür dargelegt, weshalb sie nicht bereits einige Zeit vor der Ausreise der Mutter einen Aufnahmeantrag gestellt hat. Ein Härtegrund ist insbesondere auch nicht ersichtlich, soweit die Klägerin vorträgt, die Beklagte hätte zumindest in einem Fall in entsprechender Fallkonstellation die nachträgliche Einbeziehung vorgenommen. Denn die Erteilung von Einbeziehungsbescheiden steht nicht im Ermessen der Beklagten. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. 11 Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung i.V.m. § 73 GKG. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).